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Arrêté Royal du 04 mars 2001
publié le 14 mars 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées

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ministere de l'interieur
numac
2001000166
pub.
14/03/2001
prom.
04/03/2001
ELI
eli/arrete/2001/03/04/2001000166/moniteur
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4 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 17 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - de l'arrêté royal du 12 août 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - de l'arrêté royal du 17 septembre 2000 portant modification des articles 57 et 59 de l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 17 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - de l'arrêté royal du 12 août 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - de l'arrêté royal du 17 septembre 2000 portant modification des articles 57 et 59 de l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 4 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 17. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 20.

Juli 1991, insbesondere des Artikels 14 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, insbesondere des Artikels 54, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1991; Aufgrund des Vorschlags des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 23. März 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 54 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 29.

April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1991, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn das Landesamt feststellt, dass eine Unregelmässigkeit oder ein materieller Irrtum zu einer im Vergleich zum Anrecht auf die Leistung überhöhten Auszahlung geführt hat, kann es, als Sicherungsmassnahme, die Auszahlung auf den Betrag begrenzen, der seines Erachtens der gesetzlich zu entrichtende Betrag ist. In diesem Fall ist der berichtigende Beschluss, durch den der Betrag der Leistung gekürzt wird, ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes wirksam ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Sicherungsmassnahme getroffen wurde. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere der Artikel 10, 11 und 14, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, insbesondere der Artikel 48 und 49, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1997, und des Artikels 49quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1991 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Oktober 1991 und 13. Oktober 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

Juli 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der vorliegende Erlass eine Massnahme enthält, die am 1. September 2000 in Kraft tritt, und es für das Landespensionsamt daher wichtig ist, so schnell wie möglich die zu diesem Zweck notwendigen Vorkehrungen, einschliesslich der Anpassung der Berechnungsverfahren in der Datenbank und der Durchführung eines vorhergehenden Tests derselben, treffen zu können;

Aufgrund der Notwendigkeit, den Anspruchsberechtigten die Auszahlung des garantierten Einkommens für Betagte ab dem 1. September 2000 garantieren zu können;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates L.30.447/1/V vom 17. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben;2. In Absatz 4 werden die Wörter "als tatsächlich getrennt lebender Ehepartner" durch die Wörter "als getrennt lebender Ehepartner" ersetzt. Art. 2 - Artikel 49 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird aufgehoben; 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 3 - Artikel 49quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1991 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Oktober 1991 und 13. Oktober 1997, wird aufgehoben.

Art. 4 - Die Untersuchung der Anrechte in Sachen garantiertes Einkommen für Betagte in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erfolgt: a) von Amts wegen für die Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses tatsächlich garantiertes Einkommen für Betagte beziehen;diese Untersuchung wird wirksam mit 1. September 2000; b) auf Antrag, wie vorgesehen in Artikel 11 des Gesetzes vom 1.April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 17. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 57 und 59 des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere des Artikels 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1990, und des Artikels 18 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 417 vom 16. Juli 1986;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, insbesondere des Artikels 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992, und des Artikel 59, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. August 1986 und 31. Dezember 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 1997;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.

November 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das garantierte Einkommen für Betagte aufgrund von Artikel 19 des Gesetzes vom 1. April 1969 vom Landespensionsamt ausgezahlt wird;

In der Erwägung, dass durch den Königlichen Erlass vom 21. Januar 2000 zur Abänderung der Artikel 66, 67 und 72 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger einige Abänderungen angebracht werden an den Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen zulasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, insbesondere was die Auszahlung nicht ausgezahlter fälliger rückständiger Beträge im Todesfall betrifft; In der Erwägung, dass es daher angemessen ist, dieselben Abänderungen in Bezug auf das garantierte Einkommen für Betagte anzubringen;

In der Erwägung, dass der vorerwähnte Königliche Erlass vom 21. Januar 2000 am 1. März 2000 in Kraft getreten ist;

In der Erwägung, dass dringend die notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen, damit es dem Landespensionsamt ermöglicht wird, die Abänderungen mit Bezug auf das garantierte Einkommen für Betagte mit Wirkung vom 1. März 2000 anzuwenden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 57 - Das garantierte Einkommen wird pro Zwölftel erworben und ist monatlich auszuzahlen.

Die Auszahlung erfolgt: - entweder per Postscheckanweisungen, deren Betrag zu Hause zu Händen des Empfängers zahlbar ist; - oder, wenn der Empfänger es beantragt hat, auf ein persönliches Konto bei einem Finanzinstitut, das die von Uns festgelegten Bedingungen erfüllt.

Zusendung von Schriftstücken an den Betreffenden und Ausführung von Zahlungen an den Empfänger eines garantierten Einkommens erfolgen an ihrem Hauptwohnort.

Von dieser Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den der Betreffende an das Landespensionsamt richtet, abgewichen werden.

Art. 2 - Artikel 59 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 59 - Stirbt der Empfänger des garantierten Einkommens, werden noch nicht ausgezahlte fällige rückständige Beträge von Amts wegen dem Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, ausgezahlt.

Gibt es den in Absatz 1 erwähnten Ehepartner nicht, werden noch nicht ausgezahlte fällige rückständige Beträge einschliesslich der Leistung für den Sterbemonat, sofern der Empfänger am Datum der Ausgabe der Postscheckanweisung oder, bei Auszahlung auf ein persönliches Konto, am Datum der Ausführung der Zahlung im nationalen Aufrechnungssystem nicht bereits verstorben war, folgenden Personen in folgender Reihenfolge ausgezahlt: 1. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 2.jeder Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 3. der Person, die sich an den Krankenhauskosten beteiligt hat, 4.der Person, die die Bestattungskosten getragen hat.

Die in Absatz 2 erwähnten rückständigen Beträge werden den in diesem Absatz unter Nr. 1 erwähnten Berechtigten von Amts wegen ausgezahlt.

Die anderen Berechtigten, die die Auszahlung der einem verstorbenen Empfänger nicht ausgezahlten fälligen rückständigen Beträge zu ihren Gunsten verlangen, müssen unmittelbar beim Landespensionsamt einen Antrag einreichen. Der datierte und unterzeichnete Antrag muss auf einem Formular, das dem vom Minister gebilligten Muster entspricht, gestellt werden. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene mit einer der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen zusammenlebte, bescheinigt die Richtigkeit der auf diesem Formular angegebenen Auskünfte und zeichnet es gegen. Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Personen können den Antrag vom Bürgermeister ihres Hauptwohnortes unterzeichnen lassen.

Zur Vermeidung des Ausschlusses müssen die Anträge auf Auszahlung rückständiger Beträge innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingereicht werden. Diese Frist läuft ab dem Todestag des Empfängers oder ab dem Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, wenn sie nach dem Tod erfolgt ist. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Antrag gilt als Antrag auf Anwendung von Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, wenn Beihilfen durch letztgenannte Bestimmung betroffen sind. Wird die Notifizierung dem Absender zurückgesandt, weil der Empfänger gestorben ist, und gibt es den in Absatz 1 erwähnten Ehepartner nicht, wird dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, eine erneute Notifizierung zugesandt. Der Bürgermeister lässt diese Notifizierung der Person zukommen, die aufgrund von Absatz 2 für die Auszahlung rückständiger Beträge in Betracht kommt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2000.

Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen, F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE .

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