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Arrêté Royal du 04 mai 2007
publié le 01 juin 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2006

source
service public federal interieur
numac
2007000393
pub.
01/06/2007
prom.
04/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/04/2007000393/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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4 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 113 à 125, 132, 133, 137 à 141, 148, 153 à 165, 258, 260, 261 et 296 à 301 de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 113 à 125, 132, 133, 137 à 141, 148, 153 à 165, 258, 260, 261 et 296 à 301 de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 4 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL VI - Entschädigungsfonds für Asbestopfer Abschnitt 1 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds Art. 113 - Beim Fonds für Berufskrankheiten, der in den am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, wird ein « Entschädigungsfonds für Asbestopfer », nachstehend « Asbestfonds » genannt, eingerichtet.

Ziel des Asbestfonds ist es, unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen eine Entschädigung für den durch Asbestexposition erlittenen Schaden zu zahlen.

Art. 114 - § 1 - Der Asbestfonds ist organisch in den Fonds für Berufskrankheiten integriert.

Sämtliche Aufgaben, die für die Arbeit des Asbestfonds und die Durchführung der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse notwendig sind, sind ein Auftrag des Fonds für Berufskrankheiten und werden vom Personal des Fonds für Berufskrankheiten erfüllt. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der finanziellen, administrativen und budgetären Verwaltung des Asbestfonds unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten.

Art. 115 - Die Verwaltung des Asbestfonds, die Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle werden gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ausgeübt, die auf die Verwaltung des Fonds für Berufskrankheiten, die Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle anwendbar sind.

Die Aufsicht über den Asbestfonds und dessen Kontrolle werden von den Regierungskommissaren und den Revisoren ausgeübt, die bestimmt worden sind, um die Aufsicht über den Fonds für Berufskrankheiten und dessen Kontrolle auszuüben.

Abschnitt 2 - Finanzierung Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: 1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR, Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, den in vorliegender Nummer erwähnten Betrag gleichzeitig mit der Indexierung des in Nr.2 erwähnten Beitragsaufkommens zu indexieren.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres die Quelle sowie die Modalitäten der Einzahlung dieses Betrags fest. Für das Jahr 2007 wird das Datum vom 31. Januar durch das Datum vom 1. April ersetzt, 2. dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der Ertrag mindestens dem in Nr.1 erwähnten Betrag entspricht.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von Arbeitgebern, die Beiträge zahlen müssen, den Modus für die Berechnung und die Festlegung der Beiträge sowie die Modalitäten der Einziehung dieser Beiträge.

Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger gezahlt.

Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Fonds für Berufskrankheiten zugeführt, um für den Entschädigungsfonds für Asbestopfer verwendet zu werden.

Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung sind anwendbar.

Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Fonds für Berufskrankheiten zugeführt wird, um für den Entschädigungsfonds für Asbestopfer verwendet zu werden, 3. für die Finanzierung der Beteiligungen des Entschädigungsfonds für Asbestopfer zugunsten der Selbständigen, die Asbestoseopfer sind, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Finanzierung über die soziale Sicherheit der Selbständigen vorsehen, 4.Schenkungen und Legaten, 5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines Subrogationsrechts, das der Fonds für Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen von Artikel 125 § 2 ausübt. Art. 117 - Dieser Fonds wird ausserhalb der LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, eingerichtet.

Abschnitt 3 - Anwendungsbereich und Verfahren Art. 118 - Unter den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen können Personen, die an nachfolgenden Krankheiten leiden, und ihre Anspruchsberechtigten Anspruch auf die Beihilfe des Asbestfonds erheben: 1. Mesotheliom, 2.Asbestose, 3. andere Krankheiten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden und für die erwiesen ist, dass sie massgeblich durch eine Asbestexposition bedingt sind. Art. 119 - § 1 - Der Fonds für Berufskrankheiten entscheidet in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über jeden Antrag auf Entschädigung, der von den in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht wird. Diese Anträge werden schriftlich oder elektronisch an den Fonds gerichtet.

Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Beihilfeanträge eingereicht und untersucht werden. § 2 - Die Antragsteller müssen den Nachweis der Exposition in Belgien gegenüber dem Asbestrisiko erbringen. Ausser wenn der Antragsteller an Mesotheliom erkrankt ist, muss der Nachweis im Hinblick auf die Kriterien der Exposition gegenüber dem Asbestrisiko oder die diagnostischen Kriterien, so wie sie vom Fonds für Berufskrankheiten bestimmt worden sind, erbracht werden.

