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Arrêté Royal du 03 juillet 2016
publié le 09 mai 2018

Arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de l'article 21 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande

source
ministere de la defense
numac
2018030782
pub.
09/05/2018
prom.
03/07/2016
ELI
eli/arrete/2016/07/03/2018030782/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE LA DEFENSE


3 JUILLET 2016. - Arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de l'article 21 de la loi du 30 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/11/1998 pub. 18/12/1998 numac 1998007272 source ministere de la defense nationale Loi organique des services de renseignement et de sécurité type loi prom. 30/11/1998 pub. 05/04/2016 numac 2016000213 source service public federal interieur Loi organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande. - Erratum fermer organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit contitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de l'article 21 de la loi du 30 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/11/1998 pub. 18/12/1998 numac 1998007272 source ministere de la defense nationale Loi organique des services de renseignement et de sécurité type loi prom. 30/11/1998 pub. 05/04/2016 numac 2016000213 source service public federal interieur Loi organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande. - Erratum fermer organique des services de renseignement et de sécurité (Moniteur belge du 3 août 2016).

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIGIGUNG 3. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 21 des Grundlagengesetzes vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 21;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2013 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 20. Februar 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.366/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1."Gesetz vom 30. November 1998": das Grundlagengesetz vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste; 2. "personenbezogene Daten": die personenbezogenen Daten, wie bestimmt im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; 3. "Verarbeitung": die Verarbeitung, wie bestimmt im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Art. 2 - Unbeschadet der Regeln bezüglich der Vernichtung klassifizierter Dokumente gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, werden für die Anwendung von Artikel 21 des Gesetzes vom 30. November 1998 die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten im Rahmen ihrer Aufträge verarbeiteten personenbezogenen Daten spätestens innerhalb einer Frist von fünfzig Jahren nach der letzten Verarbeitung, deren Gegenstand sie waren, vernichtet, außer wenn sie: 1. einen vom Staatsarchiv anerkannten historischen Charakter aufweisen oder 2.noch notwendig sind für die Zwecke, wozu sie verarbeitet wurden oder 3. notwendig sind im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens. Für den Anfangspunkt der in Absatz 1 erwähnten Frist von fünfzig Jahren wird die reine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht als Verarbeitung im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 betrachtet.

In den in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der personenbezogenen Daten auf der Grundlage einer Bewertung des Zusammenhangs, den sie noch mit den in den Artikeln 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 30. November 1998 erwähnten Zwecken oder mit einem laufenden Gerichtsverfahren aufweisen, vom betreffenden Dienst untersucht.

Die Dienste bewerten die Notwendigkeit der Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nach Ablauf der Frist von fünfzig Jahren und danach alle fünf Jahre. Die Daten werden vernichtet, sobald die Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung verschwunden ist.

Art. 3 - Die personenbezogenen Daten werden je nach dem Träger durch Anwendung der am besten angebrachten technischen Methoden, unter Berücksichtigung der Evolution der einschlägigen Technologie, vernichtet, sodass sie unmöglich noch genutzt werden können.

Art. 4 - Die Vernichtung der personenbezogenen Daten wird durchgeführt unter der Aufsicht des betreffenden Dienstleiters oder der von ihm zu diesem Zweck bestellten Person und in Anwesenheit des Beraters für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der gemäß Artikel 4 § 1 des königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung verschiedener Bestimmungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestellt wird.

Art. 5 - Die Person, die die Vernichtung vorgenommen hat, verfasst ein Vernichtungsprotokoll, das von den in Artikel 4 erwähnten Personen mitunterschrieben wird.

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des königlichen Erlasses vom 24. März 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen wird das im vorigen Absatz erwähnte Protokoll vom Sicherheitsoffizier mitunterschrieben, wenn sich die Vernichtung auf Dokumente mit einem höheren Geheimhaltungsgrad als "Vertraulich" bezieht.

Das Protokoll wird innerhalb des betreffenden Dienstes aufbewahrt.

Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT

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