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Arrêté Royal du 09 mai 2007
publié le 12 novembre 2008

Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000935
pub.
12/11/2008
prom.
09/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/09/2008000935/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2007 relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques (Moniteur belge du 3 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 14 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

Juli 2006;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom 18. Juli 2006; Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: 1. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben, 2.Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der Küste entfernt sind, 2.Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr geschlossen sein.b) Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen.c) Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss dort in bestimmten Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen, 3.Touristikzentren: die Orte, die vom Minister der Beschäftigung gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen als solche anerkannt werden, 4. Touristen: die Besucher, die von ausserhalb der Region kommen, sich vor Ort aufhalten oder auf der Durchreise sind, um Sehenswürdigkeiten oder bekannte Stätten, die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, zu besichtigen. KAPITEL II - Zugelassene Ausnahmen von der Sonntagsruhe Art. 3 - In den folgenden Zeiträumen dürfen die in Artikel 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden: 1. vom 1.Mai bis zum 30. September, 2. während der Weihnachts- und der Osterferien in dem von den Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten Unterrichtswesen, 3.ausserhalb der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Zeiträume darf das Personal höchstens dreizehn Sonntage pro Kalenderjahr im Rahmen von Veranstaltungen beschäftigt werden, die in Artikel 66 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind.

KAPITEL III - Bedingungen für die Anerkennung als Touristikzentrum Art. 4 - Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, können als Touristikzentrum anerkannt werden: 1. Die Gemeinde listet ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, auf.2. Die Gemeinde gibt die Anzahl Touristen an, die die Gemeinde und ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr.1 erwähnt sind, besichtigen, unter anderem anhand der Anzahl Besucher der in Nr. 1 erwähnten Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten. 3. Die Gemeinde zeigt auf, dass es eine Infrastruktur für den Empfang der Touristen gibt;unter Infrastruktur versteht man unter anderem: Parkmöglichkeit für Personenkraftwagen und Reisebusse, zugelassene touristische Beschilderung, Picknickmöglichkeiten, Schankstätten, Beherbergungsstätten oder Gaststätten. 4. Die Gemeinde gibt eine Übersicht darüber, wie sich die Anwesenheit der Touristen in der Hochsaison auf den Umsatz des Einzelhandels auswirkt;die Gemeinde zeigt auf, dass es in der Hochsaison eine Steigerung der Einnahmen oder des Umsatzes der Einzelhandelsgeschäfte wegen der Touristen gibt; die Gemeinde listet die Einzelhandelsgeschäfte und deren geographischen Standort auf, denen infolge der Anerkennung die Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt werden wird. 5. Die Gemeinde investiert und verfügt über einen Investitionsplan zur Förderung des Tourismus.6. Der touristische Empfang in der Gemeinde wird von Einrichtungen gewährleistet, die von der in Sachen Tourismus zuständigen Behörde anerkannt sind.7. Mindestens eine der Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr.1 erwähnt sind, zieht jährlich mindestens fünftausend Touristen an. 8. Die Gemeinde erfüllt mindestens eines der nachfolgenden Kriterien: 1.Kriterium für den Übernachtungstourismus: Die Gemeinde registriert mindestens fünfundfünfzigtausend Übernachtungen pro Jahr, 2. Kriterium für den Tagestourismus: Die Gemeinde oder ein genau abgegrenzter Teil des Gemeindegebiets zählt bis zu hundertdreissig Einwohner pro Horeca-Betrieb, der auf ihrem Gebiet gelegen ist. Für die Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Anerkennungsbedingungen werden die « Gemeindeteile » den « Gemeinden » gleichgesetzt.

KAPITEL IV - Dauer und Geltungsbereich der Anerkennung als Touristikzentrum Art. 5 - Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Touristikzentrum ist auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar.

Art. 6 - Die Anerkennung als Touristikzentrum kann auf einen Teil des Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde konzentriert sind.

KAPITEL V - Verfahren für die Anerkennung als Touristikzentrum Art. 7 - Der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht.

Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum: 1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde die betreffende Bedingung erfüllt, 2.eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird.

Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht.

Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht.

Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag auf Anerkennung.

Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt.

Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der Anerkennung als Touristikzentrum bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam.

KAPITEL VI - Übergangsmassnahme Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt.Nach diesem Zeitraum läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird gemäss Artikel 11 erneuert.

Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11 erneuert.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988, wird aufgehoben.

Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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