Der König kann für die Anwendung des vorliegenden Kapitels durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses die im vorangehenden Absatz erwähnten Kriterien bestimmen. Die Expositionskriterien können je nach Art der Exposition gegenüber dem Risiko unterschiedlich sein.

Abschnitt 4 - Beihilfe des Asbestfonds Art. 120 - § 1 - Der Asbestfonds gewährt eine Beihilfe zugunsten jeder Person, die an einer asbestbedingten Krankheit leidet und deren Antrag Gegenstand einer positiven Entscheidung ist.

Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente. Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2 und 3 erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäss den Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden gekürzt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe, die Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung dieser Rente fest. § 2 - Der Asbestfonds gewährt eine Beihilfe zugunsten der Anspruchsberechtigten des Opfers, die zum Zeitpunkt seines Todes zu dessen Lasten sind. Unter Anspruchsberechtigten des Opfers versteht man: 1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, sofern: a) die Eheschliessung mindestens 365 Tage vor dem Sterbedatum stattgefunden hat oder b) ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder c) zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Kinderzulagen bezog, 2.den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten Hinterbliebenen, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, 3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf jeden Fall bis zum Alter von 18 Jahren. Die Beihilfe ist ein Kapital. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zahlungsmodalitäten und die Höhe dieses Kapitals fest.

Hat das Opfer keinen Antrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingereicht, verfügen die Anspruchsberechtigten über eine Frist von sechs Monaten ab dem Tod des Opfers, um einen Antrag einzureichen, sofern der Tod nach dem 31. März 2007 eingetreten ist. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen des Asbestfonds werden indexiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Art. 121 - Die Beihilfe des Asbestfonds zugunsten der Mesotheliom-Opfer ist voll kumulierbar mit jeder Sozialleistung, die aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften gewährt wird.

Die Beteiligung des Asbestfonds zugunsten der Opfer einer Krankheit, die in oder aufgrund von Artikel 118 Nr. 2 und 3 erwähnt ist, ist Gegenstand einer pauschalen Kürzung, die als Prozentsatz der Beteiligung des Asbestfonds ausgedrückt wird, wenn das Opfer dieser Krankheit eine Entschädigung, mit Ausnahme der Entschädigungen, die die Erstattung der Gesundheitspflege betreffen, für dieselbe Krankheit bezieht aufgrund: - der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3.

Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor oder gleichwertiger ausländischer Rechtsvorschriften oder - der Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder gleichwertiger ausländischer Rechtsvorschriften gewährt werden oder - jeder im öffentlichen Sektor anwendbaren Rechtsvorschrift oder Regelung in Bezug auf Abwesenheiten wegen Krankheit oder Invalidität oder - einer Entschädigung, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder eines Vergleichs vom Unternehmen gezahlt wird, das für den Schaden verantwortlich ist.

Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für die in Absatz 2 erwähnte pauschale Kürzung.

Art. 122 - Die Beihilfe des Asbestfonds wird für die Bestimmung der Einkünfte nicht berücksichtigt, die bei der Gewährung von Sozialleistungen, die mit den Einkünften eines Leistungsempfängers, seines Ehepartners, des Zusammenwohnenden, des Haushalts oder der Person zu Lasten verbunden sind, berücksichtigt werden.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere für: 1. Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt werden, 2.Beihilfen für Personen mit Behinderung, 3. das Eingliederungseinkommen, 4.die Sozialhilfe, 5. die Einkommensgarantie für Betagte. Art. 123 - Bei Tod des Empfängers einer durch vorliegendes Kapitel vorgesehenen Leistung werden die fälligen und nicht ausgezahlten ausstehenden Beträge gemäss Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten ausgezahlt.

Abschnitt 5 - Streitsachen und Verjährung Art. 124 - Die Beschlüsse in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels können Gegenstand einer Beschwerde beim Arbeitsgericht sein.

Zur Vermeidung des Verfalls muss Letztere binnen drei Monaten nach Notifizierung des beanstandeten Beschlusses eingereicht werden.

