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Arrêté Royal du 09 décembre 2009
publié le 02 octobre 2014

Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires

source
service public federal finances
numac
2014000742
pub.
02/10/2014
prom.
09/12/2009
ELI
eli/arrete/2009/12/09/2014000742/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 50 du 9 décembre 2009 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires (Moniteur belge du 17 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr.50 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53sexies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 53octies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. September 2001, 22.April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 und 26. November 2009, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 18. November 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.494/1 des Staatsrates vom 30. November 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches müssen bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag jedes Kalendermonats eine Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche Liste" genannt, einreichen, die folgende Angaben enthält: 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer: a) jedes Kunden, unter der Lieferungen von Gütern in Anwendung von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 des Gesetzbuches unter Befreiung der Steuer bewirkt worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, e) jedes Kunden, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar sind, steuerfrei sind, wenn gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Empfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, 2.für die in Nr. 1 erwähnten Personen in Euro ausgedrückter Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist: a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 des Gesetzbuches steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt, b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c) erwähnt, c) Lieferungen von Gütern wie in Nr.1 Buchstabe d) erwähnt, d) Dienstleistungen wie in Nr.1 Buchstabe e) erwähnt.

Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) erwähnten Betrags kommt eine Angabe zu stehen, die je nach Umsatzkategorie verschieden ist und von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung festgelegt wird.

Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag angegeben werden.

Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches erwähnten Fällen müssen die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt werden. Der Betrag der Berichtigung wird in die innergemeinschaftliche Liste in Bezug auf den Zeitraum eingetragen, in dem ein Dokument ausgestellt wird, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird.

Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung der innergemeinschaftlichen Liste fest, dass die Liste einen materiellen Irrtum enthält, müssen sie diesen Irrtum gemäß einem vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren in der ersten Liste, die nach Feststellung dieses Irrtums einzureichen ist, korrigieren.

Als materieller Irrtum gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird.

Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann die innergemeinschaftliche Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR überschritten hat.

Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss.

Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem Fall wird eine innergemeinschaftliche Liste pro Monat, der seit Beginn des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgt ist, eingereicht. § 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März eine einzige innergemeinschaftliche Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält.

Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese Eigenschaft, muss seine innergemeinschaftliche Liste binnen drei Monaten ab diesem Verlust eingereicht werden.

Art. 6 - § 1 - Die innergemeinschaftliche Liste muss auf elektronischem Wege bei der elektronischen Adresse eingereicht werden, die unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen zu diesem Zweck eingerichtet worden ist. § 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solcher Listen bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. § 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen die innergemeinschaftliche Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf Papier einreichen. § 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches: 1. die die innergemeinschaftliche Liste auf elektronischem Wege einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben übermitteln, 2.die diese Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein. § 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels.

Art. 7 - Die innergemeinschaftliche Liste muss nicht eingereicht werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben darin gemacht werden muss.

Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften genügen können.

Art. 9 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag von 50.000 EUR wird bis zum 31. Dezember 2011 auf 100.000 EUR erhöht.

Art. 10 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Nummern 9 und 10 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen um.

Art. 11 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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