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Arrêté Royal du 09 avril 2017
publié le 28 septembre 2017

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017031238
pub.
28/09/2017
prom.
09/04/2017
ELI
eli/arrete/2017/04/09/2017031238/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 AVRIL 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 avril 2017 modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 5 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, dem Minister des Innern die Befugnis zu erteilen, allen Mitgliedern des Einsatzpersonals der integrierten Polizei zu erlauben, ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten Dienstzeiten in Besitz zu halten, mitzuführen und zu befördern, damit sie bei überlokalen Phänomenen, die eine permanente Gefahr für die Polizisten darstellen können oder eine optimale Reaktionsfähigkeit von ihnen verlangen, jederzeit und unter allen Umständen, das heißt auch wenn sie nicht für den Dienst eingeteilt sind, schnell auf verallgemeinerte und einheitliche Weise angemessen reagieren können.

Die bestehende Regelung ermöglicht es bereits, Polizisten zu erlauben, ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten Dienstzeiten in Besitz zu halten, mitzuführen und zu befördern, entweder weil sie die Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz in Uniform zurücklegen und somit das Sicherheitsgefühl der Bürger verstärken ("mehr Polizisten auf den Straßen") oder weil dieses Besitzen, Mitführen und Befördern durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, die mit der Ausübung des Polizeiamtes verbunden sind, beispielsweise wenn das Personalmitglied oder seine Familie bedroht wird oder wenn es erreichbar und abrufbar ist.

Bisher kam die Befugnis, diese Erlaubnis für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung außerhalb des Dienstes zu erteilen, dem Korpschef für die lokale Polizei und dem Generalkommissar oder den Generaldirektoren für die föderale Polizei zu.

Doch hat sich durch den Angriff auf zwei Polizisten in der Polizeizone Charleroi am 6. August 2016 bestätigt, dass Polizeidienste eine besondere Zielscheibe der Terroristen sind. Und in Frankreich wird durch die Ermordung von Polizisten in der eigenen Wohnung bestätigt, dass die Bedrohung für die Polizei nicht nur auf den Arbeitsplatz beschränkt ist.

Daher erfordert die derzeitige Sicherheitslage, dass die Polizisten imstande sind, die eigene Sicherheit und die Sicherheit ihres Umfelds effizient zu gewährleisten.

Diese Lage erfordert zudem eine erhöhte und ständige Wachsamkeit der Polizeidienste. Wenn dramatische Ereignisse wie am 22. März 2016 stattfinden, muss die gesamte Polizeikapazität schnell auf effiziente und effektive Weise eingesetzt werden können.

Obwohl die vorerwähnte Lage gezeigt hat, dass einerseits die Gefährlichkeit der Polizeiarbeit nicht auf deren Ausübung beschränkt ist und andererseits bestimmte Phänomene eine erhöhte und permanente polizeiliche Reaktionsfähigkeit erfordern, bezieht sich der Begriff "überlokale Phänomene" nicht nur auf eine terroristische Bedrohung.

Bereits jetzt wird mit einem Teil der individuellen Erlaubnisse, die von den Polizeibehörden ausgestellt werden, bezweckt, den Bedrohungen zu begegnen, denen Polizisten aufgrund ihrer Eigenschaft oder aufgrund von Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Funktion vornehmen, ausgesetzt sind, auch wenn diese Bedrohungen nicht mit Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen.

Wie für die Erlaubnisse, die von den Polizeibehörden erteilt werden, muss das Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, selbstverständlich eine gewisse Schwere, das heißt eine reelle Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der Personen oder für die öffentliche Sicherheit, aufweisen.

Uns scheint es daher, im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat im Gutachten Nr. 60.860/2 empfiehlt, nicht ratsam, eine genauere Definition des Begriffs "überlokale Phänomene" zu geben und erst recht nicht die betreffenden Phänomene aufzuzählen. Abgesehen davon, dass es nicht möglich ist, zukünftige Ereignisse und die Entwicklung der Kriminalität und der Sicherheitslage vorherzusagen, ist eine solche Vorgehensweise mit dem Risiko verbunden, dass bestimmte Phänomene, die eine solche Maßnahme jedoch rechtfertigen würden, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses ausgeschlossen würden.

Der überlokale Charakter der betreffenden Phänomene bekräftigt den Willen des Ministers des Innen, sich weder in die Bewältigung von rein lokalen Sicherheitsphänomenen noch in die Verantwortlichkeiten der lokalen Polizeibehörden hinsichtlich des Schutzes ihrer Personalmitglieder einzumischen.

Wenn jedoch die gleiche Bedrohung für alle belgischen Polizisten oder alle Polizisten der gleichen Provinz, des gleichen Bezirks oder des gleichen Dienstes (Sondereinheiten, föderale Gerichtspolizei usw.) besteht, dann müssen unbedingt die gleichen Schutzmaßnahmen für alle bedrohten Polizisten getroffen werden. Das Eingreifen des Ministers sorgt hierbei für Einheitlichkeit.

Darüber hinaus, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit einen überlokalen Charakter aufweist, kommt es dem Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei zu, die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine angemessene und effiziente Reaktion der Polizei zu gewährleisten.

