Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 04 octobre 2010
publié le 15 mai 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de personnes par route. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014207
pub.
15/05/2014
prom.
04/10/2010
ELI
eli/arrete/2010/10/04/2014014207/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


4 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de personnes par route. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 2010 modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de personnes par route (Moniteur belge du 26 octobre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 4. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 15, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1984, sowie Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1957 und 29.Juni 1984;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 27. November 2009; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.379/4 des Staatsrates vom 30. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Einschreibegebühren für die Prüfung seit 1991 nicht mehr angepasst wurden, obwohl die Organisationskosten gestiegen sind;

In der Erwägung, dass es daher angemessen ist, die Einschreibegebühren und den Erstattungsbetrag anzuheben und künftig an die Entwicklung des Gesundheitsindex zu binden;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Die Bewerber senden innerhalb der in der Prüfungsankündigung gesetzten Frist einen Anmeldeantrag an die in Artikel 15 § 1 genannte Stelle.

Der Anmeldeantrag muss mit einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses ausgegebenen Formular gestellt werden.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt gegen Entrichtung eines Betrags von 125 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag muss der in Artikel 15 § 1 genannten Stelle bei Erhalt der von dieser Stelle zugesandten Rechnung überwiesen werden und wird nur in Fällen höherer Gewalt in Höhe von 72 Euro zurückerstattet.

Die in Absatz 3 genannten Beträge werden jährlich zum 1. Januar wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindex angepasst: Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.

Bei der Anwendung von Absatz 4 gilt als "neuer Indexwert" der Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr vorhergeht, und unter "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats Dezember 2009.

Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag angegeben hat.

Ein Bewerber, der die schriftlichen Prüfungen einer Prüfungsrunde bestanden hat und sich nicht zur mündlichen Prüfung derselben Runde anmeldet oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird nur bei den nächsten beiden Prüfungsrunden von den schriftlichen Prüfungen befreit, und dies nur auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des Prüfungsausschusses." Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

^