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Arrêté Royal du 05 mars 2017
publié le 08 février 2018

Arrêté royal relatif aux fonds starter publics et aux pricaf privées starters. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2018010445
pub.
08/02/2018
prom.
05/03/2017
ELI
eli/arrete/2017/03/05/2018010445/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


5 MARS 2017. - Arrêté royal relatif aux fonds starter publics et aux pricaf privées starters. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2017 relatif aux fonds starter publics et aux pricaf privées starters (Moniteur belge du 30 mars 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ 5. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, (a) eine neue Rechtsform zu schaffen, die öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen vorbehalten ist, die in junge Unternehmen investieren, sogenannte "öffentliche Starterfonds", und (b) eine spezifische Kategorie von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital einzuführen, die ebenfalls spezifisch in junge Unternehmen investieren, sogenannte "private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital". I. Allgemeine Betrachtungen Die Schaffung dieser beiden neuen Rechtsformen von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen (abgekürzt "AOGA") fügt sich in den Kontext der Regelung ein, die durch Artikel 48 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 eingeführt worden ist. Durch diese Bestimmung ist Artikel 145/26 in das Einkommensteuergesetzbuch eingefügt worden, aufgrund dessen Zeichnern von Anteilen an öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, sofern die durch das Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zweck dieser AOGA ist es, in Aktien an jungen Unternehmen (Start-ups) zu investieren. Öffentliche Starterfonds sind AOGA, die Kleinanlegern offenstehen und deren Anteile in Belgien öffentlich angeboten werden dürfen. Sie unterliegen der Aufsicht der FSMA gemäß den im Gesetz vom 19. April 2014 und in vorliegendem Erlass bestimmten Modalitäten. In Anbetracht der spezifischen Merkmale des Marktes, an dem diese AOGA tätig sein werden, hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung ausgearbeitet. Diese Regelung ist anwendbar, sofern die von dem betreffenden Verwalter verwalteten Aktiva 500.000.000 EUR nicht übersteigen und dieser Verwalter keine anderen öffentlichen AOGA als öffentliche Starterfonds verwaltet. In diesem Zusammenhang wird auf die Abänderungen verwiesen, die durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen am Gesetz vom 19. April 2014 angebracht worden sind.

Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind ihrerseits private AOGA, deren Anteile daher ausschließlich von Anlegern für einen Mindestbetrag von 100.000 EUR gezeichnet werden dürfen. Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital unterliegen nicht der Aufsicht der FSMA; sie müssen sich nur beim FÖD Finanzen eintragen lassen. Für eine präzisere Beschreibung des Rechtsrahmens, in den die Regelung der privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital fällt, wird auf den Kommentar zu den Artikeln 37 und 38 weiter unten verwiesen.

Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Im Kommentar zu den Artikeln wird ausdrücklich angegeben, in welchen Fällen und aus welchen Gründen es nicht als angebracht erachtet wurde, dem Gutachten des Staatsrates zu folgen.

II. Kommentar zu den Artikeln TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich des Entwurfs eines Königlichen Erlasses beschrieben.

Wie oben angegeben ist dieser Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, anwendbar auf öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. Öffentliche Starterfonds müssen in der Rechtsform einer Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile errichtet werden; sie dürfen also nicht in der Rechtsform eines gemeinsamen Investmentfonds errichtet werden. Öffentliche Starterfonds sind in Artikel 145/26 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt; ihren Anteilinhabern kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, sofern die durch das Steuergesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Im Gegensatz zu öffentlichen Starterfonds sind private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital keine öffentlichen AOGA. Sie dürfen daher keine öffentlichen Angebote vornehmen und unterliegen ebenso wenig wie andere private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital der Aufsicht der FSMA. Die Zeichnung ihrer Wertpapiere ist Kleinanlegern vorbehalten, die für einen Mindestbetrag von 100.000 EUR zeichnen. Es handelt sich hierbei um eine besondere Kategorie von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital wie in Artikel 145/26 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt. Öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind geschlossene AOGA. Ihre Anteile werden daher weder kontinuierlich ausgegeben noch auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva auf der Grundlage des Inventarwerts zurückgenommen.

Diese Entscheidung ist insbesondere dadurch begründet, dass die betreffenden Aktiva in Ermangelung eines liquiden Marktes nicht ohne Weiteres realisierbar sind. Vor allem aus diesem Grund wird genau festgelegt, dass die Laufzeit von öffentlichen Starterfonds und privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital auf höchstens zwölf Jahre begrenzt ist: Anteilinhaber haben so - trotz des nicht liquiden Charakters ihrer Investition - die Aussicht, ihre Investition zurückzuerhalten.

Art. 2 In diesem Artikel werden einige Begriffe aus dem Erlassentwurf näher bestimmt.

In Bezug auf die Bemerkung des Staatsrates über Artikel 2 Nr. 6 des Entwurfs sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung eine andere Bestimmung des Begriffs "notierte Gesellschaft" enthält als das Gesetz vom 19. April 2014: Mit der Einführung der neuen Rechtsform wird nämlich bezweckt, Investitionen in Gesellschaften zu begünstigen, deren Aktien weder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind noch über ein MTF gehandelt werden. In dieser Hinsicht wäre die in Artikel 3 Nr. 40 des Gesetzes vom 19. April 2014 aufgenommene Begriffsbestimmung, die ausschließlich auf geregelte Märkte verweist, den beabsichtigten Zielen nicht angemessen. Aus diesem Grund sind die in Artikel 2 Nr. 5 und 6 vorgesehenen Begriffsbestimmungen im Entwurf beibehalten worden.

TITEL II - Auf öffentliche Starterfonds anwendbare Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 3 In diesem Artikel wird angegeben, dass Titel II des Erlassentwurfs ausschließlich auf öffentliche Starterfonds anwendbar ist.

KAPITEL 2 - Eintragungsbedingungen Abschnitt 1 - Eintragungsantrag Art. 4 Öffentliche Starterfonds unterliegen der Aufsicht der FSMA und müssen vorab bei ihr eingetragen werden.

Die FSMA trägt öffentliche Starterfonds auf der Grundlage einer Akte ein, deren Bestandteile in diesem Artikel aufgezählt werden.

Neben einer Reihe von Auskünften in Bezug auf die Leitungs- und Führungsstruktur des öffentlichen Starterfonds (Kopie der Satzung oder der Verwaltungsordnung, Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, Identität des Kommissars, Führungsorganisation und -struktur, getroffene Wahl in Bezug auf die Ausübung der Verwaltungsaufgaben, ...) muss diese Akte eine detaillierte Beschreibung der vom öffentlichen Starterfonds beabsichtigten Anlagepolitik enthalten.

Diese detaillierte Beschreibung umfasst insbesondere ein Mindestinvestitionsbudget, das die Erfüllung der ursprünglichen Investitionsziele des öffentlichen Starterfonds ermöglicht. Der öffentliche Starterfonds muss ebenfalls den genauen Betrag angeben, den er bei seinem ersten öffentlichen Angebot einzusammeln beabsichtigt.

Dieser Betrag muss es ihm ermöglichen, das Mindestinvestitionsbudget zu erreichen, sodass die ursprünglichen Investitionsziele erfüllt werden können. Vom öffentlichen Starterfonds wird folglich nicht verlangt, dass er zum Zeitpunkt seiner Eintragung über die erforderlichen Mittel verfügt, um sein angestrebtes Portfolio vollständig bilden zu können.

In Bezug auf die eventuelle Rücknahme der Anteilinhabern gewährten Steuerermäßigung und die vorgeschlagene Herangehensweise an diese Problematik wird auf den Kommentar zu Artikel 6 weiter unten verwiesen.

Umfassen öffentliche Starterfonds verschiedene Teilfonds, muss für jeden Teilfonds eine Eintragung beantragt werden. Bei der Eintragung eines Teilfonds gibt der öffentliche Starterfonds an, ob es sich bei dem betreffenden Teilfonds um einen Teilfonds handelt, dessen Zweck es ist, seinen Anteilinhabern zu garantieren, dass sie den in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Steuervorteil erhalten, und der daher den Artikeln 20, 21 und 27 des Erlassentwurfs entsprechen muss (siehe weiter unten). Ein solcher Teilfonds ist ein "Starterteilfonds". Die in dieser Hinsicht vom öffentlichen Starterfonds getroffene Wahl ist unwiderruflich.

Für nähere Erläuterungen in Bezug auf die auf Teilfonds anwendbare Regelung wird auf den Kommentar zu Artikel 8 weiter unten verwiesen.

In Bezug auf die Bemerkung des Staatsrates über Artikel 4 sei darauf hingewiesen, dass Artikel 208 des Gesetzes vom 19. April 2014 nicht mehr auf Kleinverwalter (das heißt Verwalter, deren verwaltete Aktiva nicht über die in Artikel 106 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schwellenwerte hinausgehen) anwendbar ist, deren Tätigkeit darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds und gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten (siehe Artikel 110 des Gesetzes vom 19. April 2014, so wie er durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 abgeändert worden ist). In Anbetracht des Marktes, auf dem öffentliche Starterfonds tätig sein werden (sehr junge Unternehmen), ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Verwalter eines öffentlichen Starterfonds diese Grenze je überschreiten wird.

Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre Artikel 208 des Gesetzes vom 19. April 2014 natürlich anwendbar, auch wenn in vorliegendem Entwurf nicht auf diesen Artikel verwiesen wird: Ohne ausdrückliche Ermächtigung kann der König selbstverständlich keine Gesetzesbestimmung für nicht anwendbar erklären.Es wurde vorgezogen, den unwahrscheinlichen Fall, den der Staatsrat angeführt hat, aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des gesetzlichen Rahmens nicht in den Königlichen Erlass aufzunehmen.

