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Arrêté Royal du 05 juin 2004
publié le 02 août 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 janvier 2004 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit, et la loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements

source
service public federal interieur
numac
2004000305
pub.
02/08/2004
prom.
05/06/2004
ELI
eli/arrete/2004/06/05/2004000305/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 janvier 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/01/2004 pub. 23/01/2004 numac 2004003033 source service public federal justice et service public federal finances Loi modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit, et la loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements fermer modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit, et la loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 janvier 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/01/2004 pub. 23/01/2004 numac 2004003033 source service public federal justice et service public federal finances Loi modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit, et la loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements fermer modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit, et la loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 janvier 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/01/2004 pub. 23/01/2004 numac 2004003033 source service public federal justice et service public federal finances Loi modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit, et la loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements fermer modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit, et la loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit und zielt darauf ab, die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche umzusetzen.

Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung » Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. April 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. März 1995 und 28. Dezember 1999 und durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.17 werden die Wörter « in Artikel 3 Nr. 1 desselben Erlasses » durch die Wörter « in Artikel 3 desselben Erlasses » ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 18. Wachunternehmen, die in Anwendung der Artikel 1 § 1 Nr. 3 und 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste zugelassen sind für Dienstleistungen im Bereich Bewachung und Schutz von Werttransporten, ». 3. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 20.Marktunternehmen der belgischen geregelten Märkte, mit Ausnahme ihrer öffentlichen Aufträge, 21. Diamantenhändler, die in Anwendung des Artikels 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 registriert sind, 22. Versicherungsvermittler, die im Gesetz vom 27.März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen erwähnt sind und die ausserhalb eines exklusiven Vertretervertrags ihre gewerbliche Tätigkeit in der im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Tätigkeitsgruppe « Leben » ausüben. » Art. 4 - Ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 2ter - Sofern in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausdrücklich vorgesehen, finden diese ebenfalls Anwendung auf Rechtsanwälte: 1. wenn sie für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen: a) Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, 2.oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen. » Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1.Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13.Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und von Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, gebilligt in New York am 9. Dezember 1999, zu verstehen. 2. Paragraph 2 einziger Absatz Nr.1 wird wie folgt abgeändert: a) Im ersten Gedankenstrich wird das Wort « Terrorismus » durch die Wörter « Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.b) Im achten Gedankenstrich werden die Wörter « illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen » durch die Wörter « illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen » ersetzt.c) Im zehnten Gedankenstrich werden die Wörter « der Europäischen Union » durch die Wörter « der Europäischen Gemeinschaften » ersetzt.d) Im zwölften Gedankenstrich wird das Wort « Beamtenbestechung » durch die Wörter « Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und Bestechung » ersetzt.e) Nummer 1 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt: « - schwere Umweltkriminalität, - Nachahmung von Münzen oder Banknoten, - Nachahmung von Gütern, - Piraterie.» 3. In § 2 einziger Absatz Nr.2 werden die Wörter « oder einer illegalen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung stammen » durch die Wörter «, einer illegalen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung oder aus der Erbringung von Investmentdienstleistungen, Valutageschäften oder Geldtransfers ohne Zulassung stammen » ersetzt. 4. In § 2 einziger Absatz Nr.3 werden die Wörter « aus einem finanziellen Betrug » durch die Wörter « aus einem Betrug, Vertrauensmissbrauch, Missbrauch von Gesellschaftsvermögen » und die Wörter « einem betrügerischen Bankrott » durch die Wörter « einer Straftat, die mit einem Konkurs verbunden ist, » ersetzt. 5. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « in Artikel 2 » werden durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » ersetzt.b) Das Wort « Geldwäschegeschäfte » wird durch die Wörter « Geschäfte in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung » ersetzt. Art. 6 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes werden die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » ersetzt.

Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.4 - Die in den Artikeln 2, 2bis Nr. 1 bis 4 und 2ter erwähnten Institute und Personen müssen die Identität ihrer Kunden und deren Beauftragten feststellen und diese Identität durch ein beweiskräftiges Dokument überprüfen, von dem eine Kopie auf Papier oder auf elektronischem Träger angefertigt wird, wenn: 1. diese mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen, durch die sie gewöhnliche Kunden werden, 2.der Kunde: a) eine Transaktion vornehmen möchte, bei der der Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder b) eine Transaktion vornehmen möchte, selbst wenn der Betrag unter 10.000 EUR liegt, sobald ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, oder c) einen in Artikel 139bis des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnten Geldtransfer vornehmen möchte, 3. sie an der Wahrheit oder der Richtigkeit der Identitätsdaten eines bestehenden Kunden zweifeln. Die Feststellung der Identität und deren Überprüfung betreffen für natürliche Personen Name, Vorname und Adresse. Ungeachtet des Artikels 5 § 1 betreffen sie für juristische Personen und Treuhandgesellschaften Gesellschaftsname, Gesellschaftssitz und Verwalter und die Kenntnis der Bestimmungen in Bezug auf die Befugnis, die juristische Person oder Treuhandgesellschaft zu verpflichten. Die Feststellungen betreffen ebenfalls Gegenstand und Art der geplanten Geschäftsbeziehung. § 2 - Die in den Artikeln 2, 2bis Nrm. 1 bis 4 und 2ter erwähnten Institute und Personen müssen eine ständige Wachsamkeit hinsichtlich der Geschäftsbeziehung an den Tag legen und die durchgeführten Transaktionen aufmerksam überprüfen, um sich zu vergewissern, dass sie mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeiten, sein Risikoprofil und, falls erforderlich, den Ursprung der Geldmittel übereinstimmen. § 3 - Wenn die in den Artikeln 2, 2bis Nrm. 1 bis 4 und 2ter erwähnten Institute und Personen ihre in den §§ 1 und 2 erwähnten Aufmerksamkeitspflicht nicht erfüllen können, dürfen sie eine Geschäftsbeziehung weder anknüpfen noch unterhalten. Sie beschliessen, ob das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen gemäss den Artikeln 12 bis 14ter darüber unterrichtet werden soll. § 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Institute und Personen mit Ausnahme der in Nr. 17, 18 und 21 erwähnten Institute und Personen dürfen die in den §§ 1 und 2 erwähnten Wachsamkeitspflichten durch einen Dritten, der Geschäftsvermittler ist, erfüllen lassen, insofern dieser ebenfalls ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut ist, das in Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG erwähnt ist, oder ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut, das in einem Staat ansässig ist, dessen Rechtsvorschriften gleichwertige Wachsamkeitspflichten auferlegen wie diejenigen, die in den Artikeln 4 und 5 erwähnt sind.

Für Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingung erfüllen.

Der König kann auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen diese Vermutung auf andere Staaten ausdehnen. § 5 - Die in Artikel 2 erwähnten Institute, deren Tätigkeit im Sinne von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater den Transfer von Geldmitteln umfasst, sind verpflichtet, den Geldüberweisungen und -transfers und den diesbezüglichen Mitteilungen genaue und zweckdienliche Informationen über ihre Kunden beizufügen, die diese Transaktionen in Auftrag geben. Diese Institute behalten alle diese Informationen und geben sie weiter, wenn sie als Vermittler in einer Zahlungskette handeln. § 6 - Die Modalitäten der Anwendung der oben erwähnten Verpflichtungen werden durch die in Artikel 21 angegebenen Behörden und gegebenenfalls gemäss Artikel 21bis durch Verordnung präzisiert je nach Risiko, das der Kunde, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion darstellt. Was § 5 betrifft, wird insbesondere festgelegt, unter welchen Bedingungen die Informationen behalten oder zur Verfügung von Behörden oder anderen Finanzinstituten gestellt werden müssen, wobei in der Verordnung spezifische Bestimmungen für grenzüberschreitende Überweisungen per Batch-Transfer vorgesehen werden können.

Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.5 - § 1 - Die in den Artikeln 2, 2bis Nrm. 1 bis 4 und 2ter erwähnten Institute und Personen müssen die Identität der Person beziehungsweise der Personen, für die die Transaktion durchgeführt wird, feststellen und alle angemessenen Massnahmen ergreifen, um ihre Identität zu überprüfen: 1. falls sie Zweifel hegen, ob die in Artikel 4 erwähnten Kunden im eigenen Namen handeln, oder falls sie die Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln, 2.wenn der Kunde eine juristische Person oder eine Treuhandgesellschaft ist.