Art. 125 - § 1 - Das Opfer und seine Anspruchsberechtigten, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels oder gleichwertiger ausländischer Rechtsvorschriften für eine der in Artikel 118 Nr. 1 und 2 erwähnten Krankheiten entschädigt worden sind, können gegen den für den Schaden haftenden Dritten, einschliesslich seiner eventuellen Angestellten oder Beauftragten, eine Beschwerde im Hinblick auf vollständige Entschädigung für diesen Schaden nur dann einreichen, wenn der Schaden in den Anwendungsbereich der Ausführungserlasse von Artikel 116 Nr. 2 und 3 fällt. § 2 - In Abweichung von § 1 haben das Opfer oder seine Anspruchsberechtigten die Möglichkeit, eine Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten einzureichen, wenn Letzterer die Krankheit vorsätzlich verursacht hat.

Jeder haftende Dritte, der das Opfer weiterhin dem Risiko einer Asbestexposition ausgesetzt hat, obwohl eine öffentliche Behörde dem Dritten einen Befehl in Bezug auf Asbest oder mit Auswirkungen auf die Asbestexposition erteilt hatte, dem er binnen der auferlegten Frist nicht Folge geleistet hat oder nicht strengstens nachgekommen ist, wird als Person betrachtet, die die Krankheit vorsätzlich verursacht hat. § 3 - Der Fonds für Berufskrankheiten tritt in Höhe des Betrags der Beteiligungen des Asbestfonds in die Rechte des Opfers oder seiner Anspruchsberechtigten gegenüber den für den Schaden haftenden Dritten ein. § 4 - Das Opfer und seine Anspruchsberechtigten müssen dem Fonds für Berufskrankheiten sämtliche zur Ausübung dieses Rechts notwendigen Informationen erteilen. Der König kann die Modalitäten dieser Verpflichtung festlegen. Das Opfer muss dem Fonds jede Vereinbarung zwischen ihm selbst und demjenigen, der den Schadenersatz zu leisten hat, vorab zur Zustimmung vorlegen.

Abschnitt 6 - Verschiedene Bestimmungen (...) Art. 132 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 10. den Asbestopfern eine Entschädigung gemäss Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen. » Abschnitt 7 - Schlussbestimmung Art. 133 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2007 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2.

Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 treten gleichzeitig an einem Datum in Kraft, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. (...) KAPITEL VIII - Vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 137 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. Arbeitnehmern: die Personen, die unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen, 2.entsandten Arbeitnehmern: die in Nr. 1 erwähnten Personen, die vorübergehend oder teilweise eine Arbeitsleistung in Belgien erbringen und die: a) entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten b) oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind, 3.Arbeitgebern: die natürlichen oder juristischen Personen, die die in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigen, 4. Praktikanten: die Personen, die im Rahmen eines Lehrplans oder einer Berufsausbildung ein obligatorisches oder freiwilliges Praktikum absolvieren, um das Diplom oder Zeugnis zu erhalten oder um praktische Erfahrung zu erwerben, 5.entsandten Praktikanten: die in Nr. 4 erwähnten Personen, die im Rahmen eines ausländischen Lehrplans oder einer ausländischen Berufsausbildung ein Praktikum oder einen Teil eines Praktikums auf belgischem Staatsgebiet absolvieren, 6. Einrichtung, wo der Praktikant sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert: das Unternehmen, die private oder öffentliche Unterrichtsanstalt oder jede andere Einheit, für die das Praktikum absolviert wird, 7.Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein Statut gebunden sind, 8. entsandten Selbständigen: a) die in Nr.7 erwähnten Personen, die vorübergehend oder teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in Belgien ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten, b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit auszuüben oder um sich dort vorübergehend als Selbständiger niederzulassen, 9.selbständigen Praktikanten: die Personen, die im Rahmen eines Lehrplans oder einer Ausbildung für den Zugang zu einem freien Beruf ein obligatorisches oder freiwilliges Praktikum absolvieren, um das Diplom, den Befähigungsnachweis oder das Zeugnis zu erhalten oder um praktische Erfahrung zu erwerben, 10. entsandten selbständigen Praktikanten: die in Nr.9 erwähnten Personen, die im Rahmen eines ausländischen Lehrplans oder einer ausländischen Berufsausbildung ein Praktikum oder einen Teil eines Praktikums auf belgischem Staatsgebiet absolvieren, 11. Einrichtung, wo der selbständige Praktikant sein Studium oder seine Ausbildung für den Zugang zu einem freien Beruf absolviert: das Unternehmen, die private oder öffentliche Unterrichtsanstalt oder jede andere Einheit, für die das Praktikum absolviert wird. Art. 138 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: - die entsandten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber, - die entsandten Praktikanten und gegebenenfalls die Einrichtungen, wo sie ihr Studium oder ihre Berufsausbildung absolvieren, - die entsandten Selbständigen, - die entsandten selbständigen Praktikanten und gegebenenfalls die Einrichtungen, wo sie ihr Studium oder ihre Ausbildung für den Zugang zu einem freien Beruf absolvieren.