Art. 5 Öffentliche Starterfonds unterliegen nicht den Mindestkapitalanforderungen, die normalerweise für öffentliche AOGA gelten. Während öffentliche AOGA über ein Mindestgesellschaftskapital von 1.200.000 EUR verfügen müssen, ist in Artikel 196 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 bestimmt, dass das Mindestkapital öffentlicher Starterfonds dem in Artikel 439 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Betrag entspricht, das heißt 61.500 EUR. In Anbetracht des spezifischen Kontextes des Marktes, auf dem öffentliche Starterfonds tätig sein werden, wird gemäß der im Erlassentwurf verwendeten Vorgehensweise bestimmt, dass jeder öffentliche Starterfonds ein Mindestinvestitionsbudget festlegen muss, das ihm die Erfüllung seiner ursprünglichen Investitionsziele ermöglicht. Ein solcher Mechanismus bietet mehr Flexibilität als die Festlegung eines hohen Mindestkapitals.

Der öffentliche Starterfonds muss dieses Mindestinvestitionsbudget im Laufe eines Jahres nach seiner Eintragung zusammenbringen, ansonsten kann die FSMA die Eintragung streichen. Die Anteilinhaber müssen den Betrag ihrer Zeichnung erst einzahlen, wenn der Betrag der Eigenmittel, erhöht um den Gesamtbetrag aller Zeichnungen, mindestens dem Betrag des Mindestinvestitionsbudgets entspricht, das der öffentliche Starterfonds in seinem Eintragungsantrag festgelegt hat.

Durch diese Regelung soll also gewährleistet werden, dass öffentliche Starterfonds über die erforderlichen Mittel verfügen, um mit der Bildung ihres Portfolios beginnen zu können.

Dieser Artikel ist entsprechend anwendbar auf Teilfonds: Diese Anforderung ist in der Maße logisch, wie jeder Teilfonds ein separates Vermögen bildet.

Art. 6 Wie weiter oben bereits betont besteht ein Merkmal öffentlicher Starterfonds darin, dass die Zeichnung ihrer Anteile unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zu einer Steuerermäßigung berechtigt. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, kann die gewährte Steuerermäßigung gegebenenfalls zurückgenommen werden, indem die für den betreffenden Besteuerungszeitraum geschuldete Steuer erhöht wird.

Aus diesem Grund wird in diesem Artikel bestimmt, dass öffentliche Starterfonds zugunsten der Anteilinhaber einen Versicherungsvertrag abschließen müssen, durch den mindestens das Risiko der Rücknahme der Steuerermäßigung gedeckt wird. Anteilinhaber werden also entschädigt, wenn die ihnen gewährte Steuerermäßigung infolge der Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches zurückgenommen wird.

Art. 7 Diese Bestimmung betrifft die Fortschreibung der Eintragungsakte.

Art. 8 In diesem Artikel wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen verschiedene Teilfonds bilden können.

Unter "Teilfonds" versteht man ein separates Vermögen innerhalb eines Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Aktiva ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern in Bezug auf diesen Teilfonds dienen. Jedem Teilfonds entspricht eine spezifische Kategorie von Anteilen.

Die Bildung verschiedener Teilfonds innerhalb eines öffentlichen Starterfonds sollte es diesem insbesondere ermöglichen, zu verschiedenen Entwicklungsstadien in ein Unternehmen investieren zu können. Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind, müssen die Bedingungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches jedoch nicht erfüllen, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, in Unternehmen zu investieren, die jünger als vier Jahre sind.

Im Erlassentwurf sind spezifische Bestimmungen aufgenommen, um eventuelle Interessenkonflikte regeln zu können, die daraus hervorgehen, dass verschiedene Teilfonds eines selben Organismus für gemeinsame Anlagen in dasselbe Unternehmen investieren oder dass Geschäfte zwischen verschiedenen Teilfonds eines selben öffentlichen Starterfonds stattfinden. Öffentliche Starterfonds dürfen die Eintragung eines Teilfonds, der kein Starterteilfonds ist, nur beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Starterteilfonds besitzen. Die hier bestimmte Rechtsform ist nämlich speziell für die Investition in junge Unternehmen geschaffen worden mit dem Ziel, den Anteilinhabern den Erhalt des in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Steuervorteils zu ermöglichen.

Abschnitt 2 - Annahme der Satzung Art. 9 In dieser Bestimmung wird der Mindestinhalt der Satzung festgelegt.

Dieser Inhalt wird in Anlage A zu dem Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, detailliert. Die in Anlage A zum Erlass enthaltene Liste muss durch die durch das Gesellschaftsgesetzbuch verlangten Angaben ergänzt werden.

Satzungsänderungen müssen der FSMA vorab zur Billigung vorgelegt werden. Infolge der Bemerkung des Staatsrates ist im Entwurf bestimmt, dass diese Bestimmung in Übereinstimmung mit Artikel 213 des Gesetzes vom 19. April 2014 anwendbar ist.

Art. 10 und 12 In Artikel 10 Absatz 1 wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds keine Sacheinlagen erhalten dürfen. Dies wäre nämlich unvereinbar mit der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Regelung.

In Artikel 10 Absatz 2 wird bestimmt, dass vom Bezugsrecht bereits vorhandener Aktionäre nicht abgewichen werden darf.

In Artikel 12 werden Sachausschüttungen von Aktiva des öffentlichen Starterfonds an Anteilinhaber in Anbetracht des nicht liquiden Charakters der betreffenden Investitionen verboten.

Art. 11 In diesem Artikel wird der Grundsatz umgesetzt, gemäß dem öffentliche Starterfonds oder gegebenenfalls ihre Teilfonds unbedingt für eine begrenzte Laufzeit errichtet werden müssen.

Nachstehend wird der Kontext beschrieben, in den sich diese Bestimmung einfügt. In Artikel 250 des Gesetzes vom 19. April 2014 wird bestimmt, dass Anteile an AOGA mit fixer Anzahl Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden müssen. Diese Anforderung, die nicht für AOGA mit variabler Anzahl Anteile gilt, deren Anteile zu Lasten der Aktiva zurückgenommen werden können, zielt darauf ab, Anlegern die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile zum Marktpreis zu verkaufen, und ihnen daher eine Ausstiegsmöglichkeit zu bieten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Notierung an einem geregelten Markt keine realistische Lösung für öffentliche Starterfonds ist. Nicht nur wird der Umfang ihres Portfolios aller Wahrscheinlichkeit nach zu beschränkt sein, um eine attraktive und wirtschaftlich vertretbare Notierung zu erzielen, zudem könnte die aufgrund von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches auf sie anwendbare Steuerregelung eine ungünstige Kursentwicklung zur Folge haben. Artikel 250 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 ermöglicht es dem König jedoch, von der Notierungspflicht abzuweichen, sofern die Interessen der Anteilinhaber ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird im Entwurf festgelegt, dass öffentliche Starterfonds oder gegebenenfalls ihre Teilfonds eine begrenzte Laufzeit haben müssen, sodass Anlegern eine Ausstiegsmöglichkeit geboten wird. Das Prinzip der begrenzten Laufzeit passt im Übrigen gut zu den Merkmalen der durch vorerwähnten Artikel 145/26 eingeführten Steuerregelung, aufgrund deren der Steuervorteil nach einem Zeitraum von vier Jahren als definitiv erworben gilt.

In Artikel 11 § 1 wird bestimmt, dass die Laufzeit eines öffentlichen Starterfonds höchstens zwölf Jahre betragen darf. In § 2 wird das Verfahren festgelegt, gemäß dem die Laufzeit des öffentlichen Starterfonds verlängert werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bildung von Teilfonds nur diese Teilfonds eine begrenzte Laufzeit haben müssen; der öffentliche Starterfonds selbst kann in diesem Fall also eine unbegrenzte Laufzeit haben; nach Auflösung seines letzten Teilfonds hört der öffentliche Starterfonds jedoch auch auf zu bestehen.

Abgesehen von diesem Fall führt die Auflösung eines bestimmten Teilfonds nicht zur Auflösung des öffentlichen Starterfonds.

KAPITEL 3 - Arbeitsweise Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 13 In diesem Artikel werden die Fälle behandelt, in denen ein öffentlicher Starterfonds die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien annimmt, die von einer geschäftsführenden juristischen Person verwaltet wird, die die gesamte Geschäftsführung des öffentlichen Starterfonds wahrnimmt. In dem Erlassentwurf, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist vorgesehen, dass in diesem Fall die Leiter der geschäftsführenden juristischen Person den Artikeln 206 und 207 des Gesetzes vom 19. April 2014 in Bezug auf die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz der Leiter genügen müssen. Selbstverständlich finden in einem solchen Fall auch die Artikel 25 bis 32 und 209 desselben Gesetzes in Bezug auf die Führungsstruktur Anwendung auf den öffentlichen Starterfonds selbst und/oder seine geschäftsführende juristische Person, je nachdem, wo die vom öffentlichen Starterfonds vorgesehene Führungsstruktur angesiedelt ist (bei dem öffentlichen Starterfonds selbst oder bei der geschäftsführenden juristischen Person).

In Bezug auf die Bemerkung des Staatsrates über diesen Artikel und Artikel 4 wird auf den Kommentar zu Artikel 4 verwiesen.

Abschnitt 2 - Vergütungen, Provisionen und Kosten Art. 14 Besonderes Augenmerk gilt in diesem Artikel der Regelung in Bezug auf Vergütungen, Provisionen und Kosten.

In Artikel 14 § 1 wird in Übereinstimmung mit den im Königlichen Erlass in Bezug auf Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital enthaltenen Grundsätzen geregelt, wie die Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft und die Leiter eines öffentlichen Starterfonds festgelegt wird. Diese Regelung zielt darauf ab, Interessenkonflikte zu vermeiden und zu verhindern, dass Verwalter aus einer nicht gerechtfertigten Rotation des Portfolios Vorteile ziehen könnten.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung der Möglichkeit, der Verwaltungsgesellschaft oder den Leitern bei Erreichen eines bestimmten Investitionsziels (beispielsweise Konformität des Portfolios mit Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches) einen Bonus zuzuerkennen, nicht entgegensteht.

