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Arrêté Royal du 03 septembre 2000
publié le 19 octobre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV

source
ministere de l'interieur
numac
2000000674
pub.
19/10/2000
prom.
03/09/2000
ELI
eli/arrete/2000/09/03/2000000674/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/07/1998 pub. 31/07/1998 numac 1998011215 source ministere des affaires economiques Loi relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis fermer relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/07/1998 pub. 31/07/1998 numac 1998011215 source ministere des affaires economiques Loi relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis fermer relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/07/1998 pub. 31/07/1998 numac 1998011215 source ministere des affaires economiques Loi relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis fermer relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 5. JULI 1998 - Gesetz über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung und Schuldenvermittler Art. 2 - § 1 - Die Überschrift von Teil V des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Sicherungspfändungen, Vollstreckungsverfahren und kollektive Schuldenregelung ». § 2 - In Teil V desselben Gesetzbuches wird ein Titel IV mit der Überschrift « Kollektive Schuldenregelung », der die Artikel 1675/2 bis 1675/19 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: KAPITEL I - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1675/2 Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien hat und nicht Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches ist, kann, wenn sie ausserstande ist, dauerhaft ihre fälligen oder fällig werdenden Schulden zu zahlen, und insofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, beim Richter einen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen.

Ist die in Absatz 1 erwähnte Person früher Kaufmann gewesen, kann sie diesen Antrag erst einreichen, wenn mindestens sechs Monate nach Aufgabe ihres Handelsgewerbes oder, falls gegen sie ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach Aufhebung des Konkursverfahrens vergangen sind.

Die Person, deren gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan in Anwendung von Artikel 1675/15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 widerrufen worden ist, kann während einer Zeitspanne von fünf Jahren ab dem Widerrufungsurteil keinen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen.

Artikel 1675/3 Der Schuldner schlägt seinen Gläubigern vor, im Wege einer kollektiven Schuldenregelung unter Aufsicht des Richters einen gütlichen Schuldenregelungsplan zu vereinbaren.

Wird in bezug auf diesen gütlichen Schuldenregelungsplan keine Einigung erreicht, kann der Richter einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegen.

Ziel des Schuldenregelungsplans ist es, die Finanzlage des Schuldners zu sanieren, indem er insbesondere in die Lage versetzt wird, im Rahmen des Möglichen seine Schulden zu zahlen, und gleichzeitig garantiert wird, dass er selbst und seine Familie ein menschenwürdiges Leben führen können.

Abschnitt 2 - Einleitung des Verfahrens Artikel 1675/4 § 1 - Ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung wird durch einen Antrag eingereicht und gemäss den Artikeln 1027 bis 1034 behandelt. § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: 1 - Tag, Monat und Jahr, 2 - Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie, gegebenenfalls, Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, 3 - Gegenstand und kurzgefasste Angabe der Gründe des Ersuchens, 4 - Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat, 5 - Identität des eventuell vorgeschlagenen Schuldenvermittlers, 6 - Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Geburtsdatum des Ehepartners des Antragstellers oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen er zusammenwohnt, gegebenenfalls ehelichen Güterstand sowie Zusammensetzung des Haushalts; 7 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Aktiva und Passiva des Vermögens des Antragstellers, des Gesamtguts, wenn er im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet ist, und des Vermögens des Ehepartners oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen er zusammenwohnt, 8 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Güter, die zu den in Nr. 7 erwähnten Vermögen gehörten und im Laufe der sechs Monate vor Einreichen des Antrags veräussert worden sind, 9 - Name, Vornamen und Wohnsitz oder, wenn es eine juristische Person betrifft, Bezeichnung und Sitz der Gläubiger des Antragstellers und, gegebenenfalls, der Schuldner des Antragstellers und der Personen, die für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet haben, 10 - gegebenenfalls ganz oder teilweise bestrittene Schulden und Gründe ihrer Bestreitung, 11 - den Antragsteller betreffende, in Artikel 1334 erwähnte Verfahren zur Einräumung von Nachfristen und in Artikel 1337bis und Artikel 59 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnte Verfahren zur Gewährung von Zahlungserleichterungen, 12 - Gründe, die das Zurückzahlen der Schulden unmöglich machen, 13 - Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts. § 3 - Sind die Angaben unvollständig, fordert der Richter den Antragsteller binnen acht Tagen auf, seinen Antrag zu vervollständigen.

