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Arrêté Royal du 06 septembre 1993
publié le 22 novembre 2006

Arrêté royal protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2006000609
pub.
22/11/2006
prom.
06/09/1993
ELI
eli/arrete/1993/09/06/2006000609/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 SEPTEMBRE 1993. - Arrêté royal protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 2006 - en langue allemande de l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 13 octobre 1993), telle qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 2 mai 1996 modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 8 juin 1996); - de l'arrêté royal du 27 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 2 juin 2004).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 6. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers Artikel 1 - Es wird ein Berufsinstitut für Immobilienmakler geschaffen, dessen Regeln in Bezug auf Organisation und Arbeitsweise durch den Königlichen Erlass vom 27.November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute festgelegt werden.

Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Immobilienmaklers als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die Berufsbezeichnung « zugelassener Immobilienmakler, Berufsinstitut für Immobilienmakler » führen, wenn er nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden, eingetragen ist oder, wenn er im Ausland ansässig ist, keine Ermächtigung erhalten hat, den Beruf gelegentlich auszuüben. [In Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des vorliegenden Erlasses im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragene Personen haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall muss neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.] [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni 1996)] Art. 3 - Die Berufstätigkeit eines Immobilienmaklers übt aus, wer gewöhnlich, selbstständig und für Rechnung Dritter in folgenden Bereichen tätig ist: 1. Vermittlertätigkeiten im Hinblick auf Verkauf, Ankauf, Tausch, Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen Gütern, Rechten an unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften, 2.Tätigkeiten als Immobilienverwalter, wobei: a) entweder die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder von Rechten an unbeweglichen Gütern b) oder die Funktion als Hausverwalter von unbeweglichen Gütern, die in Miteigentum sind, wahrgenommen wird. Art. 4 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fällt nicht: 1. wer aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder fester beruflicher Bräuche eine der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten ausübt, insofern er der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation unterliegt, 2.wer bei Ausübung einer dieser Tätigkeiten nur sein Familienvermögen oder das Vermögen, dessen Miteigentümer er ist, oder das Vermögen der Gesellschaft, bei der er Aktionär oder Gesellschafter ist, verwaltet.

Diese Personen sind nicht ermächtigt, den Titel « zugelassener Immobilienmakler, Berufsinstitut für Immobilienmakler » oder « Immobilienmakler im Praktikum » zu führen.

Art. 5 - § 1 - Inhaber des reglementierten Berufs eines Immobilienmaklers müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: a) Diplom eines: - Lizentiaten oder Doktors der Rechte, - Lizentiaten des Notarwesens, - Handelsingenieurs, - Lizentiaten der Handelswissenschaften, Lizentiaten der Wirtschaftswissenschaften oder Lizentiaten der angewandten Wirtschaftswissenschaften, - Zivilingenieurs, - Agraringenieurs, - Ingenieurs der Chemie und der industriellen Landwirtschaft, - Lizentiaten der Betriebswirtschaft, - Lizentiaten des Städtebaus und der Raumordnung, - Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang Geographie, Fachbereich Vermessungswesen, oder Lizentiaten der Geometrologie, - Architekten, - technischen Ingenieurs oder Industrieingenieurs, - Graduierten in Immobilien, - Graduierten in Bautechnik oder öffentlichen Arbeiten, - Graduierten der Handelswissenschaften, - Graduierten der Rechtswissenschaften, - Graduierten der Buchführung, - Graduierten der Topographie, - Graduierten der Architektur, - Landmesser-Immobiliensachverständigen, ausgestellt vom zentralen Prüfungsausschuss des Staates, - Innenarchitekten, - Diplom, das Zugang zum Beruf eines Buchprüfers gibt, b) Zeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt wird, c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäss den Rechtsvorschriften über die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, d) Diplom, das von einer anderen Einrichtung vergleichbaren Niveaus ausgestellt wird und nach Stellungnahme des Berufsinstituts für Immobilienmakler vom König anerkannt wird, [e) [1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Immobilienmaklers in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. Als Diplome gelten: alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt, - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - aus denen hervorgeht, dass ein Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen.

Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung: - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs gerichtet ist und - die aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls einer beziehungsweise einem über das Studium hinaus erforderlichen Berufsausbildung, Berufspraktikum oder Berufspraxis besteht; die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses Staates festgelegt oder werden von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert beziehungsweise genehmigt, 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, ein Diplom: - das in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt wird, - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat absolviert und gegebenenfalls die berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, ein Berufspraktikum abgeschlossen hat oder den Nachweis einer über das Studium hinaus erforderlichen Berufspraxis erbringen kann, und - das er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise Prüfungszeugnisse ingesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Staaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.

Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die unter vorliegender Ziffer genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen,]] 2. persönlich die Verantwortung für jeder berufliche Handlung tragen, 3.die vom Berufsinstitut erstellten Regeln im Bereich der Berufspflichten einhalten. [Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig.

Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines Immobilienmaklers der Nachweis verlangt, dass sie einer Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so gelten von Versicherungsunternehmen der anderen Staaten ausgestellte Bescheinigungen als gleichwertig. Aus diesen Bescheinigungen muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Belgien geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,] 4. das Berufsgeheimnis wahren. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten Unterlagen müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder subventioniert werden. [Art. 5 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni 1996) und ersetzt durch Art.1 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004);§ 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von der zufrieden stellenden Ausführung eines einjährigen Praktikums ab. [Inhaber eines der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des vorliegenden Erlasses erwähnten Diplome sind vom Praktikum befreit. In den Fällen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, erwähnt sind, kann die ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler ihnen jedoch auferlegen, je nach Wahl entweder einen einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, um ins Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden.] [Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird in die von der ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe g) der vorerwähnten Richtlinie in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt.] [Wenn vom Antragsteller verlangt wird, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss zuvor überprüft werden, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung als Immobilienmakler erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede der Ausbildung ganz oder teilweise abdecken.] [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni 1996); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni 1996) und ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 27.

April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] Art. 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses seit mindestens drei Monaten eine in Artikel 3 erwähnte Berufstätigkeit für eigene Rechnung oder als Bevollmächtigter oder Organ für Rechnung einer juristischen Person ausübt, wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung auf seinen Antrag in die in Artikel 17 § 1 des Rahmengesetzes vom 1.

März 1976 vorgesehene Liste eingetragen.

In Abweichung von Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses vom 24. Juni 1987: 1. kann ein Nachweis der Eintragung im Handelsregister unter der Rubrik « Immobiliengeschäfte » jedoch entweder eins der beiden Schriftstücke, durch die die Ausübung des Berufs für eigene Rechnung nachgewiesen werden kann, oder, sofern ebenfalls § 2 Nr.1 des Erlasses vom 24. Juni 1987 eingehalten wird, das Schriftstück, durch das die Ausübung für Rechnung einer juristischen Person nachgewiesen werden kann, rechtsgültig ersetzen, 2. kann das in § 1 Nr.4 des Erlasses vom 24. Juni 1987 erwähnte Schriftstück gegebenenfalls durch eine Bescheinigung der Verwaltung der Sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands oder des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige ersetzt werden, in der bestätigt wird, dass ein internationales Übereinkommen den Antragsteller von der Verpflichtung befreit, sich einer Sozialversicherungskasse für Selbständige oder der Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige anzuschliessen.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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