Wenn der Kunde eine juristische Person oder eine Treuhandgesellschaft ist, müssen die Massnahmen die Feststellung der Identität der natürlichen Person(en) umfassen, die in letzter Instanz die Kunden führen oder überprüfen.

Wenn der Kunde oder der Inhaber einer Mehrheitsbeteiligung eine börsennotierte Gesellschaft ist, ist es nicht nötig, die Identität der Aktionäre festzustellen oder sie zu überprüfen. § 2 - Die Modalitäten der Anwendung der oben erwähnten Verpflichtungen werden durch die in Artikel 21 angegebenen Behörden und gegebenenfalls gemäss Artikel 21bis durch Verordnung präzisiert je nach Risiko, das der Kunde, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion darstellt.

Art. 9 - In Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 1998, werden die Wörter « von dem eine Kopie angefertigt wird » durch die Wörter « von dem eine Kopie auf Papier oder auf elektronischem Träger angefertigt wird » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: A. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « ein in Artikel 2 erwähntes Institut oder eine in Artikel 2 erwähnte Person » werden durch die Wörter « ein in Artikel 2 erwähntes Institut oder eine in Artikel 2 erwähnte Person, die Nummern 17, 18 und 21 ausgenommen, » und die Wörter « die in Artikel 2 erwähnten Institute und Personen » durch die Wörter « die in Artikel 2, 2bis Nr.1 bis 4 und 2ter erwähnten Institute und Personen » ersetzt. 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « Dies gilt auch in Fällen, in denen der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in einem Staat ansässig ist, dessen Rechtsvorschriften gleichwertige Pflichten auferlegen wie diejenigen, die in der Richtlinie 91/308/EWG vorgesehen sind.Für Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingung erfüllen. Der König kann auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen diese Vermutung auf andere Staaten ausdehnen.

B. In Absatz 2 werden die Wörter « die in Artikel 2 Nr. 8 erwähnten Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « die in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Versicherungsunternehmen und die in Artikel 2 Nr. 22 erwähnten Versicherungsvermittler » ersetzt.

Art. 11 - Ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 6bis - Die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute und Personen ergreifen spezifische und angemessene Massnahmen zur Feststellung der Identität, um das erhöhte Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszugleichen, das bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist, entsteht.

Die Modalitäten der Anwendung dieser Verpflichtung werden durch die in Artikel 21 angegebenen Behörden und gegebenenfalls gemäss Artikel 21bis durch Verordnung präzisiert. » Art. 12 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis Nr.3 bis 5 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis Nr.5 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis Nr. 1 bis 5 und 2ter » ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Sie registrieren die durchgeführten Transaktionen, so dass sie den in Artikel 15 erwähnten Auskunftsanfragen innerhalb der in diesem Artikel erwähnten Frist nachkommen können.» Art. 13 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Folgender Absatz wird vor Absatz 1 eingefügt: « Die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute und Personen überprüfen mit besonderer Aufmerksamkeit alle Transaktionen, die insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres ungewöhnlichen Charakters angesichts der Tätigkeiten des Kunden, ihrer Begleitumstände oder wegen der Eigenschaft der betroffenen Personen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.» 2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in den Artikeln 2 und 2bis Nr.5 erwähnten Institute und Personen erstellen einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung; dieser Bericht wird den in Artikel 10 erwähnten Personen zwecks Aufbewahrung während der in Artikel 7 vorgeschriebenen Frist übermittelt. » 3. In Absatz 2 werden die Wörter « mit Geldwäsche » durch die Wörter « mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung » ersetzt. Art. 14 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis » werden durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » ersetzt.2. Die Wörter « mit Geldwäsche » werden durch die Wörter « mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung » ersetzt. Art. 15 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « mit Geldwäsche » werden durch die Wörter « mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung » ersetzt.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei den Verfahren der internen Kontrolle wird bei den in Artikel 6bis erwähnten Ferngeschäften dem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spezifisch Rechnung getragen. Die Modalitäten der Anwendung dieser Verpflichtung werden durch die in Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Behörden und gegebenenfalls gemäss Artikel 21bis durch Verordnung präzisiert. » Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis, das die Artikel 10bis und 10ter umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Einschränkung der Barzahlungen ».

