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Arrêté Royal du 07 novembre 2000
publié le 17 novembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers

source
ministere de l'interieur
numac
2000000830
pub.
17/11/2000
prom.
07/11/2000
ELI
eli/arrete/2000/11/07/2000000830/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/01/2000 pub. 09/02/2000 numac 1999011463 source ministere des affaires economiques Loi relative aux virements d'argent transfrontaliers fermer relative aux virements d'argent transfrontaliers


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/01/2000 pub. 09/02/2000 numac 1999011463 source ministere des affaires economiques Loi relative aux virements d'argent transfrontaliers fermer relative aux virements d'argent transfrontaliers, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/01/2000 pub. 09/02/2000 numac 1999011463 source ministere des affaires economiques Loi relative aux virements d'argent transfrontaliers fermer relative aux virements d'argent transfrontaliers.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt.

Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und anderen Instituten ausgeführt werden. Begriffsbestimmungen Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck a) "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähntes Institut, b) "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen ausführt, c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags, d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut;im Sinne der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche Institute, e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten, f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person handeln kann, g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen, h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst, i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann, j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den Begünstigten, k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt, l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfüllt sind, m) "Bankgeschäftstag" jeden Werktag, an dem alle an einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Institute ihre gewöhnlichen Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. Vorherige Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende Überweisungen Art. 4 - § 1 - Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: - die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau anzugeben, - die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird, - die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der Sätze, - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum, - die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, - die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse. § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen sind Teil des Tarifs der Institute, so wie er in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher definiert ist.

Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Paragraphen gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1991.

Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Informationen Art. 5 - § 1 - Die Institute erteilen ihren Kunden nach der Ausführung oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: - eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende Überweisung bestimmen kann, - den eigentlichen Überweisungsbetrag, - den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und Provisionen, - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.

Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in Kenntnis zu setzen.

Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs. § 2 - Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14.

Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, können die Institute mit diesem Kunden vereinbaren, dass die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen ihm in zusammengefasster Form und gemäss einer vereinbarten Periodizität mitgeteilt werden.

Besondere Zusagen des Instituts Art. 6 - Ein Institut muss auf Ersuchen eines Auftraggebers hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für die Ausführung dieser Überweisung und die damit verbundenen Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn, es wünscht weder zu dem Auftraggeber noch zu dem Begünstigten Geschäftsbeziehungen aufzunehmen.

Verpflichtungen bezüglich der Fristen Art. 7 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers muss die grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist ausführen.

Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen.

Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den Zeitraum zwischen - dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wird.

Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem zwischengeschalteten Institut liegt. § 2 - Das Institut des Begünstigten muss diesem den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten Frist zur Verfügung stellen.

Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Werktags nach dem Bankgeschäftstag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten diesem eine Entschädigung zu zahlen.

Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den Zeitraum zwischen - dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wurde. § 3 - Eine Entschädigung gemäss den Paragraphen 1 und 2 ist dann nicht zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber beziehungsweise dem Begünstigten liegt. § 4 - Die Paragraphen 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt.

Verpflichtung zur weisungsgemässen Ausführung der grenzüberschreitenden Überweisung Art. 8 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten übernommen werden sollen.

Der vorhergehende Absatz schliesst nicht aus, dass das Institut des Begünstigten diesem die Kontoführungsgebüh ren im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäss dem vorhergehenden Absatz nicht nachzukommen. § 2 - Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes Institut entgegen den Bestimmungen von § 1 einen Abzug vom Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.

Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen § 1 einen Abzug vorgenommen hat, muss den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen. § 3 - Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der ungerechtfertigterweise abgezogen wurde.

Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung Art. 9 - § 1 - Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 Euro wieder gutzuschreiben, und zwar zuzüglich - der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen sind, und - des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung, die vom Auftraggeber entrichtet wurden.

Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben.

Dieser Anspruch auf Entschädigung darf nicht vor Ablauf der Frist, die zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 Absatz 2 genannten Frist geltend gemacht werden.

Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet, dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschliesslich der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung zu bemühen. § 2 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist letzteres abweichend von § 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen Betrag bis zu 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen. § 3 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die anderen beteiligten Institute sich abweichend von § 1 im Rahmen des Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen.

Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber gutzuschreiben. Die Institute einschliesslich des Instituts des Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen.

Fälle höherer Gewalt Art. 10 - Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie Gründe höherer Gewalt - das heisst ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von Bedeutung sind.

Beilegung von Streitigkeiten Art. 11 - Um etwaige Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und seinem Institut beziehungsweise zwischen einem Begünstigten und seinem Institut beizulegen, führen die Institute ein angemessenes Beschwerdeverfahren ein, das von einem autonomen Organ angewandt wird, dessen Entscheidungen von den Instituten angenommen werden können.

Name und Adresse der im vorhergehenden Absatz erwähnten Organe gehören zu den Informationen, die in dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Tarif aufgenommen werden müssen.

Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes an internationale Abkommen oder Verträge Art. 12 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen anpassen, die für Belgien aus internationalen Abkommen oder Verträgen hervorgehen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind. § 2 - Die Entwürfe der in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung unterbreitet.

Das Gutachten des Staatsrates wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass veröffentlicht. § 3 - In Anwendung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf, wirksam zu sein, wenn sie im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind.

Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Es ist nicht auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbar, deren Auftrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angenommen worden ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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