Die Paragraphen 2 und 3 zielen darauf ab, die Information der Anleger zu gewährleisten in Bezug auf die Vergütungen, die der Verwaltungsgesellschaft und den Leitern des öffentlichen Starterfonds zuerkannt werden, und die Provisionen, Gebühren und Kosten zu Lasten des öffentlichen Starterfonds im Rahmen bestimmter Geschäfte, die ein für höher erachtetes Risiko von Interessenkonflikten beinhalten.

Abschnitt 3 - Vorbeugung von Interessenkonflikten Art. 15 Diese Bestimmung zielt in erster Linie darauf ab, die Information der Anleger zu gewährleisten in Bezug auf Geschäfte des öffentlichen Starterfonds, die ein hohes Risiko von Interessenkonflikten beinhalten. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass Geschäfte, bei denen bestimmte Personen, die im Erlass aufgezählt werden und eine enge Verbindung zu dem öffentlichen Starterfonds haben (Verwaltungsgesellschaft, Leiter des öffentlichen Starterfonds oder der Verwaltungsgesellschaft, verbundene Personen oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden), direkt oder indirekt als Gegenpartei auftreten oder einen vermögensrechtlichen Vorteil erhalten, auf transparente Weise getätigt werden, sodass sie unter marktüblichen Bedingungen stattfinden. Geschäfte, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, müssen im Jahresbericht gerechtfertigt und vom Kommissar-Revisor kommentiert werden.

Diese Regelung gilt ebenfalls für Geschäfte, an denen verschiedene Teilfonds eines öffentlichen Starterfonds beteiligt sind. Des Weiteren wird verdeutlicht, dass diese Geschäfte nur erlaubt sind, wenn die in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnte Bewertung von einem unabhängigen externen Bewerter durchgeführt wird.

Bestimmte gewöhnliche Geschäfte, die im Erlass aufgezählt werden, unterliegen nicht den in Artikel 15 § 1 aufgeführten Verpflichtungen, insofern eine globale Rechtfertigung und ein globaler Kommentar des Kommissars in den Jahresbericht aufgenommen wird, der Betrag der betreffenden Transaktion nicht mehr beträgt als 2 Prozent des Gesamtbetrags der Aktiva des öffentlichen Starterfonds und das Geschäft unter marktüblichen Bedingungen getätigt wird.

Gänzlich ausgenommen ist der Erwerb oder die Zeichnung von Anteilen an einem öffentlichen Starterfonds, insofern die betreffenden Anteile infolge eines Beschlusses der Generalversammlung ausgegeben worden sind. Die hier beschriebene Regelung kann also im Falle einer Kapitalerhöhung unter Verwendung des genehmigten Kapitals angewandt werden.

KAPITEL 4 - Veröffentlichung von Informationen und Buchführung Art. 16 Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen öffentliche Starterfonds Artikel 92 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches nachkommen.

Ihr Jahresabschluss muss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden.

In diesem Artikel wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds für jeden Teilfonds eine getrennte Buchhaltung führen müssen: Jeder Teilfonds bildet nämlich ein Sondervermögen.

Art. 17 Öffentliche Starterfonds müssen einen Jahresbericht erstellen. Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Halbjahresberichts: Eine solche Verpflichtung wäre nämlich nicht von Interesse für Anteilinhaber eines AOGA, dessen Anteile nicht an einem geregelten Markt notiert sind und der in junge Unternehmen investiert, die ebenfalls nicht notiert sind. Diese Ausnahme ermöglicht ebenfalls eine Senkung der Funktionskosten des öffentlichen Starterfonds.

In dieser Bestimmung wird des Weiteren bestimmt, dass von öffentlichen Starterfonds veröffentlichte Jahresberichte mindestens die in Anlage B zum Erlass angegebenen Informationen enthalten müssen. Die Anforderungen der Artikel 60, 61 und 252 des Gesetzes vom 19. April 2014 (mit Ausnahme der Verpflichtung zur Erstellung eines Halbjahresberichts) und die Anforderungen des Gesellschaftsgesetzbuches sind ebenfalls anwendbar.

Art. 18 In diesem Artikel wird die öffentlichen Starterfonds obliegende Verpflichtung, ein Inventar zu errichten, detailliert beschrieben.

KAPITEL 5 - Anlagepolitik In den Bestimmungen dieses Kapitels werden die Regeln in Bezug auf die Anlagepolitik, die öffentliche Starterfonds befolgen müssen, detailliert beschrieben. Im Falle einer Bildung von Teilfonds wird ein Unterschied gemacht zwischen Starterteilfonds und anderen Teilfonds.

Abschnitt 1 - Zugelassene Aktiva A. Auf öffentliche Starterfonds ohne Teilfonds und auf Starterteilfonds anwendbare Bestimmungen Art. 19 bis 21 In diesen Artikeln werden die Aktiva bestimmt, in die öffentliche Starterfonds, die keine Teilfonds gebildet haben, und Starterteilfonds investieren dürfen. Der Erlass beschränkt sich in dieser Hinsicht darauf, auf die in Artikel 145/26 § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Aktiva zu verweisen, das heißt: - Aktien oder Anteile von Gesellschaften, die in Artikel 145/26 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt sind, die anlässlich der Gründung einer solchen Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden, - flüssige Mittel auf einem Konto in Euro oder in einer Währung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut.

In Artikel 21 wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds in Bezug auf die Bildung und Verwaltung ihres Portfolios den Bestimmungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches nachkommen müssen.

B. Bestimmungen, die auf Teilfonds anwendbar sind, die keine Starterteilfonds sind Art. 22 bis 24 Diese Bestimmungen sind ausschließlich anwendbar auf Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind. Es ist nicht Ziel dieser Teilfonds, ihren Anteilinhabern die Möglichkeit zu bieten, die in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte Steuerermäßigung zu erhalten: Sie unterliegen somit nicht denselben Regeln in Bezug auf die Investitionspolitik wie Starterteilfonds.

So sind die Kategorien von Aktiva, in die diese Teilfonds investieren dürfen, nicht auf Aktien beschränkt, sondern umfassen auch Wertpapiere wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 31 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 2. August 2002 (Aktien und Obligationen) erwähnt, Optionen und andere Anlagepapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigen, und jegliche Kreditformen.Es wird jedoch präzisiert, dass Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind, nur in nicht notierte Gesellschaften investieren dürfen; ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist vorgesehen, wenn eine Gesellschaft nach der Investition zur Notierung zugelassen wird.

Außerdem dürfen höchstens 30 Prozent der Aktiva des betreffenden Teilfonds in Kategorien von Aktiva investiert werden, die Organismen für gemeinsame Anlagen offenstehen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, derivative Instrumente ausgenommen.

Diese Regeln ähneln den auf öffentliche Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anwendbaren Regeln.

Abschnitt 2 - Risikostreuung Art. 25 Durch diesen Artikel soll die Diversifizierung der von öffentlichen Starterfonds getätigten Anlagen gewährleistet werden.

In Artikel 25 wird die Diversifizierungsverpflichtung allgemein bestimmt. Außerdem wird präzisiert, dass öffentliche Starterfonds die von ihnen angewandten Diversifizierungskriterien in ihrer Satzung bestimmen müssen. In der Satzung muss insbesondere der Höchstprozentsatz der satzungsmäßigen Aktiva, den die Risikoposition des öffentlichen Starterfonds oder eines seiner Teilfonds bei einer selben Gegenpartei vertreten darf, angegeben werden. Öffentliche Starterfonds legen also die Regeln, die sie in diesem Rahmen einhalten möchten, vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Diversifizierungsverpflichtung selbst fest.

Die angewandten Kriterien müssen in die Satzung und den Prospekt aufgenommen werden. Jedes Jahr muss im Jahresbericht des öffentlichen Starterfonds erklärt werden, wie die Streuungskriterien während des betreffenden Geschäftsjahres angewandt worden sind. Dies bedeutet, dass die Aktionäre gegebenenfalls darüber informiert werden müssen, wenn die Streuungskriterien nicht eingehalten worden sind und welche Abhilfemaßnahmen der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführer zu ergreifen beabsichtigt.

KAPITEL 7 - Sonstige Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 26 Artikel 110 § 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 befreit Kleinverwalter öffentlicher Starterfonds von der Verpflichtung, eine Verwahrstelle zu bestellen. Durch vorliegenden Artikel werden Alternativmaßnahmen zur Bestellung einer Verwahrstelle eingeführt: So ist vorgesehen, dass öffentliche Starterfonds von ihnen gehaltene Beteiligungen in einem Zentralregister vermerken müssen und dass sie weder Inhaberaktien noch ähnliche Wertpapiere halten dürfen.

Art. 27 Durch § 1 dieses Artikels wird für öffentliche Starterfonds und gegebenenfalls ihre Verwaltungsgesellschaften die Verpflichtung eingeführt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung und Aufrechterhaltung der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Steuerermäßigung zu gewährleisten. Es handelt sich hierbei um eine Mittelverpflichtung.

Diese Bestimmung muss in Zusammenhang mit der in Artikel 6 erwähnten Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, gelesen werden.

Durch § 2 wird ein sogenanntes "Notbremse-Verfahren" eingeführt, das Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Starterfonds es nicht schafft, sein Portfolio mit Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches in Übereinstimmung zu bringen. Durch dieses Verfahren soll der Generalversammlung des öffentlichen Starterfonds die Möglichkeit gegeben werden, über die Maßnahmen zu befinden, die der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführer vorschlägt, um das Portfolio mit Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches in Übereinstimmung zu bringen, oder den öffentlichen Starterfonds gegebenenfalls in Liquidation zu setzen.

Es sei darauf hingewiesen, dass vorliegender Artikel ausschließlich anwendbar ist auf öffentliche Starterfonds, die keine Teilfonds gebildet haben, und auf Starterteilfonds.

