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Arrêté Royal du 03 février 2004
publié le 05 avril 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services publics de secours

source
service public federal interieur
numac
2004000042
pub.
05/04/2004
prom.
03/02/2004
ELI
eli/arrete/2004/02/03/2004000042/moniteur
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3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services publics de secours


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services publics de secours, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services publics de secours.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 février 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1974 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 4. August 1986;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 1974 zur Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 16. Januar 1989;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 1974 zur Regelung der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und -bekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Dezember 1975 zur Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1983 zur Festlegung des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1984 zur Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 zur Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines Brandschutztechnikers;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2003/01, das die Schlussfolgerungen der am 3. und 11.Dezember 2002 und am 21. Januar 2003 im Ausschuss der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen enthält;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. März 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.

April 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass im Rahmen der Reorganisation der Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste drei miteinander in engem Zusammenhang stehende Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind;

In der Erwägung, dass es in der Tat dringend notwendig ist, über eine einheitliche Regelung in Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste zu verfügen, da infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste besteht;

In der Erwägung, dass der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses insbesondere verschiedene Arten von Ausbildungen vorsieht, von denen einige gegebenenfalls Voraussetzung für eine Ernennung oder Beförderung sind;

In der weiteren Erwägung, dass die Organisation einer angepassten Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste der Bevölkerung eine Dienstleistung von Qualität zusichern können;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, 2."Hohem Ausbildungsrat": den in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat, 3. "Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen": die in Kapitel IV des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4.April 2003 erwähnte Kommission, 4. "Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste": die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste und die Mitglieder der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, 5."Ausbildung": die Gesamtheit der Module, nach deren Abschluss ein Brevet, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ausgestellt wird, 6. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder theoretische Kurse oder theoretische und praktische Kurse umfasst. TITEL II - AUSBILDUNGSZENTREN KAPITEL I - Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste Art. 2 - Bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit wird ein föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, nachstehend Föderales Ausbildungszentrum genannt, geschaffen.

Das Föderale Ausbildungszentrum hat seinen Sitz im Schloss von Florival 91, in Grez-Doiceau.

Art. 3 - Das Föderale Ausbildungszentrum hat den Auftrag: 1. nach den vom Minister festgelegten Modalitäten für die Ausbildung des Personals der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu sorgen, 2.für spezifische Ausbildungen für das Personal der öffentlichen Hilfsdienste zu sorgen, 3. in Ausführung der internationalen und europäischen Normen mit Bezug auf die zivile Sicherheit Ausbildungsprogramme zu entwickeln, 4.für eine europäische Zusammenarbeit in Sachen zivile Sicherheit zwischen den Ausbildungszentren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sorgen, 5. die besonderen Aufträge, die ihm vom Minister oder von seinem Beauftragten anvertraut werden, auszuführen. Art. 4 - Für jedes der zu den in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen gehörenden Module kann der Minister den Betrag der vom Schüler zu entrichtenden Einschreibegebühr festlegen.

Art. 5 - Der Minister kann einem oder mehreren der in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten provinzialen Ausbildungszentren für eine von ihm bestimmte Dauer die Organisation aller in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen. Diese Vollmachtserteilungen sind erneuerbar.

Der Minister kann dem Föderalen Ausbildungszentrum die Organisation aller in Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen: 1. entweder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es beantragt, 2.oder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es versäumt, diese Ausbildung ganz oder teilweise zu organisieren.

Art. 6 - Jedes Jahr und spätestens Ende des Monats Februar, der dem betreffenden Jahr folgt, übermittelt das Föderale Ausbildungszentrum dem Minister einen ausführlichen Tätigkeitsbericht.

KAPITEL II - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste Abschnitt 1 - Zulassung Art. 7 - Der Minister kann in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ein provinziales Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste zulassen.

Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste werden nachstehend "die provinzialen Ausbildungszentren" genannt.

Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung eines provinzialen Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet.