Der König kann gegebenenfalls unter den Bedingungen, die Er bestimmt, Kategorien von entsandten Arbeitnehmern und ihre Arbeitgeber und Kategorien von entsandten Praktikanten sowie die Einrichtungen, wo sie ihr Studium oder ihre Berufsausbildung absolvieren, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels ausschliessen, und dies unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Leistungen in Belgien oder der Art ihrer Tätigkeiten.

Der König kann auch gegebenenfalls unter den Bedingungen, die Er bestimmt, Kategorien von entsandten Selbständigen und Kategorien von entsandten selbständigen Praktikanten sowie die Einrichtungen, wo sie ihr Studium oder ihre Berufsausbildung absolvieren, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels ausschliessen, und dies unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Leistungen in Belgien oder der Art ihrer Tätigkeiten.

Abschnitt 2 - Vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer Unterabschnitt 1 - Vorhergehende Meldung Art. 139 - Vor der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers auf belgischem Staatsgebiet muss sein Arbeitgeber oder ein Angestellter oder Beauftragter des Arbeitgebers beim Landesamt für soziale Sicherheit eine gemäss Artikel 140 erstellte elektronische Meldung nach den vom König festgelegten Modalitäten machen.

Bevor der entsandte ausländische Praktikant sein Praktikum auf belgischem Staatsgebiet beginnt, muss er oder die Einrichtung, wo er sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert, beim Landesamt für soziale Sicherheit eine gemäss Artikel 140 erstellte elektronische Meldung nach den vom König festgelegten Modalitäten machen.

Wenn es für den Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten, den entsandten Praktikanten oder die Einrichtung, wo er sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert, nicht möglich ist, diese Meldung auf elektronischem Wege zu machen, dürfen sie dem Landesamt für soziale Sicherheit die Meldung gemäss den von diesem Amt festgelegten Modalitäten per Fax oder per Post senden.

Sobald die in den vorangehenden Absätzen erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der Meldende eine Empfangsbestätigung gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde. Wenn die Meldung per Fax oder per Post gemacht worden ist, übermittelt das Landesamt für soziale Sicherheit eine Empfangsbestätigung per Fax oder per Post gemäss einem Muster, das es festlegt.

Der König bestimmt die Frist, binnen der eine vorhergehende Meldung annulliert werden kann.

Wenn die Entsendung die ursprünglich gemeldete Dauer überschreitet, muss der Meldende vor Ablauf der gemeldeten Dauer eine neue Meldung machen.

Art. 140 - Der König bestimmt die Datengruppen, die in der in Artikel 139 erwähnten vorhergehenden Meldung aufgenommen werden müssen.

Das Landesamt für soziale Sicherheit bestimmt den Inhalt dieser Datengruppen.

Unterabschnitt 2 - Verpflichtung der Endnutzer oder Auftraggeber Art. 141 - Jede Person, bei der oder für die in Artikel 137 Nr. 2 und 5 erwähnte Personen unmittelbar oder über einen Subunternehmer Arbeiten durchführen, muss vor Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesamt für soziale Sicherheit die Identifizierungsdaten der Personen, die die gemäss Artikel 139 Absatz 4 des vorliegenden Kapitels ausgestellte Empfangsbestätigung nicht vorlegen können, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten elektronisch übermitteln.

Sobald die im vorangehenden Absatz erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der Meldende eine Empfangsbestätigung gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Februar 2003.

Der König bestimmt die Modalitäten und die Datengruppen, die in dieser Meldung aufgenommen werden müssen.

