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Arrêté Royal du 04 juin 1984
publié le 16 décembre 2014

Arrêté royal concernant la sécurité des conteneurs. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014878
pub.
16/12/2014
prom.
04/06/1984
ELI
eli/arrete/1984/06/04/2014014878/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


4 JUIN 1984. - Arrêté royal concernant la sécurité des conteneurs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 1984 concernant la sécurité des conteneurs (Moniteur belge du 25 juillet 1984).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

4. JUNI 1984 - Königlicher Erlass über sichere Container BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 20.August 1981 zur Billigung des am 2.

Dezember 1972 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens über sichere Container und seiner Anlagen;

Aufgrund des Gutachten des Staatsrates;

Auf Vorschlag des Ministers des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses: a)ist zu verstehen unter: 1. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt gehört;2. "Übereinkommen": das am 2.Dezember 1972 in Genf geschlossene Internationale Übereinkommen über sichere Container und seine Anlagen; 3. "Vertragsstaat": der Staat, der Partei des Übereinkommens ist;4. "Zulassungsstelle": die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die gemäß Artikel 10 vom Minister für die Zulassung von Containern, Containertypen und Seriencontainern anerkannt ist.b) haben die Begriffe "Container", "Eigentümer", "Containertyp", "Seriencontainer", die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen definiert. Zulassung Art. 2 - § 1 - Kein Container darf in Betrieb genommen werden, wenn er nicht gemäß der in den Anlagen zum Übereinkommen genannten Vorschriften zugelassen ist. § 2 - Die Zulassung wird durch den Eigentümer des Containers bei einer Zulassungsstelle beantragt.

Wenn die Container einem Baumuster entsprechend in Serie hergestellt werden, kann der Hersteller die Zulassung aller Seriencontainer, die dem vom ihm hergestellten Containertyp entsprechen, bei einer Zulassungsstelle beantragen. § 3 - Ein Container oder ein Baumuster eines Containers kann erst nach einer gemäß den Bestimmungen der Anlagen I und II des Übereinkommens und des Artikels 4 durchgeführten Überprüfung zugelassen werden. § 4 - Nach der Zulassung und vor seiner Inbetriebnahme wird der Container oder der Seriencontainer mit einem Sicherheits-Zulassungsschild gemäß der Bestimmungen der Anlagen I und II zum Übereinkommen und des Artikels 5 ausgestattet.

Art. 3 - Der Eigentümer oder der Benutzer eines in einem anderen Vertragsstaat als Belgien zugelassenen Containers, muss auf Antrag der zuständigen belgischen Behörde zu ihrer Zufriedenheit den Beweis erbringen, dass der Container durch die zuständige Behörde dieser Partei oder durch eine von dieser Behörde anerkannten Zulassungsstelle zugelassen wurde.

Art. 4 - § 1 - Die Container müssen in betriebsfertigem Zustand der Zulassungsstelle zur Überprüfung vorgeführt werden. § 2 - Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Informationen einholen, die sie als erforderlich betrachtet. § 3 - Der Minister kann gemäß Regel 6 der Anlage I zum Übereinkommen sowohl die Anzahl der der Zulassungsstelle vorzuführenden Container als auch die Bedingungen der Überprüfungen und Prüfungen festlegen. § 4 - Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, Container zuzulassen, die gemäß einer abgeänderten Bauart eines Containertyps hergestellt wurden, wenn sie der Meinung ist, dass die Änderung die durchgeführten Prüfungen zum Erhalt einer Zulassung des Baumusters nicht auf inakzeptable Weise beeinflusst.

Sicherheits-Zulassungsschild Art. 5 - Jeder Eigentümer eines Containers muss darauf ein Sicherheits-Zulassungsschild gemäß Regel 1 der Anlage I zum Übereinkommen anbringen.

Handelt es sich um einen Seriencontainer, darf das Sicherheits-Zulassungschild vom Hersteller angebracht werden.

Das Schild darf lediglich nach schriftlicher Notifikation des Eigentümers oder des Herstellers über die Zulassung des Containers oder des Containertyps angebracht werden.

Instandhaltung der Container Art. 6 - Der Eigentümer eines Containers ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser nach der Zulassung in sicherem Zustand erhalten wird, gemäß Regel 2 des Kapitels I der Anlage I zum Übereinkommen.

