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Arrêté Royal du 07 décembre 2018
publié le 16 janvier 2020

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2020040052
pub.
16/01/2020
prom.
07/12/2018
ELI
eli/arrete/2018/12/07/2020040052/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles (Moniteur belge du 27 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr.2 des KE/EStGB 92 abzuändern.

Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20.

Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für verfassungswidrig erachtet.

Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann.

In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten gerechtfertigt werden.

Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine natürliche oder durch eine juristische Person nicht gerechtfertigt werden kann.

In den heutigen Rechtsvorschriften wird der Vorteil gemäß Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt.

Werden diese bebauten unbeweglichen Güter beziehungsweise Teile dieser Güter von juristischen Personen zur Verfügung gestellt, wird der Vorteil auf einen höheren Betrag festgelegt: a) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens 745 EUR beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 1,25, b) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 3,8. Am 24. Mai 2016 hat der Appellationshof von Gent diese Vorschriften für verfassungswidrig erachtet.

Gemäß dem vorerwähnten Entscheid wird in vorliegendem Königlichem Erlass der Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 dahingehend angepasst, dass die Ungleichheit zwischen der Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes durch eine juristische Person und der Zurverfügungstellung durch eine natürliche Person beseitigt wird. Der Vorteil beläuft sich fortan auf 100/60 des Katastereinkommens des bebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des bebauten unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 2.

Der Faktor 2 basiert auf Zahlen aus der Praxis, aus der hervorgeht, dass die Berechnung mit einem Faktor 2 am besten einer monatlichen Miete entspricht, die eine Person, die keine kostenlose Wohnung erhält, für eine ähnliche Wohnung zahlen müsste.

Für unbebaute unbewegliche Güter beläuft sich der Vorteil weiterhin auf 100/90 des Katastereinkommens des unbebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbebauten unbeweglichen Gutes.

Außerdem wird bei der Festlegung des Vorteils die Unterscheidung, ob das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt oder nicht, aufgehoben.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass in Bezug auf den steuerpflichtigen Vorteil der im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter Fragen aufkommen. Da das Katastereinkommen nur für belgische unbewegliche Güter gilt, ist dieses Einkommen nicht auf die im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter anwendbar.

Für diese Güter gilt die allgemeine Regel von Artikel 36 § 1 Absatz 1 des EStGB 92, nämlich dass der steuerpflichtige Vorteil entsprechend dem Realwert festgelegt werden muss, den er beim Empfänger hat.

Belgien wurde kürzlich wegen unterschiedlicher Behandlung belgischer und europäischer unbeweglicher Güter vom Gerichtshof verurteilt und hat sich verpflichtet, einen Gesetzentwurf zur Behebung dieses Verstoßes auszuarbeiten. In Erwartung dieses Gesetzes hat die Generalverwaltung Steuerwesen ein administratives Rundschreiben über die Bestimmung des Mietwerts veröffentlicht.

In diesem Zusammenhang wird betont, dass im Rahmen des vorgelegten Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die kostenlose Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes die Problematik ausländischer unbeweglicher Güter nur sehr selten auftreten wird. Dies betrifft nämlich nur den Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung eines ausländischen unbeweglichen Gutes durch einen belgischen Arbeitgeber zugunsten eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers. Mit anderen Worten nutzt der Empfänger des betreffenden Vorteils das ausländische unbewegliche Gut nicht als Wohnsitz, sonst würde er im Prinzip als nicht ansässig gelten und der Vorteil würde in diesem Fall in dem Land besteuert werden, in dem das unbewegliche Gut sich befindet. Der Fall eines belgischen Arbeitgebers, der einem belgischen Arbeitnehmer den Vorteil einer Zweitwohnung gewährt, ist daher so selten, dass die Anpassung der Bewertungsregeln für alle nicht im Verhältnis zum Nachteil für die betreffende Person stehen würde.

Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung belgischer und europäischer unbeweglicher Güter wird in einem getrennten Gesetz gelöst. Aufgrund der diesbezüglichen neuen Vorschriften kann also ein neuer Königlicher Erlass in Sachen Vorteile für die kostenlose Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes ergehen.

Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich also nicht Rechnung getragen worden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 Absatz 2; Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

Oktober 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.538/3 des Staatsrates vom 27. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. April 1995, 13. Juli 2001 und 23. Februar 2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Der Vorteil wird pauschal auf 100/90 des Katastereinkommens von unbebauten unbeweglichen Gütern oder Teilen dieser Güter festgelegt.

Für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter wird der Vorteil pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt, multipliziert mit 2." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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