Das Landesamt für soziale Sicherheit bestimmt den Inhalt dieser Datengruppen.

Der König kann die Personen bestimmen, die von dieser Verpflichtung befreit sind.

Unterabschnitt 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Unterunterabschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 148 - In das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Arbeitgebern die Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1, die auf belgischem Staatsgebiet einen oder mehrere Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 beschäftigen, die entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind. § 2 - Die Arbeitgeber sind während eines vom König bestimmten Zeitraums davon befreit, die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung zu erstellen, sofern sie während des in § 1 erwähnten Beschäftigungszeitraums den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin eine Abschrift der Lohnunterlagen zur Verfügung stellen, die durch die Rechtsvorschriften des Landes, wo der Arbeitgeber niedergelassen ist, vorgesehen und mit der in Artikel 15 erwähnten Abrechnung vergleichbar sind. Sie können vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von der Verpflichtung befreit werden, vergleichbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 3 - Nach Ablauf des in § 1 erwähnten Beschäftigungszeitraums sind die Arbeitgeber während eines Zeitraums von zwei Jahren verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin die Abschriften der in § 2 erwähnten vergleichbaren Unterlagen zu senden. § 4 - Wenn die Arbeitgeber die in § 2 erwähnten vergleichbaren Unterlagen nicht gemäss § 2 beziehungsweise § 3 zur Verfügung stellen oder versenden, obwohl sie dazu verpflichtet sind und dies beantragt worden ist, müssen sie die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung erstellen und führen. § 5 - Nach Ablauf des vom König aufgrund von § 2 bestimmten Zeitraums müssen die Arbeitgeber die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung gemäss demselben Artikel erstellen. (...) Abschnitt 3 - Vorhergehende Meldung für entsandte Selbständige Unterabschnitt 1 - Vorhergehende Meldung Art. 153 - Vor Ausübung der Berufstätigkeit eines entsandten Selbständigen auf belgischem Staatsgebiet muss Letzterer oder sein Beauftragter beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine gemäss Artikel 154 erstellte elektronische Meldung nach den vom König festgelegten Modalitäten machen.

Bevor der entsandte selbständige Praktikant sein Praktikum auf belgischem Staatsgebiet beginnt, muss er oder die Einrichtung, wo er sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert, beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine gemäss Artikel 154 erstellte elektronische Meldung nach den vom König festgelegten Modalitäten machen.

Wenn es für den entsandten Selbständigen, seinen Beauftragten, den entsandten selbständigen Praktikanten oder die Einrichtung, wo er sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert, nicht möglich ist, diese Meldung auf elektronischem Wege zu machen, dürfen sie dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die Meldung gemäss den von dieser Einrichtung festgelegten Modalitäten per Fax oder per Post senden.

Sobald die in den vorangehenden Absätzen erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der Meldende eine Empfangsbestätigung gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Februar 2003. Wenn die Meldung per Fax oder per Post gemacht worden ist, übermittelt das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Empfangsbestätigung per Fax oder per Post gemäss einem Muster, das es festlegt.

Der König bestimmt die Frist, binnen der eine vorhergehende Meldung annulliert werden kann.

Wenn die Entsendung die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, muss der Meldende vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Entsendung eine neue Meldung machen.

Art. 154 - Der König bestimmt die Datengruppen, die in der in Artikel 153 erwähnten vorhergehenden Meldung aufgenommen werden müssen.

Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt den Inhalt dieser Datengruppen.

Unterabschnitt 2 - Verpflichtung der Endnutzer oder Auftraggeber Art. 155 - Jede Person, bei der oder für die in Artikel 137 Nr. 8 und 10 erwähnte Personen unmittelbar oder über einen Subunternehmer Arbeiten durchführen, muss vor Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die Identifizierungsdaten der Personen, die die gemäss Artikel 153 Absatz 4 des vorliegenden Kapitels ausgestellte Empfangsbestätigung nicht vorlegen können, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten elektronisch übermitteln.

Sobald die im vorangehenden Absatz erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der Meldende eine Empfangsbestätigung gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Februar 2003.

Der König bestimmt die Modalitäten und die Datengruppen, die in dieser Meldung aufgenommen werden müssen.

Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt den Inhalt dieser Datengruppen.

Der König kann die Personen bestimmen, die von dieser Verpflichtung befreit sind.

