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Arrêté Royal du 05 septembre 2019
publié le 02 avril 2021

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la notion de véhicule correspondant. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2021030721
pub.
02/04/2021
prom.
05/09/2019
ELI
eli/arrete/2019/09/05/2021030721/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


5 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la notion de véhicule correspondant. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la notion de véhicule correspondant (Moniteur belge du 17 septembre 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 25.Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer wurde in den Artikeln 36 und 66 des Einkommenssteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) insbesondere die Art und Weise geändert, wie Vorteile jeglicher Art (abgekürzt "VJA") und Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen veranschlagt werden.

Um Missbrauch zu vermeiden, wurde eine spezifische Regelung zur Bekämpfung der Nutzung von "falschen Hybriden" eingeführt, das heißt aufladbaren Hybridfahrzeugen (sogenannte Plug-in Hybride), die teils mit Treibstoff und teils mit einer aufladbaren elektrischen Batterie betrieben werden, deren Kapazität jedoch keine bedeutende Nutzung des Fahrzeugs über diese Energiequelle erlaubt (Parl. Dok., Nr. 54-2864/001, S. 73).

Eine Regelung wurde eingeführt, damit die VJA und die Werbungskosten in Bezug auf "falsche Hybride" ohne Berücksichtigung der elektrischen Batterie und folglich auf der Grundlage einer CO2-Emission berechnet werden, die vollständig auf der Grundlage eines Treibstoffantriebs berechnet wird (Parl. Dok., Nr. 54-2864/001, S. 74).

Ist ein ab dem 1. Januar 2018 gekauftes aufladbares Hybridfahrzeug mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet oder beträgt seine CO2-Emission mehr als 50 g/km, entspricht die zu berücksichtigende Emission des betreffenden Fahrzeugs in der Praxis der Emission des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet (Artikel 36 § 2 Absatz 9 des EStGB 92). Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der König bestimmen kann, was unter "entsprechendem Fahrzeug" zu verstehen ist. Durch diesen Erlass wird der KE/EStGB 92 abgeändert, um die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" einzuführen.

Besprechung der Artikel Artikel 1 In Artikel 1 ist bestimmt, was unter "entsprechendem Fahrzeug" zu verstehen ist. Man stützt sich ausschließlich auf die Daten, die in dem bei der Zulassung erforderlichen europäischen Konformitätszertifikat (nachstehend COC) enthalten sind, das auf europäischer Ebene standardisiert ist, vom Hersteller erstellt wird und jedem Fahrzeug eigen ist.

Folglich geht es darum, die im COC des "falschen Hybrids" enthaltenen Daten mit den Daten zu vergleichen, die im COC ähnlicher auf dem Markt befindlicher Modelle enthalten sind, und zu identifizieren, welches Modell auf der Grundlage der weiter unten dargelegten Kriterien dem "falschen Hybrid" am nächsten kommt.

In den Artikeln 36 und 66 des EStGB 92 ist bereits vorgeschrieben, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem Motor handeln muss, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet (Rubrik COC 26).

Außerdem muss das entsprechende Fahrzeug im Vergleich zum Hybridfahrzeug folgende Merkmale aufweisen: - dieselbe Marke (Rubrik COC 0.1), - dasselbe Modell (Rubrik COC 0.2.1), - denselben Karosserietyp (Rubrik COC 38) (zum Beispiel Limousine, Kombi, ...), - ein Verhältnis zwischen seiner Leistung und der Leistung des Hybridfahrzeugs, beide ausgedrückt in kW (Rubrik COC 27.1), das am nächsten bei 1 liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt.

Diese Marge von 0,75 bis 1,25 ermöglicht es, die Anzahl entsprechender Fahrzeuge, die in Betracht kommen, nur auf die Fahrzeuge zu begrenzen, die eine ähnliche Leistung wie das Hybridfahrzeug haben. Fahrzeuge, deren Verhältnis sich nicht innerhalb dieser Marge befindet, können daher nicht als entsprechende Fahrzeuge betrachtet werden, selbst wenn sie die anderen Bedingungen erfüllen.

Wenn kein Fahrzeug die Bedingungen erfüllt, wird ein Koeffizient von 2,5 angewandt. Zur Erinnerung: In den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 ist vorgesehen, dass, wenn es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor gibt, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, der Emissionswert mit 2,5 multipliziert wird.

Sollten mehrere Fahrzeuge in ähnlicher Weise in Betracht kommen, um als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet, und zwar im Hinblick darauf, falsche Hybride zu bekämpfen und dem Kauf solcher Fahrzeuge entgegenzuwirken.