Art. 17 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird in Kapitel IIbis « Einschränkung der Barzahlungen » eingefügt.

Art. 18 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10bis - Der Verkaufspreis eines unbeweglichen Gutes darf nur per Überweisung oder Scheck gezahlt werden, ausser für einen Betrag unter zehn Prozent des Verkaufspreises und maximal 15.000 EUR. In der Verkaufsvereinbarung und im Kaufvertrag muss die Finanzkontonummer angegeben werden, über die der Betrag übertragen worden ist oder werden wird.

Wenn die in den Artikeln 2 Nr. 17 und 2bis Nr. 1 erwähnten Personen die Nichteinhaltung der vorerwähnten Bestimmung feststellen, unterrichten sie unverzüglich das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen darüber. » Art. 19 - Ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Der Verkaufspreis eines Gutes, das von einem Kaufmann verkauft wird und dessen Wert bei oder über 15.000 EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden.

Art. 20 - In der Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes werden die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » und das Wort « Geldwäsche » durch die Wörter « Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung » ersetzt.

Art. 21 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995 und 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort « Geldwäsche » durch die Wörter « Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » ersetzt und der Paragraph wird durch folgende Wörter ergänzt: « Die Regeln in Bezug auf die Übermittlung der in den Artikeln 12 bis 15 erwähnten Informationen seitens der in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Personen können auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen vom König festgelegt werden.» 3. In § 3 wird das Wort « Finanzexperten » durch die Wörter « Finanzexperten und einem von der föderalen Polizei entsandten höheren Offizier » ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über Steuern, Abgaben, Rechte und Gebühren des Staates und der Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen wird diese Behörde dem Staat gleichgesetzt.» Art. 22 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort « Geldwäsche » durch die Wörter « Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « während höchstens vierundzwanzig Stunden » durch die Wörter « für höchstens zwei Werktage » ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter « dem Prokurator des Königs » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator » ersetzt. Art. 23 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird das Wort « Geldwäsche » durch die Wörter « Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » und die Wörter « einer mutmasslichen Geldwäsche » durch die Wörter « einer mutmasslichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird das Wort « Geldwäsche » durch die Wörter « Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.

Art. 25 - Artikel 14bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die in Artikel 2bis Nr.1 bis 4 erwähnten Personen, die bei Ausübung ihres Berufes auf Vorgänge stossen, von denen sie wissen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, oder die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen unverzüglich darüber unterrichten. 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « Geldwäsche » durch die Wörter « Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.3. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 3 - Die in Artikel 2ter erwähnten Personen, die bei Ausübung der in diesem Artikel ausgezählten Tätigkeiten auf Vorgänge stossen, von denen sie wissen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, oder die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie unterstehen, unverzüglich darüber unterrichten. Die in Artikel 2ter erwähnten Personen übermitteln diese Informationen jedoch nicht, wenn es sich um Informationen handelt, die diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschliesslich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren beziehungsweise während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob den in Artikel 2ter und im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen entsprochen worden ist. Wenn ja, übermittelt er unverzüglich die Informationen dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen. » Art. 26 - Ein Artikel 14quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 14quater - Die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 19 und 20 erwähnten Personen dürfen weder eine Zweigniederlassung noch eine Vertretung eröffnen, die in einem in Anwendung von Artikel 14ter vom König bestimmten Staat oder Gebiet domiziliert, registriert oder angesiedelt ist. Sie dürfen ein Tochterunternehmer, das die Tätigkeit eines Kreditinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines Versicherungsunternehmens ausübt und das in einem oben erwähnten Staat oder Gebiet domiziliert, registriert oder angesiedelt ist, weder direkt noch über eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft erwerben oder errichten. » Art. 27 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995 und 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Wenn das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen eine in Artikel 11 § 2 erwähnte Mitteilung erhält, kann das Büro beziehungsweise eines seiner Mitglieder beziehungsweise eines seiner Personalmitglieder, das von dem dieses Büro leitenden Magistrat oder seinem Stellvertreter zu diesem Zweck bestimmt wird, sich innerhalb der von ihnen bestimmten Frist alle zusätzlichen Auskünfte, die sie zur Ausführung ihres Auftrags für nützlich halten, mitteilen lassen: 1. seitens aller in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute und Personen und des in Artikel 14bis § 3 erwähnten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, 2.seitens der Polizeidienste, in Abweichung von Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, 3. seitens der Verwaltungsdienste des Staates, 4.seitens der Konkursverwalter, 5. seitens der in Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8.August 1997 erwähnten vorläufigen Verwalter, 6. seitens der Gerichtsbehörden.Auskünfte dürfen dem Büro jedoch nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators mitgeteilt werden und das Büro darf die von einer Gerichtsbehörde erhaltenen Auskünfte nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators einer ausländischen Einrichtung mitteilen in Anwendung von Artikel 17 § 2.

