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Arrêté Royal du 07 juin 2007
publié le 19 octobre 2007

Arrêté royal portant exécution de l'article 59quinquies de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000861
pub.
19/10/2007
prom.
07/06/2007
ELI
eli/arrete/2007/06/07/2007000861/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 JUIN 2007. - Arrêté royal portant exécution de l'article 59quinquies de la loi du 10 avril 1971Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1971 pub. 11/06/1998 numac 1998000213 source ministere de l'interieur Loi sur les accidents du travail - Traduction allemande fermer sur les accidents du travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juin 2007 portant exécution de l'article 59quinquies de la loi du 10 avril 1971Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1971 pub. 11/06/1998 numac 1998000213 source ministere de l'interieur Loi sur les accidents du travail - Traduction allemande fermer sur les accidents du travail (Moniteur belge du 29 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 59quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.

November 2001 und 31. August 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 19. Februar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.

März 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.694/1 des Staatsrates vom 17. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, 2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, 3.Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Versicherungsunternehmen.

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unfälle, die sich ab dem 1. Juli 2007 ereignet haben.

Art. 3 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte.

Liegt das Datum der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel 24 des Gesetzes erwähnt sind, nach Errreichen des im vorhergehenden Absatz erwähnten Alters, wird dem Fonds dieses Kapital spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der besagten Vereinbarung oder des besagten Beschlusses besorgt.

Art. 4 - Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am Tag nach dem Tag, an dem das Opfer das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, gemäss der Tabelle E II A-03 mit folgenden Merkmalen berechnet: - Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21.

Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, - Zinssatz: 3,75% - Aufwertungssatz: 3% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im Todesfall. Art. 5 - Stirbt der Verwandte in aufsteigender Linie, bevor das Opfer das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, schuldet das Versicherungsunternehmen dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital nicht.

Art. 6 - Stirbt das Opfer, nachdem es das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hat, wird das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital, das das Versicherungsunternehmen dem Fonds schuldet, durch Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Fonds oder durch rechtskräftigen Beschluss festgelegt.

Art. 7 - In den in Artikel 6 erwähnten Fällen wird das Rentenkapital entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am Todestag des Opfers und gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Tarif berechnet.

Das Rentenkapital wird dem Fonds binnen der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Frist entrichtet. Ab dem sechsten Monat nach dem Tod des Opfers werden von Rechts wegen Zinsen auf besagtes Rentenkapital geschuldet.

Art. 8 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds pro Quartal und pro Viertel den Betrag der in Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigung, der aufgrund dieses Gesetzes geschuldet wird.

Art. 9 - Das Versicherungsunternehmen reicht binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres beim Fonds eine Erklärung ein, die Folgendes umfasst: 1. eine Namensliste der Verwandten in aufsteigender Linie, für die das Rentenkapital aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Kapitals, 2.eine Namensliste der Opfer, für die der Betrag der jährlichen Entschädigung aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Betrags.

Der Fonds sendet dem Versicherungsunternehmen diese Erklärung zu.

Art. 10 - Die Regularisierungen in Bezug auf das Rentenkapital und die jährliche Entschädigung, die in Artikel 59quinquies des Gesetzes erwähnt sind, werden dem betreffenden Versicherungsunternehmen vom Fonds notifiziert und spätestens binnen drei Monaten ab der Notifizierung ausgeführt.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 12. April 1984 zur Ausführung von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.

November 2001 und 31. August 2005, wird aufgehoben.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Königliche Erlass vom 12. April 1984 dennoch anwendbar auf die Unfälle, die sich ab dem 1. April 1984 bis zum 30. Juni 2007 ereignet haben.

Art. 13 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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