KAPITEL II - Sonderbestimmung für die Beförderung von gefährlichen Gütern Art. 7 - Container, die speziell für die Beförderung von gefährlichen Gütern entworfen sind oder hierfür verwendet werden, sind nicht nur den Bedingungen des vorliegenden Erlasses unterworfen, sondern müssen ebenfalls die bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen hinsichtlich der Herstellung und der Prüfungen erfüllen.

KAPITEL III - Entzug der Zulassung und Zulassungsverweigerungszeichen Art. 8 - Wenn ein zugelassener Container nicht die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, ergreift der Distriktchef des Dienstes Seeschifffahrtsinspektion die erforderlichen Maßnahmen, damit der Container nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übereinstimmt oder er entzieht die Zulassung. Er notifiziert den Eigentümer des Containers schriftlich hierüber.

Wenn der Container Teil einer gemäß eines zugelassenen Baumusters hergestellten Serie bildet, und die festgestellten Unzulänglichkeiten eine Folge dem Baumuster inhärenter Mängel ist, ergreift der Distriktchef die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Container der Serie nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übereinstimmen oder er entzieht dem Baumuster die Zulassung. Er notifiziert den Hersteller des Containers schriftlich hierüber, der dazu verpflichtet ist, den/die Eigentümer des betreffenden Containers hierüber in Kenntnis zu setzen.

Gegen die in Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidungen kann durch Interessehabende innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation Berufung beim Minister eingelegt werden.

Diese Berufung setzt den Beschluss des Distriktchefs nicht aus.

Art. 9 - § 1 - Wenn eine Zulassung entzogen wird, wird durch den Beamten des Dienstes Seeschifffahrtsinspektion ein Zulassungsverweigerungszeichen auf dem Container angebracht. § 2 - Es ist verboten ein auf dem Container angebrachtes Zulassungsverweigerungszeichen zu entfernen, zu beschädigen oder unleserlich zu machen. § 3 - Es ist verboten einen Container, auf dem ein Zulassungsverweigerungszeichen angebracht ist, zu befördern oder befördern zu lassen, außer es wurde dazu eine Genehmigung durch den Distriktchef des Dienstes Seeschiffahrtsinspektion ausgestellt, der Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit der Beförderung auferlegen kann.

KAPITEL IV - Anerkennung einer Zulassungsstelle Art. 10 - § 1 - Der Minister kann als Zulassungsstelle jede Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anerkennen, die gemäß des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen Rechtspersönlichkeit besitzt, und die folgende Bedingungen erfüllt: 1. die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch ihre Satzung, ihre Organisation, ihre Verwaltung und Finanzierung, vollkommen unabhängig sein von den Herstellern, Händlern, Transporteuren, Vermietern oder Reparateuren von Containern sowie jeder Person, Einrichtung, Vereinigung, Niederlassung oder jedem Dienst, der die ein Interesse am Erhalt einer Container-Zulassung hat;2. sie muss über Mittel verfügen, wodurch sie ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Konstruktionsverfahren, der Benutzung und Instandhaltung von Containern nachweist und insbesondere über Personal verfügen, das dazu ermächtigt ist, um die Aufgaben bezüglich der Prüfung und Besichtigung der Container zu verrichten;3. ihre zivilrechtliche Haftung hinsichtlich der Personen, die gemäß des vorliegenden Erlasses ihre Dienste in Anspruch nehmen, muss angemessen durch eine Versicherung gedeckt sein;4. sie muss sich dazu verpflichtet haben, die Akten bezüglich zugelassener Container aufzubewahren und Einsicht an die zuständige belgische Behörde, auf Antrag derselben, zu gewähren. § 2 - Wenn eine anerkannte Stelle nicht mehr den in Paragraph 1 genannten Bedingungen entspricht, kann der Minister die Anerkennung, nach Anhörung der Zulassungsstelle, entziehen. § 3 - Der Minister bestimmt die Weise, auf die der Antrag auf Anerkennung eingereicht wird, die zur Stützung des Antrags zu erteilenden Informationen sowie die Modalitäten nach denen die Anerkennung erteilt oder entzogen wird.

Art. 11 - Jeder Container, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Gebrauch ist, muss zugelassen und mit einem Sicherheits-Zulassungsschild versehen sein und dies gemäß: a) Regel 9.1 oder Regel 9.2 von Anlage I zum Übereinkommen, je nach Fall, wenn er vor dem 7. September 1977 hergestellt wurde; oder b) Regel 10 von Anlage I zum Übereinkommen, wenn er zwischen dem 6. September 1977 und 6. September 1982 hergestellt wurde, jedoch zum Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelassen war.

Schlussbestimmungen Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt dreißig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Verkehrswesen und das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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