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Arrêté Royal du 06 novembre 2016
publié le 20 avril 2017

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017040201
pub.
20/04/2017
prom.
06/11/2016
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eli/arrete/2016/11/06/2017040201/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 novembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement (Moniteur belge du 12 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund von Artikel 57/24 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14.

Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. August 2010 und 17.August 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Mai 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.500/4 des Staatsrates vom 28. Juni 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - Der Generalkommissar kann seinen Beschluss auf Informationen stützen, die er von Personen oder Einrichtungen per Telefon oder E-Mail erhalten hat, um bestimmte Fakten eines spezifischen Berichts von Asylsuchenden zu überprüfen.

Aus der Verwaltungsakte muss hervorgehen, warum mit einer bestimmten Person oder Einrichtung Kontakt aufgenommen worden ist und ihre Vertrauenswürdigkeit vorausgesetzt werden kann.

Informationen, die telefonisch gesammelt worden sind, müssen in einem schriftlichen Bericht zusammengefasst werden, der den Namen der telefonisch kontaktierten Person, ihre Kontaktdaten, eine kurze Umschreibung ihrer Tätigkeiten beziehungsweise ihrer Funktion und das Datum des Telefongesprächs enthalten. Der schriftliche Bericht muss ebenfalls eine Übersicht über die relevanten Fragen des Gesprächs und die relevanten Antworten darauf enthalten, ohne jedoch vollständig sein zu müssen.

Wenn die Information auf elektronischem Wege eingeht, muss der E-Mail-Verlauf in schriftlicher Form in der Verwaltungsakte enthalten sein und den Namen der kontaktierten Person, die Kontaktdaten und das Datum der E-Mails, die relevanten Fragen und die relevanten Antworten darauf umfassen. Wenn die Tätigkeiten oder die Funktion der kontaktierten Person nicht direkt aus dem E-Mail-Verlauf hervorgehen, müssen sie in der Verwaltungsakte kurz umschrieben werden." Art. 2 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration T. FRANCKEN

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