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Arrêté Royal du 03 juin 1998
publié le 15 octobre 1998

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte

source
ministere de l'interieur
numac
1998000329
pub.
15/10/1998
prom.
03/06/1998
ELI
eli/arrete/1998/06/03/1998000329/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 JUIN 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant la loi du 20 février 1939Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/02/1939 pub. 15/10/1998 numac 1998000328 source ministere de l'interieur Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande fermer sur la protection du titre et de la profession d'architecte


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 6 juillet 1990 modifiant la loi du 20 février 1939Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/02/1939 pub. 15/10/1998 numac 1998000328 source ministere de l'interieur Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande fermer sur la protection du titre et de la profession d'architecte, - de l'arrêté royal du 29 mars 1995 modifiant la loi du 20 février 1939Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/02/1939 pub. 15/10/1998 numac 1998000328 source ministere de l'interieur Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande fermer sur la protection du titre et de la profession d'architecte, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 6 juillet 1990 modifiant la loi du 20 février 1939Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/02/1939 pub. 15/10/1998 numac 1998000328 source ministere de l'interieur Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande fermer sur la protection du titre et de la profession d'architecte; - de l'arrêté royal du 29 mars 1995 modifiant la loi du 20 février 1939Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/02/1939 pub. 15/10/1998 numac 1998000328 source ministere de l'interieur Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande fermer sur la protection du titre et de la profession d'architecte.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 juin 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK

Annexe 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 6. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Balduin, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, insbesondere der Artikel 1 und 8;

Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Staatssekretärs für den Mittelstand und Unseres Staatssekretärs für Kleine und Mittlere Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Unbeschadet der Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes dürfen Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Belgien den Architektentitel führen und den Architektenberuf ausüben, wenn sie Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises sind, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz erwähnt sind. § 3 - Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, dürfen von der rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung, die sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat führen, und gegebenenfalls von der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates Gebrauch machen.

Der König kann vorschreiben, dass der Ausbildungsbezeichnung des Heimatmitgliedstaates Name und Ort der Anstalt oder des Prüfungsausschusses folgt, die beziehungsweise der diesen Titel verliehen hat.

Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates in Belgien mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die im Königreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, kann der König vorschreiben, dass dieser Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer von Ihm festgelegten geeigneten Form verwendet. »

Art. 2.§ 1 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden hinter den Wörtern « Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit » die Wörter « , die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, » eingefügt. § 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes werden hinter den Wörtern « Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit » die Wörter « , die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, » eingefügt.