Art. 28 bis 32 Durch diese Bestimmungen wird der Grundsatz umgesetzt, gemäß dem öffentliche Starterfonds keine Hebelfinanzierungen einsetzen dürfen, ungeachtet der rechtlichen Vorgehensweise: Ausgabe von Wertpapieren, die keine Namensanteile sind, Anleihe und Gewährung von Sicherheiten oder persönlichen Garantien in gleich welcher Form. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht darauf abzielt, öffentliche Starterfonds davon abzuhalten, Verbindlichkeiten in Bezug auf "Zusicherungen und Gewährleistungen" (representations and warranties) im Rahmen von Verträgen, die sie abschließen, einzugehen.

In diesem Rahmen sind ebenfalls Leerverkäufe und Beteiligungen an Übernahmekonsortien verboten (außer wenn die betreffenden Verbindlichkeiten sich ausschließlich auf Finanzinstrumente beziehen, die der öffentliche Starterfonds infolge des Geschäfts selbst erwerben möchte). Dasselbe gilt für die Gewährung oder Aufnahme von Wertpapierleihen und den Abschluss von Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements). In Artikel 32 wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds keine Aktionärsrechte an Gesellschaften besitzen dürfen, bei denen die Haftung der Gesellschafter nicht auf ihre Einbringung beschränkt ist.

Diese Verbotsbestimmungen sind gerechtfertigt durch die Risikohöhe und die mangelnde Realisierbarkeit, die der spezifischen Kategorie von Aktiva, in die öffentliche Starterfonds investieren, eigen sind.

Art. 33 Aufgrund von Artikel 244 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 ist es öffentlichen AOGA verboten, eine Beteiligung an einer Gesellschaft zu erwerben, die es ihnen ermöglicht, Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft auszuüben ( § 1), und werden ihre Möglichkeiten, Aktionärsvereinbarungen zu schließen, stark eingeschränkt ( § 2).

Der König ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Regel vorzusehen, um die Merkmale der Aktiva, die die Kategorien von zugelassenen Anlagen bilden, zu berücksichtigen. Da diese Regel für das Marktsegment, auf dem öffentliche Starterfonds tätig sind (nicht notierte junge Unternehmen), nicht geeignet erscheint, weicht der Ihnen zur Unterschrift vorgelegte Erlass in mehreren Punkten von dieser Regel ab. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es öffentlichen Starterfonds in jedem Fall verboten bleibt, Absprachen in Bezug auf das Abstimmungsverhalten zu treffen (sich dazu zu verpflichten, auf eine bestimmte Weise abzustimmen oder gemäß Anweisungen von anderen Personen als den Anteilinhabern des Organismus für gemeinsame Anlagen abzustimmen). Hier wird der Grundsatz angewandt, gemäß dem Organismen für gemeinsame Anlagen im Interesse der Anteilinhaber verwaltet oder geleitet werden.

Hinsichtlich der in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Entwurfs erwähnten Anlagen wird die in Artikel 244 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 vorgesehene Regelung vollständig angewandt.

Für öffentliche Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist eine ähnliche Bestimmung vorgesehen.

Infolge der Bemerkungen des Staatsrates über vorliegenden Artikel sei auf Folgendes hingewiesen. Würden die Konzentrationsregeln und das Verbot, Aktionärsvereinbarungen zu schließen, die in Artikel 244 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind, vollständig auf öffentliche Starterfonds angewandt, würden diese ihre Tätigkeiten nicht unter guten Bedingungen ausüben können: Im Gegensatz zu AOGA, die in notierte Wertpapiere investieren, ist es im Interesse der Anteilinhaber nämlich erforderlich, dass öffentliche Starterfonds bedeutende Positionen in den Gesellschaften, in die sie investieren, nehmen können und dass Aktionärsvereinbarungen geschlossen werden können. Dies ist nämlich die gewöhnliche Praktik auf dem betreffenden Markt (nicht notierte junge Unternehmen), der unter anderem durch eine geringe Liquidität charakterisiert wird. Die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 244 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 vorgesehenen Ermächtigung des Königs sind somit erfüllt. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen im Falle von Investitionen, die öffentliche Starterfonds in Kategorien von Aktiva tätigen, die Organismen für gemeinsame Anlagen offenstehen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (siehe Artikel 23 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Entwurfs), wird Artikel 244 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 jedoch vollständig auf sie angewandt. Die durch den Entwurf eingeführte unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Anlagekategorien ist hinsichtlich der Artikel 10 und 11 der Verfassung demnach vollständig gerechtfertigt.

Art. 34 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Verpflichtung zur Notierung an einem geregelten Markt wie in Artikel 250 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 vorgesehen nicht auf öffentliche Starterfonds anwendbar ist.Wie bereits weiter oben im Kommentar zu Artikel 11 betont erscheint eine solche Regel nicht zweckmäßig. Aus diesem Grund werden öffentliche Starterfonds - oder gegebenenfalls ihre Teilfonds - durch den Erlassentwurf dazu verpflichtet, eine begrenzte Laufzeit festzulegen.

In diesem Rahmen ist in diesem Artikel vorgesehen, dass öffentliche Starterfonds ein detailliertes Programm für eine geregelte Abtretung ihrer Aktiva im Hinblick auf ihre Liquidation ausarbeiten müssen. Bei Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds in Anwendung von Artikel 11 muss eine aktualisierte Fassung des vorerwähnten Programms erstellt und der FSMA am Ende eines jeden Geschäftsjahres übermittelt werden.

Art. 35 In Anbetracht der spezifischen Steuerregelung, die auf öffentliche Starterfonds anwendbar ist, werden ihnen in diesem Artikel spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Erteilung von Informationen auferlegt.

Der Prospekt oder das Informationsdokument wie in Artikel 18 § 1 Buchstabe k) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 erwähnt muss eine Beschreibung der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Regelung enthalten.

Des Weiteren müssen diese Unterlagen an hervorstechender Stelle einen Vermerk enthalten, der deutlich darauf hinweist, welche Folgen die Nichteinhaltung der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Investitionsverpflichtungen durch den öffentlichen Starterfonds für die Anleger mit sich bringt. Es ist nämlich wichtig, dass die Anteilinhaber des öffentlichen Starterfonds sich dessen bewusst sind, dass die Gewährung und Aufrechterhaltung des Steuervorteils insbesondere von der Geschäftsführung des öffentlichen Starterfonds abhängt.

Werden innerhalb eines öffentlichen Starterfonds Teilfonds gebildet, die keine Starterteilfonds sind, muss der vorerwähnte Prospekt oder das vorerwähnte Informationsdokument an hervorstechender Stelle den Vermerk enthalten, dass die betreffenden Anteile nicht zu der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Steuerermäßigung berechtigen.

Dieselben Informationen müssen in Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt wird, aufgenommen werden.

Art. 36 In diesem Artikel werden die Verpflichtungen öffentlicher Starterfonds in Bezug auf die Ausschüttung des Ergebnisses bestimmt.

TITEL III - Auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital anwendbare Bestimmungen Art. 37 und 38 Dieser Titel enthält Bestimmungen, die spezifisch auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital anwendbar sind. Wie weiter oben bereits betont stellen die privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eine spezifische Kategorie von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital dar. Ebenso wie bei öffentlichen Starterfonds kann Zeichnern von Anteilen an privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital die in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte Steuerermäßigung gewährt werden, insofern die anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Wertpapiere privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dürfen nur von Kleinanlegern gezeichnet und nicht der Öffentlichkeit angeboten werden. Im Sinne des Erlasses gelten als Kleinanleger Anleger, die (a) ein Angebot von Wertpapieren, das einen Gesamtgegenwert von mindestens 100.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordert, oder (b) ein Angebot von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR für eigene Rechnung annehmen oder angenommen haben. Die Begriffsbestimmung ähnelt also der im Königlichen Erlass vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwendeten Begriffsbestimmung.

Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital unterliegen sowohl den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 als auch den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 und den Bestimmungen des vorliegenden Titels. Was das Gesetz vom 19. April 2014 betrifft, so sollten jedoch zwei wichtige Punkte hervorgehoben werden: 1. Verwalter privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital können unter der Voraussetzung, dass das von ihnen verwaltete Portfolio unter dem Schwellenwert von 100.000.000 EUR (bei Einsatz von Hebelfinanzierungen) oder 500.000.000 EUR (ohne Einsatz von Hebelfinanzierungen) wie in Artikel 106 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt liegt, für die Regelung in Betracht kommen, die auf AOGA-Kleinverwalter anwendbar ist. Zur Erinnerung: Diese Verwalter unterliegen nicht der Regelung, die aus der AIFM-Richtlinie hervorgeht, sondern ausschließlich der Verpflichtung, der FSMA eine Anzeige zu übermitteln. 2. Fallen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital in den Anwendungsbereich von Artikel 281 des Gesetzes vom 19.April 2014, unterliegen sie keiner der Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsform, die aus der AIFM-Richtlinie hervorgehen (gegebenenfalls einschließlich der auf Kleinverwalter anwendbaren Regelung).

Ebenso wie andere private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital nicht der Aufsicht der FSMA. Sie müssen sich jedoch beim FÖD Finanzen eintragen lassen.

Art. 39 Ebenso wie öffentliche Starterfonds dürfen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital Teilfonds bilden. Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dürfen die Eintragung eines Teilfonds, der kein Starterteilfonds ist, jedoch nur beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Starterteilfonds besitzen.

Jeder dieser Teilfonds muss einzeln beim FÖD Finanzen eingetragen werden. Im Erlassentwurf ist bestimmt, dass die Artikel 3 und 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007, die sich auf Eintragung und Streichung beziehen, auf jeden Teilfonds entsprechend anwendbar sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bildung von Teilfonds die Buchhaltung für jeden Teilfonds getrennt geführt werden muss.

Art. 40 In Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 ist bestimmt, dass private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital in Bezug auf ihre Aktiva keine Verträge zur Eigentumsübertragung mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen schließen dürfen, der von derselben Person verwaltet wird.

Durch Artikel 40 des Erlassentwurfs wird diese Bestimmung jedoch in Bezug auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital für nicht anwendbar erklärt.

