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Arrêté Royal du 06 février 2003
publié le 04 mars 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire et de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
numac
2003000075
pub.
04/03/2003
prom.
06/02/2003
ELI
eli/arrete/2003/02/06/2003000075/moniteur
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6 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire et de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire; - de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire; établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire; - de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 6 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 9. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Juli 1998 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. September 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, die in Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, erwähnt sind, dürfen nur aus Folgendem bestehen: - entweder aus einer sinusförmigen Anhebung - nachstehend « Verkehrsberuhigungsanlage » genannt -, die den technischen Vorschriften von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass genügen muss, - oder aus einer ebenen Anhebung mit trapezförmigem Längsprofil und mit abgeschrägten sinusförmigen oder ebenen Rampen - nachstehend « Verkehrsplateau » genannt -, die den technischen Vorschriften von Anlage 2 zu vorliegendem Erlass genügen muss.

Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen dürfen auf öffentlicher Strasse nur angelegt werden, wenn sie die Gesamtheit der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. an folgenden Stellen gelegen sein: - entweder innerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne von Artikel 2.12 desselben Erlasses, - oder ausserhalb geschlossener Ortschaften, an Stellen, wo sich Wohnungen oder von der Öffentlichkeit besuchte Gebäude befinden, oder an Stellen, wo gewöhnlich zahlreiche Fussgänger oder Radfahrer vorbeikommen, unter der Voraussetzung, dass dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt, die durch das in Artikel 68.3 desselben Königlichen Erlasses vorgesehene Verkehrsschild C43 auferlegt wird, 2. solche Verkehrsbedingungen schaffen, dass durch eine bedeutende Verringerung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge die Sicherheit, insbesondere die der Fussgänger und Radfahrer, erhöht wird, 3.nicht mit dem in Artikel 67.3 desselben Erlasses vorgesehenen Verkehrsschild B9 ausgestattet sein, 4. nicht von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren werden, 5.nicht häufig von Fahrzeugen der Rettungsdienste befahren werden.

Die in Nr. 4 und 5 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für das Anlegen von Verkehrsplateaus, wenn vorab eine Konzertierung mit den betroffenen Diensten stattgefunden hat.

Art. 3 - Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen nur angelegt werden: 1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte Breite der Fahrbahn, 2.ausserhalb von Kurven, 3. ausserhalb von Kreuzungen und mindestens 15 Meter von ihnen entfernt, 4.mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, 5. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt. Art. 4 - Verkehrsplateaus dürfen nur angelegt werden: 1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte Breite der Fahrbahn, 2.ausserhalb von Kurven, 3. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, ausser wenn sie auf Kreuzungen angelegt sind, 4.wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt.

Art. 5 - Anhebungen in der Fahrbahndecke müssen so angelegt werden, dass sie sich deutlich vom Strassen- und Wegebelag der Fahrbahn unterscheiden und auf der gesamten Breite auf ihren Rampen parallel zur Fahrbahnachse abwechselnd kurze und lange Striche in weisser Farbe auf dunklem Grund aufweisen, die in einem weissen Querstrich enden, gemäss Punkt 3.1 der Anlage 1 und Punkt 3.1 der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass.

Art. 6 - Die Vorschriften des vorliegenden Erlasses gelten nicht für in verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von Artikel 2.32 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung angelegte Fahrbahnanhebungen.

Art. 7 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 8 dürfen in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 die in Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden sind, beibehalten werden.

Art. 8 - Fahrbahnanhebungen, die den Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, müssen spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angepasst oder entfernt worden sein.

Während dieser Frist müssen sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt werden, das durch ein Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist.

Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 8. April 1983 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, wird aufgehoben.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1998 in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister des Innern und der Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen (1) (...) Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen (2) (...) (1) (Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 3.Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) (2) (Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 3.Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 3. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. Dezember 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 32.824/4 des Staatsrates vom 13. März 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, werden zwischen den Wörtern « auf öffentlicher Strasse » und den Wörtern « und der technischen Vorschriften » die Wörter « , mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt werden soll, » eingefügt.

Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ergänzt: « Unter besonderen Umständen kann das Verkehrsplateau auch nur eine einzige Rampe haben. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1) Im einleitenden Satz des niederländischen Textes wird zwischen den Wörtern « artikel 1" und den Wörtern « verhoogde inrichtingen » das Wort « voorziene » eingefügt.2) Nr.1 zweiter Gedankenstrich wird durch folgende Wörter ergänzt: « , ausser wenn die Fahrbahnanhebung vor einer Kreuzung auf einer von den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten Rechtsabbiegespur angelegt ist ». 3) Nr.3 wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1) Nr.1 wird wie folgt ergänzt: « ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite der Verkehrsberuhigungsanlage auf den Teil der Fahrbahn, der für eine Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden ». 2) Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung entfernt, ausser bei besonderen örtlichen Umständen, ».

Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1) Nr.1 wird wie folgt ergänzt: « ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite des Verkehrsplateaus auf den Teil der Fahrbahn, der für eine Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden, ». 2) Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. so, dass die Auf- und Abfahrtsrampen des Verkehrsplateaus sich ausserhalb von Kurven befinden und dass sie aus ausreichender Entfernung sichtbar sind, ». 3) Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung entfernt, ausser wenn sie auf Kreuzungen angelegt sind und ausser bei besonderen örtlichen Umständen, ».

Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn ein Verkehrsplateau nicht an all seinen Enden eine Rampe hat, muss es dort, wo keine Rampe ist, fiktiv durch diese Striche abgegrenzt werden. » Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Fahrbahnanhebungen, bei denen die Höhe grösser oder die Länge der Anlage oder ihrer Auffahrtsrampen kleiner ist als diejenige, die - einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehen ist, müssen spätestens am 1. November 2002 angepasst oder entfernt worden sein. Während dieser Frist müssen sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt werden, das durch ein Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist.

Verkehrsplateaus, bei denen die Höhe kleiner oder die Länge der Anlage oder ihrer Auffahrtsrampen grösser ist als diejenige, die - einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehen ist, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, beibehalten werden. Sie werden durch die Verkehrsschilder A14 und F87 angezeigt.

Formen und Abmessungen der Markierungen auf den Verkehrsplateaus, die den in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen nicht entsprechen, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, beibehalten werden.

Wenn die Markierungen jedoch mit den anderen Markierungen, die in den Artikeln 72 bis 77 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehen sind, verwechselt werden können, müssen sie spätestens bis zum 1. November 2002 angepasst worden sein.

Wenn ein Verkehrsplateau nicht mit Markierungen versehen ist, müssen die in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen zum Zeitpunkt, wo Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, angebracht werden. » Art. 9 - Die Anlagen 1 und 2 desselben Erlasses werden durch die Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 10 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSBERUHIGUNGSANLAGEN 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG Eine Verkehrsberuhigungsanlage besteht aus einer örtlichen, sinusförmigen Anhebung der öffentlichen Strasse, durch die Fahrzeugführer physisch gezwungen werden sollen, die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs zu drosseln. Ihr Längsprofil soll eine Unbequemlichkeit verursachen, die um so grösser ist, je schneller man die Anlage überfährt.

Die Zunahme der vertikalen Beschleunigung muss maximal sein für eine Geschwindigkeit von etwa 30 km in der Stunde. 2. FORM UND ABMESSUNGEN 2.1 Die Verkehrsberuhigungsanlage hat eine Länge L = 4,80 m und eine Höhe T = 12,0 cm.

Ihr Längsprofil muss der Tabelle 1 und der Abbildung 1 der vorliegenden Anlage entsprechen. 2.2 Jedoch darf die Länge (L) der Verkehrsberuhigungsanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden sind, zwischen 4,00 m und 4,80 m betragen.

Ihr Längsprofil wird wie folgt berechnet: Pour la consultation du tableau, voir image In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, L die Länge und T die maximale Höhe der Verkehrsberuhigungsanlage. X und L werden in Meter, Y und T in cm ausgedrückt.

Die maximale Höhe (T) einer Verkehrsberuhigungsanlage von 4,00 m beträgt 10,0 cm und variiert verhältnismässig bis zu 12,0 cm für eine Länge von 4,80 m. 2.3 Bei der Verwirklichung von Verkehrsberuhigungsanlagen sind folgende Toleranzgrenzen zulässig: - in der Länge (L): + 5%, - in der Höhe (Y): + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, + 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, - an der Vorderkante (A): + 0,5 cm.

