Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 09 janvier 2012
publié le 18 août 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2014000517
pub.
18/08/2014
prom.
09/01/2012
ELI
eli/arrete/2012/01/09/2014000517/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


9 JANVIER 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2012 modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 23 janvier 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 49 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

Dezember 2011;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - die durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen an Artikel 49 Nr. 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches angebrachten Abänderungen am 1. Januar 2012 in Kraft treten, - infolge dieser Abänderungen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.805/1 des Staatsrates vom 30. Dezember 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 21 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird aufgehoben.

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt VI, der Artikel 21bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt VI - Sonderbestimmung Art. 21bis - § 1 - Wenn Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, für dieselben Umsätze zu Steuerpflichtigen werden, die Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, können sie im Wege von Berichtigungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben für: 1. Güter und Dienstleistungen, die keine Investitionsgüter sind und zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung noch nicht verwendet wurden, 2.Investitionsgüter, die zum Zeitpunkt dieser Änderung noch bestehen, insofern diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Für Investitionsgüter entspricht der Berichtigungsbetrag der Steuer, die nicht abgezogen werden konnte, verringert je nach der gemäß Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein Fünfzehntel pro Jahr, das seit dem 1.

Januar des Jahres, das gemäß Artikel 2 für die Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird, bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Änderung der Steuerregelung vergangen ist.

Diese Berichtigung wird in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches und gemäß den Regeln des Artikels 3 vorgenommen. § 2 - Für eine Berichtigung muss bei dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt ein Inventar der Güter und Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht verwendet wurden, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, eingereicht werden.

Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung erstellt, von denen eine für das Mehrwertsteueramt bestimmt ist. Sie enthalten auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der Berichtigung unterliegen, Datum und Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu berichtigenden Betrag. § 3 - Berichtigungen erfolgen durch Anrechnung des entsprechenden Betrags auf den Betrag der dem Staat geschuldeten, in Rahmen VI Raster 71 der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten periodischen Steuererklärung eingetragenen Steuer. Ergibt das Endergebnis dieser Anrechnung eine vom Staat geschuldete Summe, wird diese Summe entsprechend auf die Steuer in Raster 71 der Erklärung in Bezug auf die folgenden Erklärungszeiträume vorgetragen. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die Anwendung der Berichtigung fest und bestimmt die Weise, wie sie vorgenommen wird." Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE

^