Ihm werden die Statuten und die Geschäftsordnung des provinzialen Ausbildungszentrums beigefügt.

Abschnitt II - Aufträge der provinzialen Ausbildungszentren Art. 9 - Unbeschadet der in Artikel 5 erwähnten Vollmachtserteilungen erteilt jedes provinziale Ausbildungszentrum den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehrdienste die in Artikel 12 Nr. 1 und 3 erwähnten Ausbildungen.

Abschnitt III - Kontrolle Art. 10 - Die provinzialen Ausbildungszentren werden vom Inspektionsdienst der allgemeinen Direktion Zivile Sicherheit, der jedes Jahr einen Bericht mit seinen Anmerkungen verfasst, kontrolliert.

Dieser Bericht umfasst die Erwägungen des Hohen Ausbildungsrates in Anwendung von Artikel 5 Nr. 4 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. April 2003.

Der Bericht muss dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, auf das er sich bezieht, übermittelt werden.

Art. 11 - Der Minister kann auf der Grundlage eines Berichts, der von der in Artikel 10 erwähnten Inspektion erstellt wurde, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Zulassung eines provinzialen Ausbildungszentrums aussetzen oder entziehen. Er hört vorher den Direktor des Zentrums und den Provinzgouverneur an.

Der Beschluss, durch den die Zulassung ausgesetzt oder entzogen wird, darf nicht wirksam werden, bevor die Prüfungen über die laufenden Module abgeschlossen sind.

TITEL III - AUSBILDUNG DER MITGLIEDER DER ÖFFENTLICHEN FEUERWEHRDIENSTE KAPITEL I - Verschiedene Ausbildungsarten Art. 12 - Die für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste organisierten Ausbildungen umfassen: 1. die Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, 2.die Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen, 3. die Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen. Art. 13 - Die Brevets werden den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehrdienste nach Abschluss der Ausbildungen, die sie gegebenenfalls für eine Ernennung oder Beförderung bestanden haben müssen, ausgestellt.

Die Brevets sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind.

Art. 14 - Die Zeugnisse werden nach dem Abschluss spezifischer Ausbildungen mit Bezug auf besondere Aufträge der öffentlichen Feuerwehrdienste ausgestellt.

Die Zeugnisse sind der Beweis dafür, dass ihr Inhaber die Ausbildungen besucht und erfolgreich abgeschlossen hat und fähig ist, die mit diesen Aufträgen verbundenen Aufgaben durchzuführen.

Art. 15 - Die Bescheinigungen werden nach dem Abschluss von Ausbildungen ausgestellt, deren Ziel die Wiederholung und Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste ist.

Die Bescheinigungen sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind.

Art. 16 - Die Anwesenheit der Personalmitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste im Unterricht und ihre Teilnahme an den Prüfungen werden mit Perioden des aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Personalmitglieder im Unterricht wird mit Perioden aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 17 - § 1 - Die in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen werden zur Erlangung folgender Brevets durchgeführt: 1. des Brevets eines Feuerwehrmanns, 2.des Brevets eines Korporals, 3. des Brevets eines Sergeanten, 4.des Brevets eines Adjutanten, 5. des Brevets eines Offiziers, 6.des Brevets eines Brandschutztechnikers, 7. des Brevets im Bereich Krisenmanagement, 8.des Brevets eines Dienstleisters. § 2 - In Anlage I zu vorliegendem Erlass werden für jedes in § 1 erwähnte Brevet die Module der Ausbildung angeführt, nach deren Abschluss das Brevet ausgestellt wird, sowie die Anzahl Stunden und die Anzahl Punkte, die jedes Modul enthalten muss. § 3 - Bewerber um das Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines Adjutanten sind verpflichtet, an den Pflichtmodulen und an einem unter den Wahlmodulen auszuwählenden Modul teilzunehmen.