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass durch den Entwurf eine Regelung eingeführt wird, durch die das Risiko von Interessenkonflikten abgedeckt werden soll, die entstehen können bei Geschäften zwischen dem Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Portfolio von derselben Person verwaltet wird, oder zwischen zwei Teilfonds des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. Bei der Ausarbeitung dieser Regelung wurde ähnlich vorgegangen wie bei der Regelung für öffentliche Starterfonds.

Art. 41 In diesem Artikel werden vier Bestimmungen festgelegt, die der Rechtsform von öffentlichen Starterfonds eigen sind und auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital oder - im Falle einer Bildung von Teilfonds - auf Starterteilfonds anwendbar sind. Es handelt sich dabei um die Artikel 20, 21, 27 und 36. Die Artikel 20 und 21 verweisen auf die Regelung von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches. Durch Artikel 27 werden private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital oder gegebenenfalls die Verwaltungsgesellschaften dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung und Aufrechterhaltung der Steuerermäßigung zu gewährleisten. Artikel 36 enthält eine Verpflichtung zur Dividendenausschüttung.

TITEL IV - Abänderungsbestimmungen Art. 42 Durch diese Bestimmung wird Artikel 12 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 23.Mai 2007 mit der Bestimmung des Begriffs "Kleinanleger" in Übereinstimmung gebracht und wird der in diesem Artikel erwähnte Schwellenbetrag von 50.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. Diese Abänderung ist nämlich nicht durchgeführt worden im Rahmen der Annahme des Königlichen Erlasses vom 26. September 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. September 2006 zur Ausdehnung des Begriffs der qualifizierten Anleger und des Begriffs der institutionellen oder gewerblichen Anleger, des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, des Königlichen Erlasses vom 3.

Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und des Königlichen Erlasses vom 14.

November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien 2010/73/EU und 2010/78/EU. In Artikel 44 wird bestimmt, dass am Datum des Inkrafttretens des Erlasses bestehende private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ungeachtet der durch vorliegenden Artikel angebrachten Abänderungen ihre Eintragung behalten.

TITEL V - Ausführung Art. 43 Durch diesen Artikel werden die mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragten Minister bestimmt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands und der KMB W. BORSUS

5. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, der Artikel 5 § 3, 183 Absatz 2, 196/1 § 1, 212, 236 Absatz 2, 237, 244 § 3, 250 Absatz 2, 252 § 3 Absatz 3, 253, 299 Absatz 3, 301, 303 und 304 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. März 2016;

Aufgrund der Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte vom 17. März 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. Mai 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.829/2 des Staatsrates vom 8. Februar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands und der KMB, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. Öffentliche Starterfonds sind öffentliche Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile wie in Artikel 195 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt, die in die in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 5 und 6 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Anlagekategorien investieren und in Artikel 145/26 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt sind.

Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital wie in Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt, die beim FÖD Finanzen als private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eingetragen sind und in Artikel 145/26 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 16.Juni 2006: das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 2. Gesetz vom 19.April 2014: das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, 3. Königlichem Erlass vom 23.Mai 2007: den Königlichen Erlass vom 23.

Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, 4. Starterteilfonds: Teilfonds, für die öffentliche Starterfonds oder private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital bei der Eintragung angegeben haben, dass sie beabsichtigen, den Artikeln 20 und 21 zu entsprechen, 5.notierten Gesellschaften: Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein MTF gehandelt werden, 6. nicht notierten Gesellschaften: Gesellschaften, deren Aktien weder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind noch über ein MTF gehandelt werden, 7.Kleinanlegern: Anleger, die folgende Angebote von Wertpapieren, die von einem privaten Starterfonds ausgegeben werden, für eigene Rechnung annehmen oder angenommen haben: a) Angebote, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 100.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordern, b) Angebote von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR. TITEL II - Auf öffentliche Starterfonds anwendbare Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegender Titel enthält die auf öffentliche Starterfonds anwendbare Regelung.

KAPITEL 2 - Eintragungsbedingungen Abschnitt 1 - Eintragungsantrag Art. 4 - § 1 - Öffentliche Starterfonds müssen bei der FSMA einen Eintragungsantrag einreichen.

Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 wird Eintragungsanträgen eine Akte beigefügt, die folgende Informationen enthält: 1. Kopie der Satzung des öffentlichen Starterfonds (gegebenenfalls als Entwurf) und gegebenenfalls der Satzung der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, 2.Liste der Personen, mit denen der öffentliche Starterfonds verbunden ist oder mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Aktionärsvereinbarungen, die die Anteilinhaber des öffentlichen Starterfonds gegebenenfalls geschlossen haben, 3. Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane des öffentlichen Starterfonds und der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, 4.Identität des Kommissars oder der Kommissare des öffentlichen Starterfonds, 5. Identität der Verwalter, Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses, Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung und tatsächlichen Leiter des öffentlichen Starterfonds und Angaben, aus denen hervorgeht, dass den Artikeln 206 und 207 des Gesetzes vom 19.April 2014 genügt wird, insbesondere einschließlich der Vorlage eines Lebenslaufs und eines Auszugs neueren Datums aus dem Strafregister, 6. Kenndaten der Verwaltungsgesellschaft oder Angaben, aus denen hervorgeht, dass der öffentliche Starterfonds und die geschäftsführende juristische Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, den Artikeln 25 bis 32 und 209 des Gesetzes vom 19.April 2014 genügen, 7. Beschreibung der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation des öffentlichen Starterfonds und gegebenenfalls der Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Tätigkeiten, die der öffentliche Starterfonds auszuüben beabsichtigt, 8.Wahl, die der öffentliche Starterfonds oder die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Weise der Ausübung der Verwaltungsaufgaben getroffen hat, 9. detaillierte Beschreibung der vom öffentlichen Starterfonds beabsichtigten Anlagepolitik, die mindestens Folgendes umfasst: a) Beschreibung der Ziele des öffentlichen Starterfonds hinsichtlich der Anlagepolitik, b) Beschreibung der Branchen und Merkmale der Gesellschaften, in die der öffentliche Starterfonds investieren möchte, die die Anlagekriterien darstellen, die der öffentliche Starterfonds im Rahmen seiner Anlagepolitik verwendet, c) Politik des öffentlichen Starterfonds in Bezug auf das Halten von flüssigen Mitteln, d) geplante Zusammensetzung des Portfolios und Programm zur Abgleichung der Investitionen mit den Bestimmungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches.In diesem Rahmen gibt der öffentliche Starterfonds sein Mindestinvestitionsbudget genau an; dieses Budget muss mindestens die Erfüllung der ursprünglichen Investitionsziele des öffentlichen Starterfonds ermöglichen, e) Betrag, den der öffentliche Starterfonds bei seinem ersten öffentlichen Angebot einzusammeln beabsichtigt.Dieser Betrag muss es ihm ermöglichen, das vorstehend erwähnte Mindestinvestitionsbudget zu erreichen, f) Inventar der Aktiva, die gegebenenfalls bereits Teil des Vermögens der Gesellschaft sind, und anderer relevanter Aktiva, g) Plan mit detaillierten Informationen über die geplante Dauer der beabsichtigten Investitionen und Beschreibung eventueller vertraglicher Bestimmungen und Vereinbarungen im Hinblick auf die Liquidation der vom öffentlichen Starterfonds gehaltenen Positionen, h) Kriterien für die Streuung der Investitionsrisiken, die der öffentliche Starterfonds anwenden möchte, 10.Kopie des in Artikel 6 erwähnten Versicherungsvertrags, 11. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind. § 2 - Umfassen öffentliche Starterfonds Teilfonds, müssen sie vor Aufnahme der Tätigkeit dieser Teilfonds deren Eintragung bei der FSMA beantragen.

Der öffentliche Starterfonds gibt an, ob der betreffende Teilfonds ein Starterteilfonds ist; die diesbezüglich getroffene Wahl ist unwiderruflich.

Der Eintragungsantrag eines jeden Teilfonds umfasst die in § 1 Absatz 2 Nr. 9 erwähnten Informationen.

Art. 5 - § 1 - Betragen die Eigenmittel eines öffentlichen Starterfonds zum Zeitpunkt der Eintragung weniger als der Betrag des in Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe d) und e) vorgesehenen Mindestinvestitionsbudgets, sind nachstehende spezifische Bestimmungen anwendbar: 1. Spätestens zwölf Monate nach Bewilligung der Eintragung muss der Betrag der Eigenmittel des öffentlichen Starterfonds mindestens dem Betrag des in Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr.9 Buchstabe d) und e) vorgesehenen Mindestinvestitionsbudgets entsprechen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist Artikel 359 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 anwendbar.2. Solange die Eigenmittel unter vorerwähntem Betrag liegen, wird in den Ausgabebedingungen in Bezug auf jegliche Kapitalerhöhung angegeben, dass die Anleger den Betrag ihrer Zeichnungen gegen Übergabe von Anteilen am Fonds erst zu dem Zeitpunkt einzahlen müssen, zu dem der Betrag der Eigenmittel, erhöht um den Gesamtbetrag aller Zeichnungen, mindestens dem Betrag des in Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr.9 Buchstabe d) und e) vorgesehenen Mindestinvestitionsbudgets entspricht. 3. Der öffentliche Starterfonds setzt die FSMA in Kenntnis, wenn der Betrag des in Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr.9 Buchstabe d) und e) vorgesehenen Mindestinvestitionsbudgets zwölf Monate nach der Eintragung nicht erreicht ist. § 2 - Vorliegender Artikel ist entsprechend anwendbar auf Teilfonds.

Art. 6 - Öffentliche Starterfonds müssen zugunsten der Anteilinhaber einen Versicherungsvertrag abschließen, durch den mindestens das Risiko der Rücknahme der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Steuerermäßigung gedeckt wird.

Art. 7 - Nach Bewilligung der Eintragung teilen öffentliche Starterfonds der FSMA Änderungen in den Angaben der Eintragungsakte unverzüglich mit.

Auf der Grundlage dieser neuen Angaben und anderer Informationen, von denen die FSMA Kenntnis hat, prüft sie, ob die Bedingungen für die Eintragung des öffentlichen Starterfonds weiterhin erfüllt sind.

