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Arrêté Royal du 08 décembre 1998
publié le 29 janvier 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes et de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 précité

source
ministere de l'interieur
numac
1998000754
pub.
29/01/1999
prom.
08/12/1998
ELI
eli/arrete/1998/12/08/1998000754/moniteur
moniteur
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8 DECEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1963 pub. 25/07/2011 numac 2011000469 source service public federal interieur Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale fermer créant un Ordre des architectes et de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 précité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1963 pub. 25/07/2011 numac 2011000469 source service public federal interieur Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale fermer créant un Ordre des architectes, - de l'arrêté royal du 7 avril 1983 modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1963 pub. 25/07/2011 numac 2011000469 source service public federal interieur Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale fermer créant un Ordre des architectes, - de l'arrêté royal du 13 avril 1992 modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1963 pub. 25/07/2011 numac 2011000469 source service public federal interieur Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale fermer créant un Ordre des architectes, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1963 pub. 25/07/2011 numac 2011000469 source service public federal interieur Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale fermer créant un Ordre des architectes; - de l'arrêté royal du 7 avril 1983 modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1963 pub. 25/07/2011 numac 2011000469 source service public federal interieur Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale fermer créant un Ordre des architectes; - de l'arrêté royal du 13 avril 1992 modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1963 pub. 25/07/2011 numac 2011000469 source service public federal interieur Loi relative à l'encouragement de l'éducation physique, de la pratique des sports et de la vie en plein air ainsi qu'au contrôle des entreprises qui organisent des concours de paris sur les résultats d'épreuves sportives. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale fermer créant un Ordre des architectes.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 8 décembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 31. AUGUST 1963 - Königlicher Erlass zur Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26.Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Räte der Kammer Abschnitt 1 - Zusammensetzung Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen, ausser die Räte der Kammer der Provinzen Limburg, Namur und Luxemburg, die sich jeder aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern zusammensetzen.

Abschnitt 2 - Organisation der Wahlen Art. 2 - Das Präsidium jedes Rates der Kammer, dem ein beziehungsweise zwei andere vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Rates beistehen, nimmt die Wahlverrichtungen vor.

Art. 3 - Die Wahlverrichtungen finden am Sitz des Rates der Kammer statt.

Alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder der Kammer dürfen diesen Wahlverrichtungen beiwohnen.

Art. 4 - Die Wahlen werden mindestens zwei Monate vor Ablauf des Mandats der Mitglieder des Rates abgehalten.

Datum und Uhrzeiten der Wahlen werden vom Präsidenten des Nationalen Rates der Kammer festgelegt.

Art. 5 - Durch Rundschreiben, das mindestens zwei Monate vor dem für die Wahl festgelegten Datum zugeschickt wird, setzt der Präsident jedes Rates der Kammer alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder der Kammer von Datum und Uhrzeiten, die für die Wahlen festgelegt worden sind, in Kenntnis und bestimmt er den äussersten Termin für die Einreichung von Kandidaturen.

Art. 6 - Um zulässig zu sein, müssen Kandidaturen von mindestens zehn Wählern vorgeschlagen werden und dem Präsidenten des Rates der Kammer mindestens einen Monat vor dem für die Wahl festgelegten Datum zukommen.

Die Kandidaturen werden dem Präsidenten entweder direkt gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben übermittelt.

Art. 7 - Damit der Wahlvorschlag gültig ist, muss der Kandidat an dem für die Wahl festgelegten Datum die in Artikel 11 des Gesetzes vom 26.

Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vorgesehenen Wählbarkeitsbedingungen erfüllen.

Art. 8 - In den Wahlvorschlägen müssen Name, Vornamen und Wohnsitz des Kandidaten, seine Diplome und Befähigungsnachweise und gegebenenfalls das von ihm in einer öffentlichen Verwaltung ausgeübte Amt angegeben sein.

Die Wähler, die den Kandidaten vorschlagen, unterzeichnen die Wahlvorschläge, in denen angegeben wird, dass der Kandidat den Wahlvorschlag annimmt.