Die COC-Daten aller möglichen entsprechenden Fahrzeuge sind für Steuerpflichtige nicht öffentlich und zentral zugänglich.

Steuerpflichtige sind in der Regel nur im Besitz des COC ihres eigenen Fahrzeugs. Aus diesem Grund wird die Verpflichtung zur Durchführung des Vergleichs und zur Identifizierung des entsprechenden Fahrzeugs dem Autohersteller oder, wenn dieser nicht auf dem belgischen Staatsgebiet ansässig ist, dem Autoimporteur auferlegt. Diese müssen für jedes Hybridfahrzeug, das die in Artikel 36 § 2 Absatz 8 des EStGB 92 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, das entsprechende Fahrzeug identifizieren und diese Information sowie alle für diese Identifizierung erforderlichen technischen Daten zum Zeitpunkt der Markteinführung des betreffenden Hybridfahrzeugs an den FÖD Finanzen übermitteln.

Diese Information ist nämlich unmittelbar erforderlich, zum Beispiel für die Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs auf Vorteile jeglicher Art. Der FÖD Finanzen wird daher seine Liste der entsprechenden Fahrzeuge bei jeder Markteinführung eines neuen "falschen Hybrids" aktualisieren.

Die Identifizierung des entsprechenden Fahrzeugs erfolgt zum Zeitpunkt der Markteinführung des Hybridfahrzeugs und bleibt während der Lebensdauer des betreffenden Hybridfahrzeugs unverändert.

Die "Markteinführung" darf nicht auf die Einführung auf den belgischen Markt beschränkt werden, sondern muss als Einführung auf den Markt des Europäischen Wirtschaftsraums verstanden werden. Zum einen könnte ein belgischer Steuerpflichtiger nämlich ein Fahrzeug kaufen, das nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums verkauft wird. Das Nichtvorhandensein von Maßnahmen, um auch in diesem Fall ein entsprechendes Fahrzeug zu bestimmen, würde zu Diskriminierung führen, indem für nicht in Belgien verkaufte Fahrzeuge immer eine Multiplikation der CO2-Emission mit einem Faktor von 2,5 vorgeschrieben wäre. Zum anderen sind die Daten, die bei der Überprüfung, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein entsprechendes Fahrzeug handelt, zu berücksichtigen sind, die Daten, die auf dem COC, nämlich dem europäischen Konformitätszertifikat, aufgenommen sind.

Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" nicht nur auf Fahrzeuge beschränkt werden darf, die in Belgien verkauft werden, sondern für alle Fahrzeuge gelten muss, die auf dem europäischen Markt verkauft werden.

Daher muss der Autohersteller oder, wenn dieser nicht in Belgien ansässig ist, der Autoimporteur der Verwaltung die Informationen zum Zeitpunkt der Markteinführung, die als Einführung auf den Markt des Europäischen Wirtschaftsraums zu verstehen ist, erteilen. Sollte ein bestimmtes Fahrzeug nicht nach Belgien importiert werden und der Hersteller dieses Fahrzeugs nicht in Belgien ansässig sein, obliegt die Verpflichtung, die erforderlichen Informationen an die Verwaltung zu übermitteln, niemandem. Diese Situation besteht nur so lange, bis das betreffende Fahrzeug von einem Händler importiert wird oder der Autohersteller sich in Belgien niederlässt. Dies hindert Steuerpflichtige jedoch nicht daran, ein solches Fahrzeug direkt in einem anderen europäischen Land zu erwerben. In diesem Fall kann die Verwaltung wie übrigens auch in den anderen Fällen alle erforderlichen Informationen einholen, um zu bestimmen, ob ein entsprechendes Fahrzeug existiert.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie diese technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen.

Beispiele Beispiel Nr. 1 Die CO2-Emission des Range Rover Sport (P400e SE) beträgt mehr als 50 g/km (71 g/km).

Folglich wird das entsprechende Fahrzeug unter den Fahrzeugen derselben Marke (Land Rover), desselben Modells (Range Rover) und desselben Karosserietyps (SUV) gesucht, die mit einem Motor ausgestattet sind, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet (Benzin).

Drei andere mit Benzin betriebene Range Rover Fahrzeuge werden in Betracht gezogen: a) Range Rover Sport (2.0 Si4 S), b) Range Rover Sport (3.0 I6 P400 MHEV HST), c) Range Rover Sport (5.0 V8 Supercharged HSE Dynamic).

