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Arrêté Royal du 07 décembre 2006
publié le 08 février 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses

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service public federal interieur
numac
2006000994
pub.
08/02/2007
prom.
07/12/2006
ELI
eli/arrete/2006/12/07/2006000994/moniteur
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7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 5. JULI 2006 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3, so wie dieser durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 abgeändert ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Januar 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.747/4 des Staatsrates vom 13. Februar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen und die Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in belgisches Recht um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « ADR »: das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete und durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und seine Anlagen; 2. « COTIF »: das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, gebilligt durch das Gesetz vom 25.April 1983, einschliesslich seiner späteren Abänderungen; 3. « RID »: die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage I zum Anhang B des COTIF-Übereinkommens aufgenommen ist;4. « ADNR »: die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in den Beschlüssen 2001-II-27 und 2002-I-37 angenommene Verordnung, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen gefährliche Güter auf dem Rhein transportiert werden dürfen, spätere Änderungen einbegriffen; 5. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die Güter, die in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR und in Teil 2 der RID als gefährliche Güter definiert werden; 6. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie im Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR aufgezählt sind; 7. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Teil 3 der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Model Regulations »;8. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder das Entladen gefährlicher Güter vornimmt;9. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte, die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab dem keiner dieser Transporte abgeht;10. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber der in Artikel 7 vorgesehenen Schulungsbescheinigung ist;11. « zuständiger Behörde »: - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören; - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der Minister des Innern, was Artikel 37 betrifft, und die Föderale Nuklearkontrollbehörde, eingesetzt durch das Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, für die anderen Fälle; - wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört; 12. « Beauftragtem »: - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört: - wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die spezifisch sind für den Binnenschiffsverkehr: der Generaldirektor der Generaldirektion des Seeverkehrs; - wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die spezifisch sind für die Beförderung im Schienenverkehr, um Angelegenheiten, die spezifisch sind für die Beförderung im Strassenverkehr und um Angelegenheiten, die mehr als einen Verkehrsträger betreffen: der Generaldirektor der Generaldirektion Landtransport; - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört: der Leiter des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeit die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört; - des Ministers des Innern: der Leiter der Abteilung Vorschriften und Genehmigungen der Föderalen Nuklearkontrollbehörde.

Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die: 1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen befördern;2. das mit der unter Nr.1 erwähnten Beförderung zusammenhängende Verladen, Entladen, Füllen und Verpacken vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen Verkehrsträger oder umgekehrt. § 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf: 1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen; 2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR, die RID oder die ADNR eine Befreiung gemäss Abschnitt 1.1.3 oder Kapitel 3.4 vorsieht; 3. Beförderung diagnostischer Proben der UN-Nummer 3373, die gemäss den Verpackungsanweisungen P 650 von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, der RID oder der ADNR verpackt sind; 4. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung; 5. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen, Entladen, Füllen oder Verpacken von weniger als fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der Klasse 2 oder unter den Verpackungsgruppen II oder III der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind.

Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar ist, muss über einen oder mehrere Sicherheitsberater verfügen.

KAPITEL II - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben. § 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als Berater zu erfüllen. § 3 - Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der Unternehmensleiter. § 4 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen antritt, teilt das Unternehmen dem Beauftragten der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mit: 1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des Sicherheitsberaters;2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des Unternehmens ausübt;3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen;4. eine Kopie der Schulungsbescheinigung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder von einer anderen Vertragspartei des ADR oder der RID ausgestellt worden ist. § 5 - Übt ein Sicherheitsberater seine Funktion in einem Unternehmen nicht mehr länger aus, teilt das Unternehmen dem Beauftragten der zuständigen Behörde dies unverzüglich mit.

Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung oder während eines Verlade-, Entlade-, Füll- oder Verpackungsvorgangs ereignet hat und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.

Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt werden, der diesen Bericht in dem in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vorgesehenen Register aufbewahrt.

Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale Verwaltung übermittelt werden.

Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr bestimmte Einrichtung übermittelt wird. § 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung.

Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält. § 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der Unternehmensleitung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der zuständigen Behörde oder ihrem Beauftragten auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL III - Schulungsbescheinigung Art. 7 - § 1 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber einer Schulungsbescheinigung sein. § 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsbescheinigungen erstreckt sich auf die Verkehrsträger und die Gefahrgutkategorien, für die: - die in Artikel 10 erwähnte Schulung besucht und die in Artikel 10 erwähnte entsprechende Prüfung bestanden worden ist oder - der in Artikel 28 erwähnte Test bestanden worden ist. § 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist, muss er Inhaber einer oder mehrerer Schulungsbescheinigungen sein, die für alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt.

Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig sind, müssen alle Schulungsbescheinigungen zusammen alle Gefahrgutkategorien und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens erstreckt, abdecken.

Art. 8 - Die Schulungsbescheinigungen werden entsprechend dem Muster in Anlage II erstellt und sind fünf Jahre gültig.

Art. 9 - § 1 - Schulungsbescheinigungen, die in Ausführung der Richtlinie 96/35/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind, werden während ihrer gesamten Geltungsdauer angenommen. § 2 - Schulungsbescheinigungen, die entsprechend dem Muster in § 1.8.3.18 der Anlage A zum ADR von einer Vertragspartei des ADR ausgestellt worden sind, werden während ihrer gesamten Geltungsdauer angenommen. § 3 - Schulungsbescheinigungen, die entsprechend dem Muster in § 1.8.3.18 der RID von einer Vertragspartei des COTIF ausgestellt worden sind, werden während ihrer gesamten Geltungsdauer angenommen. § 4 - Schulungsbescheinigungen, die entsprechend dem Muster in § 1.8.3.18 der ADNR von einem Anrainerstaat des Rheins ausgestellt worden sind, werden während ihrer gesamten Geltungsdauer angenommen.

KAPITEL IV - Schulung Art. 10 - Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung muss der Bewerber eine Schulung erhalten und die entsprechende Prüfung bestehen.

Art. 11 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt werden.

Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnte Schulung ist auf eine der folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: 1. Gefahrgut der Klasse 1;2. Gefahrgut der Klasse 7;3. Gefahrgut der Klasse 2;4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. § 2 - Die Schulung besteht für jede in Artikel 12 § 1 erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen. § 3 - Besitzt ein Bewerber bereits eine Schulungsbescheinigung, die für die anderen Klassen als die Klassen 1, 2 und 7 gilt, kann die zuständige Behörde Freistellungen für bestimmte Teile der Schulung bewilligen, was die Klasse 7 betrifft. § 4 - Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in Bezug auf die praktische Organisation der Schulung fest.

Art. 13 - Die Schulung für radioaktive Stoffe der Klasse 7 wird von der Föderalen Nuklearkontrollbehörde oder von einer von ihr gemäss Kapitel V zugelassenen Einrichtung organisiert.

KAPITEL V - Zulassung und Pflichten der Einrichtungen, die die Schulung erteilen Art. 14 - § 1 - Die zuständige Behörde erteilt den Einrichtungen, die die in Artikel 10 erwähnte Schulung für einen oder mehrere in Artikel 12 erwähnte Verkehrsträger und für eine oder mehrere in Artikel 12 erwähnte Gefahrgutkategorien, die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören, abhalten, die Zulassung und nimmt gegebenenfalls die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. § 2 - Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung, die Aussetzung der Zulassung oder deren Entzug auszugsweise im Belgischen Staatsblatt.

