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Arrêté Royal du 05 juin 2007
publié le 10 juin 2008

Arrêté royal portant des dispositions diverses en matière d'accidents du travail. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2008000451
pub.
10/06/2008
prom.
05/06/2007
ELI
eli/arrete/2007/06/05/2008000451/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 JUIN 2007. - Arrêté royal portant des dispositions diverses en matière d'accidents du travail. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des chapitres I et VI de l'arrêté royal du 5 juin 2007 portant des dispositions diverses en matière d'accidents du travail (Moniteur belge du 22 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, 10. August 2001 und 13.Juli 2006, des Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, des Artikels 29, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 32, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 45quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 53, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 60, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 22. Februar 1998, 25.

Januar 1999, 10. August 2001 und 22. Dezember 2003, des Artikels 60bis, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und des Artikels 65, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere der Artikel 147 und 148;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere des Artikels 91 Nr. 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 1 Nr. 2, des Artikels 8 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, des Artikels 35, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, des Kapitels III und des Artikels 48 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1976 zur Ausführung der Artikel 60 und 60bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.

Dezember 1999 und 11. Oktober 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. September 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. September 1993, 26. Januar 1999, 10. November 1991 und 5. März 2006, des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1992 und 18. November 1996, des Artikels 14 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. November 1990, 3. Mai 1991 und 31.

März 1992, der Anlage I Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Mai 1995, 24.November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005, der Anlage II Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.

November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai 1991, 15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005, der Anlage V Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.

November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24.

November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005 und der Anlage VI Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. November 1997, 10.

November 2001 und 8. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und des Tarifs für medizinische Pflege in Sachen Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 2006 und 15. Januar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.

März 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.679/1 des Staatsrates vom 17. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt ersetzt: « 2. Minister: den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Minister, ».

Art. 2 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, wird wie folgt ergänzt: « 3. der festangestellten Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe, der zeitweiligen Personalmitglieder oder der Mitglieder des Hilfspersonals, selbst wenn sie unter Arbeitsvertrag eingestellt worden sind, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor fallen, und zwar mit nachfolgenden Unterteilungen: a) Risiko Arbeitsplatz « Arbeiter », b) Risiko Arbeitsplatz « Angestellte », c) Risiko Weg zur und von der Arbeit « Arbeiter » und « Angestellte ». » Art. 3 - Artikel 35 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einzige Absatz wird wie folgt ergänzt: « 4.nachfolgende Wohnungsanpassungen: - der Treppenlift, - der Monolift. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Opfer hat Anrecht auf Prothesen oder orthopädische Apparate, deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Bestätigung der Vereinbarung zwischen den Parteien oder des in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten Beschlusses oder zu jedem anderen Zeitpunkt anerkannt wird.» Art. 4 - Kapitel III desselben Erlasses, der die Artikel 38 bis 41 umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL III - Obligatorischer medizinischer Dienst Art. 38 - § 1 - Der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verpflichtet ist, die Wahl eines Betriebsrates vorzunehmen, kann für sämtliche in Artikel 28 des Gesetzes erwähnten Pflegeleistungen, mit Ausnahme der Krankenhauspflege, einen medizinischen Dienst, wie in Artikel 29 des Gesetzes erwähnt, einrichten.

Er richtet den Antrag auf Zulassung dieses Dienstes an den für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister; dieser holt die Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein. § 2 - Der Arbeitgeber fügt seinem Antrag Folgendes bei: 1. den Nachweis, dass der Dienst eine Zulassung auf Gemeinschaftsebene hat, 2.den Nachweis, dass er im Hinblick auf die sofortige Hilfeleistung und die Notfallpflege die in den Artikeln 174 bis einschliesslich 183ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung festgelegten Massnahmen getroffen hat, 3. den Nachweis, dass die in Artikel 29 Nr.3 des Gesetzes festgelegte Bedingung erfüllt ist. Die Akte enthält die Namen der Pflegeerbringer, 4. die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, in der der Ausschuss geographisch festlegt, bis wo die Verpflichtung gilt, sich an den obligatorischen medizinischen Dienst zu wenden. Art. 39 - Der Arbeitgeber, der einer Unternehmensgruppe angehört, von der mindestens ein Unternehmen über einen zugelassenen medizinischen Dienst verfügt, und der Arbeitgeber, der seine Tätigkeiten in einem Seehafen ausübt, können sich unter folgenden Bedingungen einem zugelassenen medizinischen Dienst anschliessen: 1. Vorab wurde eine günstige Stellungnahme vom Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung von der Gewerkschaftsvertretung oder gegebenenfalls von den Arbeitnehmern via die in Artikel 53 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte unmittelbare Teilnahme abgegeben. 2. Die Namen der in Artikel 29 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Pflegeerbringer sind in der Arbeitsordnung vermerkt. 3. Der Arbeitgeber, bei dem sich der medizinische Dienst befindet, dem man sich anschliessen möchte, und sein Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sind konsultiert worden. Art. 40 - Die Zulassung des medizinischen Dienstes wird nach Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit entzogen, sofern die in Artikel 38 oder 39 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder sofern die Arbeitsweise des medizinischen Dienstes schwere Mängel aufweist.

Der Arbeitgeber informiert die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit und den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, wenn eine Änderung in den Bedingungen, die gemäss Artikel 38 oder 39 erfüllt werden müssen, eintritt.

Der Arbeitgeber, der den zugelassenen medizinischen Dienst eingerichtet hat, darf jederzeit den Entzug der Zulassung beantragen.

Er richtet seinen Antrag an den Minister. Über den Entzug entscheiden Wir.

Art. 41 - Unser Erlass zur Zulassung oder zum Entzug der Zulassung eines medizinischen Dienstes wird im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht. Darin können zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, sofern sie aufgrund der Umstände erforderlich sind.

Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erstattet jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des zugelassenen medizinischen Dienstes für die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. » Art. 5 - In Artikel 48 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, werden die Wörter « medizinischen, pharmazeutischen oder Krankenhausdienste » durch die Wörter « obligatorischen medizinischen Dienste » ersetzt. (...) KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 20 - Die Artikel 137, 138, 139 und 140 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgisches Staatsblatt in Kraft und finden Anwendung auf die Zulassungsanträge, die ab diesem Datum eingereicht werden.

Die in Artikel 147 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnten Zulassungen verfallen von Rechts wegen am 1. Januar 2010.

Art. 21 - Artikel 45 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der am 1.

Januar 2008 in Kraft tritt.

Art. 23 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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