Das Längsprofil wird der tatsächlichen Länge der Verkehrsberuhigungsanlage angepasst. 3. VERWIRKLICHUNG 3.1 Die auf Abbildung 1 abgebildeten weissen Striche auf dunklem Grund, die auf dem schrägsten Teil jeder Neigung angebracht werden, haben folgende Abmessungen: - Die weissen Längsstriche sind etwa 0,10 m breit. - Die langen Striche sind etwa 1,00 m lang. - Die kurzen Striche sind etwa 0,40 m lang. - Der Zwischenabstand zwischen zwei Strichen beträgt etwa 0,20 m. - Der weisse Querstrich ist etwa 0,20 m breit.

Wenn die vorerwähnten Abmessungen aus technischen Gründen nicht eingehalten werden können, muss das Verhältnis zwischen den benutzten Abmessungen konstant bleiben. 3.2 Die Oberfläche der Verkehrsberuhigungsanlage muss eben sein.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSPLATEAUS 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG Ein Verkehrsplateau besteht aus einer ebenen Anhebung der öffentlichen Strasse mit trapezförmigem Längsprofil und abgeschrägter sinusförmiger oder ebener Auf- und/oder Abfahrtsrampe. Ein Verkehrsplateau kann geändert werden, indem man seine Höhe (H), seine Neigung (I) und die Form der Rampen und seine Länge (P) verändert. 2. FORMEN UND ABMESSUNGEN 2.1 Trapezförmiges Verkehrsplateau - Das Längsprofil dieses Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes Plateau und Auf- und/oder Abfahrtsrampen. Es ist trapezförmig gemäss Abbildung 1 der vorliegenden Anlage. - Es hat folgende Abmessungen: - Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen Umstände es erforderlich machen. - Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 1 der vorliegenden Anlage. - Die Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe entspricht den in der Tabelle 1 der vorliegenden Anlage erwähnten Werten. - Die Länge (P) der oberen Fläche des Verkehrsplateaus richtet sich nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 1.

Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für Gelenkautobusse.

TABELLE 1 Pour la consultation du tableau, voir image 2.2 Verkehrsplateau mit sinusförmiger Auf- und Abfahrtsrampe - Das Längsprofil des Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes Plateau und eine sinusförmige Auf- und/oder Abfahrtsrampe gemäss Abbildung 2 der vorliegenden Anlage. - Es hat folgende Abmessungen: - Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen Umstände es erforderlich machen. - Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 2 der vorliegenden Anlage. - Die durchschnittliche Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe entspricht den in der Tabelle 2 der vorliegenden Anlage erwähnten Werten. - Die Länge der oberen Fläche (P) des Verkehrsplateaus richtet sich nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 2 der vorliegenden Anlage.

Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für Gelenkautobusse.

TABELLE 2 Pour la consultation du tableau, voir image Das Längsprofil der Auf- und Abfahrtsrampe (Tabelle 3 und Abbildung 2) wird je nach Typ des Verkehrsplateaus anhand nachstehender Formel berechnet: Pour la consultation du tableau, voir image In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, H die Höhe des Verkehrsplateaus und S die Länge der Auf- und Abfahrtsrampe; X und S werden in Meter, H und Y in Zentimeter ausgedrückt.

TABELLE 3 Höhe und Länge der Auf- und Abfahrtsrampen von sinusförmigen Verkehrsplateaus, je nach Typ Pour la consultation du tableau, voir image 2.3 Bei der Verwirklichung der verschiedenen Typen von Verkehrsplateaus sind folgende Toleranzgrenzen zulässig: - in der Länge (S) der Rampe: + 5%, - in der Länge (P) der oberen Fläche: keine Abweichung von der Mindestabmessung, - in der Höhe (Y) der Rampe: + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, + 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, - an der Vorderkante (A): höchstens 0,5 cm.

Das Längsprofil der Auf- und/oder Abfahrtsrampe wird der tatsächlichen Länge der Auf- und/oder Abfahrtsrampe angepasst. 3. VERWIRKLICHUNG 3.1 Die Striche auf den Auf- und/oder Abfahrtsrampen müssen Punkt 3.1 der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entsprechen. 3.2 Die Oberfläche des Verkehrsplateaus muss eben sein.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Tansportwesens Frau I. DURANT

Abbildung 1 Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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