Artikel 1675/5 Die in Artikel 1675/4 § 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren sind ausgesetzt, solange nicht über die Annehmbarkeit des Ersuchens um kollektive Schuldenregelung entschieden worden ist.

Die Annehmbarkeitsentscheidung bewirkt von Rechts wegen die Streichung der Ersuchen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Verfahren eingereicht worden sind.

Artikel 1675/6 § 1 - Unbeschadet des Artikels 1028 Absatz 2 entscheidet der Richter binnen acht Tagen nach Hinterlegung des Antrags über die Annehmbarkeit des Ersuchens. Fordert der Richter den Antragsteller gemäss Artikel 1675/4 § 3 auf, seinen Antrag zu vervollständigen, erfolgt die Entscheidung über die Annehmbarkeit binnen acht Tagen nach Hinterlegung des vervollständigten Antrags bei der Gerichtskanzlei. § 2 - Erachtet der Richter das Ersuchen für annehmbar, bestellt er in seiner Entscheidung einen Schuldenvermittler mit dessen Einverständnis und, gegebenenfalls, einen Gerichtsvollzieher und/oder einen Notar. § 3 - In seiner Entscheidung befindet der Richter von Amts wegen, ob er Gerichtskostenhilfe bewilligt und, wenn ja, ob er sie ganz oder teilweise bewilligt. § 4 - Die Entscheidung wird vom Greffier den Greffiers der Rechtsprechungsorgane, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren anhängig sind, notifiziert.

Artikel 1675/7 § 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 entsteht durch die Annehmbarkeitsentscheidung eine Konkurrenzsituation zwischen den Gläubigern; diese Entscheidung hat ausserdem die Aussetzung des Laufs der Zinsen und die Unverfügbarkeit des Vermögens des Antragstellers zur Folge.

Zur Masse gehören alle Güter des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung sowie die Güter, die er während der Ausführung der kollektiven Schuldenregelung erwirbt. § 2 - Alle Vollstreckungsverfahren, die auf die Zahlung einer Geldsumme abzielen, werden ausgesetzt. Die bereits durchgeführten Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung.

Wenn der Tag des Zwangsverkaufs der gepfändeten beweglichen oder unbeweglichen Güter bereits vor der Annehmbarkeitsentscheidung festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben worden ist, erfolgt der Verkauf für Rechnung der Masse. § 3 - Ausser bei entsprechender Erlaubnis des Richters bringt die Annehmbarkeitsentscheidung für den Antragsteller das Verbot mit sich: - jegliche Handlung zu verrichten, die über die normale Vermögensverwaltung hinausgeht; - jegliche Handlung zu verrichten, die einen Gläubiger bevorteilen könnte, vorbehaltlich der Zahlung einer Unterhaltsschuld, insofern diese keine rückständigen Beträge betrifft; - seine Zahlungsunfähigkeit zu verschlimmern. § 4 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schuldenregelungsplans bis zur Ablehnung, zum Ablauf oder zur Widerrufung der kollektiven Schuldenregelung an. § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1675/15 ist jede Handlung, die der Schuldner unter Missachtung der Wirkungen, die an die Annehmbarkeitsentscheidung gebunden sind, verrichtet, den Gläubigern gegenüber nicht wirksam. § 6 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt ab dem ersten Tag nach Aufstellung des in Artikel 1390quinquies erwähnten Bescheids über die kollektive Schuldenregelung.

Artikel 1675/8 Wenn ein entsprechender Auftrag dem mit einem Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler nicht bereits durch die Annehmbarkeitsentscheidung anvertraut worden ist, kann er sich gemäss Artikel 1675/14 § 2 Absatz 3 an den Richter wenden, damit der Schuldner oder eine Drittperson aufgefordert wird, ihm alle zweckdienlichen Auskünfte in bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen und auf die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens zu erteilen.