Art. 9 - Ist die Zahl der ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten niedriger als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, ergänzt der Präsident die Kandidatenliste mit Mitgliedern, die unter den Mitgliedern, die am längsten im Verzeichnis eingetragen sind und nicht dem Rat angehören, ausgewählt werden.

Art. 10 - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl bringt der Präsident den Wählern die Kandidaturen zur Kenntnis, indem er ihnen den Stimmzettel zusendet, auf dem ebenfalls die Anzahl der zu wählenden Mitglieder angegeben ist.

Auf dem Stimmzettel, der dem Wähler übermittelt wird, sind die Namen in alphabetischer Reihenfolge und gegebenenfalls die Eigenschaften der ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten angegeben.

Art. 11 - Der Stimmzettel wird jedem Wähler per Einschreiben zugesendet.

Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach aussen.

Art. 12 - Jeder Stimmzettel wird in einen ersten Umschlag gesteckt, der offen bleibt und folgende Aufschrift trägt: Rat der Architektenkammer von ...

Wahl vom ...

Art. 13 - Ein zweiter Umschlag, der ebenfalls offen bleibt, aber frankiert ist, wird der Sendung beigefügt; dieser Umschlag trägt die Adresse des Präsidenten am Sitz des Rates der Kammer und den Vermerk « Absender ». Unter diesem Vermerk muss der Wähler Name, Vornamen und Wohnsitz in leserlichen Druckbuchstaben angeben.

Art. 14 - All dies wird in einen dritten Umschlag gesteckt, der die Adresse des Wählers trägt und vom Präsidenten oder Sekretär des Rates gegengezeichnet wird.

Art. 15 - Stimmzettel, für diese Stimmzettel benötigte Umschläge und Briefmarken werden vom Rat der Kammer gestellt.

Art. 16 - Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten an, wie ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind.

Der Wähler steckt den Stimmzettel, den er vorher in vier zu einem Rechteck mit dem Stempel nach aussen gefaltet hat, in den ersten Umschlag. Er schliesst den Umschlag und steckt ihn in den Umschlag, der die Adresse des Präsidenten des Rates der Kammer trägt. Auf diesen letzten Umschlag setzt er seine Unterschrift unter den Vermerk seines Namens.

Vorliegende Bestimmung wird auf dem Stimmzettel abgedruckt oder muss in den Anweisungen, die dem Stimmzettel beigefügt sind, näher erläutert werden.

Art. 17 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden am Sitz des Rates der Kammer abgegeben oder dorthin geschickt.

Art. 18 - Zur Vermeidung der Verweigerung muss der Umschlag mit dem Stimmzettel vor der Uhrzeit, die für das Ende der Wahl festgelegt ist, am Sitz des Rates ankommen, ob er per Post oder per Bote zugesendet oder vom Wähler selbst abgegeben wird.

Art. 19 - Am Tag und zur Uhrzeit, die für die Wahl festgelegt sind, übergibt der Präsident dem Präsidium die Umschläge, die er erhalten hat.

Der Name jedes wählenden Mitglieds wird im Verlauf der Verrichtungen vom Sekretär auf der Liste, die für die Zusendung der Stimmzettel verwendet worden ist, angekreuzt.

Die äusseren Umschläge werden anschliessend geöffnet, und die inneren Umschläge mit den Stimmzetteln werden ungeöffnet in eine Urne eingeworfen.

Sind alle Stimmzettel auf diese Weise in die Urne eingeworfen worden, werden alle äusseren Umschläge sofort zerstört und wird mit der Stimmenauszählung begonnen.

Abschnitt 3 - Stimmenauszählung Art. 20 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden aus der Urne genommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden aus den Umschlägen genommen und gezählt, und ihre Zahl wird in das Wahlprotokoll aufgenommen.

Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese Stimmzettel als ungültig.

