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Arrêté Royal du 06 juin 2019
publié le 22 septembre 2020

Arrêté royal introduisant un régime d'option pour les associations sans personnalité juridique. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2020042965
pub.
22/09/2020
prom.
06/06/2019
ELI
eli/arrete/2019/06/06/2020042965/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


6 JUIN 2019. - Arrêté royal introduisant un régime d'option pour les associations sans personnalité juridique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juin 2019 introduisant un régime d'option pour les associations sans personnalité juridique (Moniteur belge du 14 juin 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Optionssystems für Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Programmgesetz vom 25.Dezember 2017 hat der Gesetzgeber einen neuen Artikel 5/2 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt, der es ermöglichen soll, dass Einkünfte aus beweglichen Gütern, die auf einem ausländischen Konto bezogen worden sind und für die kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten worden ist, fortan der Einkommensteuer unterliegen.

In diesem neuen Artikel ist nämlich vorgesehen, dass Einkünfte aus beweglichen Gütern, die von einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit auf einem Konto dieser Vereinigung bezogen worden sind, zu Lasten des Einwohners des Königreichs, der über die Unterschriftsbefugnis für dieses Konto verfügt, besteuert werden.

Der Gesetzgeber hatte jedoch nicht zum Ziel, durch diese Maßnahme von Übernahmen von Mandaten in politischen Organisationen, Gewerkschaften, Pfarrwerken, Jugendbewegungen, Freizeitvereinen oder Kulturvereinen abzuhalten.

Deshalb hat der Gesetzgeber diesen Vereinigungen die Möglichkeit gegeben zu verhindern, dass die von den Vereinigungen bezogenen Einkünfte bei den ermächtigten Personen, die die Konten verwalten, steuerpflichtig sind.

Der Gesetzgeber hat nämlich diesen Vereinigungen die Möglichkeit geboten, sich freiwillig der Steuer der juristischen Personen zu unterwerfen, sodass die steuerlich transparente Steuer nicht mehr zu Lasten dieser Einwohner des Königreichs anwendbar sein wird.

Mit vorliegendem Entwurf sollen also auch die praktischen Modalitäten für diese freiwillige Steuerpflicht festgelegt werden.

Die Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit wird die freiwillige Steuerpflicht anhand eines Briefes geltend machen können, in dem die Option für die Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen mitgeteilt wird. Die Steuer der juristischen Personen wird auf diese Vereinigung ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar sein, in dem ein Brief meiner Verwaltung zugestellt worden ist. Diese Wahl gilt für einen Zeitraum von sechs Besteuerungszeiträumen. Bei Ablauf dieser Frist wird die Vereinigung diese Wahl erneut per Brief mitteilen müssen, wenn sie weiterhin für die Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen optieren möchte.

Der Brief muss dem zuständigen Direktor der direkten Steuern übermittelt werden. Die Adresse kann über den Dienststellenleitfaden abgefragt werden, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen abrufbar ist. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist die Adresse des in der Satzung angegebenen Sitzes der Vereinigung ausschlaggebend.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die in vorliegendem Entwurf ursprünglich vorgesehenen Bedingungen gestrichen worden.

Folglich unterliegen diese Vereinigungen keiner Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder zur Führung einer Buchhaltung.

Dies ändert nichts an der Tatsache, dass meine Verwaltung wissen muss, welche beweglichen oder unbeweglichen Güter zum Vermögen der Vereinigung gehören, damit die Steuer der juristischen Personen korrekt festgelegt wird.

Damit meine Verwaltung dennoch korrekt beurteilen kann, welche Einkünfte zu Lasten der Vereinigung besteuert werden müssen, muss der Brief, in dem die Wahl der Steuer der juristischen Personen mitgeteilt wird, mit den Informationen ergänzt werden, die erforderlich sind, um die Zusammensetzung des Vermögens der Vereinigung zu kennen.

Wenn meine Verwaltung es für angemessen erachtet, wird sie eventuelle Änderungen an der Zusammensetzung des Vermögens der Vereinigung in der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen beantragen.

Wie in Artikel 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehen ist die Steuer der juristischen Personen nur auf juristische Personen anwendbar, die in Belgien ansässig sind. Folglich ist das Optionssystem ebenfalls auf Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit begrenzt, für die die Adresse des in der Satzung festgelegten Sitzes sich in Belgien befindet.

Da die Mitglieder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit für die Verbindlichkeiten und (Steuer-)Schulden der Vereinigung haften und meine Verwaltung die Mitglieder der Vereinigung, zu deren Lasten diese Schulden gegebenenfalls beigetrieben werden können, kennen muss, muss der vorerwähnte Brief mit einer Liste ergänzt werden, in der die Mitglieder der Vereinigung angegeben sind.

Wenn meine Verwaltung es für angemessen erachtet, wird sie eventuelle Änderungen an der Zusammensetzung der Liste der Mitglieder der Vereinigung in der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen beantragen.

Damit meiner Verwaltung ausreichend Zeit gelassen wird, um die Wahl der Steuer der juristischen Personen zu bearbeiten, kann ein Brief nur rechtsgültig zugestellt werden, wenn er vor dem sechzigsten Tag vor dem letzten Tag des Besteuerungszeitraums per Einschreiben oder E-Mail übermittelt wird. Da der Besteuerungszeitraum für Steuerpflichtige, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, können solche Briefe somit nur bis zum 31.

Oktober jeden Jahres übermittelt werden.

