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Arrêté Royal du 09 mars 2005
publié le 02 mai 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs ayant trait au Code sur le bien-être au travail et de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
numac
2005000130
pub.
02/05/2005
prom.
09/03/2005
ELI
eli/arrete/2005/03/09/2005000130/moniteur
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9 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs ayant trait au Code sur le bien-être au travail et de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs, à l'exception de la section 11, sous-section 1, - de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs, à l'exception de la section 11, sous-section 1; - de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 9 mars 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. MAI 2003 - Königlicher Erlass über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.251/1 vom 8. April 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Sicherheitsposten: jeden Arbeitsplatz, bei dem Arbeitsmittel benutzt werden, bei dem Motorfahrzeuge, Kräne, Laufkräne, Hebegeräte jeglicher Art oder Maschinen, die gefährliche Anlagen oder Geräte in Gang setzen, geführt werden, oder bei dem Dienstwaffen mitgeführt werden, insofern die Benutzung dieser Arbeitsmittel, das Führen dieser Geräte und Anlagen oder das Mitführen dieser Waffen eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen darstellen können, 2.Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen: jeden Arbeitsplatz, an dem die Arbeit in der ständigen Aufsicht über den Betrieb einer Anlage besteht und an dem durch mangelnde Wachsamkeit während dieser Aufsicht die Gesundheit und Sicherheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen gefährdet werden können, 3. Tätigkeit mit bestimmtem Risiko: jede Tätigkeit oder jeden Arbeitsplatz, für die beziehungsweise den aus den Ergebnissen der Risikoanalyse hervorgeht, dass: a) für die Gesundheit des Arbeitnehmers ein identifizierbares Risiko aufgrund der Exposition gegenüber einem physikalischen, biologischen oder chemischen Agens besteht, b) ein Zusammenhang besteht zwischen der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einer ergonomischen Belastung oder einer mit der Arbeitsschwere oder mit eintöniger und repetitiver Arbeit verbundenen Belastung ausgesetzt ist, und einem identifizierbaren Risiko einer körperlichen oder geistigen Arbeitsbelastung für den Arbeitnehmer, c) ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und einem identifizierbaren Risiko einer psychosozialen Belastung für den Arbeitnehmer besteht, 4.Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln: jede Tätigkeit, bei der es zu direktem Umgang oder Kontakt mit Lebensmitteln oder Nahrungsstoffen kommt, die für den Verzehr vor Ort oder für den Verkauf bestimmt sind und verunreinigt oder kontaminiert werden können, 5. Risikoanalyse: die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse, 6. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass unter den Benutzungs- oder Expositionsbedingungen, bei der Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz oder bei der Ausübung dieser Tätigkeit der potentielle Schaden eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit eintritt, 7.Arbeitsplatz: den Ort, an dem gearbeitet wird, das Gerät oder die gesamten Ausrüstungen, mit denen gearbeitet wird, und die unmittelbare Arbeitsumgebung, 8. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 9. dem Königlichen Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den Königlichen Erlass vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 10. dem Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.

Abschnitt 2 - Zielsetzungen Art. 3 - Mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird bezweckt, die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gefahrenverhütung zu fördern und zu erhalten. Dies erfolgt durch die Anwendung von präventiven Handlungen, die es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen: a) die Beschäftigungsmöglichkeiten für alle zu fördern, insbesondere indem er dem Arbeitgeber Vorschläge hinsichtlich angepasster Arbeitsmethoden, der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ermittlung einer angepassten Arbeit macht, und dies ebenfalls für Arbeitnehmer mit begrenzter Arbeitsfähigkeit, b) so früh wie möglich Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden zu erkennen, c) die Arbeitnehmer über Leiden und Körperschäden, von denen sie möglicherweise befallen sind, zu informieren und diesbezüglich zu beraten, d) bei der Ermittlung und Studie der Risikofaktoren mitzuwirken, die einen Einfluss auf Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden haben, e) zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Aufgaben beschäftigt werden, deren Risiken sie aufgrund ihres Gesundheitszustands normalerweise nicht tragen können, f) zu vermeiden, dass Personen zur Arbeit zugelassen werden, die von schweren übertragbaren Krankheiten befallen sind oder eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer darstellen, g) den Beschluss über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung zu begründen, unter Berücksichtigung: 1.des Sicherheitspostens oder des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, an dem er tatsächlich beschäftigt ist oder beschäftigt sein wird und der die Gesundheit und Sicherheit anderer Arbeitnehmer gefährden kann, 2. der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko, die seine Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, 3.der Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Anwendung und Ausführung der Gesundheitsüberwachung Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, die an einem Sicherheitsposten oder einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen beschäftigt sind oder eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln ausüben, obligatorisch der Gesundheitsüberwachung unterzogen werden und damit die Ausführung dieser Gesundheitsüberwachung gemäss den Vorschriften des vorliegenden Erlasses verläuft. § 2 - Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ist nicht obligatorisch, wenn aus den Ergebnissen der Risikoanalyse, die in Zusammenarbeit mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgeführt und dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet worden ist, hervorgeht, dass diese Überwachung unnötig ist. § 3 - Über Streitsachen, zu denen die Anwendung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Bestimmungen Anlass geben kann, entscheidet der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion.

Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit jeder Arbeitnehmer, der es wünscht, in regelmässigen Abständen Gegenstand einer Gesundheitsüberwachung in Bezug auf die Risiken für seine Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist.

Diese Gesundheitsüberwachung wird über einen vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmten Zeitraum gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgeübt. § 2 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, um den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sofort zu benachrichtigen, damit jeder Arbeitnehmer, der über Unwohlsein oder Erkrankungssymptome klagt, die auf seine Arbeitsbedingungen zurückgeführt werden können, unverzüglich untersucht wird.

Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage der Ergebnisse der ständigen Risikoanalyse erstellt der Arbeitgeber je nach der Gesamtanzahl beschäftigter Arbeitnehmer folgende Listen und schreibt sie fort: 1. eine Liste der Sicherheitsposten, der Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, der Tätigkeiten mit bestimmtem Risiko und der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln, 2.eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die obligatorisch der Gesundheitsüberwachung unterliegen, wobei neben jedem Namen die Art des Sicherheitspostens oder des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, oder die Art der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder der Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die der Arbeitnehmer tatsächlich ausübt, angegeben wird, 3. eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die sich den obligatorischen Impfungen oder den Tuberkulintests unterziehen müssen, 4.eine namentliche Liste der in Artikel 5 § 1 erwähnten Arbeitnehmer.

Darüber hinaus gibt er für jede in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Tätigkeit mit bestimmtem Risiko die Beschaffenheit der physikalischen, chemischen oder biologischen Agenzien, die Art der körperlichen oder geistigen Arbeitsbelastung oder die Art der arbeitsbedingten psychosozialen Belastung an. § 2 - In den in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten namentlichen Listen wird ausserdem für jeden Arbeitnehmer Folgendes angegeben: 1. Name und Vorname, 2.Geschlecht, 3. Geburtsdatum, 4.Datum der letzten obligatorischen Beurteilung des Gesundheitszustands.

Diese Listen werden namentliche Listen der Gesundheitsüberwachung genannt und werden dem jährlichen Aktionsprogramm beigefügt.

Art. 7 - § 1 - Der Arbeitgeber übermittelt dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt jedes Jahr die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Liste.

Letzterer überprüft diese Listen und gibt in einem an den Arbeitgeber gerichteten schriftlichen Bericht auf der Grundlage der Ergebnisse der ständigen Risikoanalyse und auf der Grundlage jeder Information, die er für nützlich erachtet, eine Stellungnahme ab. Jedes Jahr fügt der Arbeitgeber diese Listen dem jährlichen Aktionsprogramm bei und zieht den Ausschuss innerhalb der in Artikel 12 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens festgelegten Frist zu Rate. § 2 - Der Arbeitgeber darf weder einen Arbeitnehmer streichen, der auf der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnten namentlichen Liste der Gesundheitsüberwachung eingeschrieben ist, noch diese Liste abändern, es sei denn, er hat das Einverständnis des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses bekommen.

Bei Uneinigkeit bittet der Arbeitgeber den Arzt-Inspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion einzugreifen; dieser entscheidet, ob die Liste abgeändert wird oder nicht.

Art. 8 - § 1 - Nach gleich lautender Stellungnahme des Ausschusses übermittelt der Arbeitgeber dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mindestens einmal pro Jahr eine Abschrift der gegebenenfalls angepassten in Artikel 6 § 1 erwähnten Listen. § 2 - Diese Listen müssen es dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, die Arbeitnehmer über den Arbeitgeber aufzufordern, am vorgesehenen Datum bei den periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, den Neuimpfungen oder den Tuberkulintests, denen sie sich unterziehen müssen, vorstellig zu werden, und müssen es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob alle Arbeitnehmer, die der Gesundheitsüberwachung unterliegen, dieser Gesundheitsüberwachung tatsächlich zu gegebener Zeit unterzogen worden sind. Wenn nötig lässt er den Arbeitgebern Erinnerungsschreiben zukommen.

Art. 9 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten Listen können jederzeit beim internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vor Ort vom Ausschuss eingesehen werden. Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können verlangen, dass ihnen die Abschriften oder Auszüge übermittelt werden, die für die Erfüllung ihres Auftrags notwendig sind.

Diese Listen und die Listen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses erstellt worden sind, werden vom Arbeitgeber während mindestens fünf Jahren ab dem Datum, an dem sie erstellt worden sind, aufbewahrt und sie dürfen sowohl auf Papier als auch auf elektronischem Datenträger archiviert werden.