Ist die FSMA unter Berücksichtigung dieser neuen Angaben der Ansicht, dass die Eintragungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, sind die Artikel 359 bis 365 des Gesetzes vom 19. April 2014 anwendbar.

Art. 8 - Öffentliche Starterfonds können unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen unterschiedliche Kategorien von Anteilen schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds ihres Vermögens entspricht. Öffentliche Starterfonds dürfen die Eintragung eines Teilfonds, der kein Starterteilfonds ist, nur beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Starterteilfonds besitzen.

Abschnitt 2 - Annahme der Satzung Art. 9 - Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Erlasses enthält die Satzung mindestens die in Anlage A angegebenen Informationen.

Gemäß Artikel 213 des Gesetzes vom 19. April 2014 müssen Entwürfe für eine Änderung der Satzung eines öffentlichen Starterfonds der FSMA vorab zur Billigung vorgelegt werden. Die FSMA notifiziert dem öffentlichen Starterfonds ihre Billigung oder Verweigerung der Billigung der vorgeschlagenen Änderung.

Art. 10 - In der Satzung von öffentlichen Starterfonds wird angegeben, dass sie keine Sacheinlagen erhalten dürfen.

In der Satzung von öffentlichen Starterfonds wird angegeben, dass vom Bezugsrecht der Aktionäre nicht abgewichen werden darf.

Art. 11 - § 1 - In der Satzung von öffentlichen Starterfonds wird angegeben, dass der Fonds für eine begrenzte Laufzeit errichtet wird, die höchstens zwölf Jahre betragen darf. § 2 - In der Satzung von öffentlichen Starterfonds kann vorgesehen werden, dass die Laufzeit des Fonds auf Beschluss der Generalversammlung, die unter Berücksichtigung der für die Änderung des Gesellschaftszwecks geltenden Bedingungen in Bezug auf Quorum und Mehrheit entscheidet, um eine bestimmte Dauer verlängert werden kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Verwaltungsrat muss vorab in einem Sonderbericht begründen, warum er eine Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds beantragt, indem er verdeutlicht, aus welchen Gründen diese Verlängerung im Interesse der Anteilinhaber ist.2. Der in Nr.1 erwähnte Sonderbericht muss vom Kommissar des öffentlichen Starterfonds geprüft werden, der darüber befindet, wie realistisch die Hypothesen sind, auf denen der Sonderbericht fußt. 3. Am Ende jeden Geschäftsjahres nach dem ursprünglichen Liquidationsdatum rechtfertigt der Verwaltungsrat die verfolgte Politik im Jahresbericht. § 3 - In der Satzung wird angegeben, dass in den vier Jahren vor dem in § 1 oder gegebenenfalls in § 2 erwähnten Enddatum nur dann eine Kapitalerhöhung erfolgen darf, wenn die Zeichner der Kapitalerhöhung vor der Zeichnung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass sie für die in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte Steuerermäßigung nicht in Betracht kommen. § 4 - Umfasst ein öffentlicher Starterfonds verschiedene Teilfonds, ist vorliegender Artikel ausschließlich auf diese Teilfonds und nicht auf den öffentlichen Starterfonds selbst anwendbar.

Art. 12 - In der Satzung wird angegeben, dass Sachausschüttungen von Aktiva des öffentlichen Starterfonds an Anteilinhaber in keinem Fall zulässig sind.

KAPITEL 3 - Arbeitsweise Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 13 - Bei öffentlichen Starterfonds, die die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen und keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, müssen je nach gewählter Führungsstruktur die geschäftsführende juristische Person oder der öffentliche Starterfonds selbst den Artikeln 25 bis 32 und 209 des Gesetzes vom 19. April 2014 genügen.

Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen müssen den Artikeln 206 und 207 des Gesetzes vom 19. April 2014 genügen.

Abschnitt 2 - Vergütungen, Provisionen und Kosten Art. 14 - § 1 - Feste Vergütungen für (a) die Verwaltungsgesellschaft, (b) Verwalter, Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung oder tatsächliche Leiter der Verwaltungsgesellschaft oder des öffentlichen Starterfonds und (c) Verwalter der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, dürfen nicht auf der Grundlage der vom öffentlichen Starterfonds getätigten Geschäfte und Transaktionen festgelegt werden. In Absatz 1 erwähnten Personen kann eine variable Vergütung zuerkannt werden, insofern (a) die Kriterien für die Zuerkennung der variablen Vergütung oder des Teils der variablen Vergütung, die/der von den Ergebnissen abhängig ist, sich ausschließlich auf das Nettoergebnis des öffentlichen Starterfonds beziehen, nicht verwirklichte Mehrwerte ausgenommen, und (b) keine Vergütung entsprechend eines spezifischen Geschäfts oder einer spezifischen Transaktion des öffentlichen Starterfonds oder einer seiner Tochtergesellschaften zuerkannt wird. § 2 - Im Jahresbericht werden Vergütungen, die der Verwaltungsgesellschaft, Verwaltern, Geschäftsführern, Mitgliedern des Direktionsausschusses und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung (a) der Verwaltungsgesellschaft und (b) des öffentlichen Starterfonds und Verwaltern der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, zuerkannt werden, ungeachtet ihrer Form separat vermerkt. § 3 - Im Jahresbericht werden außerdem alle Provisionen, Gebühren und Kosten zu Lasten des öffentlichen Starterfonds gerechtfertigt, die zu zahlen sind infolge von Geschäften mit: 1. Finanzinstrumenten, die ausgegeben werden von (a) der Verwaltungsgesellschaft, der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, oder (b) einer Gesellschaft, mit der der öffentliche Starterfonds, die Verwaltungsgesellschaft, die geschäftsführende juristische Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, oder die Verwalter, Geschäftsführer, tatsächlichen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung des öffentlichen Starterfonds, der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, oder der Verwaltungsgesellschaft verbunden sind, 2.Anteilen an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft oder anderen in Nr. 1 erwähnten Personen verwaltet werden.

Abschnitt 3 - Vorbeugung von Interessenkonflikten Art. 15 - § 1 - Geschäfte für Rechnung des öffentlichen Starterfonds oder einer seiner Tochtergesellschaften müssen im Jahresbericht insbesondere hinsichtlich ihres Interesses für den öffentlichen Starterfonds und ihrer Vereinbarkeit mit der Anlagepolitik des Fonds gerechtfertigt werden und vom Kommissar des öffentlichen Starterfonds in seinem Bericht insbesondere hinsichtlich des marktkonformen Charakters ihrer Bedingungen kommentiert werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Personen direkt oder indirekt als Gegenpartei auftreten oder anlässlich des Geschäfts einen vermögensrechtlichen Vorteil erhalten: 1. die Verwaltungsgesellschaft, 2.Personen, die den öffentlichen Starterfonds kontrollieren oder eine Beteiligung an ihm halten, 3. Personen, mit denen (a) die geschäftsführende juristische Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, oder (b) die Verwaltungsgesellschaft verbunden ist oder ein Beteiligungsverhältnis hat, 4.die geschäftsführende juristische Person des öffentlichen Starterfonds oder einer seiner Tochtergesellschaften, die die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen haben, 5. Verwalter, Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung, tatsächliche Leiter oder Bevollmächtigte: a) des öffentlichen Starterfonds, b) der Verwaltungsgesellschaft, c) der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, und d) einer der in Nr.2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen, 6. ein anderer Organismus für gemeinsame Anlagen, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft verbundenen Person verwaltet wird. Geschäfte, an denen mehrere Teilfonds eines selben öffentlichen Starterfonds beteiligt sind, sind nur erlaubt, wenn: 1. die in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnte Bewertung von einem externen Bewerter durchgeführt wird, der unabhängig von dem öffentlichen Starterfonds, der Verwaltungsgesellschaft und anderen Personen mit engen Verbindungen zu ihnen ist, 2. die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes angewendet werden, wobei die Geschäfte in diesem Fall hinsichtlich ihres Interesses für die Anteilinhaber der betreffenden Teilfonds und hinsichtlich der Anlagepolitik dieser Teilfonds gerechtfertigt sein müssen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf den Erwerb oder die Zeichnung von Anteilen an einem öffentlichen Starterfonds durch die in demselben Paragraphen erwähnten Personen, wenn diese Anteile infolge eines Beschlusses der Generalversammlung ausgegeben werden. § 3 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte mit Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen und 2.Finanzvermittlung in Bezug auf nationale oder internationale Zahlungen, insofern a) es sich um gewöhnliche Entscheidungen und Geschäfte handelt, die unter marktüblichen Bedingungen und Garantien für Geschäfte derselben Art erfolgen, b) der Betrag einer bestimmten Transaktion oder einer Gesamtheit verbundener Transaktionen nicht mehr beträgt als 2 Prozent des Gesamtbetrags der Aktiva des öffentlichen Starterfonds und c) die Entscheidungen und Geschäfte im Jahresbericht global gerechtfertigt und vom Kommissar im Jahresbericht global kommentiert werden. KAPITEL 4 - Veröffentlichung von Informationen und Buchführung Art. 16 - In Abweichung von den Artikeln 93 und 93/1 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen öffentliche Starterfonds einen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften erstellen, die der König aufgrund von Artikel 92 § 1 dieses Gesetzbuches festlegt.

Umfassen öffentliche Starterfonds verschiedene Teilfonds, muss die Buchhaltung für jeden Teilfonds getrennt geführt werden.

In Abweichung von Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen öffentliche Starterfonds ihren Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank gemäß den Modalitäten, die aus den Artikeln 98 und folgenden dieses Gesetzbuches hervorgehen, hinterlegen.

Art. 17 - Öffentliche Starterfonds erstellen einen Jahresbericht.

Der Jahresbericht wird gemäß den Artikeln 95 und 96 § 1 und gegebenenfalls 119 des Gesellschaftsgesetzbuches und den Artikeln 60, 61 und 252 des Gesetzes vom 19. April 2014 erstellt und enthält mindestens die in Anlage B angegebenen Informationen.