Auf jeden Fall kann eine Drittperson, die an das Berufsgeheimnis oder an die Schweigepflicht gebunden ist, sich darauf nicht berufen. Die Artikel 877 bis 882 sind auf sie anwendbar. [siehe hierzu Schiedshofentscheid Nr. 46/2000 vom 3. Mai 2000 (B.S. vom 8. Juni 2000)] Artikel 1675/9 § 1 - Binnen drei Tagen nach Verkündung der Annehmbarkeitsentscheidung notifiziert der Greffier diese Entscheidung per Gerichtsschreiben: 1 - dem Antragsteller, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, sowie seinem Ehepartner, der keinen Antrag eingereicht hat, 2 - den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, unter Beifügung einer Abschrift des Antrags und der als Anlage hinzugefügten Schriftstücke, eines Forderungsanmeldungsformulars, des Textes von § 2 des vorliegenden Artikels sowie des Textes von Artikel 1675/7; 3 - dem Schuldenvermittler, unter Beifügung einer Abschrift des Antrags und der als Anlage hinzugefügten Schriftstücke; 4 - den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7; die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab Empfang der Entscheidung jede Zahlung zu Händen des Schuldenvermittlers erfolgen muss.

Diese Notifizierung gilt als Zustellung. § 2 - Die Forderungsanmeldung muss binnen einem Monat nach Versendung der Annehmbarkeitsentscheidung beim Schuldenvermittler entweder per Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung in dessen Büro gegen eine von ihm oder von seinem Beauftragten datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung erfolgen.

In der Forderungsanmeldung sind die Art der Forderung, ihre Rechtfertigung, der Betrag in Hauptsumme, Zinsen und Kosten, die eventuellen Vorrangsgründe sowie die Verfahren, zu denen sie Anlass geben kann, angegeben.

Abschnitt 3 - Gütlicher Schuldenregelungsplan Artikel 1675/10 § 1 - Der Schuldenvermittler nimmt vor Ort bei der Gerichtkanzlei Kenntnis von den auf den Namen des Schuldners aufgestellten Pfändungs-, Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheiden. § 2 - Der Schuldenvermittler erstellt einen Entwurf eines gütlichen Schuldenregelungsplans, der die zur Verwirklichung des in Artikel 1675/3 Absatz 3 erwähnten Ziels notwendigen Massnahmen enthält. § 3 - Nur die unbestrittenen Schulden oder diejenigen, über die ein Schuldschein, auch wenn es sich um einen privatschriftlichen Schuldschein handelt, ausgestellt worden ist, können im gütlichen Schuldenregelungsplan in Höhe der so gerechtfertigten Beträge aufgenommen werden. § 4 - Der Schuldenvermittler schickt dem Antragsteller, gegebenenfalls seinem Ehepartner und auch den Gläubigern den Entwurf des gütlichen Schuldenregelungsplans per Einschreibebrief mit Rückschein zu.

Der Plan muss von allen interessehabenden Parteien gebilligt werden.

Jeglicher Einwand muss entweder per Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung beim Schuldenvermittler binnen zwei Monaten ab Versendung des Entwurfs vorgebracht werden. In Ermangelung eines Einwands unter diesen Bedingungen und binnen dieser Fristen wird davon ausgegangen, dass die Parteien dem Plan zustimmen.

Artikel 51 findet keine Anwendung.

Der den interessehabenden Parteien zugeschickte Bescheid gibt den Text von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen wieder. § 5 - Im Falle einer Billigung übermittelt der Schuldenvermittler dem Richter den gütlichen Schuldenregelungsplan, den Bericht über seine Tätigkeiten und die Aktenstücke.

Der Richter befindet nach Aktenlage und beurkundet die abgeschlossene Vereinbarung. Artikel 1043 Absatz 2 ist anwendbar.