Art. 15 - Um für die Erteilung der in Artikel 10 erwähnten Schulung zugelassen werden zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. folgenden Status besitzen: - den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet worden ist, oder - den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet oder zugelassen worden ist, oder - den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder - den Status einer offiziellen Berufsorganisation, oder - den Status einer Einrichtung öffentlichen Interesses;2. Schulungen, für die die Zulassung beantragt wird, ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet abhalten;3. über eine geeignete Infrastruktur und das erforderliche Lehrmaterial verfügen, um die Schulung für Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können;4. nicht mehr als 30 Bewerber pro Lehrgang annehmen;5. mindestens zwei Wochen im Voraus den in Artikel 2 genannten Beauftragten der zuständigen Behörde über Datum, Ort und Sprache jeder Schulung informieren. Art. 16 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Einrichtungen, die die Schulungen abhalten, werden bei dem in Artikel 2 genannten Beauftragten der zuständigen Behörde schriftlich eingereicht. § 2 - Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: 1. Name, Status und Adresse der Einrichtung;2. eine Liste der in Artikel 12 erwähnten Gefahrgutkategorien und Verkehrsträger, für die die Zulassung beantragt wird und ein ausführliches Ausbildungsprogramm, in dem der Lehrstoff, der Gegenstand der Schulung ist, näher angegeben ist und in dem der Zeitplan und die vorgesehenen Unterrichtsmethoden vermerkt sind;3. eine Liste der Personen, die die Schulungen abhalten werden, mit folgenden Angaben zu jeder Person: - Name, Vornamen, vollständige Adresse und Personalausweis- oder Passnummer; - Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte; - Art ihres Rechtsverhältnisses zu der antragstellenden Einrichtung; 4. die Sprache(n), in der beziehungsweise in denen die Schulungen abgehalten werden;5. eine Beschreibung der Infrastruktur und des verfügbaren Lehrmaterials unter Angabe der Adresse der Räumlichkeiten und der Art und der Menge des verwendeten Lehrmaterials;6. den Betrag der geforderten Einschreibegebühr;7. eine Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die in Artikel 15 Nr.2, 4 und 5 festgelegten Bedingungen zu erfüllen. § 3 - Die Einrichtung informiert den in § 1 erwähnten Beauftragten unmittelbar über jegliche Änderung der in § 2 erwähnten Angaben.

Art. 17 - § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: - entweder die in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt - oder die Pflichten, die ihr durch vorliegenden Erlass oder durch die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse oder durch die Modalitäten bezüglich der praktischen Durchführung der Schulung auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung die Möglichkeit erhalten hat, sich zu rechtfertigen. § 2 - Sollte trotz vorhergehender Aussetzungsmassnahme und nachdem der Verantwortliche der Einrichtung die Möglichkeit erhalten hat, sich zu rechtfertigen, festgestellt werden, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin nicht erfüllt werden, wird die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen. § 3 - Während der Aussetzungsperiode oder nach dem Entziehungsbeschluss darf keine Schulung mehr beginnen. § 4 - Aussetzung und Entzug werden der Einrichtung per Einschreiben notifiziert.

Art. 18 - Die in Artikel 14 erwähnten Einrichtungen führen ein Jahresregister, in dem pro laufende Nummer Folgendes angegeben wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der Einschreibung, die Daten der abgehaltenen Schulungen unter Angabe, ohne Leerräume oder Lücken, der Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber. Eine Spalte muss für eventuelle Bemerkungen vorbehalten sein.

Diese Daten können auch auf computergeschützten Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden.

Diese Daten werden während mindestens sechs Jahren aufbewahrt.

KAPITEL VI - Prüfungen Art. 19 - § 1 - Die Prüfung besteht für jede in Artikel 12 erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen. § 2 - Der Bewerber kann nur an den Prüfungen teilnehmen, die sich auf die Gefahrgutkategorie und die Teile beziehen, für die er die in Artikel 10 erwähnte Schulung erhalten hat. § 3 - Jede Teilprüfung ist eine schriftliche Prüfung, bei der dem Bewerber ein Fragebogen vorgelegt wird.

Die Fragebögen über den gemeinsamen Teil und über gleich welchen für einen Verkehrsträger spezifischen Teil müssen zusammen aus mindestens 20 Ergänzungsfragen zusammengestellt sein, die mindestens die Sachgebiete betreffen, die in der in Anlage III aufgenommenen Liste erwähnt sind. Multiple-choice-Fragen können ebenfalls verwendet werden. In diesem Fall entsprechen zwei Multiple-choice-Fragen einer Ergänzungsfrage.

