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Arrêté Royal du 07 décembre 2018
publié le 21 mai 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2019011942
pub.
21/05/2019
prom.
07/12/2018
ELI
eli/arrete/2018/12/07/2019011942/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 27 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.591/4 des Staatsrates vom 25. Juni 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird ein Punkt Nr. 8 wie folgt hinzugefügt: "8. Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Namen der natürlichen Person zugelassen sind, die sie ausnahmsweise während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr in Belgien verwenden und die dazu bestimmt sind, hauptsächlich im oben genannten Mitgliedstaat verwendet zu werden. Ein durch den Inhaber erstelltes und unterschriebenes Dokument muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden, das ausdrücklich den Anfangs- und Endzeitpunkt der Verwendung in Belgien angibt." Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Im Ausland wohnhafte Personen dürfen in Belgien ein Fahrzeug unter einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Handelskennzeichen in Betrieb nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden: - die gültige Genehmigung für die Teilnahme am Straßenverkehr als mit einem Handelskennzeichen versehenes Fahrzeug befindet sich an Bord des Fahrzeugs und die Gültigkeit dieser zu dieser Genehmigung gehörenden Handelskennzeichen ist nicht abgelaufen; - das Fahrzeug nimmt zu seiner Einfuhr, seiner Ausfuhr oder seinem Transit am Straßenverkehr teil im Rahmen eines durch Zolldokumente oder einer Kopie der Rechnung nachweisbaren innergemeinschaftlichen Handelsgeschäfts; - das Fahrzeug darf lediglich verwendet werden, wenn es keine direkte oder unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Es darf nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden; - das Fahrzeug ist für die Teilnahme am Straßenverkehr auf der gesamten Strecke versichert.".

Art. 3 - Der Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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