Abschnitt 4 - Überwachung und Sanktionen Art. 156 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 157 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 500 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder seine Beauftragten, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse nicht eingehalten haben;die Geldbusse wird so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, gegenüber denen ein Verstoss begangen worden ist, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen jedoch 125.000 EUR überschreiten darf, 2. die Einrichtung, wo der Praktikant sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse nicht eingehalten hat;die Geldbusse wird so oft angewandt, wie es Praktikanten gibt, gegenüber denen ein Verstoss begangen worden ist, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen jedoch 125.000 EUR überschreiten darf, 3. der entsandte Selbständige, der die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse nicht eingehalten hat, 4.die Einrichtung, wo der selbständige Praktikant sein Studium oder seine Ausbildung für den Zugang zu einem freien Beruf absolviert, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse nicht eingehalten hat; die Geldbusse wird so oft angewandt, wie es Praktikanten gibt, gegenüber denen ein Verstoss begangen worden ist, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen jedoch 125.000 EUR überschreiten darf, 5. jede Person, die die aufgrund des vorliegenden Kapitels organisierte Überwachung verhindert. Art. 158 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches wird jede Person, die die Bestimmungen der Artikel 141 bis 155 nicht eingehalten hat, mit einer Geldbusse von 250 bis zu 2.500 EUR bestraft; die Geldbusse wird so oft angewandt, wie es entsandte Arbeitnehmer oder Selbständige gibt, gegenüber denen ein Verstoss begangen worden ist, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen jedoch 125.000 EUR überschreiten darf.

Art. 159 - Bei Rückfall im Jahr nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.

Art. 160 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.

Art. 161 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Kapitel erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.

Art. 162 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war.

Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 163 - Das Landesamt für soziale Sicherheit und das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige führen eine Datenbank in Bezug auf entsandte Arbeitnehmer, Selbständige und Praktikanten, in der gemäss den vom König bestimmten Regeln Daten aus anderen Instanzen aufgenommen werden.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt pro betreffenden entsandten Arbeitnehmer, Selbständigen oder Praktikanten, der anhand der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer identifiziert wird, eine Übersicht über die anderen Erkennungsnummern, die dem Betreffenden in seinem Herkunftsland oder gegebenenfalls in anderen Ländern der Europäischen Union erteilt worden sind.

Die Daten der in Absatz 1 erwähnten Datenbank können mit der Erlaubnis des in Artikel 37 des vorgenannten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit anderen Instanzen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, im Hinblick auf die Erfüllung der diesen Instanzen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz anvertrauten Aufgaben.

Art. 164 - Die Entsendemeldungen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 5.

März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, und in Artikel 6ter des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente erwähnt sind und die der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zugesandt worden sind, bleiben weiterhin wirksam bis zu dem in der Entsendemeldung angegebenen voraussichtlichen Enddatum der Entsendung in Belgien, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten.

Art. 165 - Wenn mit den in den Artikeln 139 und 153 erwähnten Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begonnen wurde, läuft die Frist, innerhalb deren die vorhergehende Meldung gemacht werden muss, sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ab. (...) TITEL VII - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Errichtung eines Ausbildungsfonds Dienstleistungsschecks Art. 258 - In Kapitel II des Gesetzes vom 20. Juli 2001zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird ein Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 3: Ausbildungsfonds Dienstleistungsschecks Art. 9bis - § 1 - Das zugelassene Unternehmen kann beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung die Teilerstattung der Ausbildungskosten für Arbeitnehmer erhalten, die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigt sind.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, wie es in Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 25.

April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnt ist, die Kriterien, die Bedingungen und die näheren Regeln in Bezug auf die Beantragung und die Gewährung dieser Teilerstattung. § 2 - Für die Finanzierung der in § 1 erwähnten Teilerstattung der Ausbildungskosten wird jährlich eine Entnahme aus den verfügbaren Mitteln beim Landesamt für soziale Sicherheit Globalverwaltung vorgenommen.

Für das Jahr 2007 wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag auf 3,7 Millionen EUR festgelegt.