Abschnitt 4 - Gerichtlicher Schuldenregelungsplan Artikel 1675/11 § 1 - Stellt der Schuldenvermittler fest, dass es unmöglich ist, eine Vereinbarung über einen gütlichen Schuldenregelungsplan zu treffen, und auf jeden Fall, wenn binnen vier Monaten ab seiner Bestellung keine Vereinbarung getroffen werden konnte, nimmt er dies in ein Protokoll auf, das er dem Richter im Hinblick auf einen eventuellen gerichtlichen Schuldenregelungsplan übermittelt.

Der Schuldenvermittler hinterlegt die Verfahrensakte über den gütlichen Schuldenregelungsplan unter Beifügung seiner Bemerkungen bei der Gerichtskanzlei. § 2 - Die Sitzung wird vom Richter auf ein nahes Datum anberaumt. Die Parteien und der Schuldenvermittler werden vom Greffier per Gerichtsschreiben vorgeladen. Der Schuldenvermittler erstattet Bericht. Der Richter befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Schliessung der Verhandlungen. § 3 - Wird das Bestehen oder der Betrag einer Forderung bestritten, legt der Richter, bis über die Sache selbst entschieden wird, vorläufig fest, welcher Teil des bestrittenen Betrags hinterlegt werden muss, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der aufgrund des gütlichen Schuldenregelungsplans zugewiesenen Dividende.

Gegebenenfalls sind die Artikel 661 und 662 anwendbar. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 2028 bis 2032 und 2039 des Zivilgesetzbuches haben die Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, nur dann eine Regressmöglichkeit gegen den Schuldner, wenn sie am Schuldenregelungsplan selber beteiligt sind und ihn einhalten.

Artikel 1675/12 § 1 - Der Richter kann unter Berücksichtigung der Gleichheit unter den Gläubigern einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegen, der folgende Massnahmen enthalten kann: 1 - Aufschub und Neuverteilung der Zahlung der Schulden in Hauptsumme, Zinsen und Kosten; 2 - Senkung des vertraglich geregelten Zinssatzes auf Höhe des gesetzlichen Zinssatzes; 3 - Aussetzung der Wirkungen der dinglichen Sicherheiten für die Dauer des gerichtlichen Schuldenregelungsplans, ohne dass diese Massnahme deren Grundlage beeinträchtigen kann, sowie Aussetzung der Wirkungen der Forderungsabtretungen; 4 - vollständiger oder teilweiser Erlass der Aufschubzinsen, Entschädigungen und Kosten. § 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen Schuldenregelungsplans, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, vermerkt.

Die Rückzahlungsfrist für Kreditverträge kann verlängert werden. In diesem Fall darf die neue Rückzahlungsfrist die vom Richter festgelegte Dauer des Schuldenregelungsplans, erhöht um die Hälfte der verbleibenden Laufzeit dieser Kreditverträge, nicht überschreiten. § 3 - Der Richter macht diese Massnahmen davon abhängig, dass der Schuldner Handlungen verrichtet, die geeignet sind, die Zahlung der Schuld zu erleichtern oder zu gewährleisten. Er macht sie ebenfalls davon abhängig, dass der Schuldner Handlungen unterlässt, die seine Zahlungsunfähigkeit verschlimmern könnten. § 4 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen.

Artikel 1675/13 § 1 - Reichen die in Artikel 1675/12 § 1 vorgesehenen Massnahmen nicht aus, um das in Artikel 1675/3 Absatz 3 erwähnte Ziel zu erreichen, kann der Richter auf Anfrage des Schuldners über jeden anderen teilweisen Schuldenerlass, selbst in bezug auf das Kapital, befinden, unter folgenden Bedingungen: - Alle pfändbaren Güter werden auf Initiative des Schuldenvermittlers gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung realisiert. Die Verteilung erfolgt unter Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, unbeschadet der rechtmässigen Vorrangsgründe; - Nach Realisierung der pfändbaren Güter wird der vom Schuldner noch geschuldete Restbetrag Gegenstand eines Schuldenregelungsplans unter Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, mit Ausnahme dessen, was die laufenden, in Artikel 1412 Absatz 1 erwähnten Unterhaltspflichten betrifft.

