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Arrêté Royal du 06 décembre 2018
publié le 20 août 2020

Arrêté royal portant exécution de l'article 25/3, § 1er, 2°, b), de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020042705
pub.
20/08/2020
prom.
06/12/2018
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eli/arrete/2018/12/06/2020042705/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal portant exécution de l'article 25/3, § 1er, 2°, b), de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2018 portant exécution de l'article 25/3, § 1er, 2°, b), de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du 24 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 25/3 § 1 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzes über das Polizeiamt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 25/3 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes über das Polizeiamt;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 5.

Juli 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6.

Juli 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 12. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/2018 des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 26. September 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.160/2 des Staatsrates vom 17. Oktober 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte, die aufgrund ihrer Art einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind und an denen die Polizeidienste gemäß Artikel 25/3 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes über das Polizeiamt auf zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras zurückgreifen können, sind Folgende: 1. Orte, wo Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert werden, die als große Menschenansammlungen im Sinne des Artikels 22 des Gesetzes über das Polizeiamt betrachtet werden, für die Dauer der Veranstaltung, wenn aus einer Risikoanalyse hervorgeht, dass die Veranstaltung ein besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt, und zwar wenigstens auf der Grundlage eines der folgenden Kriterien: i.des allgemeinen und spezifischen Sicherheitskontexts unter Berücksichtigung des Gegenstands oder des Kontexts der Veranstaltung, ii. des Umstands, dass sich bei gleichartigen Veranstaltungen Vorfälle ereignet haben, die einen Einsatz der Verwaltungspolizei erforderlich gemacht haben, 2. Gerichtshöfe und Gerichte sowie andere Orte, wo ein Prozess stattfindet, wenn aus einer Risikoanalyse hervorgeht, dass dieser ein besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt, insbesondere aufgrund: a) der Art des Prozesses, b) der Art der Tatbestände, über die verhandelt wird, c) der Anzahl der Personen, die dem Prozess beiwohnen. Art. 2 - Unbeschadet des Einverständnisses des Verwalters des Ortes werden die Installation und der Einsatz der zeitweilig ortsfest angebrachten Kameras an den in Artikel 1 erwähnten Orten zwischen der zuständigen Behörde der Verwaltungspolizei, dem Verwalter des Ortes und, je nach Fall, dem territorial zuständigen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, dem Direktor oder dem Korpschef abgesprochen.

Art. 3 - Der Einsatz dieser Kameras ist auf die Dauer des verwaltungspolizeilichen Auftrags beschränkt.

Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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