Art. 21 - Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied liest die Stimmzettel nacheinander laut vor, und der Sekretär schreibt die Stimmen auf.

Art. 22 - Ungültig sind: weisse Stimmzettel; Stimmzettel, auf denen der Wähler für mehr Kandidaten gestimmt hat, als Sitze zu vergeben sind; Stimmzettel, die einen Hinweis enthalten, der auf die Identität des Wählers schliessen lassen könnte; Stimmzettel, die nicht das Siegel des Rates tragen oder nicht in vier gefaltet sind.

Art. 23 - Ungültige Stimmzettel werden dem Protokoll beigefügt und von der Gesamtanzahl Stimmzettel abgezogen.

Art. 24 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Rates der Kammer werden gemäss den in Artikel 9 des Gesetzes festgelegten Modalitäten bestimmt.

Das Wahlergebnis wird sofort vom Präsidenten verkündet.

Art. 25 - Das Wahlprotokoll wird in drei Exemplaren erstellt.

Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird eines der Exemplare dem Berufungsrat und das zweite dem Nationalen Rat der Kammer zugesendet, und das dritte wird zusammen mit der zum Ankreuzen der Wähler benutzten Liste und mit allen Stimmzetteln, die zu zwei verschlossenen, versiegelten und mit dem Siegel des Rates versehenen Paketen zusammengeschlossen werden, im Archiv des Rates der Kammer hinterlegt. Eines der Pakete enthält die gültigen Stimmzettel, das andere die ungültigen Stimmzettel.

Abschnitt 4 - Beschwerde Art. 26 - Jeder Wähler für den Rat der Kammer kann gegen die Wahlergebnisse binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss per Einschreiben eingelegt werden, das an den Präsidenten des Berufungsrates gerichtet ist, der gemäss Artikel 27 des Gesetzes zuständig ist.

Art. 27 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens entscheidet der Berufungsrat in letzter Instanz über die Beschwerde.

Art. 28 - Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, legt der Nationale Rat das Datum fest, an dem der betreffende Rat der Kammer neue Wahlen abhalten muss.

Abschnitt 5 - Zusammensetzung des Präsidiums Art. 29 - Nach Ablauf der in Artikel 26 für Beschwerden gegen Wahlen des Rates festgelegten Frist und mindestens acht Tage vor Ablauf des Mandats des ausscheidenden Präsidiums tritt der neue Rat auf Veranlassung und unter dem Vorsitz des ausscheidenden Präsidenten zusammen.

Art. 30 - In dieser Sitzung wählt der neue Rat aus seiner Mitte die drei Mitglieder des Präsidiums: zuerst den Präsidenten, dann den Vizepräsidenten und schliesslich den Sekretär.

Diese Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen.

Die Stimmabgabe ist geheim; nur ein Name darf auf jedem Stimmzettel vermerkt sein, ansonsten ist der betreffende Stimmzettel ungültig.

Art. 31 - Unmittelbar nach jedem Wahlgang nehmen die zwei jüngsten Mitglieder des Rates die Stimmenzählung vor.

Die Ergebnisse werden unmittelbar danach verkündet.

Art. 32 - Erzielt kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt.

Bei Stimmengleichheit erhält der Kandidat, der am längsten im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist, und bei gleichem Eintragungsalter der älteste Kandidat den Vorzug.

KAPITEL II - Berufungsräte Art. 33 - Durch die in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehene Auslosung im Hinblick auf die Zusammensetzung der Berufungsräte werden drei ordentliche Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder und das ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied bestimmt, das ein Mitglied des Berufungsrates bei Unvereinbarkeit gemäss Artikel 28 Absatz 5 des Gesetzes zu ersetzen hat.

Art. 34 - Wird das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines für die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates oder eines Ersatzmitglieds frei, findet auf Veranlassung des Präsidenten dieses Rates und in Anwesenheit des Greffiers oder des Ersatzgreffiers eine Auslosung statt.