Art. 18 - Der Minister erstellt die in Artikel 12 Nr. 2 erwähnten Zeugnisse und bestimmt Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der Ausbildungen, nach deren Abschluss Zeugnisse ausgestellt werden.

Der Minister legt auf Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates hin die Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen fest.

Art. 19 - Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der in Artikel 12 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen werden dem Minister auf Vorschlag des Föderalen Ausbildungszentrums oder des provinzialen Ausbildungszentrums nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zur Billigung vorgelegt.

KAPITEL II - Organisation der Ausbildungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 20 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Kurse fest.

Art. 21 - Die Lernunterlagen, die als schriftliche Hilfsmittel für den Unterricht dienen, werden den Schülern zur Verfügung gestellt, nachdem ihr Inhalt vom Minister gebilligt worden ist.

Abschnitt II - Von den in Titel II Kapitel 2 erwähnten provinzialen Ausbildungszentren durchgeführte Ausbildungen Art. 22 - Jedes Jahr und spätestens am 30. September bestimmt der Minister, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die Ausbildungen, die von jedem provinzialen Ausbildungszentrum im folgenden Kalenderjahr organisiert werden müssen.

Diese Ausbildungen werden nach einer Analyse der Bedürfnisse bestimmt, die entweder von den in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 11.

April 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen erwähnten technischen Kommissionen vorgebracht werden oder, für die öffentlichen Feuerwehrdienste, die nicht zu einer Zone gehören, von den Behörden, denen sie unterstehen.

Art. 23 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilt das provinziale Ausbildungszentrum dem Minister für jedes der Module, die zu der von ihm durchgeführten Ausbildung gehören, Folgendes mit: 1. den Stundenplan der Kurse, 2.die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers, 3. die Prüfungstermine, 4.die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Abschnitt III - Modularsystem Art. 24 - Das Modularsystem basiert auf der Unterteilung der in Artikel 12 erwähnten Ausbildungen in Ausbildungseinheiten, die Module genannt werden.

Art. 25 - Die Module können auf voneinander unabhängige Weise besucht werden, mit Ausnahme der Ausbildungen, für die vorgesehen ist, dass die Module in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssen.

Art. 26 - Bei der Einschreibung für die in den Artikeln 14 und 17 erwähnten Ausbildungen gibt der Bewerber an, ob er eine gesamte Ausbildung oder gegebenenfalls nur eines oder mehrere ihrer Module besuchen möchte.

Art. 27 - Die Module sind zusammenrechenbar.

Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt, die nachstehend Zertifikat genannt wird.

Jedes Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Datum der Ausstellung.

Die Summe der Zertifikate über die zu einer Ausbildung gehörenden Module führt nach bestandener Prüfung über das letzte Modul zur Ausstellung der in Artikel 12 Nr. 1 bis 3 erwähnten Brevets, Zeugnisse oder Bescheinigungen.

Art. 28 - Wenn die zu einer der in Artikel 12 erwähnten Ausbildung gehörenden Module in verschiedenen provinzialen Ausbildungszentren besucht worden sind, wird das Brevet, das Zeugnis oder die Bescheinigung von dem provinzialen Ausbildungszentrum ausgestellt, in dem der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die Prüfung über das letzte Modul bestanden hat.

KAPITEL III - Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen Abschnitt I - Zulassung zu den Ausbildungen Art. 29 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns werden Feuerwehrleute auf Probe, Berufskorporale auf Probe und Unterleutnants auf Probe zugelassen.

Art. 30 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals werden Feuerwehrleute zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung zwei Jahre allgemeines Dienstalter - Probezeit einbegriffen - aufweisen, Berufskorporale auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind, und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind.

Art. 31 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Sergeanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Korporals sind, Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die Inhaber zumindest des Dienstgrades eines Korporals sind, und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Korporals sind.

Art. 32 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Adjutanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind, Sergeanten, Erste Sergeanten, Sergeant-Majore und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind.

