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Arrêté Royal du 08 octobre 2016
publié le 21 février 2017

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017030094
pub.
21/02/2017
prom.
08/10/2016
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eli/arrete/2016/10/08/2017030094/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 OCTOBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 octobre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur belge du 24 novembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. August 2016;

Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/03 und 2016/09 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 18. Mai 2016 beziehungsweise 21. September 2016;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.044/2 des Staatsrates vom 19. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 56 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b), Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe c), Nr. 5 Buchstabe b), Nr. 6 buchstabe b) und Nr. 7 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 19.

April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen werden die Wörter "die Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 70 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 87 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "die Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 92 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 161 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "anhand eines Rasters für Bewertungsgespräche, das von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt wird" durch die Wörter "anhand von Bewertungskriterien, die im Bewertungsbericht festgelegt sind, dessen Muster sich in Anlage 4 befindet" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 162 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 162 - § 1 - Das Bewertungsgespräch findet erstmals mindestens achtzehn Monate und höchstens vierundzwanzig Monate nach der Ernennung des Personalmitglieds statt. Danach findet dieses Gespräch bei einer Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut' nach mindestens achtzehn Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten ab der letzten Bewertung oder bei einer Note 'zu verbessern' oder 'ungenügend' nach mindestens neun Monaten und höchstens zwölf Monaten ab der letzten Bewertung statt. § 2 - Wenn das Personalmitglied während mehr als der Hälfte der Mindestbewertungsperiode abwesend ist, stellt der funktionelle Vorgesetzte fest, dass er keine Bewertung vornehmen kann. Für diese Periode behält das Personalmitglied das Ergebnis seiner vorherigen Bewertung. Im Monat nach der Rückkehr des Personalmitglieds zur Arbeit, wird ein neues Funktionsgespräch organisiert." Art. 7 - In Artikel 163 desselben Erlasses werden die Wörter "die Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'sehr gut', 'gut' oder 'genügend'" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 317 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Bedingung für die Note 'genügend'" durch die Wörter "Die Bedingung für eine Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 318 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015, werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.

Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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