Unbeschadet des Artikels 1675/15 § 2 wird der Schuldenerlass nur gewährt, wenn der Schuldner dem vom Richter auferlegten Schuldenregelungsplan nachgekommen und keine Besserung der Finanzlage des Schuldners vor Ablauf des gerichtlichen Schuldenregelungsplans eingetreten ist. § 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen Schuldenregelungsplans, die zwischen drei und fünf Jahren liegt, vermerkt. Artikel 51 findet keine Anwendung. § 3 - Der Richter kann keinen Schuldenerlass für folgende Schulden gewähren: - Unterhaltsschulden, die am Tag der Entscheidung, durch die der gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht fällig sind; - Schulden, die Schadenersatz beinhalten, der für die Wiedergutmachung einer durch eine Straftat verursachten Körperverletzung zuerkannt worden ist; - Schulden eines Konkursschuldners, die nach Aufhebung des Konkursverfahrens übrigbleiben. § 4 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen kann der Richter Schuldenerlass für die Schulden eines Konkursschuldners gewähren, die nach einem Konkursverfahren übrigbleiben, dessen Aufhebung in Anwendung des Gesetzes vom 18. April 1851 über den Konkurs, den Bankrott und den Zahlungsaufschub zum Zeitpunkt der Hinterlegung des in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als zehn Jahren ausgesprochen worden ist. Dieser Schuldenerlass kann einem Konkursschuldner, der wegen einfachen oder betrügerischen Bankrotts verurteilt worden ist, nicht gewährt werden. § 5 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für beide Verfahren Artikel 1675/14 § 1 - Der Schuldenvermittler ist beauftragt, die Ausführung der im gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan vorgesehenen Massnahmen zu verfolgen und zu kontrollieren.

Der Schuldner setzt den Schuldenvermittler unverzüglich von jeder Änderung seiner Vermögenslage in Kenntnis, die nach Einreichung des in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags eingetreten ist. § 2 - Die Sache bleibt bis zum Ablauf oder bis zur Widerrufung des Plans in der Liste des Pfändungsrichters eingetragen, auch wenn die Annehmbarkeitsentscheidung in der Berufungsinstanz getroffen worden ist.

Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 findet keine Anwendung.

Im Falle von Schwierigkeiten, die die Ausführung des Plans behindern, oder wenn neue Umstände auftauchen, die die Anpassung oder Revision des Plans rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Schuldner oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter bringen.

Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter kommt. § 3 - Der Schuldenvermittler lässt auf dem Bescheid über die kollektive Schuldenregelung den kollektiven Schuldenregelungsplan, dessen Ablehnung und das Datum seines Ablaufs oder seiner Widerrufung vermerken.

Artikel 1675/15 § 1 - Die Widerrufung der Annehmbarkeitsentscheidung oder des gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans kann von dem Richter ausgesprochen werden, dem die Sache auf Ersuchen des Schuldenvermittlers oder eines interessehabenden Gläubigers anhand einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtkanzlei hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vorgelegt wird, wenn der Schuldner: 1 - entweder unrichtige Dokumente abgegeben hat, um den Anspruch auf das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung erhalten oder beibehalten zu können, 2 - oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist 3 - oder unrechtmässig seine Passiva erhöht oder seine Aktiva vermindert hat 4 - oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat 5 - oder wissentlich falsche Erklärungen abgegeben hat.

Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter gebracht wird. § 2 - Jeder Gläubiger kann nach Ablauf des gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans, der einen Schuldenerlass in der Hauptsumme beinhaltet, während fünf Jahren wegen einer vom Schuldner zum Nachteil seiner Rechte verrichteten Handlung beim Richter die Widerrufung des Schuldenerlasses beantragen. § 3 - Im Falle einer Widerrufung erhalten die Gläubiger das Recht zurück, ihre Ansprüche auf die Güter des Schuldners zur Eintreibung des noch nicht gezahlten Teils ihrer Forderungen einzeln auszuüben.

