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Arrêté Royal du 08 juin 2007
publié le 10 décembre 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à l'amiante. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000990
pub.
10/12/2008
prom.
08/06/2007
ELI
eli/arrete/2007/06/08/2008000990/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à l'amiante. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à l'amiante (Moniteur belge du 22 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.848/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 39 § 3 Buchstabe g) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest werden die Wörter « und in Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmern und den Mitgliedern des Ausschusses » durch die Wörter « der Mitglieder des Ausschusses und des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und in Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmern » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 57 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: « Das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest enthält, darf bei Arbeiten im Freien mittels des Handschuhsack-Verfahrens erfolgen, insofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: » 2.Paragraph 1 wird durch folgende Nummer ergänzt: « 8. Die Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft liegt nicht über 0,01 Faser/cm3. » 3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - In Abweichung von § 1 darf das Handschuhsack-Verfahren für das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest enthält, auch in geschlossenen Räumen angewandt werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind: 1.Aus der in Abschnitt V erwähnten Risikoabschätzung geht hervor, dass die Anwendung dieses Verfahrens bessere Garantien für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bietet als die Anwendung jedes anderen Verfahrens. 2. Die Abweichung wird in der in Abschnitt VII Unterabschnitt I erwähnten Mitteilung vermerkt und ausführlich begründet.» Art. 3 - Artikel 59 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen maximalen Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen. » Art. 4 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 62 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen oder sie fortzusetzen, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 57 § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind.» 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 65 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall, Handschuhen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen maximalen Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen. » Art. 7 - In Anlage II Punkt A desselben Erlasses wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: « 6. Blechen, die schwach gebundenen Asbest enthalten, Asbestpappe, unter der Bedingung, dass der Asbest fixiert ist und leicht demontiert, entfernt und verpackt werden kann, ohne dass die asbesthaltigen Materialien zerbrochen oder beschädigt werden, ».

Art. 8 - In Anlage IV Punkt 1.B Absatz 1 wird das Wort « täglich » durch die Wörter « pro achtstündigen Arbeitstag » ersetzt.

Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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