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Arrêté Royal du 07 juillet 1999
publié le 23 juillet 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 1999 réglant certaines opérations électorales en cas d'élections simultanées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté

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ministere de l'interieur
numac
1999000476
pub.
23/07/1999
prom.
07/07/1999
ELI
eli/arrete/1999/07/07/1999000476/moniteur
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7 JUILLET 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 1999 réglant certaines opérations électorales en cas d'élections simultanées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 1999 réglant certaines opérations électorales en cas d'élections simultanées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 1999 réglant certaines opérations électorales en cas d'élections simultanées pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 13. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Wahlverrichtungen im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinanderfolgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte;

Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere der Artikel 10 § 3, 115ter und 128ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, und des Artikels 142, abgeändert durch dasselbe Gesetz;

Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1976 und der beigefügten Bestimmungen, gebilligt durch das Gesetz vom 28.März 1978, insbesondere des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, so wie er zuletzt durch den Beschluss 95/1 vom 1. Januar 1995 abgeändert worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, und des Artikels 24 § 2, ersetzt durch dasselbe Gesetz;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 1bis mit der Überschrift « Wahlen », der die Artikel 25 bis 30 enthält, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 2 mit der Überschrift « Wahlen », der die Artikel 13 bis 21 enthält, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995 und durch das Gesetz vom 9. Mai 1989;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des neuen Kapitels V von Buch I mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern », das die neuen Artikel 41bis bis 41octies enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, insbesondere des neuen Titels IIIter mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern », der die neuen Artikel 35 bis 42 enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des neuen Titels VIIIbis mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern », der die neuen Artikel 63 bis 68 enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998, und des Artikels 22 § 2, eingefügt durch letzteres Gesetz;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 12. Februar 1999 abgeändert worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 abgeändert worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 abgeändert worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 1999 zur Festlegung des Musters der Erklärung, mit der die Kandidaten für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte sich verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben und darüber hinaus den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur Festlegung des Musters für die Erklärung der von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die obenerwähnten Gesetzesbestimmungen die Wahlverrichtungen im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte bestimmen;

In der Erwägung, dass die Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte auf den 13. Juni 1999 festgelegt sind;

In der Erwägung, dass nach den Voraussichten der Regierung an diesem Datum ebenfalls Wahlen zur Erneuerung der Abgeordnetenkammer und des Senats stattfinden werden;

In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen durch die Wahlgesetzgebung festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 13. Juni 1999 anberaumten gleichzeitigen Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ausgeführt werden müssen; In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, bestimmte Modalitäten in bezug auf diese Wahlen unverzüglich festzulegen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel Abschnitt 1 - Föderale Parlamentswahlen Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats müssen spätestens am Donnerstag, dem 20. Mai 1999, vorgeschlagen werden.

Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens fünfhundert Wählern im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde, von mindestens vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Antwerpen, Charleroi-Thuin, Kortrijk-Roeselare-Tielt, Gent-Eeklo, Hasselt-Tongern-Maaseik, Lüttich und Mecheln-Turnhout, von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen oder von mindestens drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht.

Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für die Wahl des Senats wird er dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ausgehändigt.

Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Sonntag, dem 16. Mai 1999, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Mittwoch, dem 19. Mai 1999, zwischen 14 und 16 Uhr und am Donnerstag, dem 20. Mai 1999, zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen.

In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 4, Artikel 119 Absatz 1 bis 3 und der Artikel 121 und 124 dieses Gesetzbuches erinnert werden.

In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu erfolgen haben.

In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für Wahlwerbung gebraucht werden, zu registrieren, 2.dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer oder des Senats, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 115ter des Wahlgesetzbuches beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer oder nur die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zuerkannt werden, oder die beantragen möchten, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung zuerkannt wird, dies in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die in diesem Artikel erwähnte Bescheinigung beifügen müssen, 3. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die weder beantragen, das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer oder nur die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zuerkannt werden, noch beantragen, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung zuerkannt wird, dagegen wohl beantragen möchten, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zuerkannt wird, dies in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die im vorerwähnten Artikel 115ter des Wahlgesetzbuches erwähnte Bescheinigung beifügen müssen, 4.dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die erklären möchten, dass sie in bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 115 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches am Donnerstag, dem 3. Juni 1999, zwischen 14 und 16 Uhr beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde, wenn es sich um Gruppierungen zwischen den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde und Nivelles oder zwischen den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen handelt, eine Listengruppierungserklärung einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen durch Artikel 132 des erwähnten Gesetzbuches gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie im Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss das Datum und den Ort angeben, an denen der zu diesem Zweck ermächtigte Vorsitzende des Wahlvorstandes die in Artikel 132 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen und in Nr. 4 weiter oben erwähnten Listengruppierungserklärungen entgegennimmt.

Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A gibt gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Samstag, dem 29. Mai 1999, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Dienstag, dem 8. Juni 1999, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände A und gegebenenfalls B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats beauftragt sind, entgegennimmt.

Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Samstag, dem 22. Mai 1999, um 16 Uhr vorläufig ab.

Die Vorsitzenden der im vorangehenden Absatz erwähnten Wahlvorstände nehmen am Dienstag, dem 25. Mai 1999, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 27. Mai 1999, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.

Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 27. Mai 1999, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen.

Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies desselben Gesetzbuches ablehnt, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die betreffende Kammer auf Montag, den 31. Mai 1999, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen.

Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser Versammlung fest.

Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115ter § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 Absatz 6 und 10 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereichten Liste oder einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Bescheinigung.

Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 115ter § 3 Absatz 6 und 7 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer, dem Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit.

In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel an, die den verschiedenen Nummern entsprechen.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats.

Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl dieser Versammlung festgelegt.

Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115ter § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 Absatz 10 und 11 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereichten Liste, einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung oder einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Bescheinigung.

Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist.

Abschnitt 2 - Wahl des Europäischen Parlaments Art. 7 - Die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments müssen am Freitag, dem 16., oder am Samstag, dem 17. April 1999, vorgeschlagen werden.

Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: - entweder von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im Parlament der Sprachgruppe angehören, die der in der Sprachzugehörigkeitserklärung der Kandidaten erwähnten Sprache entspricht, - oder für das französische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, oder für das deutschsprachige Wahlkollegium von mindestens zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, oder für das niederländische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind.

Art. 8 - Der Vorsitzende jedes der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments gibt durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 13. April 1999, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Freitag, dem 16.

April 1999, zwischen 14 und 16 Uhr und am Samstag, dem 17. April 1999, zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennimmt.

In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 21 §§ 4, 5, 6 und 8, Artikel 21bis und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erinnert werden.

Art. 9 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons C für die Wahl des Europäischen Parlaments gibt durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Samstag, dem 29. Mai 1999, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Dienstag, dem 8. Juni 1999, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die Zählbürovorstände D, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, entgegennimmt.

Art. 10 - Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums schliesst die Kandidatenliste am Montag, dem 19. April 1999, um 16 Uhr vorläufig ab.

Der Vorsitzende dieses Vorstandes nimmt am Dienstag, dem 20. April 1999, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden gegen die Sprachzugehörigkeitserklärungen, die Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 22.

April 1999, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.

Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums tritt am Donnerstag, dem 22.

April 1999, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen.

Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments oder aufgrund von Artikel 121 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches, eingefügt für diese Wahl durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) dieses Gesetzes, ablehnt, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige Beschluss des Vorstandes über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, den 3. Mai 1999, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Kollegiums erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen.

Abschnitt 3 - Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 11 - Kandidaturen für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen spätestens am Sonntag, dem 16. Mai 1999, vorgeschlagen werden.

Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: 1. für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat: entweder von mindestens fünfhundert Wählern im Wahlkreis Antwerpen, von mindestens vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Charleroi, Lüttich, Kortrijk-Roeselare-Tielt, Gent-Eeklo, Halle-Vilvoorde, Löwen, Hasselt-Tongern-Maaseik und Mecheln-Turnhout, von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen oder von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des betreffenden Rates, 2.für den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt: entweder von mindestens fünfhundert Wählern für den Rat, die derselben Sprachgruppe wie die vorgeschlagenen Kandidaten angehören, oder von mindestens einem ausscheidenden Mitglied des Rates, das derselben Sprachgruppe wie die vorgeschlagenen Kandidaten angehört, 3. für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft: entweder von mindestens hundert Wählern des Wahlkreises oder von mindestens drei ausscheidenden Mitgliedern des Rates. Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt ausgehändigt.