Art. 3.Demselben Gesetz wird folgende Anlage hinzugefügt: « Anlage zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die das Führen des Architektentitels und die Ausübung des Architektenberufs in Belgien ermöglichen: 1. a) Belgien: - Diplome der Hochschulen für Architektur oder der Höheren Institute für Architektur (architecte-architect), - Diplome der Provinzialhochschule für Architektur in Hasselt (architect), - Diplome der Königlichen Kunstakademien (architecte-architect), - Diplome der Saint-Luc-Schulen (architecte-architect), - Universitätsdiplome eines Zivilingenieurs, die zusammen mit einer von der Architektenkammer ausgestellten Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung « Architekt » (architecte-architect) verleihen, - vom zentralen oder staatlichen Prüfungsausschuss für Architekten ausgestellte Architektendiplome (architecte-architect), - Diplome eines Zivilingenieur-Architekten und eines Ingenieur-Architekten der Fakultäten für Angewandte Wissenschaften der Universitäten und der Polytechnischen Fakultät in Mons (ingénieur-architecte, ingenieur-architect), b) Dänemark: - Diplome der Kunstakademie, Fachrichtung Architektur, in Kobenhavn und der Fachhochschule für Architektur in |$$|AOArhus (arkitekt cand. arch.), c) Deutschland: - Diplome der Universitäten (Architektur/Hochbau), Technischen Hochschulen (Architektur/Hochbau), Technischen Universitäten (Architektur/Hochbau), Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau), Hochschulen für bildende Künste und Hochschulen für Künste (Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur Univ.), - Diplome der Fachhochschulen (Architektur/Hochbau) und der Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau) bei entsprechenden Fachhochschulstudiengängen (Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur FH) (1), d) Griechenland: - die von der Abteilung Architektur des Ethnikon Metsovion Polytechnion (EMP) ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands (TEE), die zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, - die von der Abteilung Architektur der Technischen Fakultät des Aristotelion Panepistimion, Thessaloniki (APT) ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands (TEE), die zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, e) Spanien: der vom Rektor einer der folgenden Universitäten oder Hochschulen ausgestellte offizielle Titel « Architekt » (t|$$|Aaitulo oficial de Arquitecto): - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Catalu±a in Barcelona oder Del Vallés, - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Madrid in Madrid, - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Las Palmas in Las Palmas, - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Valencia in Valencia, - die Fakultät für Architektur der Universität Sevilla in Sevilla, - die Fakultät für Architektur der Universität Valladolid in Valladolid, - die Fakultät für Architektur der Universität Santiago de Compostela in La Coru±a, - die Fakultät für Architektur der Universität des Pa|$$|Aais Vasco in San Sebastian, - die Fakultät für Architektur der Universität Navarra in Pamplona, f) Frankreich: - Diplome, die das für Architektur zuständige Ministerium für staatlich diplomierte Architekten (diplôme d'architecte DPLG) ausstellt, - Diplome der Architektenfachschule Paris (diplôme d'architecte ESA), - Architektendiplome der staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe in Strasbourg, Fachrichtung Architektur (diplôme d'architecte ENSAIS), g) Irland: - der akademische Grad des « Bachelor of Architecture » für den Abschluss eines Studienganges der Fachrichtung Architektur am « University College » der staatlichen irischen Universität Dublin (B. Arch. NUI), - das einem Hochschulabschluss vergleichbare Architektur-Diplom des « College of Technology », Bolton Street, Dublin (Dip. Arch.), - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of Architects of Ireland » als assoziiertes Mitglied (ARIAI), - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of Architects of Ireland » als ordentliches Mitglied (MRIAI), h) Italien: - Diplome (laurea in architettura) der Universitäten Chieti, Firenze, Genova, Napoli, Palermo, Reggio Calabria und Roma La Sapienza, der polytechnischen Institute in Milano und Torino und des Hochschulinstituts für Architektur in Venezia, - die selbständige Ausübung des Berufs setzt neben diesen Diplomen ein weiteres Diplom voraus, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, wenn der Bewerber das Staatsexamen vor einem zuständigen Ausschuss bestanden hat, i) Niederlande: - Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Studiengang Bauwesen, Fachrichtung Architektur (studierichting bouwkunde, afstudeerrichting architectuur), der Technischen Hochschule Delft, - Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Studiengang Bauwesen, Fachrichtung Architektur und Städtebau (studierichting bouwkunde, differentiatie architectuur en urbanistiek), der Technischen Hochschule Eindhoven, - Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss des zweiten Teils der Hochschulfachausbildung für Architektenberufe vor dem Prüfungsausschuss der: - Amsterdamse Hogeschool voor de Kunsten, Amsterdam, - Hogeschool Rotterdam en omstreken, Rotterdam, - Hogeschool Katholieke Leergangen, Tilburg, - Hogeschool voor de Kunsten, Arnhem, - Rijkshogeschool Groningen, Groningen, - Rijkshogeschool Maastricht, Maastricht. Diese Bescheinigungen bedürfen einer Erklärung des Architektenregisterbüros (Stichting Bureau Architectenregister), aus der hervorgeht, dass die Ausbildung den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 85/384/EWG entspricht, j) Portugal: - Architekturdiplome (carta de curso de licenciatura em Arquitectura) der Fakultäten für Architektur der Technischen Universität Lisboa und der Universität Porto, k) Vereinigtes Königreich: - Diplome in Architektur der Polytechnischen Schulen von Central London, North London, North East London, South Bank, Thames, Birmingham, Brighton, Huddersfield, Kingston, Leeds, Leicester, Liverpool, Manchester, Oxford, Plymouth oder Portsmouth;oder der Universitäten von London, Cambridge, Sheffield, Heriot-Watt, Edinburgh, Belfast, Aberdeen oder Glasgow; oder des Canterbury College of Art, des Humberside College of Higher Education, des Robert Gordon's Institute of Technology oder der Glasgow School of Art, oder - « Degrees in architecture » der Universitäten von Bath, Liverpool, Manchester, Newcastle, Nottingham, Wales, Dundee, Strathclyde oder Glasgow; oder die Abschlussprüfung der « Architectural Association »; oder die Architektur-Prüfung des « Royal College of Art », oder - die Prüfung « Abschnitt II » des « Royal Institute of British Architects », denen jedesmal entweder ein « first degree in architecture » Diplom der obengenannten polytechnischen Schulen, Universitäten und Colleges (nach einer mindestens dreijährigenVollzeitausbildung oder einer vierjährigen Teilzeitausbildung (2); oder die « intermediate » Prüfung der « Architectural Association » oder die Prüfung « Abschnitt I » des « Royal Institute of British Architects » vorausgeht, 2. nachstehende Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, welche die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.Juni 1985 (85/384/EWG) im Besitz dieser Qualifikationen sind oder spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise berechtigen: a) Deutschland: - die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing., Architekt (HfBK)), - die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden), - die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse; soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird (Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden), - die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Werkkunstschulen ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Richtlinie bestanden hat, b) Dänemark: - von den staatlichen Architektenschulen Kobenhavn und |$$|AOArhus ausgestellte Prüfungszeugnisse (arkitekt), - die vom Architektenausschuss gemäss dem Gesetz Nr.202 vom 28. Mai 1975 ausgestellte Zulassung (registreret arkitekt), - die von den höheren Ingenieurschulen für Bauwesen ausgestellten Prüfungszeugnisse (bygningskonstruktor) zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Richtlinie bestanden hat, c) Frankreich: - die bis 1959 vom Ministerium für Erziehungswesen und danach vom Ministerium für kulturelle Angelegenheiten ausgestellten Architektendiplome « Diplômé par le Gouvernement » (architecte DPLG), - die von der Architektenfachschule ausgestellten Diplome (architecte DESA), - die seit 1955 von der Staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe in Strasbourg (frühere staatliche Lehranstalt für Ingenieure), Abteilung Architektur, ausgestellten Diplome (architecte ENSAIS), d) Griechenland: - die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, - die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, - die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, - die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, - die vom Panepistimion Thrakis ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, - die vom Panepistimion Patron ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt, e) Irland: - der Graduierten in Architektur des « University College », Dublin, von der « National University of Ireland » verliehene Titel « Bachelor of Architecture » (B.Arch. (NUI)), - das vom « College of Technology », Dublin, Bolton Street, ausgestellte Architekturdiplom mit Hochschulcharakter (Dipl. Arch.), - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of Architects of Ireland » als assoziiertes Mitglied (ARIAI), - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of Architects of Ireland » als Mitglied (MRIAI), f) Italien: - das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den Hochschulinstituten in Venezia und Reggio Calabria ausgestellte Diplom « laurea in architettura » zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigt (dott. Architetto), - das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten ausgestellte Diplom « laurea in ingegneria » auf dem Gebiet des Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das ihn zur unabhängigen Ausübung des Berufes berechtigt (dott. Ing.