Bei den Sachgebieten müssen entsprechend dem betreffendenVerkehrsträger folgende Themenbereiche insbesondere berücksichtigt werden: - allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmassnahmen; - Klassifizierung der gefährlichen Güter; - Allgemeine Verpackungsvorschriften einschliesslich Anforderungen an Tanker, Tankcontainer und Tankwagen; - Beschriftung und Gefahrzettel; - Vermerke in den Beförderungspapieren; - Handhabung und Sicherung der Ladung; - Ausbildung des Fahrpersonals beziehungsweise der Besatzung; - mitzuführende Papiere und Beförderungspapiere; - Sicherheitsanweisungen; - Anforderungen an die Beförderungsmittel. § 4 - Jeder für einen Verkehrsträger spezifische Teil der Prüfung umfasst eine Fallstudie in Zusammenhang mit Anlage I; jeder Bewerber muss diese Fallstudie bearbeiten, damit er nachweisen kann, dass er imstande ist, die Aufgabe eines Sicherheitsberaters auszuüben. § 5 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber in jeder Teilprüfung mindestens 60% der Punkte erzielen. § 6 - Pro Gefahrgutkategorie muss ein Bewerber die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen.

Art. 20 - § 1 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen ein. § 2 - Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen als für die Klassen 1 und 7 setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, nämlich dem Generaldirektor der Generaldirektion Landtransport;2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der Generaldirektion Landtransport und der andere vom Generaldirektor der Generaldirektion des Seeverkehrs bestimmt wird;3. vier vom Generaldirektor der Generaldirektion Landtransport bestimmten Beamten;4. einem vom Generaldirektor der Generaldirektion des Seeverkehrs bestimmten Beamten;5. einem vom Generaldirektor der Generaldirektion Landtransport bestimmten Sekretär. Es besteht jedoch eine Unvereinbarkeit zwischen einer Funktion als Mitglied des Prüfungsausschusses und der Funktion des Verwalters der in Artikel 21 erwähnten Einrichtung. § 3 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 7 setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden: dem in Artikel 2 bestimmten Beauftragten;2. einem vom Vorsitzenden bestimmten Vizevorsitzenden;3. drei vom Vorsitzenden bestimmten Sachverständigen, von denen einer das Sekretariat wahrnimmt. § 4 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden: dem in Artikel 2 bestimmten Beauftragten;2. einem vom Vorsitzenden bestimmten Vizevorsitzenden;3. drei vom Vorsitzenden bestimmten Beamten, von denen einer das Sekretariat wahrnimmt. § 5 - Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. § 6 - Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der Vizevorsitzende führen den Vorsitz der Versammlung. § 7 - Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend. § 8 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 1. Der Prüfungsausschuss für die Klasse 7 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 7. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 2, die Gefahrgüter der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7 und die durch die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 gekennzeichneten Gefahrgüter. § 9 - Die Prüfungsausschüsse verfassen die Fragen für die Prüfungen und legen eine Sammlung dieser Fragen an. Diese Fragen werden der Europäischen Kommission binnen sechs Monaten nach ihrer ersten Benutzung übermittelt. § 10 - Die Prüfungsausschüsse legen die Verfahren und Regeln fest in Bezug auf: - die Prüfungsperioden; - die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen; - die Auswahl der Fragen und die Korrektur der Antworten; - die Mitteilung der Prüfungsresultate. § 11 - Die Prüfungsausschüsse bestimmen die Korrektoren.

Art. 21 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Prüfungen beistehen. Sie entzieht die erteilte Zulassung gegebenenfalls, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung die Möglichkeit erhalten hat, sich zu rechtfertigen. Die Einrichtungen sind ermächtigt, bei den Bewerbern die Einschreibegebühr für die Prüfung einzuziehen. Die Einschreibegebühren decken die Kosten für Organisation und Korrekturen. Die zuständige Behörde gibt ihr Einverständnis zum Betrag. Die Einschreibung zur Prüfung gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. Diese ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar.

Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und deren Entzug auszugsweise im Belgischen Staatsblatt.