Artikel 1675/16 Die Entscheidungen, die vom Richter im Rahmen des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung getroffen werden, werden vom Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert.

Sie sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung und ohne Sicherheitsleistung.

Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, kann gegen sie kein Dritteinspruch erhoben werden.

Gegen die Versäumnisurteile und -entscheide kann kein Einspruch erhoben werden.

KAPITEL II - Der Schuldenvermittler Artikel 1675/17 § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt werden: - Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Mandatsträger in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes; - öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Diese Einrichtungen greifen hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen. § 2 - Ein Schuldenvermittler muss den betroffenen Parteien gegenüber unabhängig und unparteiisch sein.

Ein Schuldenvermittler kann abgelehnt werden, wenn rechtmässige Gründe bestehen, an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu zweifeln.

Eine Partei kann den von ihr vorgeschlagenen Schuldenvermittler nur aus einem Grund oder wegen eines Umstandes ablehnen, von dem sie nach Bestellung des Schuldenvermittlers in Kenntnis gesetzt wurde. Es kann keine Ablehnung nach Ablauf der in Artikel 1675/9 § 2 erwähnten Frist zur Anmeldung einer Forderung vorgeschlagen werden, es sei denn, die Partei hat erst nach Fristablauf von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten. Das Ablehnungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 970 und 971. § 3 - Der Richter achtet darauf, dass die Bestimmungen in Sachen kollektive Schuldenregelung eingehalten werden. Stellt er beim Schuldenvermittler eine Nachlässigkeit fest, setzt er den Prokurator des Königs, der entscheidet, welche disziplinarischen Folgen dies haben kann, oder die in § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels erwähnte zuständige Behörde davon in Kenntnis.

Jedes Jahr, jedesmal wenn der Richter es verlangt und bei Ablauf des Schuldenregelungsplans übergibt der Schuldenvermittler dem Richter einen Bericht über den Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung.

Die Aufstellung der in Artikel 1675/19 erwähnten Kosten, Honorare und Gebühren wird am Ende des Berichts eingetragen.

Der Schuldner und die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort bei der Gerichtskanzlei einsehen. § 4 - Im Falle einer Verhinderung des Schuldenvermittlers sorgt der Richter von Amts wegen für seine Ersetzung. Der Richter kann entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen jedes Interessehabenden den Schuldenvermittler jederzeit ersetzen, insofern dies sich als unbedingt erforderlich herausstellt. Der Schuldenvermittler wird vorher vorgeladen, um in der Ratskammer angehört zu werden.

Artikel 1675/18 Der Schuldenvermittler darf unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm durch das Gesetz auferlegt werden, und ausser wenn er vorgeladen wird, vor Gericht als Zeuge auszusagen, keine Fakten verbreiten, von denen er aufgrund seines Amtes Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar.

Artikel 1675/19 Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom König bestimmt. Der König übt diese Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren Zuständigkeitsbereich die Justiz und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören.

Die Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt.