Architetto oder dott. Ing. in ingegneria civile), g) Niederlande: - eine von den technischen Hochschulen in Delft oder Eindhoven für den Studiengang Architektur ausgestellte Bescheinigung über das erfolgreich abgelegte Architektur-Abschlussexamen (bouwkundig ingenieur), - die Diplome der staatlich anerkannten Bauakademien (architect), - die bis 1971 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Hoger Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect HBO), - die bis 1970 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Voortgezet Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect VBO), - eine Bescheinigung, dass der Betreffende eine Prüfung durch den Architektenrat des « Bond van Nederlandse Architecten » (Niederländischer Architektenverband BNA) bestanden hat (architect), - das Diplom der Stichting Instituut voor Architectuur (IVA), das als Abschluss eines mindestens 4 Jahre umfassenden Studiengangs an dem genannten Institut erworben wurde (architect), zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Richtlinie bestanden hat, - eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass der Betreffende vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an der Technischen Hochschule in Delft oder Eindhoven das Examen als « kandidaat in de bouwkunde » abgelegt und während eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Massstäben eine ausreichende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten (architect), - eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, die nur Personen erteilt wird, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie vierzig Jahre alt waren, und aus der hervorgeht, dass der Betreffende während eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Massstäben eine ausreichende Befähigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten (architect). Die im siebten und achten Gedankenstrich genannten Bescheinigungen brauchen nach Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung « Architekt » in den Niederlanden nicht mehr anerkannt zu werden, sofern diese Bescheinigungen nach den genannten Vorschriften den Zugang zu diesen Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung « Architekt » nicht ermöglichen, h) Vereinigtes Königreich: - die Befähigungsnachweise, die nach bestandener Prüfung: - vom Royal Institute of British Architects, - von den Architekturschulen an: den Universitäten, den Polytechnischen Schulen, den Colleges, den Akademien (private Colleges), den Technologie- und Kunstschulen verliehen wurden und zur Zeit der Genehmigung der Richtlinie vom « Architects Registration Council » des Vereinigten Königreichs zwecks Zulassung zur Eintragung in das Register anerkannt wurden (Architect), - eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäss Abschnitt 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder d) des Architects Registration Act von 1931 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung « Architekt » hat (Architect), - eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäss Abschnitt 2 des Architects Registration Act von 1938 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung « Architekt » hat (Architect), i) Spanien: - der vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft oder von den Universitäten verliehene amtliche Architektentitel (t|$$|Aaitulo oficial de arquitecto), j) Portugal: - das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto ausgestellte Diplom « diploma do curso especial de arquitectura », - das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto ausgestellte Architektendiplom « diploma de arquitecto », - das von den Hochschulen für bildende Künste in Lissabon und Porto ausgestellte Diplom « diploma do curso de arquitectura », - das von der Hochschule für bildende Künste in Lissabon ausgestellte « diploma de licenciatura em arquitectura », - das von der Technischen Universität Lissabon und der Universität Porto ausgestellte Diplom « carta de curso de licenciatura em arquitectura », - die vom Höheren Technischen Institut der Technischen Universität Lissabon ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil), - die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der Universität Porto ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil), - die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der Universität Coimbra ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil), - die von der Unversität des Minho ausgestellte Ingenieurlizenz (Produktion) (licenciatura em engenharia civil, produç+o), 3.die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie eine Regelung für den Zugang zu den und für die Ausübung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung « Architekt » kennen, und wonach die Inhaber im Rahmen dieser Regelung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie berechtigt waren, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen und tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf der Ausstellung dieser Bescheinigung vorausgehenden Jahre ausgeübt haben, 4. die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und der Durchführung der Richtlinie eine Regelung über den Zugang zu den und die Ausübung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung « Architekt » einführen, und wonach der Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie berechtigt war, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen, und im Rahmen dieser Regelung tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf Jahre vor der Ausstellung dieser Bescheinigungen ausgeübt hat, 5.unter den in obenstehender Nummer 1 Buchstabe c) und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in dieser Nummer 1 Buchstabe c) und dieser Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten Befähigungsnachweise. » Art. 4 - Unser Minister des Mittelstands, Unser Staatssekretär für den Mittelstand und Unser Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands M. WATHELET Der Staatssekretär für den Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe J. DUPRE