Art. 35 - § 1 - Ist das freie Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines für die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates zu besetzen, bereitet der Greffier zuerst so viele Zettel vor, wie es Räte der Kammer im Amtsbereich des Berufungsrates gibt, unter Abzug der Räte, von denen ein Mitglied bereits das Mandat eines ordentlichen Mitglieds im Berufungsrat ausübt. Auf jedem dieser Zettel vermerkt er den Namen eines Rates der Kammer, der nicht im Berufungsrat vertreten ist.

Er faltet jeden dieser Zettel in vier, wirft sie in eine Urne ein und mischt sie.

Der Präsident nimmt anschliessend so viele Zettel aus der Urne, wie Mandate zu besetzen sind. Mit den herausgenommenen Zetteln werden der beziehungsweise die Räte der Kammer bestimmt, aus denen die Mitglieder für die Berufungsräte durch das Los bestimmt werden müssen. § 2 - Für jeden der so bestimmten Räte der Kammer bereitet der Greffier anschliessend so viele Zettel vor, wie es ordentliche Mitglieder in diesen Räten der Kammer gibt. Auf jedem Zettel steht der Name eines dieser Mitglieder. Er faltet jeden dieser Zettel in vier, wirft sie in eine Urne ein und mischt sie.

Für jeden Rat der Kammer nimmt der Präsident zwei Zettel aus der Urne.

Mit dem ersten Zettel wird der Name des ordentlichen Mitglieds und mit dem zweiten Zettel der Name des Ersatzmitglieds angegeben.

Art. 36 - Ist das freie Mandat eines Ersatzmitglieds eines Berufungsrates zu besetzen, wird gemäss Artikel 35 § 2 vorgegangen, jedoch nur für den betreffenden Rat der Kammer. Auch nimmt der Präsident nur einen Zettel aus der Urne. Mit diesem Zettel wird der Name des gewählten Mitglieds angegeben.

Art. 37 - Das Auslosungsprotokoll wird vom Greffier in zwei Exemplaren erstellt.

Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird dem Nationalen Rat der Kammer ein Exemplar zugesendet, und das zweite wird im Archiv des betreffenden Rates hinterlegt.

Der Greffier notifiziert den Räten der Kammer, denen die durch das Los bestimmten Mitglieder angehören, die Benennungen.

KAPITEL III - Ablehnung Art. 38 - Das Mitglied der Kammer, das vor einen Rat der Kammer oder vor einen Berufungsrat vorgeladen worden ist und das eines der Mitglieder dieser Räte ablehnen will, muss vor Geltendmachung seiner Verteidigungsmittel seine Ablehnung unter Angabe der Gründe durch eine unterzeichnete Urkunde einreichen, die es dem Sekretär des Rates, wenn es sich um den Rat der Kammer handelt, oder dem Greffier, wenn es sich um den Berufungsrat handelt, durch Gerichtsvollzieher zustellen lässt oder per Einschreiben zusendet.

Betrifft die Ablehnung den Sekretär eines Rates der Kammer, wird die Urkunde dem Präsidenten des Rates zugesendet.

Art. 39 - Die Ablehnungsurkunde wird dem abgelehnten Mitglied sofort übermittelt; seinerseits ist dieses Mitglied verpflichtet, dem Adressaten der Ablehnungsurkunde binnen zwei Tagen schriftlich eine Erklärung abzugeben, mit der er entweder der Ablehnung zustimmt oder sie verweigert, wobei die Verweigerung mit Gründen versehen sein muss.

Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten Mitglieds dem Präsidenten des Berufungsrates, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, oder dem Präsidenten des Nationalen Rates, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Berufungsrates handelt, vom Adressaten der Ablehnungsurkunde übermittelt.

Der Berufungsrat beziehungsweise der Nationale Rat der Kammer entscheidet in letzter Instanz schnellstmöglich über die Ablehnung, ohne dass eine Vorladung der Parteien erforderlich ist.

Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung eingereicht hat, dem abgelehnten Mitglied und dem Präsidenten des betreffenden Rates der Kammer oder des betreffenden Berufungsrates zugesendet.

