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Arrêté Royal du 03 juin 2007
publié le 26 juillet 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement

source
service public federal interieur
numac
2007000514
pub.
26/07/2007
prom.
03/06/2007
ELI
eli/arrete/2007/06/03/2007000514/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. JANUAR 2007 - Ministerieller Erlass über den Gemeindeparkausweis Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 27.1.4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2004, Erlässt: Artikel 1 - Der in den Artikeln 27.1.4, 27.3.4 und 27ter der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr erwähnte Gemeindeparkausweis muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entsprechen.

Der in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Ausweis kann jedoch durch ein elektronisches Kontrollsystem ersetzt werden, das auf dem Nummernschild des Fahrzeugs basiert.

Art. 2 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis wird auf entsprechenden Antrag von der Gemeindeverwaltung ausgestellt. § 2 - Der Gemeinderat bestimmt: 1 die Kategorie von Personen, denen der Gemeindeparkausweis ausgestellt werden kann, 2 die Bedingungen für die Ausstellung des Ausweises, 3 die Masse des Ausweises, 4 die Höchstanzahl Nummernschilder, die auf dem Ausweis erwähnt werden können, 5 die Gültigkeitsdauer des Ausweises. § 3 - Der Parkausweis für geteilte Autonutzung bezieht sich nur auf die Fahrzeuge, die durch Vermittlung einer Vereinigung für geteilte Autonutzung für die geteilte Autonutzung bestimmt sind, oder auf die Fahrzeuge, die eine Vereinigung für geteilte Autonutzung mehreren ihrer Mitglieder zur Verfügung stellt.

Die Vereinigung muss eine von der Gemeinde zugelassene Vereinigung für geteilte Autonutzung sein. Der Gemeinderat bestimmt die ergänzenden Zulassungsbedingungen und legt das Zulassungsverfahren fest. § 4 - Die Anliegerkarte kann nur Personen ausgestellt werden, die ihren Hauptwohnort oder ihren Wohnsitz in der auf der Anliegerkarte erwähnten Gemeinde, Zone oder Strasse haben.

Art. 3 - Wer einen Gemeindeparkausweis beantragt, muss den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist oder dass er ständig darüber verfügt und dass er die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Art. 4 - Der Gemeindeparkausweis darf nur für das Fahrzeug oder die Fahrzeuge benutzt werden, deren Nummernschilder auf dem Ausweis erwähnt sind, und auch nur in der Gemeinde, Zone oder Strasse, die auf dem Ausweis angegeben ist.

Art. 5 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis muss an die Gemeindeverwaltung zurückgeschickt werden, die ihn ausgestellt hat: 1 bei Ablauf der von der Gemeindeverwaltung auf dem Ausweis erwähnten Gültigkeitsdauer, 2 wenn das auf dem Gemeindeparkausweis erwähnte Nummernschild an die Direktion für Fahrzeugzulassungen zurückgeschickt werden muss, 3 wenn der Inhaber des Ausweises verstorben ist, 4 wenn der Inhaber des Gemeindeparkausweises die in Artikel 2 oder 3 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Der Gemeindeparkausweis ist binnen acht Tagen nach Eintreten des Rückgabegrundes zurückzuschicken. § 2 - Trifft die Gemeindeverwaltung eine Massnahme, die zur Folge hat, dass der Gemeindeparkausweis seine Gültigkeit verliert, schickt der Inhaber des Ausweises diesen binnen acht Tagen nach Notifizierung des entsprechenden Beschlusses zurück.

Art. 6 - Der Inhaber eines Gemeindeparkausweises kann von diesem Ausweis ein Duplikat erhalten, wenn der Ausweis verlorengegangen, vernichtet, beschädigt worden oder unlesbar geworden ist. Ein beschädigter oder unlesbar gewordener Ausweis muss bei Ausstellung eines Duplikats zurückgegeben werden.

Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten wird aufgehoben.

Art. 8 - Bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kann die Gemeinde Anliegerkarten ausstellen nach dem Muster, das erwähnt ist in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 18.

Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten.

Diese Anliegerkarten bleiben gültig bis zu ihrem Verfalltag.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Brüssel, den 9. Januar 2007 R. LANDUYT

Anlage MUSTER EINES PARKAUSWEISES VORDERSEITE (GELB) Pour la consultation du tableau, voir image Die Begriffe "Karte" und "Ausweis" können durch den Begriff "Vignette" ersetzt werden.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Januar 2007 über den Gemeindeparkausweis beigefügt zu werden.

Brüssel, den 9. Januar 2007 Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, R. LANDUYT

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