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Arrêté Royal du 07 juillet 1997
publié le 10 octobre 1997

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de neuf arrêtés royaux concernant les armes à feu et les munitions

source
ministere de l'interieur
numac
1997000482
pub.
10/10/1997
prom.
07/07/1997
ELI
eli/arrete/1997/07/07/1997000482/moniteur
moniteur
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7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de neuf arrêtés royaux concernant les armes à feu et les munitions


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 28 janvier 1991 classant certaines armes à feu dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 29 janvier 1991 classant les armes à feu tirant des munitions d'armes de défense dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu ayant subi des modifications, - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif à certaines catégories de cartouches à chevrotines, - de l'arrêté royal du 21 septembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 11 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux Cartes européennes d'armes à feu, - de l'arrêté royal du 27 février 1997 relatif au classement des munititons de calibre 5,7 x 28 mm, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 9 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 28 janvier 1991 classant certaines armes à feu dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 29 janvier 1991 classant les armes à feu tirant des munitions d'armes de défense dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu ayant subi des modifications, - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif à certaines catégories de cartouches à chevrotines, - de l'arrêté royal du 21 septembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 11 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de défense, - de l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux Cartes européennes d'armes à feu, - de l'arrêté royal du 27 février 1997 relatif au classement des munititons de calibre 5,7 x 28 mm.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 29. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

In der Erwägung, dass bestimmte Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen in Kurzausführung in den Handel gebracht werden und deshalb schwer einzuordnen sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen, deren Länge unter 60 Zentimetern liegt, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet.

Art. 2.Wer am Tag des Inkafttretens des vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine in Artikel 1 beschriebene Waffe besitzt, muss sie vor dem 1. Mai 1989 registrieren lassen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4.Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril, den 29. Dezember 1988 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 28. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5;

In der Erwägung, dass es Feuerwaffen jeden Kalibers gibt, die Kopien, Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen Kriegsfeuerwaffen sind;

In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. Feuerwaffen gleich welchen Kalibers, die Kopien, Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen Kriegsfeuerwaffen sind, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet, sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten.

Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem 1. Juli 1991 registrieren lassen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 3 29. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung von Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5;

In der Erwägung, dass es zur Zeit keine Regelung für Feuerwaffen gibt, die Munition für Verteidigungswaffen verschiessen können;

In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. Feuerwaffen, die Munition für Pistolen oder Revolver verschiessen, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet, sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten.

Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem 1. Juli 1991 registrieren lassen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 4 20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über umgebaute Feuerwaffen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 6, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen, insbesondere der Artikel 2 bis 4;

In der Erwägung, dass Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen mit verändertem Kaliber schwer einzuordnen sind;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. Einschüssige und Repetier-Kriegsfeuerwaffen, die nach Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, werden der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet, sofern sie nicht als Verteidigungswaffen gelten.

Art. 2.Vollautomatische und halbautomatische Kriegsfeuerwaffen, die durch irgendein Mittel so umgebaut wurden, dass sie Munition für Verteidigungs-, Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, fallen weiterhin unter die Kategorie der Kriegswaffen.

Art. 3.Verteidigungsfeuerwaffen, die durch irgendein Mittel so umgebaut wurden, dass sie Munition für Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, fallen weiterhin unter die Kategorie der Verteidigungswaffen.

Die Waffen, die im Königlichen Erlass vom 29. Januar 1991 zur Zuordnung von Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen, zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt sind und die nach Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, werden jedoch der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet.

Art. 4.Die Artikel 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen werden aufgehoben.

Art. 5.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 5 20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über bestimmte Kategorien von Schrotpatronen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 15 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Januar 1991;

In der Erwägung, dass bestimmte Schrotpatronen für Gewehre mit glattem Lauf nicht bei der Jagd benutzt werden dürfen und zu Verteidigungszwecken hergestellt und verkauft werden;

In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Schrotpatronen, die mehrere Geschosse mit einem Durchmesser über 4 mm enthalten, ausser wenn diese Geschosse aus Kautschuk oder aus Material gleichartiger Konsistenz sind.

Art. 2.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 6 21. SEPTEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

In der Erwägung, dass bestimmte Jagd- und Sportfeuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen und einem Repetiermechanismus als Verteidigungswaffen bezeichnet werden - und diesen gleichgesetzt werden;

In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind;

In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine Repetierfeuerwaffe mit einem oder mehreren glatten Läufen besitzt, diese gemäss Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen werden die Wörter « und Repetierfeuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen » zwischen die Wörter « deren Länge unter 60 Zentimetern liegt, » und das Wort « werden » eingefügt.

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 7 11. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1992, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass manche Jagd- oder Sportfeuerwaffen mit glatten Läufen mit gezogenen Läufen gleichen Kalibers verkauft werden könnten;

In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind und als Waffen mit glatten Läufen eingestuft werden müssen;

In der Erwägung, dass es für die öffentliche Sicherheit notwendig ist, diese Zuordnungsmassnahme unverzüglich zu treffen;

In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine im vorliegenden Erlass erwähnte Feuerwaffe besitzt, diese gemäss Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3.

Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1992, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Dies gilt auch für Feuerwaffen mit einem oder mehreren gezogenen Läufen der Kaliber 10, 12, 16, 20, 28, 32 und 410 (36). »

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 8 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli 1978 und 30. Januar 1991, insbesondere des Artikels 25;

Aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, insbesondere der Artikel 1, 8 und 12 und der Anlage II;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts und Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1. Es wird ein europäischer Feuerwaffenpass eingeführt, nachstehend « Pass » genannt, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Er ist für Personen bestimmt, die sich mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben.

Der Pass ist ein personengebundenes Dokument und muss jedem Polizeibeamten während der für die Kontrolle nötigen Zeit ausgehändigt werden.

Art. 2.Wer eine Feuerwaffe gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933 besitzt oder benutzt und den Pass erhalten möchte, muss ihn anhand des in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Formulars beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, beantragen, wobei er die Merkmale der in seinem Besitz befindlichen Feuerwaffen, die er im Pass vermerkt haben möchte, genau angeben muss.

Handelt es sich um Kriegs- oder Verteidigungswaffen, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie der Besitzerlaubnisscheine oder der diesen gleichgesetzten Unterlagen bei.

Ist der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer Sportschützenlizenz, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie dieser Unterlagen bei.

Art. 3.Nach Untersuchung des Antrags wird der Pass ausgefüllt und dem Antragsteller spätestens einen Monat nach Einreichung des Antrags über die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes beziehungsweise Wohnortes übermittelt. In dem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird vorerwähnte Frist auf zwei Monate festgelegt.

Die Kenndaten über den Passinhaber und die im Pass erwähnten Waffen werden beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, aufbewahrt.

Art. 4.Im Pass wird angegeben, ob Reisen mit den im Pass erwähnten Waffen in einen oder mehrere Staaten der Europäischen Union verboten sind oder ob dazu die vorherige Erlaubnis der nationalen Behörden des besuchten Staates erforderlich ist.

Art. 5.Der Pass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal verlängert werden. Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig.

Art. 6.Sind für Waffen, die der Inhaber nicht mehr besitzt oder die zusätzlich in seinen Besitz gelangen, Angaben im Pass zu streichen oder hinzuzufügen, muss der Pass auf Initiative des Inhabers oder auf Verlangen der Gemeindepolizei dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, übermittelt werden.

Der entsprechende Antrag muss anhand des Formulars gestellt werden, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist.

Art. 7.Auf jedem Antragsformular zur Erlangung eines Passes sind Steuermarken im Wert von 500 Franken anzubringen, es sei denn, mit dem Formular wird ein Duplikat eines verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes beantragt.

Auf jedem Antragsformular zur Abänderung oder Ergänzung eines Passes sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen.

Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst zu melden. Auf jedem Antrag auf Erlangung eines Duplikats sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen.

Art. 8.Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften einer Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss dem Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, vorher den von seiner nationalen Behörde ausgestellten Pass übermitteln, wobei er die Dauer des Aufenthalts und die Gründe dafür angeben muss. Sobald der Pass mit dem Siegel des Ministeriums der Justiz versehen ist, gilt er als Erlaubnis zum zeitweiligen Besitz dieser Waffen in Belgien.

Diese Erlaubnis kann für einen oder mehrere Aufenthalte erteilt werden, und dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängert werden kann.

Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht einer Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss lediglich einen gültigen Pass mit sich führen, in dem diese Feuerwaffen vermerkt sind.

Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen müssen den Grund für das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen Staatsgebiet rechtfertigen können.

Art. 9.Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen dürfen die Munition, die sie benötigen, ins belgische Staatsgebiet mitbringen.

Vorbehaltlich eines rechtmässigen Grundes ist ihre Menge für Jagd- und Sportmunition auf 100 und für Verteidigungs- und Kriegsmunition auf 200 begrenzt.

Art. 10.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Vizepremierminister und Minister des Haushalts und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 1994, Seite 21028-21029] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 9 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 27. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Einordnung der Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des Artikels 15;

In der Erwägung, dass seit kurzem Feuerwaffen hergestellt und in den Handel gebracht werden, die zwar der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet sind, aber Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm verschiessen können;

In der Erwägung, dass die Munition 5,7 x 28 mm eine grosse Durchschlagskraft besitzt und deswegen als panzerbrechende Muniton betrachtet werden muss;

In der Erwägung, dass die endballistischen Merkmale des Geschosses dieser Munition ausserdem Expansivwirkung erzeugen und diese Munition als solche betrachtet werden muss;

In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr länger durch den Verkauf von Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm gefährdet werden sollte;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir Artikel 1. Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm und auf die Geschosse für diese Munition.

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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