Die in Artikel 2ter erwähnten Personen und der in Artikel 14bis § 3 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer teilen diese Informationen nicht mit, wenn die in Artikel 2ter erwähnten Personen diese Informationen von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder sie sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschliesslich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren beziehungsweise während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

Die Gerichtsbehörden, die Polizeidienste, die Verwaltungsdienste des Staates, die Konkursverwalter und die vorläufigen Verwalter dürfen auf eigene Initiative dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen alle Informationen mitteilen, die sie für die Ausübung seines Auftrags für nützlich halten.

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen alle endgültigen Beschlüsse mit, die in Akten gefasst werden, für die das Büro in Anwendung der Artikel 12 § 3 und 16 Informationen mitgeteilt hat. » Art. 28 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Geldwäsche » wird durch die Wörter « Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.2. Die Wörter « den Prokurator des Königs » werden durch die Wörter « den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator » ersetzt.3. Die Wörter « Das Büro übermittelt einem der in Artikel 144bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Magistrate eine Abschrift dieser Informationen » werden durch die Wörter « Wenn dem Prokurator des Königs Informationen mitgeteilt werden, übermittelt das Büro dem Föderalprokurator eine Abschrift dieser Informationen ». Art. 29 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995 und 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « oder auswärtige Experten, die das Büro hinzuzieht » durch die Wörter «, Mitglieder der Polizeidienste und andere zum Büro entsandte Beamte und auswärtige Experten, die das Büro hinzuzieht » ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « die Dienststelle « Koordinierung der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung » der Europäischen Kommission » durch die Wörter « das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung » ersetzt.3. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter « dem Prokurator des Königs » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator » ersetzt.4. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter « der Europäischen Union » durch die Wörter « der Europäischen Gemeinschaften » und die Wörter « die Dienststelle « Koordinierung der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung » der Europäischen Kommission » durch die Wörter « das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung » ersetzt.5. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat im Zusammenhang mit schwerer und organisierter Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Verfahren internationalen Charakters benutzt werden, oder aus einer Straftat, die der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung unterliegt, setzt das Büro den Minister der Finanzen von dieser Mitteilung in Kenntnis. Betrifft diese Mitteilung Informationen, für die die Staatssicherheit oder der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte dem Büro Auskünfte übermittelt hat, setzt das Büro sie von dieser Mitteilung in Kenntnis. » Art. 30 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in den Artikeln 12 bis 14ter erwähnte Mitteilung von Informationen wird in der Regel von der Person, die gemäss Artikel 10 in den in den Artikeln 2 und 2bis Nr.5 erwähnten Instituten bestimmt wird, oder von den in den Artikeln 2bis Nr. 1 bis 4 und 2ter erwähnten Personen vorgenommen. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis Nr.5 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, werden die Wörter « Die in den Artikeln 2 und 2bis erwähnten Institute oder Personen » durch die Wörter « Die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute oder Personen und der in Artikel 14bis § 3 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer » ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, werden die Wörter « die in den Artikeln 2 und 2bis erwähnten Institute oder Personen, ihre Angestellten oder ihre Vertreter » durch die Wörter « die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute oder Personen, ihre Angestellten oder ihre Vertreter und den in Artikel 14bis § 3 erwähnten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer » ersetzt.

