Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 09 janvier 2007
publié le 08 août 2007

Arrêté royal relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des membres du cadre administratif et logistique de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000722
pub.
08/08/2007
prom.
09/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/09/2007000722/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des membres du cadre administratif et logistique de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2007 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des membres du cadre administratif et logistique de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 1er mars 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 141 und 149;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Oktober 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

März 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 24. Januar 2006;

Aufgrund des Protokolls Nr. 156/2 des Hohen Konzertierungsausschusses der Polizeidienste vom 26. Oktober 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.884 des Staatsrates vom 8. August 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass bei der Abfassung des vorliegenden Erlasses die Stellungnahmen der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle in ähnlichen Angelegenheiten berücksichtigt worden sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird nach den Mustern in Anlage 1 festgelegt.

Die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird nach den Mustern in Anlage 2 festgelegt.

Die vorerwähnten Legitimationskarten haben die Form eines 105 mm langen und 74 mm breiten Rechtecks.

Die Vorder- und die Rückseite der Karten weisen einen teilweise hellblauen Grund auf.

Die Karten sind mit Sicherheitsdrucken versehen und sind plastifiziert.

Art. 2 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke und Abbildungen: 1. oben den Vermerk « Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei », 2.rechts den Vornamen und den Namen des Inhabers, 3. rechts unter dem Namen und dem Vornamen des Inhabers den Vermerk « Der Generalinspektor », 4.rechts unter dem Vermerk « Der Generalinspektor » seine Unterschrift, 5. im mittleren Teil das kleine Siegel des Belgischen Staates, 6.links zwei senkrechte Streifen mit den drei Nationalfarben, 7. im mittleren linken Teil auf den senkrechten Streifen mit den drei Nationalfarben ein farbiges Passfoto des Inhabers, 8.im mittleren linken Teil unter dem Passfoto des Inhabers die Identifizierungsnummer des Inhabers und darunter die laufende Nummer der Karte, 9. unten in der Mitte den Vermerk « AIG », 10.unten unter dem Vermerk « AIG » den Vermerk « Königreich Belgien ».

KAPITEL II Legitimationskarte der Polizeibeamten der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Art. 3 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei enthält auf der Rückseite einen der folgenden Vermerke: 1. Offizier der Gerichtspolizei/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs/Offizier der Verwaltungspolizei, 2.Offizier der Gerichtspolizei/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, 3. Agent der Gerichtspolizei. Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise von einer der Eigenschaften des Inhabers ab.

KAPITEL III - Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Art. 4 - Die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei enthält auf der Rückseite den Vermerk « Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion ».

KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 5 - Die in den Artikeln 2 Nr. 1, 3 und 10, 3 Absatz 1 und 4 erwähnten Vermerke sind in Deutsch, Französisch und Niederländisch abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird.

Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird dem Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei zurückgegeben, wenn: 1. die Karte beschädigt ist, 2.eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr ausübt. § 2 - Der Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei entzieht dem suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der Dauer dieser Massnahme sowie dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die Legitimationskarte.

Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder ausübt.

Art. 7 - Den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung der Legitimationskarte muss der Inhaber dem Generalinspektor sofort schriftlich mitteilen. Der Verlust und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls.

Art. 8 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007 [siehe Belgisches Staatsblatt vom 1. März 2007, Seiten 9656-9667]

^