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Arrêté Royal du 03 mai 2007
publié le 17 octobre 2007

Arrêté royal portant la prise en charge des frais de déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains organismes publics fédéraux. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000872
pub.
17/10/2007
prom.
03/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/03/2007000872/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 MAI 2007. - Arrêté royal portant la prise en charge des frais de déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains organismes publics fédéraux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 portant la prise en charge des frais de déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains organismes publics fédéraux (Moniteur belge du 21 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Übernahme der Kosten der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5.

September 2002, 3. Februar 2003, 24. November 2004, 28. April 2005, 27. Mai 2005 und 26.Januar 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, durch den für diese Personalmitglieder zum 1. Januar 2007 die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz eingeführt worden ist;

In der Erwägung, dass diese derzeit anwendbare Regelung der vollkommen kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz jedoch am 31. Dezember 2007 ausläuft;

In der Erwägung, dass es aus ökologischen Gründen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erfüllung des Kyoto-Protokolls, die vor allem Schutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt voraussetzt, absolut unerlässlich ist, die durch Privatfahrzeuge verursachten Abgasemissionen drastisch zu reduzieren, weshalb für die Mitglieder des föderalen Personals ein Anreiz geschaffen wird, massiv auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, was übrigens auch dazu beitragen wird, die Anzahl Verkehrsunfälle und besonders die Anzahl der Verkehrstoten und schwerverletzten Verkehrsteilnehmer zu verringern;

Aufgrund der Tatsache, dass die Massnahmen in Bezug auf die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Erfolg zeigen;

In der Erwägung, dass es folglich im Hinblick auf die Ausräumung diesbezüglicher Unsicherheiten notwendig ist, die Regelung der kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz möglichst schnell endgültig festzuschreiben;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

April 2007;

Aufgrund des Protokolls Nr. 595 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 23. April 2007;

Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 25. April 2007;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2007 eingeführte Regelung der kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die am 31. Dezember 2007 ausläuft, aus sozialen und ökologischen Gründen möglichst schnell endgültig festgeschrieben werden sollte;

In der Erwägung, dass die Verwaltungsrechtspraxis bereits häufig gezeigt hat, dass die administrative Vorbereitung, die dem Entstehen eines Erlasses vorausgeht, oftmals geraume Zeit in Anspruch nimmt und zudem am 10. Juni 2007 Parlamentswahlen stattfinden, was unweigerlich zu weiteren Verzögerungen führen wird;

Dass es folglich dringend erforderlich ist, diese auf sozialer und ökologischer Ebene bedeutende Regelung möglichst schnell endgültig festzuschreiben;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch die Behörden Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Mitglieder des Personals: 1. der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und der Dienste, die davon abhängen, 2.des Ministeriums der Landesverteidigung einschliesslich der Streitkräfte, 3. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemäss Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst zum föderalen administrativen öffentlichen Dienst gehören, 4. des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, 5.des gerichtlichen Standes einschliesslich der Sonderdienste, die ihm beistehen, 6. des Staatsrates, 7.des Sekretariats des Hohen Rats für Selbständige und K.M.B. Die anderen föderalen Dienste können dieser Regelung freiwillig beitreten, sofern sie den für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister davon in Kenntnis setzen und den mit den verschiedenen öffentlichen Verkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen beitreten.

Art. 2 - In der Regel legen die in Artikel 1 erwähnten Mitglieder des föderalen Personals die grösseren Strecken zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.

Dazu gewähren ihnen die Behörden die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, wobei jedoch immer die für die betreffende Behörde vorteilhafteste Beförderungsweise zu wählen ist.

KAPITEL II - Öffentliche Verkehrsmittel Art. 3 - Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz schliesst der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister mit der föderalen und den regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, sprich NGBE, DE LIJN, SRWT-TEC und STIB/M.I.V.B., Vereinbarungen, in denen festgelegt ist, dass die betreffenden Personalmitglieder Zugfahrkarten zweiter Klasse und Abonnements kostenlos erhalten und die betreffende Behörde diesen Gesellschaften gemäss den vereinbarten Modalitäten direkt den vollen Preis erstattet.

Art. 4 - Haben Personalmitglieder selbst Fahrkarten und insbesondere Mehrfahrtenkarten gekauft, werden ihnen die Kosten bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegen Vorlage der betreffenden Fahrkarten erstattet.

