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Arrêté Royal du 06 novembre 2007
publié le 14 février 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à la composition du numéro d'identification des personnes inscrites au Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000084
pub.
14/02/2008
prom.
06/11/2007
ELI
eli/arrete/2007/11/06/2008000084/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 NOVEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à la composition du numéro d'identification des personnes inscrites au Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 novembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à la composition du numéro d'identification des personnes inscrites au Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 11 janvier 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, jede im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene Person erhält gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eine Erkennungsnummer.

Die Zusammensetzung dieser aus elf Ziffern bestehenden Erkennungsnummer wird durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 festgelegt: - Die ersten sechs Ziffern stellen das Geburtsdatum dar. - Die folgenden drei Ziffern bilden die Seriennummer, die aufgrund des Geschlechts gerade oder ungerade ist. - Die letzten zwei Ziffern bilden die Kontrollzahl.

Von Anfang an war klar, dass die geraden oder ungeraden Seriennummern für bestimmte Geburtsjahre schnell erschöpft sein würden, insbesondere aufgrund der Problematik in Bezug auf die Bestimmung des Geburtsdatums Nicht-EU-Staatsangehöriger, denen es manchmal unmöglich ist, einen vorschriftsmässigen Auszug aus der Geburtsurkunde vorzulegen. Die Unterlagen, auf deren Basis die Akte dieser Personen beim Nationalregister zusammengestellt wird (Offenkundigkeitsurkunde, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis,...), vermerken oft den 1.

Januar und in geringerem Masse den 1. Juli eines Jahres.

Das Nationalregister wollte dieses Problem lösen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps IT 101 oder angegebenes Geburtsdatum und indem es sich die Befugnis vorbehalten hat, als Geburtsdatum den 1.

Januar eines Jahres zwischen 1945 und 1980 einzuspeichern.

Aber die Schaffung dieses neuen Informationstyps hat die Erschöpfung bestimmter Geburtsjahre nicht verhindern können. So ist es zurzeit technisch unmöglich, für die Jahre 1946 und 1960 für männliche Personen eine Eingabe zum 1. Januar vorzunehmen. Für weibliche Personen sind die Möglichkeiten fast ausgeschöpft, was die sechziger Jahre betrifft.

Um die Eintragung neuer Personen zu ermöglichen, deren Geburtsdatum ein bereits erschöpftes Datum ist, sieht der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, vor, dass für diese Personen wie für Personen verfahren wird, deren Geburtstag oder -monat unbekannt ist, das heisst dass ihre Erkennungsnummer nur noch das Geburtsjahr angibt und Geburtstag und -monat jeweils durch Nullen dargestellt werden.

Wie in Artikel 5 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.

April 1984 angegeben, wird bei Erschöpfung der Möglichkeiten für die Seriennummer bei einer neuen Eintragung die sechste Ziffer des Geburtsdatums um eine Einheit erhöht und die Nummerierung in der Seriennummer beginnt von vorne.

Dies ist Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Das Gutachten 43.600/2 des Staatsrates wurde am 10. Oktober 2007 abgegeben.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

6. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen;

Aufgrund des Gutachtens 43.600/2 des Staatsrates vom 10. Oktober 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Eine erste Gruppe dieser Nummer besteht aus sechs Ziffern und stellt das Geburtsdatum dar oder, in den in Artikel 5 Absatz 1 und 2 erwähnten Fällen, das Geburtsjahr. » Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Sind Geburtstag oder -monat einer Person unbekannt oder sind gerade oder ungerade Seriennummern für ein bestimmtes Geburtsdatum erschöpft, wird das Geburtsdatum folgendermassen zusammengesetzt: - Die ersten beiden Ziffern geben das Geburtsjahr an, die dritte, vierte, fünfte und sechste Ziffer wird jeweils durch die Ziffer Null dargestellt. - Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der Eintragung dieser Person im betreffenden Geburtsjahr, entsprechend dem Geschlecht in gerader oder ungerader Reihenfolge. » Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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