Ab dem Jahr 2008 wird der Betrag dieser Entnahme durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Der in den vorangehenden Absätzen erwähnte Betrag wird in den Haushaltsplan des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung eingetragen, das im Auftrag des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung die Erstattung an das zugelassene Unternehmen vornimmt. » (...) KAPITEL III - Arbeitsunfälle Art. 260 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt ergänzt: « 3. ab dem 1. Januar 2007: 34.411,60 EUR. » Art. 261 - Artikel 260 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (...) TITEL XI - Pensionen (...) KAPITEL IV - Administrative Vereinfachung und Kommunikation mit dem Bürger Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 296 - § 1- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf die Anträge zur Erlangung: 1. der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die durch den Königlichen Erlass Nr.50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger eingeführt worden ist, 2. der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und der Pensionen als geschiedener Ehepartner zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige, die durch den Königlichen Erlass Nr.72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen eingeführt worden ist, 3. der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse oder einer der Verwaltungen oder Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 14.April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors anwendbar ist. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Einrichtungen: die hiernach erwähnten Einrichtungen, die eine gesetzliche Pensionsregelung verwalten: - das Landespensionsamt, - das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, - den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor, 2.Antrag: den elektronischen Antrag des Sozialversicherten auf Ausstellung einer Berechnung seiner Pensionsansprüche durch eine oder mehrere der in Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, 3. Bearbeitungsstelle: die Einrichtung, die die Berechnung der Pensionsansprüche gewährleistet, 4.Verbindungsstelle: die Einrichtung, die den Empfang und die Weiterleitung des Antrags sowie die Versendung des gemeinsamen Pensionsbescheids gewährleistet. § 3 - Der König kann den Anwendungsbereich ausdehnen auf: - andere als die in § 1 erwähnten Pensionsregelungen, - andere als die in § 2 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, die gesetzliche Pensionsregelungen verwalten.

Abschnitt 2 - Elektronischer Pensionsantrag Art. 297 - § 1 - Der elektronische Pensionsantrag kann eingereicht werden: 1. bei der Verwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, 2.beim Büro einer Einrichtung, 3. direkt auf elektronischem Weg durch den Sozialversicherten. § 2 - Der König bestimmt: 1. wie die Anträge zur Erlangung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Leistungen bearbeitet werden, 2.auf welche Weise der Sozialversicherte über seine Berechnung informiert wird.

Art. 298 - Vermerkt der Sozialversicherte bei der Einreichung des Antrags eine eigene Berufstätigkeit oder eine Berufstätigkeit seines Ehepartners beziehungsweise seines geschiedenen Ehepartners in mehreren in Artikel 296 erwähnten gesetzlichen Regelungen, gilt der Antrag für jede dieser Regelungen.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Notifikation Art. 299 - § 1 - Wenn für ein und denselben Sozialversicherten ein Anspruch auf mehrere der in Artikel 296 erwähnten Pensionen besteht, erhält der Sozialversicherte eine einzige gemeinsame definitive Notifikation in Bezug auf die Pensionsansprüche, die aufgrund der verschiedenen gesetzlichen Regelungen eingeräumt worden sind. § 2 - Der König: 1. bestimmt, welche Angaben die gemeinsame Notifikation mindestens umfasst, 2.legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchen Fällen eine Bearbeitungsstelle als Verbindungsstelle auftritt.

Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 300 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere als die im vorliegenden Kapitel erwähnten Gesetzesbestimmungen ergänzen, aufheben und abändern, wenn sich dies als notwendig erweist, um die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zielsetzungen zu verwirklichen, nämlich einerseits das Zustandebringen einer Ausdehnung der gemeinsamen Kommunikation der Pensionsdienste mit den Sozialversicherten auf die Kommunikation mit den Sozialversicherten, die ihre Pension tatsächlich beantragt haben und die verschiedenen Pensionsregelungen unterworfen waren, und andererseits die Schaffung der Möglichkeit zur Einreichung eines einzigen elektronischen Antrags für Pensionen der verschiedenen Regelungen gesetzlicher Pensionen, und dies durch die Erstellung eines wie in Abschnitt 2 erwähnten elektronischen Pensionsantrags und einer wie in Abschnitt 3 erwähnten gemeinsamen Notifikation.

Art. 301 - Die Artikel 296 bis 299 treten in Kraft: - was das Landespensionsamt und das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige betrifft: an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2008, - was den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor betrifft: an dem vom König festgelegten Datum. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen und Minister der Umwelt B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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