Art. 12 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes gibt durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai 1999, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Samstag, dem 15. Mai 1999, und am Sonntag, dem 16. Mai 1999, zwischen 13 und 16 Uhr die Wahlvorschläge entgegennimmt.

In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen folgender Artikel erinnert werden: 1. für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates: der Artikel 14 und 14bis des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und der Artikel 28 und 28bis des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, 2. für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt: der Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Artikel 16bis und 17 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, 3. für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft: der Artikel 22, 22bis und 23 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

In der Bekanntmachung muss ausserdem darauf hingewiesen werden: 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch gegebenenfalls die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für Wahlwerbung gebraucht werden, zu registrieren, 2.dass die Kandidaten, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 115ter des Wahlgesetzbuches beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer oder nur die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zuerkannt werden, oder die beantragen möchten, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung zuerkannt wird, dies in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die durch diese Bestimmung vorgesehene Bescheinigung beifügen müssen, 3. dass die Kandidaten, die weder beantragen, das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer oder nur die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zuerkannt werden, noch beantragen, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung zuerkannt wird, dagegen wohl beantragen möchten, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zuerkannt wird, dies in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die im vorerwähnten Artikel 115ter des Wahlgesetzbuches erwähnte Bescheinigung beifügen müssen, 4.dass die Kandidaten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates, die erklären möchten, dass sie in bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 28quater des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur am Donnerstag, dem 27. Mai 1999, zwischen 14 und 16 Uhr beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Listengruppierungserklärung einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen im vorerwähnten Artikel 28quater gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur im Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates oder für die Wahl des Flämischen Rates muss das Datum und den Ort angeben, an denen der zu diesem Zweck ermächtigte Vorsitzende des Wahlvorstandes die in Nr. 4 weiter oben erwähnten Listengruppierungserklärungen entgegennimmt.

Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons B gibt durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai 1999, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Dienstag, dem 8. Juni 1999, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände C, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Regionalrates und, soweit es sich um das deutsche Sprachgebiet handelt, für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt sind, entgegennimmt. Art. 14 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand schliesst die Kandidatenliste am Montag, dem 17. Mai 1999, um 16 Uhr vorläufig ab.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes nimmt am Dienstag, dem 18. Mai 1999, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und, soweit es sich um die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt handelt, die Beschwerden, die gegen die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht werden, die einen anderen Kandidaten der Sprachgruppe vorschlagen, der auch der antragstellende Kandidat angehört, und am Donnerstag, dem 20. Mai 1999, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.

Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises tritt am Donnerstag, dem 20. Mai 1999, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig abzuschliessen. Die Verrichtungen in bezug auf die Numerierung der Kandidatenlisten werden jedoch auf die Sitzung des Vorstandes von Donnerstag, dem 27. Mai 1999, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem diese Verrichtungen für die Kandidatenlisten, die für die Abgeordnetenkammer und den Senat vorgeschlagen werden, abgeschlossen sind.

Wenn bei der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen wird, gegen einen Beschluss des Vorstandes Berufung eingelegt wird, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches ablehnt - Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar sind - oder eine Kandidatur für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund einer Beschwerde ablehnt, die von einem Kandidaten gegen die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht wird, die einen anderen Kandidaten derselben Sprachgruppe vorschlagen, wird der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels - mit Ausnahme der Verrichtungen in bezug auf die Numerierung der Kandidatenlisten - auf Montag, den 24. Mai 1999, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes Kenntnis zu nehmen.

Art. 15 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand tritt am Donnerstag, dem 27. Mai 1999, um 18 Uhr zusammen, um auf dem Stimmzettel die Kandidatenlisten zu numerieren.

Die Listen, die beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste, einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung oder einer für die Wahl des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, erhalten diese Nummer auf Vorlage der zu diesem Zweck erforderlichen Bescheinigung.

Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats zugeteilt wurde.

Um die Kandidatenlisten, die beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, ordnungsgemäss numerieren zu können und um die im vorangehenden Absatz erwähnte zusätzliche Auslosung in Kenntnis der Sachlage vornehmen zu können, stützt sich der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes auf die Mitteilung, die ihm aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 und 5 gemacht worden ist.

KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, entweder im Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 121 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches, so wie er für die Wahl des Europäischen Parlaments durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. März 1989 über diese Wahl ergänzt wurde, oder im Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des Wahlgesetzbuches Abschnitt 1 - Wahl des Europäischen Parlaments Art. 16 - Berufungen gegen Beschlüsse der Hauptwahlvorstände der Kollegien über Beschwerden, die von Kandidaten gegen die Sprachzugehörigkeitserklärung eingereicht werden, die in Artikel 21 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschrieben ist und von Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben wird, werden von den Kammern behandelt, die der erste Präsident des Staatsrates bestimmt.

Art. 17 - Am Freitag, dem 23. April 1999, zwischen 16 und 17 Uhr händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Unterlagen in bezug auf die Streitfälle über die Sprachzugehörigkeit aus, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten hat. Ein Inventar wird beigefügt.

Von den in Absatz 1 erwähnten Schriftstücken dürfen wenn nötig Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für gleichlautend erklärt worden sind.

Der Vorsitzende dieses Vorstandes gibt den Ort an, an dem ihm der Tenor des Entscheids des Staatsrates zur Kenntnis gebracht wird.

Der Chefgreffier des Staatsrates überprüft, ob die Schriftstücke im vorerwähnten Inventar genau aufgenommen sind, und vermerkt die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gemäss Absatz 3 abgegebene Erklärung.

Art. 18 - Am Dienstag, dem 27. April 1999, zwischen 9 und 10 Uhr können die Parteien bei der Kanzlei des Staatsrates einen Schriftsatz und die Unterlagen einreichen, von denen sie Gebrauch machen möchten.

Dem Schriftsatz werden das Inventar der beigefügten Unterlagen und fünf für gleichlautend erklärte Abschriften des Schriftsatzes und des Inventars beigefügt.

Jede Partei kann bei der Kanzlei des Staatsrates eine Abschrift des Schriftsatzes und des Inventars, die von der anderen Partei eingereicht wurden, kostenlos erhalten.

Art. 19 - Die Sache wird ohne Aufforderung zum Erscheinen in die Terminliste für Mittwoch, den 28. April 1999, um 14 Uhr eingetragen.

Das vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats legt den Sachverhalt dar.

Der Vorsitzende stellt den Parteien die für die Untersuchung dienlichen Fragen und legt das Datum fest, an dem die Sache fortgesetzt wird.

Gegebenenfalls ordnet die Kammer zusätzliche Untersuchungsmassnahmen und das persönliche Erscheinen des Kandidaten, dessen Wählbarkeit angefochten wird, an.

Art. 20 - Am Tag, der vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Kammer für die Fortsetzung der Sitzung festgelegt ist, können die Parteien ab 9 Uhr bei der Kanzlei des Staatsrates den Bericht des Auditors über die Sache einsehen.

In der Sitzung fasst ein Mitglied der Kammer den Sachverhalt und die Gründe der Parteien zusammen. Die Bemerkungen der Parteien werden angehört.

Nach dieser Anhörung gibt das Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab, und die Verhandlungen werden geschlossen.

Art. 21 - Der Entscheid wird spätestens am Samstag, dem 1. Mai 1999, in öffentlicher Sitzung erlassen. Er wird bei der Kanzlei des Staatsrates hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können.

Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums an dem von ihm angegebenen Ort per Telefax zur Kenntnis gebracht.

Die Akte des Staatsrates wird dem Greffier der Abgeordnetenkammer innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids übermittelt.

Abschnitt 2 - Wahl des Senats Art. 22 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und spätestens am Freitag, dem 28. Mai 1999, händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in bezug auf den Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben.

Art. 23 - Die Kandidaten, die aus dem in Artikel 22 angegebenen Grund abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschlossen hätte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen spätestens am Samstag, dem 29. Mai 1999, dem Chefgreffier des Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung eine Klageschrift in den üblichen Formen über das Protokoll der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums keine schriftliche Berufungserklärung abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie im Rechtsstreit vorlegen möchten.

Art. 24 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt.

Art. 25 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 31. Mai 1999, um 10 Uhr vormittags anberaumt.

Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen.

Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt.

Art. 26 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder vertreten sein; ansonsten wird seine Beschwerde abgelehnt.

Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen.

Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre Bemerkungen mündlich vor.

Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab.

Der Vorsitzende schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur Beratung.

Art. 27 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, den in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier des Senats unverzüglich notifiziert.

Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums am Montag, dem 31. Mai 1999, vor 18 Uhr per Telefax zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für alle Wahlen Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände Art. 28 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons C für die Wahl des Europäischen Parlaments gibt Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände A, gegebenenfalls B, C und D seines Kantons, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Regionalrates und gegebenenfalls des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beziehungsweise des Europäischen Parlaments beauftragt sind.

Die Aushändigung dieser Abschriften erfolgt gegen Zahlung: 1. von 50 F pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 eingetragenen Wählern, 2.von 75 F pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 eingetragenen Wählern, 3. von 100 F pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 eingetragenen Wählern. Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten Wahlen eingetragenen Wähler als Basis.

Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Ministeriums des Innern, Wahlen, boulevard Pachéco 19, Bfk 20, 1010 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt.

Abschnitt 2 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können Art. 29 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 13. Juni 1999 sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten.

Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.

Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der Hauptwahlvorstände der Provinzen, des Regionalvorstandes, der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, 2.für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der belgische Staat, vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Organisator der Wahlen.

Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.

Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Tagung festgelegten Datum.

Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen durchgeführt haben. § 6 - Die Prämie, die der belgische Staat in Anwendung des Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.

Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu verstehen.

Abschnitt 3 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Art. 30 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, die in der Wählerliste für die Wahlen vom 13. Juni 1999 eingetragen sind. § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen.

Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage vorlegen: a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie wählen müssen, c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen. Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum nächsten Montag gültig. Er kann für die Rückfahrt nur auf Vorlage der ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung gebraucht werden.

Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht Art. 31 - Das Vollmachtsformular, das bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars beigefügt ist.

Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995 beigefügt ist.

Abschnitt 5 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu lieferndes Wahlmaterial Art. 32 - § 1 - Auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 sind anwendbar: 1. der Königliche Erlass vom 9.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli 1976.

Die Artikel 5 und 8 dieses Erlasses müssen jedoch wie folgt gelesen werden: « Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte werden vier Urnen verwendet. Ein Papierstreifen wird auf den oberen Teil der Urne geklebt. Dieser Streifen ist: - weiss für die Urne, die für die Wahl der Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, - rosa für die Urne, die für die Wahl des Senats vorbehalten ist, - blau für die Urne, die für die Wahl des Europäischen Parlaments vorbehalten ist, - beige für die Urne, die für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates vorbehalten ist.

Gegebenenfalls können mehrere Urnen verwendet werden, um die Stimmzettel ein und derselben Versammlung aufzunehmen. Sie werden numeriert, und dies wird im Protokoll des Wahlvorstandes vermerkt. », « Art. 8 - Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer sind weiss, die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Senats sind rosa, die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments sind blau und die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates sind beige. In deutlich sichtbarer Schrift ist auf den Umschlägen der Vermerk der betreffenden Föderalen Kammer oder des betreffenden Regionalrates beziehungsweise der Vermerk « Europäisches Parlament » angebracht je nach der Wahl, auf die sich die darin enthaltenen Stimmzettel beziehen. », 2. der Ministerielle Erlass vom 10.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.

Mai 1980. § 2 - In Wahlkantonen, in denen entweder ein automatisiertes Wahlverfahren oder ein automatisiertes Zählverfahren anhand eines Systems für optisches Lesen angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln.

Abschnitt 6 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros Art. 33 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte: 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels und von 8 bis 17 Uhr in Wahlkantonen mit automatisiertem Wahlverfahren, 2.treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 16 Uhr zusammen, 3. dürfen die Zählbürovorstände D, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, in Abweichung von Nr.2 weiter oben nicht vor 19 Uhr gebildet werden.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der Stimmenauszählung am 13. Juni 1999 nicht vor 17 Uhr bekanntgegeben werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 22 Uhr bekanntgegeben werden, wenn sie die Wahl des Europäischen Parlaments betreffen.

KAPITEL IV -- Schlussbestimmungen Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 35 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 13. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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