Art. 33 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Offiziers werden Adjutanten zugelassen, Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind, und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind.

Art. 34 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers werden folgende Personen zugelassen: 1. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers sind, und Offiziere, 2.Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber eines der Diplome sind, die Zugang geben zu den in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2.

Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Stellen der Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst, oder Inhaber eines der Diplome, die erwähnt sind in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste.

Art. 35 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets im Bereich Krisenmanagement werden folgende Personen zugelassen: 1. Offiziere, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, 2.Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers und des Brevets eines Brandschutztechnikers sind.

Art. 36 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Dienstleiters werden Offiziere eines öffentlichen Feuerwehrdienstes zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung: 1. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, 2.Inhaber des Brevets im Bereich Krisenmanagement sind, 3. ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier haben, Probezeit einbegriffen. Art. 37 - § 1 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste dürfen sich nur nach gleich lautender und mit Gründen versehener Stellungnahme des Dienstleiters und mit vorheriger Genehmigung der Verwaltungsbehörde, der sie unterstehen, für eine der in Artikel 12 erwähnten Ausbildungen oder für eines oder mehrere der zu dieser Ausbildung gehörenden Module einschreiben. § 2 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste können das provinziale Ausbildungszentrum, in dem sie eine Ausbildung oder ein Modul besuchen möchten, frei wählen. § 3 - Um gültig zu sein, muss die Einschreibung für eine Ausbildung oder für eines oder mehrere der zu einer Ausbildung gehörenden Module spätestens am Ende des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, an das provinziale Ausbildungszentrum, in dem der Anwärter diese Ausbildung oder dieses beziehungsweise diese Modul(e) besuchen möchte, gerichtet werden.

Art. 38 - Das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres kann mit vorheriger Genehmigung des Generaldirektors der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seines Beauftragten jede in Artikel 12 erwähnte Ausbildung besuchen.

Art. 39 - Spätestens am Ende der zweiten Woche nach Schliessung der Einschreibungen gemäss Artikel 37 § 3 übermittelt das provinziale Ausbildungszentrum der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit die Liste der Eingeschriebenen.

Art. 40 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf sich niemand mehr als zwei Mal für dasselbe Modul einschreiben.

Abschnitt II - Prüfungen Art. 41 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Prüfungen fest.

Art. 42 - Jedes der in Artikel 1 Nr. 6 erwähnten Module wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die auf jeden Fall einen schriftlichen Teil umfasst.

Art. 43 - Bewerber müssen die das Modul betreffende Prüfung in dem Zentrum ablegen, in dem sie die Ausbildung besucht haben.

Wenn ein Bewerber sich in Anwendung von Artikel 40 nicht mehr für ein Modul einschreiben kann, wählt er frei das provinziale Ausbildungszentrum, in dem er die Prüfung über dieses Modul ablegen möchte.

Art. 44 - Die Brevets, Zeugnisse und Bescheinigungen werden den Bewerbern ausgestellt, die für jedes zur Ausbildung gehörende Modul mindestens 60% erreichen.

Art. 45 - Niemand darf die ein selbes Modul betreffende Prüfung mehr als vier Mal ablegen.

Art. 46 - Nach Abschluss jeder Prüfungsperiode werden die Resultate der Prüfungsbesprechungen an den Minister weitergeleitet.

KAPITEL IV - Gleichsetzungen und Befreiungen Art. 47 - Der Minister entscheidet, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat, über die Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets.

Art. 48 - Der Minister gewährt die Befreiung von Ausbildungen und Prüfungen, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat.

KAPITEL V - Gleichsetzungen Art. 49 - Das Brevet eines Korporals gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns.

Das Brevet eines Sergeanten gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns und eines Korporals.

Das Brevet eines Adjutanten gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals und eines Sergeanten.

Das Brevet eines Offiziers gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines Adjutanten.