Wenn diese Massnahmen nicht bereits durch die Entscheidung getroffen worden sind, die in Artikel 1675/10 § 5, in Artikel 1675/12 oder in Artikel 1675/13 erwähnt ist, erteilt der Richter auf Antrag des Schuldenvermittlers einen Vollstreckungsbefehl für den Vorschuss, den er bestimmt, oder für den Betrag der Honorare, Gebühren oder Kosten, den er festlegt. Wenn nötig hört er vorher in der Ratskammer die Bemerkungen des Schuldners, der Gläubiger und des Schuldenvermittlers an. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Jedem Ersuchen des Schuldenvermittlers wird eine detaillierte Übersicht über die zu vergütenden Leistungen und die getragenen oder zu tragenden Kosten beigefügt. » KAPITEL III - Andere Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches (...) KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL V - Zentrale Datenbank der Belgischen Nationalbank Art. 19 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Daten in bezug auf die Bescheide über die kollektive Schuldenregelung, die in der zentralen Datenbank der Belgischen Nationalbank registriert werden müssen, sowie die Personen, die verpflichtet sind, der besagten zentralen Bank diese Daten zu übermitteln. § 2 - Diese Daten müssen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Personen konsultiert werden, die in Artikel 69 § 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1992, erwähnt sind, sowie vom Schuldenvermittler, der gemäss dem in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren der kollektiven Schuldenregelung vom Richter bestellt worden ist, insofern diese Konsultierung ausschliesslich den Schuldner betrifft, für den er als Schuldenvermittler auftritt. In den Ersuchen um Konsultierung müssen die Personen, auf die die Konsultierung sich bezieht, durch Angabe ihres Namens, Vornamens und Geburtsdatums individualisiert werden. § 3 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden: 1 - im Rahmen der Gewährung, Verwaltung oder Ausführung von Kreditverträgen oder Zahlungsmitteln oder 2 - im Rahmen des Auftrags, der dem Schuldenvermittler aufgrund des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung anvertraut worden ist.

Nach Erhalt dürfen sie keinen anderen Personen mehr mitgeteilt werden. § 4 - Diese Daten müssen gelöscht werden, wenn ihre Aufbewahrung in der zentralen Datenbank nicht mehr gerechtfertigt ist. Der König legt eine Frist für die Aufbewahrung der Daten oder Kategorien von Daten fest. § 5 - Die Belgische Nationalbank kann mit dem Einverständnis des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Beträge festlegen, die ihr aufgrund der Kosten in Zusammenhang mit der Konsultierung der Daten geschuldet werden. § 6 - Die ausländischen zentralen Kreditregister, die mit einem ähnlichen Auftrag betraut sind, können ebenfalls die von der zentralen Datenbank gesammelten Daten erhalten. § 7 - Der König übt die Befugnisse, die Ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesen werden, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Finanzen, die Wirtschaftsangelegenheiten und die Justiz gehören, nach Konsultierung der Belgischen Nationalbank und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aus.

KAPITEL VI - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 20 - § 1 - Es wird ein Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung geschaffen, der einen Haushaltsfonds bildet im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung.

Die Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, sowie die Ausgaben, die zu Lasten des Fonds getätigt werden können, werden gegenüber besagtem Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist. § 2 - Die Einteilung « 32 - Wirtschaftsangelegenheiten » der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds: 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art der zweckbestimmten Einnahmen: Jährliche Entnahme eines prozentualen Teils des am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres noch geschuldeten Restbetrags folgender Verrichtungen: 1 - Hypothekendarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen, die im Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnt sind und von einem Unternehmen ausgeführt werden, das Titel II desselben Erlasses unterliegt oder in Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt ist; 2 - Hypothekarkredite, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 4.

August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind und von einem Unternehmen ausgeführt werden, das Titel II desselben Gesetzes unterliegt; 3 - Verbraucherkredite, die in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind und von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, die in Anwendung von Artikel 74 desselben Gesetzes zugelassen ist.

Art der zugelassenen Ausgaben: Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden. » § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den prozentualen Teil des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 erwähnten Kredite, der zugunsten des Fonds entnommen wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten Einnahmen und für die Zahlung der zugelassenen Ausgaben.

Er organisiert auch die Verwaltung des Fonds.

Der entnommene prozentuale Teil darf 0,5 Zehntausendstel des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und 2,5 Zehntausendstel des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 3 erwähnten Kredite nicht übersteigen.

Der König übt seine Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die Justiz gehören, aus. § 4 - Um eine Beteiligung des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung zu erwirken, teilen die Schuldenvermittler dem Fonds den nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrag ihrer Honorare, Gebühren und Kosten für die Verrichtungen mit, die gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden.

Reichen die Mittel des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung nicht aus für eine vollständige Zahlung des von den Schuldenvermittlern mitgeteilten Restbetrags, wird eine anteilige Zahlung vorgenommen.

KAPITEL VII - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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