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Arrêté Royal du 09 avril 2003
publié le 10 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2003 relatif aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité

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service public federal interieur
numac
2003000304
pub.
10/10/2003
prom.
09/04/2003
ELI
eli/arrete/2003/04/09/2003000304/moniteur
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9 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2003 relatif aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2003 relatif aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2003 relatif aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 9 avril 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 23. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.358/4 des Staatsrates, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in den konsularischen Vertretungen geführten Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Belgier: 1. Name und Vornamen, 2.Geschlecht, 3. Geburtsort und -datum, 4.Hauptwohnort, 5. Staatsangehörigkeit, 6.Abstammung, 7. Personenstand, 8.Erkennungsnummer des Nationalregisters, 9. Beruf, 10.Haushaltszusammensetzung, 11. Sterbeort und -datum, 12.Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Passes, 13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des Personalausweises, 14.Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist oder nicht, 15. Datum der letzten Fortschreibung. Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.

Art. 2 - Die in den berufskonsularischen Vertretungen geführten Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Ausländer: 1. Name und Vornamen, 2.Geschlecht, 3. Geburtsort und -datum, 4.Hauptwohnort, 5. Staatsangehörigkeit, 6.Abstammung, 7. Personenstand, 8.Erkennungsnummer des Nationalregisters, 9. Beruf, 10.Haushaltszusammensetzung, 11. Sterbeort und -datum, 12.Datum der letzten Fortschreibung.

Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.

Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register einerseits und des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister andererseits sind auf die in den konsularischen Vertretungen geführten Bevölkerungsregister anwendbar.

In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm bestimmte Beamte über die Begründetheit des Antrags. Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Chef der berufskonsularischen Vertretung ausgeübt.

Art. 4 - Bei der Eintragung in die konsularischen Bevölkerungsregister muss der Betreffende angeben, welcher Sprache auf seinem Personalausweis gemäss Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise Vorrang gegeben werden muss. Der Ausweis wird ihm gemäss diesem Wunsch ausgehändigt.

Ist der Betreffende minderjährig, wird die Wahl bezüglich der Sprache von den Eltern oder vom Elternteil, in Bezug auf den die Abstammung feststeht, getroffen.

Art. 5 - Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig. (Jedoch haben Personalausweise von Bürgern ab fünfundsiebzig Jahren unbegrenzte Gültigkeitsdauer.) Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig.

Personalausweise verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Inhaber ihren Hauptwohnort entweder in Belgien oder im Bereich einer anderen konsularischen Vertretung festlegen.

Bei Diebstahl oder Verlust des Personalausweises wird ein neuer Ausweis gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses ausgestellt.

Art. 6 - Das Muster des Personalausweises ist in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Der Ausweis wird den Konsulaten vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten bereitgestellt.

Art. 7 - Folgende Angaben werden auf der Vorderseite angebracht: - Familienname, - Vornamen, - Geburtsort und -datum, - Staatsangehörigkeit, - Adresse des Hauptwohnorts, - Ausstellungsort und -datum, - Gültigkeitsdauer, - Geschlecht des Inhabers, - laufende Nummer des Ausweises.

Ein Foto des Inhabers wird auf dem Ausweis angebracht, der vom Inhaber und vom Aussteller unterzeichnet wird.

Auf der Rückseite werden keine Angaben angebracht.

Art. 8 - Der Personalausweis darf keine anderen Angaben als die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben enthalten.

Art. 9 - § 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74 mm breit. § 2 - Der Ausweis besteht aus besonderem Papier mit mehrfarbigen Sicherheitsdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen, der auf der Vorderseite eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck aufweist. § 3 - Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Angaben werden auf der Vorderseite des Ausweises angebracht.

Art. 10 - Bei Ausstellung des Personalausweises wird eine Ausstellungsgebühr erhoben, so wie vorgesehen im Gesetz vom 30. Juni 1999 zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren. Die Kosten für die Herstellung des Personalausweises in Höhe von sechs Euro gehen zu Lasten des Inhabers und werden bei Ausstellung des Ausweises vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten eingefordert.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1967 über Personalausweise, die im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt werden, wird aufgehoben.

Ausweise, die noch im Umlauf sind, verlieren am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ihre Gültigkeit.

Art. 12 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 avril 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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