Art. 22 - Die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 21 erwähnten Einrichtung, nachstehend Prüfungszentrum genannt, lauten wie folgt: 1. folgenden Status besitzen: - den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet worden ist, oder - den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet oder zugelassen worden ist, oder - den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder - den Status einer gemeinnützigen Einrichtung;2. nicht die in Artikel 10 erwähnte Schulungstätigkeit ausüben;3. eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Organisation von Prüfungen allgemein aufweisen;4. unabhängig sein von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Sicherheitsberater beschäftigt;5. das in Anlage V aufgenommene Lastenheft einhalten, in dem Rechte und Pflichten des Prüfungszentrums festgelegt sind;6. über Personal verfügen, dass ausreichende Kenntnisse im Bereich der Gefahrgutbeförderung auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen hat. Art. 23 - Die Zulassung eines Prüfungszentrums, das: - entweder die in Artikel 22 vorgesehenen Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse oder durch die ihm vom Prüfungsausschuss übermittelten Modalitäten bezüglich der praktischen Durchführung der Prüfungen auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, wird entzogen, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung die Möglichkeit erhalten hat, sich zu rechtfertigen.

Art. 24 - Die zuständige Behörde oder der in Artikel 20 bestimmte Prüfungsausschuss legt die anderen Modalitäten in Bezug auf die Prüfungen fest, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

KAPITEL VII - Ausstellung der Schulungsbescheinigungen Art. 25 - Die Schulungsbescheinigungen werden im Monat nach der Prüfung von den in Artikel 20 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt, ausgenommen die Schulungsbescheinigungen der Klasse 7, die von der für diese Klasse zuständigen Behörde ausgestellt werden.

Art. 26 - § 1 - Ist die Schulungsbescheinigung verloren gegangen, gestohlen, beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann beim Beauftragten der zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden, ausgenommen für Schulungsbescheinigungen der Klasse 7, für die ein Duplikat bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss. § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung seiner Bescheinigung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Meldung bei; - muss die zu ersetzende Bescheinigung dem Antrag auf Erhalt eines Duplikats beigefügt werden, wenn Letzteres aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird. § 3 - Eine Schulungsbescheinigung, die durch ein Duplikat ersetzt worden ist, verliert ihre Gültigkeit.

Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz der gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsbescheinigung gelangt, muss er diese Bescheinigung unverzüglich der Behörde, die sie ausgestellt hat, zurückgeben. § 4 - Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « DUPLIKAT » angebracht. § 5 - Die Duplikate der Schulungsbescheinigungen werden vom Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt, ausgenommen für Schulungsbescheinigungen der Klasse 7, die von der zuständigen Behörde ausgestellt werden.

Art. 27 - Die zuständige Behörde oder der in Artikel 20 bestimmte Prüfungsausschuss legt die anderen Modalitäten in Bezug auf die Ausstellung der Schulungsbescheinigungen fest.

KAPITEL VIII - Verlängerung der Schulungsbescheinigung Art. 28 - Die Gültigkeit der Schulungsbescheinigung wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber im Laufe des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung einen Kontrolltest bestanden hat.

Art. 29 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 29 beginnt der neue Gültigkeitszeitraum ab dem Datum des Ablaufs der Bescheinigung.

Art. 30 - Der Kontrolltest kann sich auf einen oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und ist auf eine der folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: 1. Gefahrgut der Klasse 1;2. Gefahrgut der Klasse 7;3. Gefahrgut der Klasse 2;4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. Nur die Verkehrsträger und die Kategorie, für die die Bescheinigung gültig ist, können berücksichtigt werden.

Art. 31 - § 1 - Die in Artikel 28 erwähnten Kontrolltests müssen entweder den in Artikel 32 festgelegten Vorschriften oder den in Artikel 33 erwähnten Vorschriften entsprechen. § 2 - Die in Artikel 33 auferlegten Vorschriften gelten nicht für die Kontrolltests in Bezug auf die Gefahrgüter der Klassen 1 und 7.

Art. 32 - Die in den Artikeln 19 bis 24 auferlegten Vorschriften über die Prüfungen, Artikel 19 § 2 und § 4 ausgenommen, sind entsprechend anwendbar auf die in Artikel 28 erwähnten Tests.