Art. 5 - Der Minister, der entweder die hierarchische Gewalt oder die Kontrollbefugnis ausübt, regelt mit Einverständnis des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers die Fälle, deren Besonderheit eine massgeschneiderte Lösung erfordert.

KAPITEL III - Aussergewöhnliche Nutzung eigener Fahrzeuge Art. 6 - In Artikel 1 erwähnte öffentliche Dienste, die Personalmitglieder unter den in Artikel 7 weiter unten erwähnten Bedingungen beschäftigen, schliessen Vereinbarungen mit den regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, damit diese Personalmitglieder am nächstgelegenen NGBE-Bahnhof oder an der nächstgelegenen regionalen Strassenbahn-, U-Bahn- oder Bushaltestelle abgeholt und dorthin zurückgebracht werden.

Art. 7 - Sofern die betreffende Behörde in konkreten Fällen jedoch kein besonderes Beförderungsangebot bereitstellen kann, darf Personalmitgliedern, die überhaupt nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, erlaubt werden, für eine vorab bestimmte Strecke ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen, sofern sie sich in einer der folgenden Lagen befinden: 1. Eine körperliche Beeinträchtigung verhindert die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zeitweilig oder dauerhaft.2. Der Arbeitsplatz befindet sich mehr als drei Kilometer von der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels entfernt.3. Unregelmässige Arbeitszeiten oder durchgehender Dienst schliessen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer Strecke von mindestens drei Kilometern aus.4. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund einer aussergewöhnlichen und dringenden Einsatzanforderung nicht möglich. Art. 8 - Die Notwendigkeit zur Nutzung eigener Fahrzeuge, wie in Artikel 7 beschrieben, wird durch folgende Unterlagen belegt : für Nr. 1 ein ärztliches Attest, dass MEDEX im Zweifelsfall zur Kontrolle vorgelegt wird; in bestimmten Fällen darf akzeptiert werden, dass das Fahrzeug von einem Dritten gesteuert wird, für Nr. 2 und 3 Bescheinigungen von öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die die betreffende Zone bedienen, mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass die notwendigen Verbindungen des öffentlichen Verkehrs nicht oder nicht zum erforderlichen Zeitpunkt angeboten werden; diese Bescheinigungen dürfen gegebenenfalls durch einen Ausdruck der Fahrpläne der betreffenden Gesellschaften aus dem Internet ersetzt werden, für Nr. 4 eine Bescheinigung der Behörde, die den Einsatz anfordert, mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass jegliche Verzögerung beziehungsweise jeglicher Zeitverlust bedeutende nachteilige Auswirkungen hätte.

Art. 9 - Die Beteiligung der betreffenden Behörde an den Kosten für die Nutzung eigener Fahrzeuge wird auf der Grundlage des Preises einer Monatszugkarte zweiter Klasse für die angegebene Strecke berechnet.

Wurde die Fahrt nicht täglich unternommen, wird der Betrag der Beteiligung mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Anzahl Arbeitstage mit Anfahrt und dessen Nenner der Gesamtanzahl Werktage dieses Monats entspricht.

Diese Beteiligung darf niemals zusammen mit einer ähnlichen Beteiligung an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz bezogen werden, es sei denn, es handelt sich um eine begründete aussergewöhnliche und dringende Einsatzanforderung, für die eine Beteiligung jedoch auch nur zusätzlich zu einem Abonnement für öffentliche Verkehrsmittel gewährt wird.

Art. 10 - Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer monatlichen Kostenaufstellung, die nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unternommen wurden, vorgelegt wird.

Fahren Personalmitglieder, die alle festgelegten Bedingungen erfüllen, zusammen in einem eigenen Fahrzeug, wird die Beteiligung dem Fahrer dieses Fahrzeugs ausgezahlt.

Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste erwähnten Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.

KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 - Zugfahrkarten und Abonnements, deren Gültigkeitszeitraum bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht abgelaufen ist, dürfen bis zu ihrem Ablaufdatum verwendet werden.

Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 3. September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. September 2002, 3. Februar 2003, 24. November 2004, 28. April 2005, 27. Mai 2005 und 26. Januar 2007, wird mit Ausnahme von Artikel 15 aufgehoben.

Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Öffentlichen Dienstes Chr. DUPONT

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