KAPITEL IV - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 41 - Binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt halten die Provinzgouverneure auf Antrag des Ministers des Mittelstands die ersten Wahlen für die Räte der Kammer gemäss Artikel 56 und folgenden des Gesetzes ab.

Sie üben die Befugnisse aus, die den Präsidenten der Räte der Kammer durch vorliegenden Erlass aufgetragen sind; ihnen stehen der Provinzialsekretär und zwei Personen bei, die sie unter den Personen auswählen, die in den Wählerlisten des Rates der Kammer der Provinz eingetragen sind.

Art. 42 - Die in den Artikeln 5, 6 und 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fristen werden für diese ersten Wahlen auf einen Monat, fünfzehn Tage beziehungsweise acht Tage herabgesetzt.

Art. 43 - Vor diesen ersten Wahlen fordern die Provinzgouverneure die Personen, die in den in der Kanzlei ihrer Provinz geführten Registern eingetragen sind, auf, ihnen den Namen der Provinz mitzuteilen, in der sie den Hauptsitz ihrer Tätigkeit haben, wenn diese Provinz nicht die Provinz ist, in der sie eingetragen sind. Nach dieser Mitteilung werden diese Personen in die Wählerlisten für die Wahl des Rates der Kammer der angegebenen Provinz eingetragen.

Personen, die in der Provinz Brabant eingetragen sind oder die erklären, den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in dieser Provinz zu haben, werden ausserdem aufgefordert, die Gemeinde zu nennen, in der sie den Hauptsitz ihrer Tätigkeit errichtet haben.

In Ermangelung einer Antwort auf die Aufforderung der Provinzgouverneure binnen acht Tagen wird vorausgesetzt, dass die Personen, die in einem provinzialen Register eingetragen sind, den Hauptsitz ihrer Tätigkeit an dem in ihrer Eintragung angegebenen Wohnsitz errichtet haben.

Art. 44 - Die Protokolle der ersten Wahlen, die gemäss Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erstellt werden, werden dem Minister des Mittelstands zugesendet. Dieser übermittelt die Exemplare den Behörden, für die sie bestimmt sind, sobald diese eingesetzt sind.

Art. 45 - Der Minister des Mittelstands übt die Befugnisse des Berufungsrates für Beschwerden, die gegen die ersten Wahlen eingelegt werden, aus.

Art. 46 - Die Kosten für die ersten Wahlen werden zu Lasten der Architektenkammer zurückgefordert.

Art. 47 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Zarauz (Spanien), den 31. August 1963 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands A. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 7. APRIL 1983 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31.August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und 28. Januar 1977; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Staatssekretärs für Mittelstand Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Mindestens zwei Monate vor dem für die Wahl festgelegten Datum lässt der Präsident des Nationalen Rats der Kammer die Ankündigung der Wahlen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » Art. 2 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach aussen. » Art. 3 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Wähler, die ihren Stimmzettel in der in Artikel 10 vorgesehenen Frist nicht erhalten haben, holen diesen Stimmzettel spätestens fünf Tage vor der Wahl am Sitz des Rates ab. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril - Spanien, den 7. April 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands L. OLIVIER Der Staatssekretär für Mittelstand E. KNOOPS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 13. APRIL 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31.August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, insbesondere des Artikels 9 und des Artikels 24 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1977;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, insbesondere der Artikel 1 und 40;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen. » Art. 2 - Artikel 40 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten Mitglieds dem Präsidenten des Rates der Kammer vom Sekretär, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, oder dem Präsidenten des Berufungsrates vom Greffier übermittelt, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Berufungsrates handelt.

Der Präsident legt die Sache dem Rat vor, der schnellstmöglich mit Stimmenmehrheit entscheidet, wobei das abgelehnte Mitglied nicht anwesend sein darf.

Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung eingereicht hat, und dem abgelehnten Mitglied zugesendet. » Art. 3 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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