Da dies für den Besteuerungszeitraum, der mit dem Jahr 2018 übereinstimmt, nicht mehr möglich ist, ist eine Übergangsmaßnahme vorgesehen. Diese Übergangsmaßnahme beinhaltet, dass Vereinigungen, die für 2018 bezogene Einkünfte für die Steuer der juristischen Personen optieren möchten, ihre Wahl bis zum 11. Juli 2019 mitteilen können.

Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Optionssystems für Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 220 Nr.4, eingefügt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

März 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.744/3 des Staatsrates vom 29. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass Artikel 220 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 am 1. Januar 2018 in Kraft tritt;

In der Erwägung, dass ab dem 1. Januar 2018 Einkünfte aus beweglichen Gütern, die auf einem Konto auf den Namen einer Vereinigung bezogen worden sind, die keine Gewinne oder Profite erzielt oder die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen nicht unterliegt, beim Einwohner des Königreichs, der zur Verwaltung dieses Kontos ermächtigt ist, steuerpflichtig sind, als ob dieser Einwohner des Königreichs sie direkt bezogen hätte;

In der Erwägung, dass Artikel 220 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch eine Nr. 4 ergänzt worden ist, um solchen Vereinigungen die Möglichkeit zu geben, eine Erklärung zur Steuer der juristischen Personen einzureichen;

In der Erwägung, dass Einkünfte des Jahres 2018 in Kürze angegeben werden müssen und es für Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit daher sehr kurzfristig erforderlich ist zu wissen, ob sie für die Steuer der juristischen Personen optieren können;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 28/1, der die Artikel 79/1 bis 79/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 28/1 - Optionssystem für Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit Art. 79/1 - Vereinigungen, die nicht in Artikel 220 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind, der Gesellschaftssteuer nicht unterliegen, keine Gewinne oder Profite erzielen und über einen in der Satzung festgelegten Sitz, dessen Adresse sich in Belgien befindet, verfügen, können während des Besteuerungszeitraums per Brief für die Steuer der juristischen Personen optieren, wenn folgende Angaben zusammen mit dem Brief übermittelt werden: - Adresse des Sitzes der Vereinigung und Name und Adresse des oder der Mitglieder der Vereinigung, die von der Vereinigung mit der Einreichung der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen beauftragt sind, - Liste der Mitglieder der Vereinigung, die folgende Angaben enthält: Namen, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Namen, Rechtsform und Adresse des Sitzes dieser juristischen Person, - Abschrift der Satzung der Vereinigung, - Übersicht über alle unbeweglichen Güter, Kapitalvermögen und beweglichen Güter und Konten der Vereinigung, in der in Bezug auf unbewegliche Güter jedes unbewegliche Gut unter Angabe seiner Adresse individuell beschrieben ist, in der in Bezug auf Kapitalvermögen und bewegliche Güter jeder Bestandteil unter Angabe seiner Lokalisierung individuell beschrieben ist und in der in Bezug auf Konten die Adresse des Finanzinstituts, bei dem das Konto geführt wird, und die auf diesem Konto gehaltenen Kapitalvermögen und beweglichen Güter der Vereinigung angegeben sind.

Der in Absatz 1 erwähnte Brief wird der Verwaltung nur rechtsgültig zugestellt, wenn er von den Bevollmächtigten der Vereinigung unterzeichnet ist und dem zuständigen Direktor der direkten Steuern vor dem sechzigsten Tag vor dem letzten Tag des Besteuerungszeitraums per Einschreiben oder E-Mail übermittelt wird.

Die Verwaltung bestätigt den Empfang dieses Briefes durch Ausstellung einer Empfangsbestätigung, in der gegebenenfalls bestätigt wird, dass die in vorliegendem Artikel bestimmten Formbedingungen eingehalten sind.

Die Vereinigung informiert ihre Mitglieder über ihre Wahl, der Steuer der juristischen Personen zu unterliegen.

Art. 79/2 - In Artikel 79/1 erwähnte Vereinigungen, die gemäß diesem Artikel für die Steuer der juristischen Personen optiert haben, unterliegen für die fünf darauf folgenden Besteuerungszeiträume weiterhin der Steuer der juristischen Personen." Art. 2 - Vereinigungen, die nicht in Artikel 220 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind, der Gesellschaftssteuer nicht unterliegen, keine Gewinne oder Profite erzielen und über einen in der Satzung festgelegten Sitz, dessen Adresse sich in Belgien befindet, verfügen, können für Einkünfte, die während eines Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, der an das Steuerjahr 2019 gebunden ist, per Brief für die Steuer der juristischen Personen optieren, wenn die in Artikel 79/1 Absatz 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Angaben zusammen mit dem Brief übermittelt werden.

Diese Vereinigungen unterliegen für die fünf darauf folgenden Besteuerungszeiträume weiterhin der Steuer der juristischen Personen.

Der in Absatz 1 erwähnte Brief wird der Verwaltung nur rechtsgültig zugestellt, wenn er von den Bevollmächtigten der Vereinigung unterzeichnet ist und dem zuständigen Direktor der direkten Steuern vor dem 12. Juli 2019 per Einschreiben oder E-Mail übermittelt wird.

Die Verwaltung bestätigt den Empfang dieses Briefes durch Ausstellung einer Empfangsbestätigung, in der gegebenenfalls bestätigt wird, dass die in vorliegendem Artikel bestimmten Formbedingungen eingehalten sind.

Die Vereinigung informiert ihre Mitglieder über ihre Wahl, der Steuer der juristischen Personen zu unterliegen.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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