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Arrêté Royal du 03 février 2004
publié le 27 mars 2008

Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des articles 1er à 10

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service public federal interieur
numac
2008000256
pub.
27/03/2008
prom.
03/02/2004
ELI
eli/arrete/2004/02/03/2008000256/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des articles 1er à 10


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 10 de l'arrêté royal du 3 février 2004 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 13 février 2004).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, beim Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 ist die Rolle Brüssels als europäische Hauptstadt bestätigt worden.Demnächst werden übrigens alle Versammlungen des Europäischen Rates in Brüssel organisiert.

Vor diesem Hintergrund wird Brüssel im Bereich der Sicherheit erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, damit das Leben in der Stadt erträglich bleibt.

Damit Brüssel dieser Rolle als europäische Hauptstadt uneingeschränkt gerecht wird und zugleich bei den kommenden Gipfeltreffen die Sicherheit und Lebensqualität der Stadt gewährleistet wird, ist es wichtig, dass die personelle Kapazität der sechs Brüsseler Polizeizonen diesen Herausforderungen entspricht.

Allerdings haben die sechs Brüsseler Polizeizonen seit langer Zeit ein grosses Rekrutierungsproblem, das auf verschiedene Faktoren zurückzuführen ist. Einerseits muss das Personal, das in den Brüsseler Polizeizonen ernannt wird, zweisprachig sein (unter Vorbehalt eines in Artikel XII.VII.31 RSPol und in Artikel 69 der koordinierten Sprachengesetze erwähnten Übergangszeitraums von fünf Jahren).

Andererseits führt die Attraktivität der Mobilität zu Abwanderungen von den Brüsseler Polizeizonen in Polizeizonen der Provinzen.

Um diese Probleme zu bewältigen, hat der Ministerrat vom 14. Juni 2002 eine Reihe von Massnahmen insbesondere auf Ebene des Statuts vorgeschlagen. Der Erlass, der Eurer Majestät hiermit vorgelegt wird, betrifft gerade die verordnungsrechtliche Umsetzung dieser Massnahmen.

Diese statutarischen Massnahmen sind die Folgenden.

Artikel 1 betrifft die Möglichkeit, nach Konzertierung im Basiskonzertierungsausschuss Dienste von zwölf Stunden zu organisieren. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den Dienst flexibler zu organisieren. Derzeit sind nämlich nur Dienste von höchstens zehn Stunden möglich.

Durch Artikel 2 wird die Zuweisung der Polizeiinspektoren, die den Wunsch geäussert haben, in einer Brüsseler Polizeizone zu arbeiten, beschleunigt. Sie werden in der betreffenden Zone ernannt, sobald sie die Grundausbildung bestanden haben, ohne an der Mobilität teilnehmen zu müssen. Die Ernennungsbehörde behält jedoch die Befugnis, die Anwärter, die aufgrund der festgelegten Regeln bei der Ernennung Vorrang geniessen, zu ernennen oder nicht zu ernennen. In diesem Punkt ist also das Gutachten des Staatsrates befolgt worden.

Durch die Artikel 3 und 11 soll die Beförderung von Polizeihilfsbediensteten in den Kader des Personals im einfachen Dienst gefördert werden. Dies bedeutet konkret, dass Polizeihilfsbedienstete fortan ab ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten an der Kaderprüfung im Rahmen des Übergangs zum Kader des Personals im einfachen Dienst teilnehmen können, während sie derzeit dazu ein Kaderalter von zwei Jahren aufweisen müssen, und dass sie zu der Auswahl für den Übergang zum Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden können unter der Bedingung, dass sie mindestens ein Kaderalter von zwei Jahren im Hilfskader aufweisen, während derzeit drei Jahre dazu erforderlich sind. Diese Massnahme betrifft die Polizeihilfsbediensteten aller Polizeidienste. Dennoch werden die Polizeihilfsbediensteten der Brüsseler Polizeizonen angesichts ihrer Anzahl möglicherweise die Ersten sein, die aus dieser Massnahme Nutzen ziehen werden.