Das Brevet eines Dienstleiters gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten und eines Offiziers.

TITEL IV - PROVINZIALEN AUSBILDUNGSZENTREN GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE Art. 50 - Für die Ausbildungen zur Erlangung der Brevets werden pro Schüler Zuschüsse gewährt, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 520 Euro, 2.für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 460 Euro, 3. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 405 Euro, 4.für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 580 Euro, 5. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: 840 Euro, b) für die Unterleutnants auf Probe: - für das Brevet eines Feuerwehrmanns: 520 Euro, - für das Brevet eines Korporals: 345 Euro, - für das Brevet eines Sergeanten: 550 Euro, - für das Brevet eines Adjutanten: 406 Euro, - für das Brevet eines Offiziers: 645 Euro, 6.für das Brevet eines Brandschutztechnikers: 840 Euro, 7. für das Brevet im Bereich Krisenmanagement: 300 Euro, 8.für das Brevet eines Dienstleiters: 840 Euro.

Der Betrag der Zuschüsse in Bezug auf die zu den in Absatz 1 erwähnten Ausbildungen gehörenden Module wird in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass für jedes Modul festgelegt.

Art. 51 - Für jedes der zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen und Bescheinigungen gehörenden Module wird pro Schüler ein Zuschuss gewährt, der berechnet wird, indem man die für das Modul vorgesehene Anzahl Stunden mit 3,5 Euro multipliziert.

Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Modul mindestens 4 Stunden umfasst.

Art. 52 - Die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Zuschüsse werden nur dann gewährt, wenn der eingeschriebene Schüler mindestens drei Viertel der Unterrichtsstunden besucht hat und an allen Prüfungen über das Modul, für das der Zuschuss beantragt wird, teilgenommen hat.

Art. 53 - Wenn ein Schüler nicht alle Prüfungen über ein Modul abgelegt hat, wird der Zuschuss um zehn Prozent verringert.

Art. 54 - Das provinziale Ausbildungszentrum reicht alle Anträge auf Bezuschussung beim Minister ein.

Der Antrag muss dem vom Minister festgelegten Muster entsprechen.

Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: 1. ein Bericht, in dem die Namen der Schüler angegeben sind, die die jeweils in den Artikeln 52 und 53 erwähnten Bedingungen erfüllen, 2.ein Bericht, durch den nachgewiesen wird, das der Unterricht den einschlägigen Bestimmungen entspricht.

Art. 55 - Um zulässig zu sein, müssen die Anträge auf Bezuschussung der Module, für die alle Prüfungen zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des folgenden Jahres abgeschlossen sind, spätestens am 31. Oktober des letztgenannten Jahres eingereicht werden.

Art. 56 - Die Zuschüsse werden innerhalb der Grenzen der Haushaltsmittelbeträge gemäss folgender Prioritätsreihenfolge gewährt: 1. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Brevets gehörenden Module, deren Organisation vom Minister beantragt wurde, 2.die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen gehörenden Module, 3. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen gehörenden Module. Art. 57 - Jedem provinzialen Ausbildungszentrum wird jährlich ein Funktionszuschuss von 2 090 Euro gewährt.

Ausser dem in Absatz 1 erwähnten Zuschuss wird dem provinzialen Ausbildungszentrum für die Lütticher Feuerwehrdienste für die Organisation von Ausbildungen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zusätzlicher Zuschuss von 690 Euro gewährt.

Art. 58 - Die in den Artikeln 50, 51 und 57 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres indexiert.

Der Referenzindex der Verbraucherpreise ist der Index 110,22 des Monats Januar 2002 (Basis 1996 = 100).

Art. 59 - Die in Artikel 58 erwähnte Indexierung ist auf die Zuschüsse der Module anwendbar, für die der Unterricht im betreffenden Jahr begonnen hat.

TITEL V - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 60 - Die provinzialen Ausbildungszentren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind gemäss dem Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, behalten ihre Zulassung.