Art. 33 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » und das Wort « Geldwäsche » durch die Wörter « Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « die Marktaufsichtsbehörden der belgischen geregelten Märkte » durch die Wörter « die Behörden, die mit der Aufsicht der Finanzmärkte beauftragt sind, » ersetzt und die Wörter « und die Disziplinarkommission des Marktes bei der Wertpapierbörsengesellschaft von Brüssel » gestrichen;das Wort « Geldwäsche » wird durch die Wörter « Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung » ersetzt.

Art. 34 - Ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 21bis - Die Behörden, die die Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 19 und 20 erwähnten Institute und Personen ausüben, legen durch eine vom König gebilligte Verordnung die Modalitäten der in Kapitel II vorgesehenen Verpflichtungen fest.

Wenn diese Aufsichtsbehörden versäumen, die im vorhergehenden Absatz erwähnte Verordnung festzulegen oder sie in Zukunft abzuändern, ist der König ermächtigt, diese Verordnung selbst festzulegen oder abzuändern. » Art. 35 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « in den Artikeln 2 und 2bis » werden jeweils durch die Wörter « in den Artikeln 2, 2bis und 2ter » ersetzt.2. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 1 und 2 eingefügt: « Das Büro wird von der zuständigen Behörde über die in Anwendung von Absatz 1 verhängten definitiven Sanktionen informiert.» Art. 36 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Sanktionen bei Nichteinhaltung von Artikel 10ter ».

Art. 37 - Artikel 23 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 23 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 10ter werden gemäss Artikel 113 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher von den Bediensteten festgestellt, die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden.

Wenn ein Kaufmann die Bestimmungen von Artikel 10ter nicht einhält, erlegt der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister ihm eine administrative Geldstrafe auf, dessen Betrag weder über zehn Prozent der unrechtmässig in bar bezahlten Summen noch über 1.250.000 EUR liegen darf; die Geldstrafe wird zugunsten der Staatskasse von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung erhoben. » Art. 38 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998 und durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - Die Feststellung oder die Überprüfung der Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 12. Januar 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater gewöhnliche Kunden eines beziehungsweise einer in den Artikeln 2, 2bis Nr. 1 bis 4 und 2ter erwähnten Instituts beziehungsweise Person sind im Sinne von Artikel 4, muss innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Januar 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erfolgen. » Art. 39 - In Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute werden in der Überschrift des Abschnitts VII die Wörter « von Zweigniederlassungen » durch die Wörter « von Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen » ersetzt.

Art. 40 - In Titel II Kapitel II Abschnitt VII desselben Gesetzes wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Ein Kreditinstitut, das vorhat, direkt oder über eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ein Tochterunternehmen im Ausland zu erwerben oder zu errichten, das die Tätigkeit eines Kreditinstituts oder einer Investmentgesellschaft ausübt, notifiziert der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ihr Vorhaben. Dieser Notifizierung werden Auskünfte über Tätigkeiten, Organisation, Struktur des Aktienkapitals und Leiter des betreffenden Unternehmens beigefügt. » Art. 41 - In Buch II Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater werden in der Überschrift des Abschnitts VI die Wörter « von Zweigniederlassungen » durch die Wörter « von Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen » ersetzt.

Art. 42 - In Buch II Titel II Kapitel II Abschnitt VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 82bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 82bis - Eine Investmentgesellschaft, die vorhat, direkt oder über eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ein Tochterunternehmen im Ausland zu erwerben oder zu errichten, das die Tätigkeit eines Kreditinstituts oder einer Investmentgesellschaft ausübt, notifiziert der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ihr Vorhaben. Dieser Notifizierung werden Auskünfte über Tätigkeiten, Organisation, Struktur des Aktienkapitals und Leiter des betreffenden Unternehmens beigefügt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik Frau M. MOERMAN Die Staatssekretärin für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung, dem Minister der Finanzen beigeordnet Frau H. JAMAR Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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