Das Verhältnis zwischen der Leistung dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in kW, und der Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, entspricht jeweils: a) 1,00, b) 0,75, c) 0,57. Das dritte Fahrzeug wird ausgeschlossen, da sein Verhältnis nicht zwischen 0,75 und 1,25 liegt. Von den beiden verbleibenden Fahrzeugen wird das entsprechende Fahrzeug dasjenige sein, dessen Verhältnis am nächsten bei 1 liegt, nämlich der Range Rover Sport (2.0 Si4 S).

Daher wird zur Veranschlagung der VJA und zur Bestimmung der Werbungskosten in Bezug auf den "falschen Hybrid", nämlich den Range Rover Sport (P400e SE), nicht sein eigener Emissionsgehalt, wie er aus den Herstellerangaben hervorgeht, sondern der CO2-Emissionsgehalt des Range Rover Sport (2.0 Si4 S) verwendet, das heißt 218 anstelle von 71.

Beispiel Nr. 2 Das BMW 5er (530e iPerformance) Hybridfahrzeug ist mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet (nämlich 0,499).

Drei andere Fahrzeuge derselben Marke (BMW), desselben Modells (5er) und desselben Karosserietyps (Limousine), die denselben Treibstoff (Benzin) verwenden, werden in Betracht gezogen: a) BMW 5er (520i Aut), b) BMW 5er (530i Aut), c) BMW 5er (530i xDrive Aut). Das Verhältnis zwischen ihrer Leistung und der Leistung des Hybridfahrzeugs entspricht jeweils: a) 1,00, b) 0,73, c) 0,73. Das entsprechende Fahrzeug ist daher der BMW 5er (520i Aut), da sein Verhältnis am nächsten bei 1 liegt.

Folglich wird anstelle des CO2-Emissionsgehalts des BMW 5er (530e iPerformance) der CO2-Emissionsgehalt des BMW 5er (520i Aut) verwendet, das heißt 132 anstelle von 49.

Beispiel Nr. 3 Die CO2-Emission des Volvo XC60 (T8 Twin Engine) beträgt mehr als 50 g/km (55 g/km).

Vier andere Fahrzeuge derselben Marke (Volvo), desselben Modells (XC60) und desselben Karosserietyps (SUV), die denselben Treibstoff (Benzin) verwenden, werden in Betracht gezogen: a) XC60 (T5, 4x4 Geartronic Momentum), b) XC60 (T5, 4x4 Geartronic R-design), c) XC60 (T6, 4x4 Geartronic Momentum), d) XC60 (T6, 4x4 Geartronic R-design). Das Verhältnis zwischen ihrer Leistung und der Leistung des Hybridfahrzeugs entspricht jeweils: a) 1,21, b) 1,21, c) 0,98, d) 0,98. Es bleiben noch die Fahrzeuge c) und d), da ihr Verhältnis am nächsten bei 1 liegt.

Um zu bestimmen, welches Fahrzeug das entsprechende Fahrzeug ist, wird die CO2-Emission der Fahrzeuge pro Kilometer betrachtet. Die CO2-Emission von Fahrzeug c) beträgt 174 g/km, während die CO2-Emission von Fahrzeug d) 177 g/km beträgt. Das entsprechende Fahrzeug ist daher Fahrzeug d), da es das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission pro Kilometer ist.

In Artikel 19 Absatz 5 des KE/EStGB 92 wird bestimmt, dass eine Liste der entsprechenden Fahrzeuge auf der Website des FÖD Finanzen veröffentlicht wird. Im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat in Punkt 10 seines Gutachtens Nr. 66.396/1/V vom 2. August 2019 darlegt, hat weder diese Liste noch ihre Veröffentlichung eine Verordnungstragweite. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug in dieser Liste aufgenommen beziehungsweise nicht aufgenommen ist, wird in rechtlicher Hinsicht nicht bedeuten, dass das betreffende Fahrzeug ein entsprechendes Fahrzeug ist. Die zu erfüllenden Kriterien sind die in Artikel 19 Absatz 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Kriterien. Nur diese Kriterien haben eine Verordnungstragweite. Die Verwaltung wird die von den Herstellern oder Importeuren erhaltenen Informationen nur im Hinblick auf die Fortschreibung einer Datenbank verwenden. Der einzige Zweck einer solchen auf der Website des FÖD Finanzen fortgeschriebenen Liste besteht darin, sicherzustellen, dass Steuerpflichtige stets über alle Informationen in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Fahrzeuge verfügen, die sie besitzen oder zu erwerben beabsichtigen.

