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Arrêté Royal du 03 juillet 2005
publié le 04 août 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire

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service public federal interieur
numac
2005000400
pub.
04/08/2005
prom.
03/07/2005
ELI
eli/arrete/2005/07/03/2005000400/moniteur
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3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer vom 10.

Oktober 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom 9. Oktober 2001; Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 12. März 2001;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 24. Januar 2003;

Aufgrund des Gutachtens 35.402/3 des Staatsrates vom 3. Februar 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung werden die Begriffsbestimmungen Nr. 7 und 8 durch folgende Begriffsbestimmungen ersetzt: « 7. Bestand: die Gesamtheit der zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, 8. geografische Einheit: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, ». Art. 2 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Der Verantwortliche darf die in Artikel 11 § 3 des Gesetzes erwähnten Arzneimittel nur besitzen, sofern sie gemäss den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Für einen selben Bestand wird ein Vertrag pro Tierart erstellt.Im Sinne des vorliegenden Erlasses können Mastkälber, die in einem zugelassenen Kälbermastbetrieb, wie im Ministeriellen Erlass vom 29.

Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern definiert, gehalten werden, eine gesonderte Unterart bilden und Gegenstand eines gesonderten Betreuungsvertrags sein. » 2. In § 1 Absatz 4 wird die Zahl « 150 » durch die Zahl « 100 » ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Der Betreuungstierarzt muss den Vertrag kündigen, sobald er mit einer Sanktion belegt wird, die ihn für mehr als drei Monate nicht verfügbar macht.» 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In gegenseitigem Einverständnis dürfen beide Parteien einen stellvertretenden zugelassenen Tierarzt bestimmen, der beauftragt ist, den Betreuungstierarzt bei Nichtverfügbarkeit zu ersetzen.Er wird nur auf direkten Antrag des Verantwortlichen tätig, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes überprüft hat.

Bei den Tierarten, für die die Rechtsvorschriften in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung gegen meldepflichtige Krankheiten die Bestimmung eines stellvertretenden Tierarztes vorsehen, muss der Ersatzvertrag für die Betreuung mit demselben zugelassenen Tierarzt geschlossen werden.

In der Zeit der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes erfüllt der stellvertretende Tierarzt gegenüber dem Verantwortlichen die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen des Betreuungstierarztes.

Bei Ende der Zeit der Nichtverfügbarkeit muss der stellvertretende Tierarzt den Betreuungstierarzt über alle im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung erbrachten Leistungen informieren.

Der Verantwortliche, der Betreuungstierarzt und der stellvertretende Betreuungstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Vertrag zur Bestimmung des stellvertretenden Tierarztes in drei Exemplaren, von dem das Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage I beigefügt ist.

Neben den Betreuungsverträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1 Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestimmungen schliessen kann, darf er als Stellvertreter, unabhängig von der Tierart, maximal 100 Betreuungsverträge mit den Verantwortlichen abschliessen.

Die Bestimmung als stellvertretender Betreuungstierarzt ist an die Existenz eines Betreuungsvertrags, wie in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 vorgesehen, geknüpft.

Der stellvertretende Betreuungstierarzt übermittelt dem Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem sich der Bestand befindet, umgehend eine Abschrift seines Exemplars. Ferner übermittelt er dem Regionalrat der Tierärztekammmer eine Abschrift des Vertrags.

Der betroffene Veterinärinspektor und der Regionalrat der Tierärztekammmer müssen vom Betreuungstierarzt über sämtliche Abänderungen oder das Ende des Vertrags unterrichtet werden. » Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten, oder Arzneimittel zur Behandlung von chronischen Erkrankungen, die ausschliesslich für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, dürfen sich für die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für oben erwähnte Tiere befinden, sofern dieser Verantwortliche im Besitz eines schriftlichen Vertrags zwischen ihm und dem behandelnden Tierarzt ist.

Dieser Vertrag ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt und ist erneuerbar. Diese Arzneimittel dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden. » Art. 5 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Der für die Tiergesundheit zuständige Minister kann für andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten das Muster des Beurteilungsberichts festlegen. » Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2001 in Kraft. » Art. 7 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden durch die Anlagen I und II zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 8 - In den 4 Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses müssen alle zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt geschlossenen Verträge dem in der neuen Anlage I vorgesehenen Muster, wie in vorstehendem Artikel 7 vorgesehen, entsprechen.

Art. 9 - § 1 - Mit Ausnahme der Artikel 5 und 6 tritt der vorliegende Erlass am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. § 2 - Die Artikel 5 und 6 werden mit 1. April 2001 wirksam.

Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung I. A. Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt 1. Der Unterzeichnete, .. . . . (Name und Vorname), . . . . . (vollständige Anschrift), Verantwortlicher für die Tierart . . . . . des Bestands Nr. . . . . ., befindlich in . . . . . . . . . . . . . . . (vollständige Anschrift), bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.

April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Dr. . . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart. 2. Der Unterzeichnete, Dr.. . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . ., erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . . . . . . (Name und Vorname), Verantwortliche(r) für den Bestand Nr. . . . . ., befindlich in . . . . ., . . . . . (vollständige Anschrift), ihn als Betreuungstierarzt für die Tierart . . . . . bestimmt hat. . . . . . 3. Ausgefertigt in .. . . ., am . . . . . in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.

Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes I. B. Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betreuungstierarztes 1. Der Unterzeichnete, .. . . . (Name und Vorname), . . . . . (vollständige Anschrift), Verantwortlicher für die Tierart . . . . . . . . . . des Bestands Nr. , befindlich in . . . . . . . . . . . . . . . (vollständige Anschrift), und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), Betreuungstierarzt für erwähnten Bestand, eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . . . . . . bestimmen in gegenseitigem Einverständnis Dr. . . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), als stellvertretenden Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart. . . . . . 2. Der Unterzeichnete, Dr.. . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . ., erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . (Name und Vorname), Verantwortliche(r ) für den Bestand Nr. . . . . ., befindlich in . . . . . (vollständige Anschrift), ihn als stellvertretenden Betreuungsarzt für die Tierart . . . . . bestimmt hat. 3. Diese Bestimmung ist an die Existenz eines Betreuungsvertrags zwischen den beiden vorstehend in Nr.1 aufgeführten Unterzeichneten geknüpft. 4. Ausgefertigt in .. . . ., am . . . . . in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für den Betreuungstierarzt und eines für den stellvertretenden Betreuungstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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