Durch die Artikel 4 und 13 soll den Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, die in einer Brüsseler Polizeizone ernannt sind, die gleiche Zweisprachigkeitszulage wie den Mitgliedern des Einsatzkaders gewährt werden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass die alleinige Gewährung dieser Zulage an die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Brüsseler Polizeizonen im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und zu Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes steht. Der Unterschied im Gehalt ist jedoch durch drei objektive Kriterien gerechtfertigt, nämlich die Zweisprachigkeitspflicht für Personalmitglieder, die einer Brüsseler Polizeizone zugewiesen sind, der Mangel an Verwaltungspersonal, das dieser Zweisprachigkeitspflicht genügt, und der besondere Umstand, dass Brüssel europäische Hauptstadt ist. Ziel dieser Massnahme ist es also, motiviertes und gebührend zweisprachiges Personal anzulocken und zu halten. Entgegen der Aussage des Staatsrates geht es keineswegs darum, durch diese Massnahme ein Sonderrecht aus dem einzigen Grund zu schaffen, dass ein Personalmitglied bei einem lokalen Polizeidienst und nicht bei der föderalen Polizei tätig ist.

Die Artikel 5 bis 9, 12 und 14 betreffen spezifische finanzielle Massnahmen, die getroffen worden sind, um Einsatzpersonal für die Brüsseler Polizeizonen anzulocken und den Personalbestand in diesen Zonen strukturell zu gewährleisten.

Der Staatsrat hat bezüglich dieser Massnahmen erneut die Tragweite von Artikel 119 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 aufgeworfen. Diese Zulagen sind jedoch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die Zonen der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund fehlender Kandidaten ein starkes Defizit an Polizeiinspektoren aufweisen. Die eingeführten Unterschiede zwischen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders sind also gerechtfertigt durch den grossen Mangel an Einsatzpersonal in den Brüsseler Polizeizonen, die mit der grossen Mehrzahl der Ordnungsdienste betraut sind, und durch den Willen der verantwortlichen Behörden, den Brüsseler Polizeizonen die erforderlichen Mittel zu geben, darunter insbesondere einen möglichst vollständigen Personalbestand, um somit die vorerwähnten Herausforderungen angehen zu können.

Mit den Artikeln 5 und 6 wird ein Unterschied in den Modalitäten für die Gewährung der Zulage Brüssel-Hauptstadt eingeführt. Derzeit beziehen die Personalmitglieder des Einsatzkaders die Zulage nach einer Anwesenheitsdauer von einem Jahr in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt. Infolge der geplanten Änderung werden die Personalmitglieder, die einer Brüsseler Polizeizone zugewiesen sind, die Zulage ab ihrer Zuweisung und folglich ohne "Bindungsjahr" beziehen, im Gegensatz zu ihren Kollegen, die bei der föderalen Polizei arbeiten.

Mit Artikel 7 wird eine neue Zulage eingeführt, nämlich die « Verpflichtungszulage » für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst, die sich dazu verpflichten, fünf Jahre in einer bestimmten an Personalmangel leidenden Brüsseler Polizeizone zu arbeiten. Ziel dieser Bestimmung ist es, Polizeiinspektoren in die Brüsseler Polizeikorps zu holen und danach den Personalbestand zu stabilisieren.

Aus diesem Grund besteht ein Anrecht auf diese Zulage nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Verpflichtung die Zone im Verhältnis zu ihrem Stellenplan zu wenig Personal hat, und bleibt dieses Anrecht nur bestehen, wenn das betreffende Personalmitglied seine Verpflichtung für die betroffene Zone erneuert. Ziel ist es also, die Stellenpläne dauerhaft aufzufüllen.

Durch Artikel 10 soll die Frist, binnen der die Anwärter sich im Rahmen der Mobilität um eine Stelle bewerben können, verlängert.

Derzeit können die Anwärter in den drei letzten Monaten ihrer Grundausbildung an der Mobilität teilnehmen. Nach der vorgesehenen Änderung werden sie bereits ab dem vierten Monat vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Ausbildung daran teilnehmen können.

Erfahrungsgemäss fallen die Mobilitätszyklen nämlich nicht immer mit dem Ende der Grundausbildung zusammen. Durch die Verlängerung der Frist für die Teilnahme der Anwärter an der Mobilität erhöhen sich ihre Chancen auf eine Ernennung in die betreffende Stelle und wird somit vermieden, dass sie von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt werden.

In Bezug auf das Inkrafttreten der vorgesehenen Bestimmungen ist das Gutachten des Staatsrates befolgt worden und ist den Artikeln 1, 2 und 10 keine rückwirkende Kraft verliehen worden.

Abschliessend mache ich Eure Majestät darauf aufmerksam, dass die Haushaltsmittel, die zur Umsetzung der durch vorliegenden Entwurf vorgesehenen Massnahmen notwendig sind, vorgesehen worden sind und dass die erforderliche Rechtsgrundlage Gegenstand eines anderen Verordnungstextes ist, der Eurer Majestät zusammen mit vorliegendem Entwurf vorgelegt wird.