Eine solche Liste hat daher an sich keine normative Tragweite.

Folglich muss sie weder vom Minister angenommen noch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

Wir schließen uns der Stellungnahme des Finanzinspektors an, gemäß der dieser Erlass eine bloße Ausführung einer bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen Einfluss auf die Einnahmen hat. Daher ist das vorherige Einverständnis des Ministers des Haushalts nicht erforderlich. Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden.

Ansonsten ist dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden.

Art. 2 Durch diesen Artikel werden Hersteller und Importeure ebenfalls verpflichtet, die Informationen in Bezug auf alle "falschen Hybride" zu übermitteln, die am 31. Dezember 2019 bereits auf dem Markt sind.

Die technischen Daten, die zur Identifizierung des entsprechenden Fahrzeugs erforderlich sind, müssen dem FÖD Finanzen übermittelt werden. Es handelt sich insbesondere um die Informationen in Bezug auf alle Fahrzeuge, die in Betracht kommen könnten, um als entsprechendes Fahrzeug betrachtet zu werden. So kann der FÖD Finanzen überprüfen, ob das vom Hersteller oder Importeur angegebene entsprechende Fahrzeug richtig identifiziert wurde. Diese Daten müssen bis zum 20. April 2020 übermittelt werden.

Art. 3 In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses geregelt.

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 2, der Fahrzeuge betrifft, die am 31. Dezember 2019 auf dem Markt sind, tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, - des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

Dezember 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2019;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, des Artikels 5;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen Einfluss auf die Einnahmen hat;

Dass das vorherige Einverständnis des Ministers des Haushalts folglich nicht erforderlich ist;

In der Erwägung, dass die Angelegenheiten, für die keine neue Initiative der Regierung erforderlich ist und die im Hinblick auf die Kontinuität der Autorität durch die ausführende Gewalt behandelt werden müssen, zur Vermeidung der Entstehung eines für die Bürger nachteiligen Vakuums im Rahmen der laufenden Angelegenheiten fortgesetzt werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.396/1/V des Staatsrates vom 2. August 2019, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 8, der Artikel 19 umfasst, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Abschnitt 8 - Entsprechendes Fahrzeug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 36 § 2 Absatz 11 und 66 § 1 Absatz 5) Art. 19 - Unter entsprechendem Fahrzeug im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 versteht man das Fahrzeug, das auf der Grundlage des europäischen Konformitätszertifikats folgende Merkmale aufweist: - dieselbe Marke, - dasselbe Modell, - denselben Karosserietyp, - ein Verhältnis zwischen seiner Leistung, ausgedrückt in kW, und der Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, das am nächsten bei 1 liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt.

Sollten mehrere Fahrzeuge in Betracht kommen, um als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet.

Hersteller, die auf dem Staatsgebiet des Königreichs ansässig sind, oder in deren Ermangelung Autoimporteure müssen für jedes Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, das entsprechende Fahrzeug identifizieren und diese Information sowie alle für diese Identifizierung erforderlichen technischen Daten zum Zeitpunkt der Markteinführung eines vorerwähnten Hybridfahrzeugs an den FÖD Finanzen übermitteln. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie diese technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen.

Das entsprechende Fahrzeug wird zum Zeitpunkt der Markteinführung des Hybridfahrzeugs bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

Die Liste der entsprechenden Fahrzeuge für die verschiedenen Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wird auf der Website des FÖD Finanzen veröffentlicht." Art. 2 - § 1 - Bis spätestens 20. April 2020 müssen Autohersteller, die auf dem Staatsgebiet des Königreichs ansässig sind, oder in deren Ermangelung Autoimporteure für jedes Hybridfahrzeug, das vor dem 1.

Januar 2020 auf den Markt eingeführt worden ist und die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, das entsprechende Fahrzeug identifizieren und diese Information sowie alle für diese Identifizierung erforderlichen technischen Daten an den FÖD Finanzen übermitteln. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie diese technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen. § 2 - Unter entsprechendem Fahrzeug im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 versteht man das Fahrzeug, das auf der Grundlage des europäischen Konformitätszertifikats folgende Merkmale aufweist: - dieselbe Marke, - dasselbe Modell, - denselben Karosserietyp, - ein Verhältnis zwischen seiner Leistung, ausgedrückt in kW, und der Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, das am nächsten bei 1 liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt. § 3 - Sollten mehrere Fahrzeuge in Betracht kommen, um als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am 1.

Januar 2020 in Kraft tritt.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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