Im Gutachten Nr. 60.860/2 äußert der Staatsrat einige Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der Erlaubnis des Ministers mit den diesbezüglichen Entscheidungen der Polizeibehörden (Generalkommissar, Generaldirektor und Korpschefs) und gegebenenfalls in Bezug auf einen möglichen Widerspruch zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen.

Zunächst ist zu betonen, dass die Erlaubnis des Ministers nicht im Widerspruch stehen darf zu einem Beschluss, mit dem eine Polizeibehörde einem Personalmitglieder die Bewaffnung als Sicherheitsmaßnahme, als Ordnungsmaßnahme oder mangels Ausbildung oder Training entzieht.

Die Erlaubnis des Ministers wird also nur auf Personalmitglieder angewandt, die nicht Gegenstand einer solchen Maßnahme zum Waffenentzug sind.

In Bezug auf Personalmitglieder, die bereits eine Erlaubnis für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung ihrer vorschriftsmäßigen Bewaffnung außerhalb der Dienstzeiten haben, wird entweder die Erlaubnis des Ministers Vorrang haben, sofern sie eine allgemeinere Tragweite (z.B. Besitz, Mitführen und Beförderung außerhalb der Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz) hat, oder es wird auf sie zurückgegriffen, wenn die Gültigkeit der individuellen Erlaubnis abgelaufen ist.

Schließlich gilt für Personalmitglieder, deren Antrag auf Erlaubnis von der Polizeibehörde abgelehnt worden ist, Folgendes: - Entweder die Gründe für die Ablehnung stimmen mit den Gründen überein, die angeführt werden können, um eine Maßnahme zum Waffenentzug zu treffen, und die betreffende Polizeibehörde ist dann dafür zuständig, eine solche Maßnahme zu treffen; in diesem Fall hat die Maßnahme zum Waffenentzug Vorrang vor der Erlaubnis des Ministers, - oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, haben nichts zu tun mit dem Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, und dadurch gibt es keinen Widerspruch zwischen der Ablehnung der Polizeibehörde und der Erlaubnis des Ministers, da beide Entscheidungen zwei verschiedene Situationen betreffen - oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, stimmen mit den Gründen überein, die eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigen, und dadurch wird der Mehrwert des vorliegenden Königlichen Erlasses deutlich gemacht, das heißt insbesondere die Gewährleistung des gleichen Schutzes für alle Personalmitglieder, die derselben Gefahr ausgesetzt sind.

Der Staatsrat ist ferner der Meinung, dass die spezifischen Richtlinien zur Regelung der Modalitäten des Besitzes, des Mitführens und der Beförderung der Bewaffnung außerhalb des Dienstes in den verfügenden Teil des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (nachstehend "KE Bewaffnung" genannt) aufgenommen werden sollten. Wir teilen jedoch nicht die Meinung des Staatsrates.

Es dem Minister als ausstellender Behörde überlassen, die diesbezüglichen Modalitäten selbst und im Detail - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Phänomens, das diese Maßnahme gerechtfertigt hat - festzulegen, beeinträchtigt nicht das System, das bereits auf Erlaubnisse angewendet wird, die von den Polizeibehörden auf der Grundlage der Artikel 13 und 14 des KE Bewaffnung erteilt werden. Zwar enthält das Ministerielle Rundschreiben GPI 62 vom 14.

Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei bereits eine Reihe von allgemeinen Richtlinien über die Sicherheitsmaßnahmen für Waffen, doch werden die genauen Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung außerhalb des Dienstes von der Polizeibehörde, die die Erlaubnis erteilt, in der Erlaubnis selbst festgelegt.

Darüber hinaus wird der Minister des Innern bereits durch den vorerwähnten KE Bewaffnung und durch den Königlichen Erlass vom 26.

Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht beauftragt, die Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung der vorschriftsmäßigen Bewaffnung der Polizeidienste festzulegen.

Zum Schluss erinnern wir daran, dass es hier für die Personalmitglieder lediglich um eine Erlaubnis geht und nicht um eine Pflicht, die Bewaffnung außerhalb des geplanten Dienstes in Besitz zu halten, mitzuführen und zu befördern. Obwohl der Staatsrat der Meinung ist, dass dies nicht deutlich aus dem Text des Königlichen Erlasses hervorgeht, scheint uns der Begriff "Erlaubnis", der klar und unzweideutig ist, auszureichen, um jeden Zweifel auszuschließen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 141 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 16. August 2016;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 395/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. September 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.860/2 des Staatsrates vom 15. Februar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 27;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14bis - Unbeschadet der mit Gründen versehenen anderslautenden individuellen Beschlüsse, die von den in Artikel 16 bestimmten Beamten gefasst werden, kann der Minister bei überlokalen Phänomenen auf einheitliche und vorrangige Weise für alle oder einen Teil der Personalmitglieder der integrierten Polizei die in Artikel 13 Absatz 1 und 2 erwähnte Erlaubnis erteilen und die in Artikel 14 erwähnten besonderen Richtlinien erlassen." Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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