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Arrêté Royal du 06 décembre 2000
publié le 21 décembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 octobre 2000 modifiant et complétant l'arrêté ministériel du 24 août 2000 déterminant les modèles de formulaires et de rapports à utiliser dans le cadre de la limitation et du contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils provinciaux, communaux et de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale

source
ministere de l'interieur
numac
2000001084
pub.
21/12/2000
prom.
06/12/2000
ELI
eli/arrete/2000/12/06/2000001084/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 DECEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 octobre 2000 modifiant et complétant l'arrêté ministériel du 24 août 2000 déterminant les modèles de formulaires et de rapports à utiliser dans le cadre de la limitation et du contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils provinciaux, communaux et de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 octobre 2000 modifiant et complétant l'arrêté ministériel du 24 août 2000 déterminant les modèles de formulaires et de rapports à utiliser dans le cadre de la limitation et du contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils provinciaux, communaux et de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 octobre 2000 modifiant et complétant l'arrêté ministériel du 24 août 2000 déterminant les modèles de formulaires et de rapports à utiliser dans le cadre de la limitation et du contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils provinciaux, communaux et de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 6 décembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 25. OKTOBER 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung und Ergänzung des Ministeriellen Erlasses vom 24.August 2000 zur Festlegung der Muster der Formulare und Berichte, die im Rahmen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte zu benutzen sind Der Minister des Innern, Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 11 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994, 10. April 1995 und 12. August 2000;

Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere des Artikels 23 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 7.

Juli 1994, 10. April 1995, 27. Januar 1999 und 12. August 2000, und der Artikel 97 und 98, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 12.

August 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, insbesondere des Artikels 2 § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994 und 12. August 2000;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die politischen Parteien, die Listen und die Kandidaten die Erklärungen über die Wahlausgaben, einschliesslich der Erklärungen über den Ursprung der Geldmittel, innerhalb dreissig Tagen nach den Wahlen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, einreichen müssen, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 24. August 2000 zur Festlegung der Muster der Formulare und Berichte, die im Rahmen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte zu benutzen sind, werden die Wörter « den Mustern 1 bis 7 » durch die Wörter « den Mustern 1 bis 9 » ersetzt.

Art. 2 - Im Text neben dem Notabene des Musters der Erklärung in der Anlage 3 zum selben Erlass wird der Satz « Der Begriff politische Partei beinhaltet Verbände und Ortssektionen der Partei ungeachtet der Rechtspersönlichkeit, unter Ausschluss der verbundenen Krankenkassen, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen usw. » durch den Satz « Um den Begriff « politische Partei » festzulegen, ist sich auf die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte erwähnte Definition zu beziehen. » ersetzt.

Art. 3 - Derselbe Erlass wird durch zwei neue Erklärungsmuster ergänzt, die mit den Nummern 8 und 9 versehen und in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird am Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 24. August 2000 wirksam.

Brüssel, den 25. Oktober 2000 Der Minister A. DUQUESNE

Anlage 8 Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel, die die Kandidaten im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzial-, Gemeinde- und Distrikträte und der Sozialhilferäte für Wahlwerbung benutzt haben (ist der Erklärung über die Ausgaben beizufügen) Name und Vornamen des/der Kandidaten/Kandidatin: . . . . .

Art der Wahlen (1): . . . . .

Datum der Wahlen: . . . . .

Wahldistrikt .../ Gemeinde .../ Distriktratswahl von .../ Wahl des Sozialhilferates von (2) . . . . .

Bezeichnung, Listenkürzel und gemeinsame laufende Nummer der politischen Partei oder der Liste, für die der/die Kandidat/Kandidatin kandidiert: . . . . .

Der/Die Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die von ihm/ihr oder von Dritten benutzten Geldmittel für die Deckung der Ausgaben, die er/sie im Hinblick auf die vorerwähnten Wahlen für Wahlwerbung gemacht hat, folgenden Ursprung haben: Pour la consultation du tableau, voir image Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die vorerwähnten Geldmittel die gesamten Geldmittel bilden, die anlässlich der Wahlen vom . . . . . benutzt worden sind.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren und diese Angaben innerhalb dreissig Tagen nach den Wahlen dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, mitzuteilen (6).

Zu .................................., den ..........................................

Name und Unterschrift Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Oktober 2000 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Fussnoten (1) Bitte angeben, ob es sich um eine Provinzial-, Gemeinde- oder Distriktratswahl oder um die Direktwahl eines Sozialhilferates handelt.(2) Unzutreffendes bitte streichen und entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. (3) Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken oder mehr gemacht haben, muss Gegenstand einer Aufstellung sein, die vorliegender Erklärung beigefügt wird. Diese Aufstellung wird nicht zur Verfügung der Wähler gestellt, sondern vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz unmittelbar der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben übermittelt. Siehe Königlicher Erlass vom 24. August 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen. (4) Die Kandidaten dürfen Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind.Hat der unterzeichnete Kandidat solche Spenden entgegengenommen, so müssen diese separat angegeben werden. (5) Für Sachspenden, deren Gegenwert in Belgischen Franken angemessenerweise auf mindestens 5.000 F pro Spende zu schätzen ist, ist auf Fussnote 3 zu verweisen. (6) Siehe Fussnote 3 der vorliegenden Anlage. Anlage 9 Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel für die Wahlausgaben, die die Listen im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzial-, Gemeinde- und Distrikträte und der Sozialhilferäte für Wahlwerbung gemacht haben (ist der Erklärung über die Ausgaben beizufügen) Art der Wahlen (1): . . . . .

Datum der Wahlen: . . . . .

Wahldistrikt .../ Gemeinde .../ Distriktratswahl von .../ Wahl des Sozialhilferates von (2) . . . . .

Bezeichnung, Listenkürzel und laufende Nummer der Liste: . . . . .

Der/Die Unterzeichnete, Spitzenkandidat auf der vorerwähnten Liste, erklärt, dass die für die vorerwähnten Wahlen benutzten Geldmittel folgenden Ursprung haben: Pour la consultation du tableau, voir image Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die vorerwähnten Geldmittel die gesamten Geldmittel bilden, die anlässlich der Wahlen vom . . . . . benutzt worden sind.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren und diese Angaben innerhalb dreissig Tagen nach den Wahlen dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, mitzuteilen (5).

Zu .................................., den ..........................................

Name und Unterschrift Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Oktober 2000 beigefügt zu werden.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Fussnoten (1) Bitte angeben, ob es sich um eine Provinzial-, Gemeinde- oder Distriktratswahl oder um die Direktwahl eines Sozialhilferates handelt.(2) Unzutreffendes bitte streichen und entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. (3) Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken oder mehr gemacht haben, muss Gegenstand einer Aufstellung sein, die vorliegender Erklärung beigefügt wird. Diese Aufstellung wird nicht zur Verfügung der Wähler gestellt, sondern vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz unmittelbar der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben übermittelt. Siehe Königlicher Erlass vom 24. August 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen. (4) Für Sachspenden, deren Gegenwert in Belgischen Franken angemessenerweise auf mindestens 5.000 F pro Spende zu schätzen ist, ist auf Fussnote 3 zu verweisen. (5) Siehe Fussnote 3 der vorliegenden Anlage. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 décembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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