Noten (1) Diese Diplome sind je nach Dauer der durch sie abgeschlossenen Ausbildung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Richtlinie 85/384/EWG anzuerkennen.(2) Wenn dieser "first degree" nach einer vierjährigen Teilzeitausbildung ausgestellt wird, muss für Qualifikation in Architekur eine mindestens dreijährige Teilzeit- oder Vollzeitausbildung folgen. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK

Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 29. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, insbesondere der Artikel 1 und 8 und der Anlage, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990;

Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Protokolle, der Schlussakte und der Anlagen, die am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet und durch das Gesetz vom 18. März 1993 gebilligt wurden, insbesondere des Artikels 30 des Abkommens;

Aufgrund des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnet und durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 gebilligt wurde;

Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr;

Aufgrund der Richtlinie 90/658/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit vorzunehmenden Anpassungen bestimmter Richtlinien über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 und der Artikel 7 und 12 dürfen Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, in Belgien den Architektentitel führen und den Architektenberuf ausüben, wenn sie Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises sind, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz erwähnt sind.» 2. In Paragraph 3 werden die Wörter « Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, » und die Wörter « Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat » durch die Wörter « Heimat- oder Herkunftsstaat » ersetzt.

Art. 2.In Artikel 8 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990, werden die Wörter « die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind » durch die Wörter « die keine Staatsangehörigen sind der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, » ersetzt.

Art. 3.§ 1 - In Nummer 1 der Anlage zum selben Gesetz werden die Wörter « b) Dänemark », « c) Deutschland », « d) Griechenland », « e) Spanien », « f) Frankreich », « g) Irland », « h) Italien », « i) Niederlande », « j) Portugal » und « k) Vereinigtes Königreich » jeweils durch die Wörter « a) Dänemark », « b) Deutschland », « c) Griechenland », « d) Spanien », « e) Frankreich », « f) Irland », « g) Italien », « h) Niederlande », « i) Portugal » und « j) Vereinigtes Königreich » ersetzt. § 2 - Nummer 2 derselben Anlage wird wie folgt ergänzt: « k) Österreich: - die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, - die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien, - die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien, - die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz, - die Ingenieurdiplome der Fachschulen oder Fachhochschulen für Bauwesen sowie die Baumeister-Lizenz, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Prüfung, - die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 146/1957), l) Finnland: - die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti - arkitekt), - die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti), m) Island: - die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden, n) Liechtenstein: - die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt: (Architekt HTL), o) Norwegen: - die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen, - der Nachweis der Mitgliedschaft im « Norske Arkitekters Landsforbund » (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den die Richtlinie gilt, p) Schweden: - die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und vom Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur), - der Nachweis der Mitgliedschaft im « Svenska Arkitekters Riksförbund » (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den die Richtlinie gilt.» § 3 - Nummer 5 derselben Anlage wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. unter den in obenstehender Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in dieser Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten Befähigungsnachweise. »

Art. 4.Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK

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