Die in Artikel 252 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 bestimmte Verpflichtung, einen Halbjahresbericht zu erstellen, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt, ist nicht anwendbar.

Art. 18 - Unbeschadet der in Artikel III.89 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtung, mindestens einmal jährlich ein Inventar zu errichten, errichten öffentliche Starterfonds ein vollständiges Inventar, in dem der Wert des Vermögens und der Anteile präzise bestimmt wird: 1. jedes Mal, wenn ein Geschäft in Zusammenhang mit dem Kapital des öffentlichen Starterfonds angekündigt wird, unabhängig davon, ob neue Anteile ausgegeben werden oder nicht, 2.wenn Geschäfte in Zusammenhang mit dem Vermögen des öffentlichen Starterfonds oder andere Verfügungshandlungen vorgenommen werden, die eine wesentliche Veränderung des Vermögens des öffentlichen Starterfonds zur Folge haben.

Jedes Mal, wenn ein Inventar errichtet wird, wird der Wert der Anteile den Anteilinhabern sofort mitgeteilt oder in elektronischer Form auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht.

KAPITEL 5 - Anlagepolitik Abschnitt 1 - Zugelassene Aktiva A. Auf öffentliche Starterfonds ohne Teilfonds und auf Starterteilfonds anwendbare Bestimmungen Art. 19 - Die Bestimmungen von Buchstabe A sind ausschließlich anwendbar auf: 1. öffentliche Starterfonds, die keine Teilfonds gebildet haben, 2.Starterteilfonds.

Art. 20 - Öffentliche Starterfonds investieren nach dem Grundsatz der Risikostreuung und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausschließlich in die nachstehend erwähnten Kategorien von Aktiva: 1. Aktien oder Anteile von Gesellschaften, die in Artikel 145/26 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt sind, die anlässlich der Gründung einer solchen Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden, 2.flüssige Mittel auf einem Konto in Euro oder in einer Währung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut.

Art. 21 - Öffentliche Starterfonds erfüllen die Anforderungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches in dem Maße, wie es für die Gewährung und Aufrechterhaltung der in dieser Bestimmung erwähnten Steuerermäßigung zugunsten der Anteilinhaber erforderlich ist.

Artikel 236 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

B. Bestimmungen, die auf Teilfonds anwendbar sind, die keine Starterteilfonds sind Art. 22 - Die Bestimmungen von Buchstabe B sind ausschließlich anwendbar auf Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind.

Art. 23 - § 1 - In Artikel 22 erwähnte Teilfonds investieren nach dem Grundsatz der Risikostreuung und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausschließlich in die nachstehend erwähnten Kategorien von Aktiva: 1. mindestens 70 Prozent ihrer Aktiva in die in Artikel 24 § 1 erwähnten Kategorien von Aktiva, 2.höchstens 30 Prozent ihrer Aktiva in die Kategorien von Aktiva, die Organismen für gemeinsame Anlagen offenstehen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.

In vorliegendem Paragraphen erwähnte Anlagegrenzen sind anwendbar ab dem in der Satzung festgelegten Zeitpunkt und spätestens zwei Jahre nach der Eintragung des Teilfonds in das in Artikel 200 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnte Verzeichnis. § 2 - Teilfonds dürfen keine derivativen Finanzinstrumente zeichnen, in Artikel 24 § 1 Nr. 2 erwähnte Finanzinstrumente ausgenommen.

Art. 24 - § 1 - Teilfonds investieren nur in Aktiva, die in Artikel 23 § 1 Nr. 1 erwähnt sind, sofern sie einer der folgenden Kategorien angehören: 1. Wertpapiere wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr.31 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnt, ausschließlich in dem Maße, wie sie von einer nicht notierten Gesellschaft ausgegeben worden sind, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und kein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, 2. Optionen und andere Anlagepapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung der in Nr.1 erwähnten Wertpapiere berechtigen, 3. Kredite, die einer in Nr.1 erwähnten Gesellschaft gewährt werden.

Die Laufzeit der gewährten Kredite darf die Laufzeit des Teilfonds nicht übersteigen. § 2 - Wird eine Gesellschaft, in die ein Teilfonds investiert hat, zu einer notierten Gesellschaft, kann sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten zugelassen werden.

Abschnitt 2 - Risikostreuung Art. 25 - Anlagen öffentlicher Starterfonds müssen so diversifiziert sein, dass eine angemessene Streuung der Investitionsrisiken gewährleistet ist.

In der Satzung öffentlicher Starterfonds werden gegebenenfalls pro Teilfonds die Kriterien angegeben, die der Fonds bei der Streuung der Aktiva verwendet. In der Satzung wird insbesondere der Höchstprozentsatz der satzungsmäßigen Aktiva, den die Risikoposition des öffentlichen Starterfonds oder eines seiner Teilfonds bei einer selben Gegenpartei vertreten darf, bestimmt.

Diese Informationen sind ebenfalls im Prospekt oder Informationsdokument wie in Artikel 18 § 1 Buchstabe k) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 erwähnt aufgenommen.

Der Jahresbericht öffentlicher Starterfonds enthält detaillierte Informationen in Bezug auf die Anwendung der so näher bestimmten Kriterien durch den öffentlichen Starterfonds.

KAPITEL 7 - Sonstige Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 26 - § 1 - Von öffentlichen Starterfonds gehaltene Beteiligungen werden in einem Zentralregister vermerkt, das ständig fortgeschrieben wird.

Für jede Beteiligung werden im Register die Anzahl gehaltener Aktien oder Anteile, ihr Erwerbspreis, der Prozentsatz, den der öffentliche Starterfonds am Kapital der betreffenden Gesellschaft hält, und die in der Vergangenheit in Bezug auf die Beteiligung getätigten Geschäfte vermerkt. § 2 - Öffentliche Starterfonds dürfen weder Inhaberaktien noch ähnliche Wertpapiere halten.

Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Portfolioverwaltung müssen öffentliche Starterfonds und Verwaltungsgesellschaften alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gewährung und Aufrechterhaltung der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Steuerermäßigung zugunsten der Anteilinhaber zu gewährleisten. § 2 - Erfüllt ein öffentlicher Starterfonds bei Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Einzahlung der Einlage nicht die Bedingungen von Artikel 145/26 § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches, muss die Generalversammlung spätestens zwei Monate nach dem Ende des Zeitraums von zwei Jahren zusammentreten, um gegebenenfalls in den für eine Satzungsänderung vorgeschriebenen Formen über eine eventuelle Auflösung des Starterfonds und sonstige mögliche Maßnahmen, die auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen, zu beraten.

Das Verwaltungsorgan rechtfertigt seine Vorschläge in einem Sonderbericht, der der Einberufung beigefügt ist. § 3 - Im Falle einer Bildung von Teilfonds ist vorliegender Artikel ausschließlich auf Starterteilfonds anwendbar.

Art. 28 - Öffentlichen Starterfonds ist es nicht erlaubt: 1. andere Wertpapiere als Namensanteile auszugeben, 2.Anleihen in gleich welcher Form aufzunehmen, 3. Sicherheiten oder persönliche Garantien in gleich welcher Form zu gewähren. Art. 29 - Öffentliche Starterfonds dürfen keine Leerverkäufe tätigen und müssen jederzeit über eine ausreichende Deckung verfügen, um ihre Geschäfte abwickeln zu können.

Art. 30 - Öffentlichen Starterfonds ist es verboten, sich an Übernahmekonsortien zu beteiligen, außer wenn die betreffenden Verbindlichkeiten sich ausschließlich auf Finanzinstrumente beziehen, die der öffentliche Starterfonds infolge des Geschäfts selbst erwerben möchte.

Art. 31 - Öffentliche Starterfonds dürfen keine Wertpapierleihen gewähren oder aufnehmen und keine Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements) schließen oder andere Geschäfte mit ähnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen tätigen.

Art. 32 - Öffentliche Starterfonds dürfen keine Aktionärsrechte an Gesellschaften besitzen, bei denen die Haftung der Gesellschafter nicht auf ihre Einbringung beschränkt ist.

Art. 33 - Die Bestimmungen von Artikel 244 §§ 1 und 2 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 19. April 2014 sind nicht anwendbar auf öffentliche Starterfonds, außer in Bezug auf die in Artikel 23 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Aktiva.

Art. 34 - Artikel 250 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 ist nicht anwendbar auf öffentliche Starterfonds. Öffentliche Starterfonds arbeiten ein detailliertes Programm für eine geregelte Abtretung ihrer Aktiva im Hinblick auf ihre Liquidation und die Auszahlung an die Anteilinhaber aus. Dieses Programm wird der FSMA spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds übermittelt.

Bei Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds wird der FSMA am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine aktualisierte Fassung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Programms übermittelt.

Im Falle einer Bildung von Teilfonds sind die Absätze 2 und 3 ausschließlich auf die Teilfonds anwendbar.

Art. 35 - § 1 - Der Prospekt oder das Informationsdokument wie in Artikel 18 § 1 Buchstabe k) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 erwähnt enthält eine Beschreibung der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Regelung.

Sie enthalten außerdem an hervorstechender Stelle folgenden Vermerk: "Hält der öffentliche Starterfonds die in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Investitionsverpflichtungen nicht ein, kann den Anlegern keine Steuerermäßigung gewährt werden oder können sie verpflichtet werden, die infolge ihrer Investition erhaltene Steuerermäßigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen." § 2 - Im Falle einer Bildung von Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind, enthalten der Prospekt oder das Informationsdokument wie in Artikel 18 § 1 Buchstabe k) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 erwähnt an hervorstechender Stelle den Vermerk, dass die betreffenden Anteile nicht zu der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Steuerermäßigung berechtigen. § 3 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein Angebot in Bezug auf einen öffentlichen Starterfonds oder einen seiner Teilfonds beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, enthalten die in § 1 beziehungsweise § 2 erwähnte Information.