So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. Wir hegen den Wunsch, dass damit den Problemen in Sachen Personalmangel in den Zonen der lokalen Brüsseler Polizei auf eine progressive, aber strukturelle Weise abgeholfen werden kann.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste [...] Artikel 1 - Artikel VI.I.7 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Auf Beschluss des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basiskonzertierungsausschuss kann für bestimmte Dienste der Zonen der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt von den in Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort Dienste von zwölf Stunden vorzusehen. » Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. VI.II.3bis - Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes wird der Bewerber um den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters beziehungsweise der Polizeiinspektor-Anwärter, der im Rahmen der Anwerbung oder im Laufe seiner Grundausbildung sich dafür entschieden hat, vorzugsweise einer der lokalen Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt, deren Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der betreffenden Zone ein Defizit aufweist, zugewiesen zu werden, in dieser Zone ernannt, sobald er die Grundausbildung bestanden hat.

Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls durch die am Ende der Grundausbildung erstellte Rangfolge bestimmt. » Art. 3 - In Artikel VII.II.9 RSPol wird das Wort « drei » durch das Wort « zwei » ersetzt.

Art. 4 - Artikel XI.I.1 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 sind die Artikel XI.III.31 bis XI.III.33 auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Zonen der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbar. » Art. 5 - Artikel XI.III.28 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. XI.III.28 - Personalmitgliedern, denen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, wird eine Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 1 von Anlage 7 entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. Den in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 und in Artikel XI.III.28bis erwähnten Personalmitgliedern wird diese Zulage jedoch nicht gewährt. » Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XI.III.28bis - Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, denen eine Stelle in einer der Zonen der lokalen Polizei auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, wird eine Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 2 von Anlage 7 entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird.

Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung stattgefunden hat, abgeschlossen. Ein Anwesenheitsjahr kann jedoch nicht vor dem 1. Januar 2002 beginnen.

Bei Inaktivität oder Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der Inaktivität oder Zurdispositionstellung entspricht. » Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit aufweist, ernannt sind und die sich dazu verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in dieser Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung ebenfalls eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 7 von Tabelle 2 von Anlage 7 festgelegt wird.

Das Defizit der betreffenden Zone wird am Datum der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung bewertet.

Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück festgestellt, dessen Muster in Anlage 18 bestimmt ist und in dem festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren anläuft.

Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden Personalmitglieds beigefügt.

Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die weiter in den Genuss der Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18 erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der vorherigen Verpflichtung.

Bei Erneuerung der Verpflichtung behält das Personalmitglied die Zulage, selbst wenn der Personalbestand der Zone, in der es ernannt ist, inzwischen im Verhältnis zum Stellenplan der betreffenden Zone kein Defizit mehr aufweist.

Für die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die keine fünf vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter in der in Absatz 1 erwähnten Zone zu bleiben. » Art. 8 - Artikel XI.III.29 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. XI.III.29 - § 1 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen werden nachträglich zusammen mit dem Gehalt zu einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt; die erste Auszahlung und die Betragserhöhungen erfolgen zusammen mit dem Gehalt des Monats, der auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise Artikel XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt. § 2 - Bei endgültigem Verlassen der auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Stelle werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Verlassens nicht mehr bezahlt. § 3 - Die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Zulage wird dem Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die in diesem Artikel erwähnte Verpflichtung nicht erneuert. § 4 - Das Personalmitglied, das die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Verpflichtung nicht einhält, erstattet der betroffenen Polizeizone die Gesamtheit der Zulagen zurück, die es auf der Grundlage dieses Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhalten hat.

Folgende Umstände geben daher Anlass zur Rückerstattung: - die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei oder zur föderalen Polizei, - der Vorruhestandsurlaub, - die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV sowie in Teil VIII erwähnt, - der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für Vollzeitlaufbahnunterbrechung, - die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in Teil IX Titel I erwähnt.

Die Zulage muss nicht rückerstattet werden, wenn das betreffende Personalmitglied die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Verpflichtung infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung auferlegten Mobilität nicht einhalten kann.

In Abweichung von Vorangehendem gibt der Tod des betreffenden Personalmitglieds keinen Anlass zur Rückerstattung. » Art. 9 - In Artikel XI.III.30 RSPol werden die Wörter « die Zulage » durch die Wörter « die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Unbeschadet des Artikels VI.II.3bis RSPol können die Anwärter sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer Ausbildung rechtsgültig um eine gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 RSPol für vakant erklärte Stelle bewerben. » Art. 11 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006] Art.12-14 - [Abänderung der Anlage] Art. 15-16 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006] Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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