Art. 61 - § 1 - Als Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten und Adjutanten gelten gleichsam: 1. das Brevet eines Unteroffiziers, dass von den zugelassenen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder von den Provinzialen Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellt wurde, 2.das Zeugnis eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Unteroffiziers, ausgestellt von der zuständigen Behörde auf der Grundlage eines vor dem 31. Dezember 1993 gefassten Beschlusses, 3. das vom Staat ausgestellte Brevet A, 4.das vom Staat ausgestellte Brevet B, 5. das vom Staat ausgestellte Brevet C, 6.das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers, 7. das Brevet eines Unterleutnants. § 2 - Als Brevet eines Offiziers gelten gleichsam: 1. das vom Staat ausgestellte Brevet A, 2.das vom Staat ausgestellte Brevet B, 3. das vom Staat ausgestellte Brevet C, 4.das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers, 5. das Brevet eines Unterleutnants. Art. 62 - § 1 - Die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten, eines Unterleutnants, eines Brandschutztechnikers und eines Dienstleiters, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, umfassen die in der Anlage 3 zum vorliegenden Erlass angeführten Kurse.

Als begonnen gelten die Kurse, für die die Einschreibungen am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sind. § 2 - Jeder der in § 1 erwähnten Kurse wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die zumindest einen schriftlichen Teil umfasst.

Das in § 1 erwähnte Brevet wird den Schülern ausgestellt, die mindestens fünf Zehntel der Punkte für jede Prüfung erhalten haben. § 3 - Solange der Minister die in Artikel 18 erwähnten Massnahmen nicht getroffen hat, werden die spezifischen Ausbildungen von den provinzialen Ausbildungszentren organisiert. § 4 - 1. Für die in § 1 erwähnten Kurse wird pro eingeschriebenen Schüler, der drei Viertel der Kurse besucht hat und an zumindest einer vollständigen diese Kurse abschliessenden Prüfungssitzung teilgenommen hat, ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 247,89 Euro, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 371,84 Euro, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 371,84 Euro, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 495,79 Euro, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: 743,68 Euro, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers: 743,68 Euro, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 743,68 Euro.

In Abweichung von Absatz 1 wird pro Schüler für jeden Kursus, dessen Programm er zumindest zu drei Vierteln besucht hat, ebenfalls ein Zuschuss gewährt. In diesem Fall wird der Zuschussbetrag wie die in Nr. 2 erwähnten Beträge berechnet. 2. Für die Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, wird pro eingeschriebenen Schüler ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: - für die Kurse mit einer Dauer von 6 bis zu 20 Stunden: 61,97 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 21 bis zu 40 Stunden: 86,76 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 41 bis zu 60 Stunden: 173,52 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 61 bis zu 80 Stunden: 260,29 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 81 Stunden und mehr: 347,05 Euro.3. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden;sie sind an den Index 162,11 des Monats Februar 1995 gekoppelt (Basis 1981 = 100).

TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 63 - Es werden aufgehoben: 1. die Artikel 10 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 11.März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps, 2. der Königliche Erlass vom 16.April 1974 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 4. August 1986, 3. der Königliche Erlass vom 4.Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, 4. der Ministerielle Erlass vom 22.April 1974 zur Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 16. Januar 1989, 5. der Ministerielle Erlass vom 29.Oktober 1974 zur Regelung der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und -bekämpfung, 6. der Ministerielle Erlass vom 17.Dezember 1975 zur Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers, 7. der Ministerielle Erlass vom 22.Juni 1983 zur Festlegung des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe, 8. der Ministerielle Erlass vom 30.August 1984 zur Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung, 9. der Ministerielle Erlass vom 10.Dezember 1992 zur Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines Brandschutztechnikers.

Art. 64 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage I AUSBILDUNGSPROGRAMM Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage II BETRAG DER ZUSCHÜSSE Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

ANLAGE III Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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