KAPITEL 8 - Ergebnisverwendung Art. 36 - § 1 - Öffentliche Starterfonds müssen nach Ausgleich des Verlustvortrags mindestens 80 Prozent des Nettoertrags wie in § 2 bestimmt als Vergütung des von den Anteilinhabern eingebrachten Kapitals ausschütten. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter dem in Artikel 184 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Nettoertrag den Gewinn des Geschäftsjahres, unter Ausschluss der in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Wertminderungen, Rücknahmen von Wertminderungen und nicht verwirklichten Mehrwerte. § 3 - Die in § 1 vorgesehene Verpflichtung lässt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 617 bis 619 des Gesellschaftsgesetzbuches unberührt.

TITEL III - Auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital anwendbare Bestimmungen Art. 37 - Vorliegender Titel enthält Bestimmungen, die spezifisch auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital wie in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt anwendbar sind.

Art. 38 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital können für die Rechtsform des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital optieren. Sie werden dann in dieser Eigenschaft beim FÖD Finanzen eingetragen.

Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital kommen sowohl den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 als auch den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 und den Bestimmungen des vorliegenden Titels nach.

Art. 39 - Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital können unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen unterschiedliche Kategorien von Anteilen schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds ihres Vermögens entspricht.

Umfassen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital Teilfonds, müssen sie vor Aufnahme der Tätigkeit dieser Teilfonds deren Eintragung beim FÖD Finanzen beantragen. Die Artikel 3 und 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 sind entsprechend anwendbar auf jeden Teilfonds.

Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dürfen die Eintragung eines Teilfonds, der kein Starterteilfonds ist, nur beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Starterteilfonds besitzen.

Bei der Eintragung gibt der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital an, ob der betreffende Teilfonds ein Starterteilfonds ist; die diesbezüglich getroffene Wahl ist unwiderruflich.

Die Laufzeit der Teilfonds darf die Laufzeit des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital nicht übersteigen.

Umfassen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital verschiedene Teilfonds, muss die Buchhaltung für jeden Teilfonds getrennt geführt werden.

Art. 40 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 ist nicht auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital anwendbar.

Geschäfte für Rechnung des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital oder einer seiner Tochtergesellschaften müssen im Jahresbericht insbesondere hinsichtlich ihres Interesses für den privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital und ihrer Vereinbarkeit mit der Anlagepolitik des Fonds gerechtfertigt werden und vom Kommissar des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital in seinem Bericht insbesondere hinsichtlich des marktkonformen Charakters ihrer Bedingungen kommentiert werden, wenn ein anderer Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Verwaltung im Sinne von Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 19. April 2014 von derselben Person oder einer mit dieser Person verbundenen Person gewährleistet wird, direkt oder indirekt als Gegenpartei auftritt oder anlässlich des Geschäfts einen vermögensrechtlichen Vorteil erhält.

Vorhergehender Absatz ist ebenfalls anwendbar im Falle von Geschäften, an denen mehrere Teilfonds eines selben privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital beteiligt sind, wobei die Geschäfte in diesem Fall hinsichtlich ihres Interesses für die Anteilinhaber der betreffenden Teilfonds und hinsichtlich der Anlagepolitik dieser Teilfonds gerechtfertigt sein müssen.

Art. 41 - Die Artikel 20, 21, 27 und 36 sind anwendbar auf: 1. private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital, die keine Teilfonds gebildet haben, und 2.Starterteilfonds von privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital.

TITEL IV - Abänderungs- und Übergangsbestimmungen Art. 42 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 wird die Zahl "50.000" jeweils durch die Zahl "100.000" ersetzt.

Art. 43 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bestehende private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital behalten ungeachtet der durch Artikel 42 angebrachten Abänderungen ihre Eintragung.

TITEL V - Ausführung Art. 44 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister und der für Mittelstand und KMB zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands und der KMB W. BORSUS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. März 2017 Anlage A - Satzung des öffentlichen Starterfonds Zusätzlich zu den nach dem Gesellschaftsgesetzbuch erforderlichen Informationen enthält die Satzung mindestens folgende Angaben: - gegebenenfalls Gesellschaftsname und -sitz der Verwaltungsgesellschaft, - Verfahren zur Bestellung und Abberufung der Verwaltungsgesellschaft und Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dieser Handlungen, - gegebenenfalls Möglichkeit, gemäß Artikel 196/1 des Gesetzes vom 19.

April 2014 unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht, - im Falle einer Bildung von Teilfonds Verfahren, gemäß dem Kosten dem gesamten Starterfonds und jedem Teilfonds zugerechnet werden, und Verfahren, gemäß dem die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt, - gegebenenfalls Vorhandensein von Kategorien von Anteilen, die gemäß Artikel 184 § 2 Nr. 1, 5 und/oder 6 des Gesetzes vom 19. April 2014 geschaffen worden sind, - Verbot, Sacheinlagen zu erhalten und vom Bezugsrecht der Aktionäre abzuweichen, - Modalitäten des Bezugsrechts bereits vorhandener Anteilinhaber gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2, - Bedingungen, die im Falle einer Kapitalerhöhung innerhalb des in Artikel 11 § 3 erwähnten Zeitraums gelten, - Verbot, Sachausschüttungen von Aktiva des öffentlichen Starterfonds vorzunehmen, - Beschreibung der Anlagepolitik, gegebenenfalls pro Teilfonds, - Kriterien für die Streuung der Investitionsrisiken, gegebenenfalls pro Teilfonds, - gegebenenfalls Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 23 § 1 Absatz 2 angegebenen Investitionsgrenzen anwendbar sind, - Modalitäten für Satzungsänderungen, - Weise, wie Anteilinhabern der Jahresbericht, der Bericht der Kommissare und der Jahresabschluss zur Verfügung gestellt werden, - Vermerk des Endes der Laufzeit, des Liquidationsverfahrens, des Verfahrens zur Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren und des Verfahrens zur Beendigung der Liquidation des Starterfonds oder des Teilfonds; Bedingungen für eine Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds oder des Teilfonds gemäß Artikel 11 § 2, - Auflistung und Verfahren der Berechnung der Kosten, Aufwendungen und Provisionen zu Lasten der Anteilinhaber.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2017 über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. März 2017 Anlage B - Jahresbericht des öffentlichen Starterfonds Abschnitt 1 - Inventarwert der Anteile, der erhalten wird, indem die Aktiva des öffentlichen Starterfonds durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile geteilt werden. Im Falle einer Bildung von Teilfonds wird der Inventarwert für jeden Teilfonds berechnet, - Kommentar zur Situation der Branchen, in die der öffentliche Starterfonds investiert hat.

Abschnitt 2 - Zusammensetzung des Portfolios, - detaillierte Informationen, gegebenenfalls pro Teilfonds, über die Einhaltung der in Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen und Beschreibung der in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, - nähere Angaben in Bezug auf die Geschäfte, die der öffentliche Starterfonds und die von ihm konsolidierten Personen im abgelaufenen Geschäftsjahr getätigt haben, unter anderem einschließlich einer Liste der Anlagegeschäfte, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt worden sind, wobei für jede Anlage Erwerbs- oder Verkaufspreis, Bewertung und Anlagekategorie, zu der sie gezählt worden ist, angegeben wird, - Inventar der Änderungen der Zusammensetzung des Portfolios, - Informationen über die Investitionsstrategie, die der öffentliche Starterfonds im Geschäftsjahr angewandt hat und in den folgenden Geschäftsjahren anwenden möchte, - Finanzplan für jede neue Investition, die der öffentliche Starterfonds im betreffenden Geschäftsjahr getätigt hat und die mehr als 5 Prozent der Aktiva des öffentlichen Starterfonds oder des betreffenden Teilfonds darstellt, - spezifische Informationen und detaillierter Kommentar in Bezug auf bestehende Anlagen, die mehr als 5 Prozent der Aktiva des öffentlichen Starterfonds oder des betreffenden Teilfonds darstellen, - bei Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds oder des betreffenden Teilfonds Rechtfertigung der vom Verwaltungsrat verfolgten Politik im Hinblick auf die Liquidation der Beteiligungen, - detaillierte Informationen über die Anwendung der in der Satzung angegebenen Kriterien für die Risikostreuung während des Geschäftsjahres.

Abschnitt 3 - Rechtfertigung der Geschäfte mit den in Artikel 15 § 1 erwähnten Personen und Körperschaften gemäß Artikel 15 §§ 1 und 2, - separater Vermerk der Vergütungen, die der Verwaltungsgesellschaft, den Verwaltern, den Geschäftsführern, den Mitgliedern des Direktionsausschusses, den tatsächlichen Leitern und den Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung (i) der Verwaltungsgesellschaft und (ii) des öffentlichen Starterfonds und (iii) den Verwaltern der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, zuerkannt werden, - Rechtfertigung aller Provisionen, Gebühren und Kosten zu Lasten des öffentlichen Starterfonds, die zu zahlen sind infolge von Geschäften mit: 1. Finanzinstrumenten, die ausgegeben werden von (a) der Verwaltungsgesellschaft, der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, oder (b) einer Gesellschaft, mit der der öffentliche Starterfonds, die Verwaltungsgesellschaft, die geschäftsführende juristische Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, oder die Verwalter, Geschäftsführer, tatsächlichen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung des öffentlichen Starterfonds, der geschäftsführenden juristischen Person des öffentlichen Starterfonds, der die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen hat, oder der Verwaltungsgesellschaft verbunden sind, 2.Anteilen an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft oder anderen in Nr. 1 erwähnten Personen verwaltet werden, - Kommentar zu den bedeutenden Richtlinien der Geschäftsführungspolitik der Unternehmen, in denen der öffentliche Starterfonds oder seine Vertreter in den Geschäftsführungsorganen vertreten sind. In diesem Kommentar werden ausdrücklich die Fälle angegeben, in denen der öffentliche Starterfonds oder seine Vertreter die Artikel 523 und 524 des Gesellschaftsgesetzbuches angewandt haben, - Politik in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte gemäß Artikel 244 § 5 des Gesetzes vom 19. April 2014.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2017 über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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