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Arrêté Royal du 03 juillet 2005
publié le 24 août 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

source
service public federal interieur
numac
2005000421
pub.
24/08/2005
prom.
03/07/2005
ELI
eli/arrete/2005/07/03/2005000421/moniteur
moniteur
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3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 25 novembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/11/2004 pub. 07/12/2004 numac 2004022967 source service public federal securite sociale Loi modifiant l'article 191, alinéa 1er, 15°quater, § 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 fermer modifiant l'article 191, alinéa 1er, 15°quater, § 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'article 21 de la loi du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021169 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 25 novembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/11/2004 pub. 07/12/2004 numac 2004022967 source service public federal securite sociale Loi modifiant l'article 191, alinéa 1er, 15°quater, § 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 fermer modifiant l'article 191, alinéa 1er, 15°quater, § 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'article 21 de la loi du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021169 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. NOVEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 erster Satz wird wie folgt ersetzt: « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002, 2003 und 2004 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen Vorschuss, der 1,35, 2,55 beziehungsweise 4,50 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht. » 2. Absatz 1 fünfter Satz wird wie folgt ersetzt: « Ein erster Teil des Vorschusses, der 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 1.Juli 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004" überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der 1,95 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 15.

Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Zweiter Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004" überwiesen. » 3. In Absatz 5 wird die Ziffer "2,55" durch die Ziffer "4,5" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art 21 - Artikel 140 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 140 - § 1 - Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle wird von einem Ausschuss geleitet, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten, der Gerichtsrat am Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof oder des Generalauditorats beim Arbeitsgerichtshof ist;ihm stehen zwei ordentliche Vizepräsidenten und zwei stellvertretende Vizepräsidenten bei, die Gerichtsräte am Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof sind, 2. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden;um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird deren jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat hat, 3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden. Um die Vertretung der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft zu bestimmen, werden eventuelle Minderheiten berücksichtigt, 4. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die Mitglieder der Räte der Ärztekammer sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate vom Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, 5.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Fachkräfte der Zahnheilkunde sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagen werden, 6. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, 7.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeanstalten vorgeschlagen werden, 8. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Hebammen vorgeschlagen werden, 9.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, 10. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Heilgymnasten vorgeschlagen werden, 11.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Bandagisten vorgeschlagen werden, 12. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Orthopädisten vorgeschlagen werden, 13.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Gehörprothesenhersteller vorgeschlagen werden, 14. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Optiker vorgeschlagen werden, 15.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Logopäden vorgeschlagen werden, 16. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Orthoptisten vorgeschlagen werden, 17.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Lieferer von Implantaten vorgeschlagen werden, 18. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Lizenziaten der Wissenschaften vorgeschlagen werden, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister dazu ermächtigt sind, im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes Leistungen zu erbringen, 19.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Rehabilitationszentren vorgeschlagen werden, 20. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeerbringer, die ermächtigt sind, die in Artikel 34 Nr.11 erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden, 21. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeerbringer, die ermächtigt sind, die in Artikel 34 Nr.12 erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden.

Von den in den Nummern 2 bis 21 erwähnten Mitgliedern ist die eine Hälfte niederländischsprachig und die andere Hälfte französischsprachig.

Der König ernennt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Mitglieder.

Zwei Regierungskommissare, die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers vorgeschlagen werden, wohnen den Versammlungen des Ausschusses bei.

Sie sind unter anderem beauftragt, die Einheit der administrativen Rechtsprechung der beiden Sprachgruppen zu gewährleisten, wenn der Ausschuss die in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten Befugnisse ausübt. § 2 - Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Antrag des Ministers oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn neben dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder der in § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Gruppen anwesend ist und die Hälfte der Mitglieder der in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen, wenn Fragen erörtert werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen.

Um zu überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet. Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Abstimmung über die Beschlüsse enthält.

Die Versammlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder müssen den vertraulichen Charakter der Verhandlungen und der ausgehändigten Unterlagen wahren. Der König kann bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung anzuwendende Sanktionen bestimmen. § 3 - Wenn der Ausschuss die in Artikel 141 § 1 Nr. 1 bis 15, 17 und 18 und § 4 erwähnten Befugnisse ausübt, werden alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder und die beiden Regierungskommissare jeweils zur Versammlung eingeladen.

Der Präsident und die in § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie verfügen jeweils über eine Stimme.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. § 4 - Die Mitglieder der Sprachgruppe, die von den zu verhandelnden Angelegenheiten direkt betroffen sind, und die beiden Regierungskommissare werden zu den Versammlungen des Ausschusses eingeladen, bei denen er seine in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten Befugnisse ausübt. § 5 - Für die Ausübung der in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten Befugnisse werden die in § 1 erwähnten Mitglieder in Sprachgruppen eingeteilt. Eine Sprachgruppe erkennt in allen Angelegenheiten, die in Niederländisch behandelt werden müssen, und die andere Sprachgruppe erkennt in allen Angelegenheiten, die in Französisch und Deutsch behandelt werden müssen. Für Angelegenheiten, die auf Deutsch behandelt werden müssen, kann falls erforderlich auf Dolmetscher oder Übersetzer zurückgegriffen werden.

Die Sprachzugehörigkeit der Mitglieder wird gemäss den Kriterien bestimmt, die im Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten oder in den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind.

Die Sprache, in der die Angelegenheit behandelt werden muss, wird vom Pflegeerbringer bei seiner ersten Anhörung durch die in Artikel 146 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beamten gewählt. Diese Wahl ist definitiv.

Folgende Personen sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt gemäss den folgenden Modalitäten: - der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, der im Ausschuss den Vorsitz führt: er verfügt über eine Stimme, - alle von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Mitglieder: jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, ausser wenn Angelegenheiten in Bezug auf Pflegeerbringer behandelt werden, die zu einer der in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen gehören. In diesen Fällen verfügt die Gruppe, die sich aus den Vertretern der Versicherungsträger zusammensetzt, über eine einzige Stimme.

Die in § 1 Nr. 3 bis 21 erwähnten Mitglieder beschliessen nur in Bezug auf Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Sie sind stimmberechtigt gemäss den folgenden Modalitäten: - jedes in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Mitglied verfügt über eine Stimme, - die in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder verfügen pro Gruppe über eine Stimme.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Nach Notifizierung des Beschlusses an den betreffenden Pflegeerbringer werden die Beschlüsse der anderen Sprachgruppe übermittelt. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Für die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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