Art. 33 - § 1 - Die in Artikel 19 § 1, § 3, § 5, Artikel 20 und Artikel 24 auferlegten Vorschriften über die Prüfungen sind entsprechend anwendbar auf die in Artikel 28 erwähnten Kontrolltests. § 2 - Die auf der Grundlage von Artikel 34 § 3 zugelassenen Einrichtungen sind ebenfalls automatisch zugelassen, um dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Kontrolltests beizustehen. Diese Einrichtungen sind nur ermächtigt den Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Kontrolltests zu unterstützen, die sich auf die Gefahrgutkategorien und die Teile beziehen, für die sie auf der Grundlage von Artikel 34 § 3 die Zulassung erhalten haben. Diese Einrichtungen sind ermächtigt, bei den Bewerbern die Einschreibegebühr für die Kontrolltests einzuziehen. Die Einschreibung zum Kontrolltest gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. Diese ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. § 3 - Der Bewerber kann nur an Kontrolltests teilnehmen, die sich auf die Gefahrgutkategorien und die Teilschulungen beziehen, für die er an der in Artikel 34 erwähnten Auffrischungsschulung teilgenommen hat.

Bei dieser Schulung darf er nicht länger abwesend sein als in Artikel 34 § 6 vorgesehen. Er muss den oder die Kontrolltests bei der Einrichtung ablegen, bei der er an der beziehungsweise an den entsprechenden Auffrischungsschulungen teilgenommen hat. § 4 - Kommt die Einrichtung den Verpflichtungen des vorliegenden Erlasses oder der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse oder der ihr vom Prüfungsausschuss auferlegten Modalitäten bezüglich der praktischen Organisation der Prüfungen nicht nach, entzieht die zuständige Behörde die in § 2 erwähnte Zulassung, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung die Möglichkeit erhalten hat, sich zu rechtfertigen.

Art. 34 - § 1 - Die Auffrischungsschulung dient im Wesentlichen dazu, sich zu vergewissern, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um die in Anlage I aufgezählten Aufgaben des Sicherheitsberaters zu erfüllen, insbesondere die Vorschriften, die nach dem Datum seiner letzten Prüfung oder seines letzten Kontrolltests eingeführt worden sind. § 2 - Die Vorschriften der Artikel 12 und 18 über die Schulung sind entsprechend anwendbar auf die Auffrischungsschulung. § 3 - Die Vorschriften der Artikel 14 bis 17 über die Einrichtungen, die die Schulung erteilen, sind entsprechend anwendbar auf die Einrichtungen, die die Auffrischungsschulung erteilen.

Einrichtungen, die Auffrischungsschulungen erteilen, müssen: - während der Kontrolltests ausreichend Abstand zwischen den Bewerbern vorsehen, um Objektivität und einen korrekten Ablauf der Kontrolltests zu gewährleisten; - mit der Direktion « Gefahrgutbeförderung » ein EDV-System einrichten zwecks Übermittlung der Daten über die Bewerber und die Kontrolltests; - der Direktion « Gefahrgutbeförderung » die Resultate der Kontrolltests und die Daten über die Bewerber innerhalb kürzester Frist, das heisst im Prinzip binnen zwei Wochen nach der Prüfung, übermitteln; beträgt diese Frist aus einem wichtigen Grund mehr als zwei Wochen, muss die Einrichtung die Fristverlängerung beim Prüfungsausschuss begründen; - systematisch die Anwesenheit von Aufsehern in ausreichender Anzahl garantieren, um einen korrekten Ablauf der Kontrolltests zu gewährleisten (ein Aufseher pro 50 Bewerber oder weniger); - sich nach den Beschlüssen des Prüfungsausschusses richten; insbesondere verpflichten sie sich, die vom Prüfungsausschuss erstellte Prüfungsordnung zu befolgen und durchzusetzen. § 4 - Die Mindestdauer der Auffrischungsschulungen beträgt: - für Auffrischungsschulungen für eine Gefahrgutkategorie: 18 Stunden für den für einen bestimmten Verkehrsträger spezifischen Basisteil und 3 Stunden pro zusätzlichen für einen anderen Verkehrsträger spezifischen Teil; - für Auffrischungsschulungen für jede zusätzliche Gefahrgutkategorie: 6 Stunden für den für einen bestimmten Verkehrsträger spezifischen Basisteil und 3 Stunden pro zusätzlichen für einen anderen Verkehrsträger spezifischen Teil. § 5 - Die Schulung darf 6 Stunden pro Tag nicht übersteigen. § 6 - Im Laufe des in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Basisteils der Auffrischungsschulung, die für einen bestimmten Verkehrsträger und für eine Gefahrgutkategorie spezifisch ist, dürfen die Bewerber nicht mehr als drei Stunden abwesend sein. Im Laufe jeder in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Auffrischungsschulung, die für jede zusätzliche Gefahrgutkategorie oder jeden zusätzlichen Verkehrsträger gilt, dürfen die Bewerber nicht abwesend sein. § 7 - Die zuständige Behörde bestimmt die anderen Modalitäten für die praktische Organisation der Auffrischungsschulung.

Art. 35 - Die Schulungsbescheinigungen werden von den in Artikel 33 § 1 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der Unterschrift eines vom jeweiligen Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Mitglieds verlängert, ausgenommen die für die Klasse 7 gültigen Schulungsbescheinigungen, die von der für diese Klasse zuständigen Behörde ausgestellt werden.

Art. 36 - Die zuständige Behörde oder der in Artikel 33 § 1 bestimmte Prüfungsausschuss bestimmt die anderen Modalitäten für die Ausstellung der verlängerten Schulungsbescheinigungen.

KAPITEL IX - Kontrollbestimmungen Art. 37 - Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Sicherheitsberater seine Aufgaben tatsächlich erfüllen kann.

Art. 38 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen den zuständigen Behörden organisiert.

KAPITEL X - Übergangsbestimmungen Art. 39 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. § 2 - Die in den Artikeln 14 und 21 erwähnten Zulassungen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses erteilt worden sind, bleiben gültig.

KAPITEL XI - Schlussbestimmungen Art. 40 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen wird aufgehoben.

Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 42 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 1 VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 5 § 1 ERWÄHNTEN AUFGABEN DES SICHERHEITSBERATERS Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung; - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung;

Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte Gefahrgut Rechnung zu tragen; - Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; - Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden; - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden; - Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll; - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; - Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; - Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; - Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und das Entladen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage II SCHULUNGSBESCHEINIGUNG DES SICHERHEITSBERATERS FÜR DIE GEFAHRGUTBEFÖRDERUNG Nummer der Schulungsbescheinigung: . . . . .

Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: . . . . . B . . . . . . . . . . . . . . .

Name: . . . . . Vorname(n): . . . . .

Geburtsdatum und Geburtsort:. . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . .

Unterschrift des Inhabers: Gültig bis . . . . . für Gefahrgut befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Verladen, Entladen, Füllen oder Verpacken im Zusammenhang mit Gefahrgutbeförderungen durchführen: Pour la consultation du tableau, voir image (1) Unzutreffendes streichen Gesehen, um Unserem Erlass vom 5.Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage III VERZEICHNIS DER LEHRSTOFFE FÜR DIE PRÜFUNGEN UND TESTS Für die Erlangung der Schulungsbescheinigung sind Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und Sicherheitsmassnahmen: - Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, - Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen.

II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: 1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: - Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, - Aufbau der Stoffaufzählungen, - Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, - Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, - Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften;2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer: - Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, - Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren Prüfung, - Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle;3. Beschriftung und Gefahrzettel: - Aufschriften auf den Gefahrzetteln, - Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, - Kennzeichnung und Bezettelung;4. Vermerke im Beförderungspapier: - Angaben im Beförderungspapier, 5.Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: - geschlossene Ladung, - Beförderung in loser Schüttung, - Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, - Beförderung in Containern, - Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks; 6. Beförderung von Fahrgästen;7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung;8. Trenngebote;9. begrenzte Mengen und befreite Mengen;10. Handhabung und Sicherung der Ladung: - Verladen und Entladen (Ladefaktor), - Stauen und Trennen;11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem Entladen;12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung;13. Mitzuführende Papiere: - Beförderungspapiere, - schriftliche Weisungen, - Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, - Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, - Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, - Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, - sonstige Papiere;14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer;15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen;17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage IV MINDESTINHALT DES JAHRESBERICHTS Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) . . . . .

Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich der Bescheinigung, wenn sie nicht in Belgien ausgestellt wurde) . . . . .

Jahr Unternehmen Behandeltes Gefahrgut: Pour la consultation du tableau, voir image Personal Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) befasst sind Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / ausserhalb des Unternehmens (wo?) Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der Beförderung, beim Verladen, beim Füllen, beim Verpacken oder beim Entladen von Gefahrgut) Material Für das Verladen, Füllen, Verpacken und Entladen zur Verfügung stehendes Material (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt wurde) Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt wurde) Verfahren Eventuelle Bescheinigungen des Unternehmens Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder verbessertes Verfahren) Unfälle und Zwischenfälle Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den Unfallbericht) Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung erneuter Unfälle oder Zwischenfälle Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei Unfällen oder Zwischenfällen Anmerkungen Ort, Datum, Unterschrift Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage V LASTENHEFT ZUR FESTLEGUNG DER RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFGRUND VON ARTIKEL 22 ZUGELASSENEN PRÜFUNGSZENTRUMS 1. Infrastruktur - Das Prüfungszentrum muss über angemessene und ausreichend grosse Prüfungsräume verfügen, um die eingeschriebenen Bewerber aufzunehmen. Um die Objektivität und einen korrekten Ablauf der Tests zu gewährleisten, muss ausreichend Abstand zwischen den Bewerbern vorgesehen werden. 2. Organisation - Die Prüfungen werden von September bis Mitte Juli organisiert. - Soweit möglich werden die Prüfungen spätestens zwei Wochen nach Ende der Schulung abgehalten. - Das Prüfungszentrum verpflichtet sich, ein EDV-System zur Übermittlung der Daten (Namen der Bewerber, Ort und Datum der Prüfung) über die Organisation der Prüfungen zwischen dem Prüfungszentrum selbst und den Ausbildungseinrichtungen einzurichten. - Es richtet mit der Direktion « Gefahrgutbeförderung » ein EDV-System ein, damit die Daten über die Bewerber und die Prüfungsresultate übermittelt werden können. - Die Prüfungsresultate und die Daten über die Bewerber werden der Direktion « Gefahrgutbeförderung » binnen kürzester Frist übermittelt, das heisst im Prinzip binnen zwei Wochen nach der Prüfung. Beträgt diese Frist aus spezifischen Gründen mehr als zwei Wochen, ist das Prüfungszentrum verpflichtet, die Fristverlängerung beim Prüfungsausschuss zu begründen. 3. Personal - Das Prüfungszentrum garantiert systematisch die Anwesenheit von einem oder mehreren Aufsehern, um einen korrekten Ablauf der Prüfungen zu gewährleisten (ein Aufseher pro 50 Bewerber oder weniger).Diese Personen dürfen keine Schulungskurse erteilen. - Das Prüfungszentrum muss auf eine ausreichende Anzahl von Korrektoren zurückgreifen können; diese müssen Beamte bei der Direktion « Gefahrgutbeförderung » sein. 4. Einschreibegebühr - Das Prüfungszentrum legt die Einschreibegebühren für die Prüfungen fest und legt sie der zuständigen Behörde zwecks Billigung vor.Eine Einschreibegebühr muss alle Kosten für Organisation und Korrekturen decken. Das Zentrum teilt den Betrag der Einschreibegebühr den Ausbildungseinrichtungen und gegebenenfalls den Bewerbern mit. Die Einschreibung zur Prüfung gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. - Das Prüfungszentrum organisiert in Absprache mit den Ausbildungseinrichtungen ein passendes Verfahren, um die Einschreibegebühr einzuziehen. 5. Verschiedenes Das Prüfungszentrum richtet sich nach den Beschlüssen des Prüfungsausschusses.Es verpflichtet sich insbesondere, die vom Prüfungsausschuss erstellte Prüfungsordnung einzuhalten.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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