Art. 10 - Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer, die von der Gesundheitsüberwachung betroffen sind, vorab über den Gegenstand und die Art der präventiven ärztlichen Untersuchungen, der Impfungen und der Tuberkulintests, denen sie sich unterziehen müssen, und über das Verfahren, das sie befolgen müssen, um sich diesen zu unterziehen, informieren.

Art. 11 - Der Arbeitgeber übergibt jedem Bewerber oder Arbeitnehmer, der sich einer präventiven ärztlichen Untersuchung, die keine periodische Beurteilung des Gesundheitszustands ist, unterziehen muss, ein Formular « Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ».

Dieses Formular ist für den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmt und entspricht dem Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass.

Es wird sorgfältig vom Arbeitgeber mit allen erforderlichen Informationen ausgefüllt und wird in der Gesundheitsakte aufbewahrt.

Der Arbeitgeber, der einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angeschlossen ist, nimmt mit der Abteilung, die mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist, Kontakt auf, um das Datum festzulegen, an dem der Arbeitnehmer sich der präventiven ärztlichen Untersuchung unterziehen muss. Er teilt dem Arbeitnehmer dieses Datum mit.

Art. 12 - § 1 - Die Arbeitnehmer werden den präventiven ärztlichen Untersuchungen, den Impfungen, den Tuberkulintests und den in Artikel 15 § 1 Absatz 2 erwähnten medizinischen Leistungen während der Arbeitszeit unterzogen. Die dafür aufgewendete Zeit wird als Arbeitszeit entlohnt und die Fahrtkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. § 2 - Aus den präventiven Handlungen, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten ausgeführt werden, und den in Artikel 15 § 1 Absatz 2 erwähnten medizinischen Leistungen dürfen für die Arbeitnehmer keine Ausgaben entstehen. § 3 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands ist jeder Antrag auf Gesundheitsüberwachung oder jede an einen Arbeitnehmer gerichtete Aufforderung, vor einer mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zu erscheinen, sei es ausserhalb der Arbeitszeit, während der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder während des Zeitraums der Befreiung von der Arbeit, absolut nichtig und hat die absolute Nichtigkeit des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes zur Folge. § 4 - Der Minister der Beschäftigung kann für bestimmte Arbeitgeberkategorien aufgrund der Art der ausgeführten Arbeit oder wenn objektive und technische Gründe die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung unmöglich machen, Ausnahmen von der in § 3 erwähnten Verbotsbestimmung in Bezug auf die Arbeitszeit vorsehen, nachdem er die vorherige Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission eingeholt hat.

Art. 13 - Den Arbeitgebern ist es verboten, Arbeitnehmer, die sich den präventiven ärztlichen Untersuchungen entziehen, denen sie sich aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterziehen müssen, oder Arbeitnehmer, die für die obligatorischen Impfungen oder die Tuberkulintests, denen sie sich unterziehen müssen, keine gültige Bescheinigung oder Karte besitzen, die gemäss Anlage V des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz erstellt und von einem Arzt unterzeichnet worden ist, eine Arbeit antreten zu lassen oder sie weiterhin zu beschäftigen.

Art. 14 - Während des Anwerbungs- und Auswahlverfahrens und während des Beschäftigungszeitraums dürfen die Arbeitgeber keine anderen Tests oder ärztlichen Untersuchungen durchführen lassen als die, die aufgrund des vorliegenden Erlasses vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durchgeführt werden dürfen, insbesondere zu einem anderen Zweck als dem, den Beschluss über die Tauglichkeit des Bewerbers oder Arbeitnehmers, der der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegt, im Verhältnis zu den Merkmalen des betreffenden Arbeitsplatzes oder der betreffenden Tätigkeit mit bestimmtem Risiko zu begründen.

Abschnitt 4 - Präventive Handlungen und spezifische Verpflichtungen des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Art. 15 - § 1 - Die präventiven Handlungen, die ausgeführt werden müssen, umfassen die präventiven ärztlichen Untersuchungen, die Erstellung einer Gesundheitsakte, die Impfungen und die Tuberkulintests.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen die mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilungen oder Sektionen der internen oder externen Dienste in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die nicht das Gesetz und seine Ausführungserlasse sind, ebenfalls medizinische Leistungen ausführen, allerdings nur für die Arbeitnehmer der diesen Diensten angeschlossenen Arbeitgeber. Die Bestimmungen von Abschnitt 6 finden auf diese Leistungen Anwendung. § 2 - Die präventiven Handlungen dürfen nur zu den in Artikel 3 erwähnten Zwecken angewandt werden.

Art. 16 - Die präventiven ärztlichen Untersuchungen umfassen: 1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, 2.die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands, 3. die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit. Gegebenenfalls umfassen sie ebenfalls: 1. die spontane Konsultation, 2.die verlängerte Gesundheitsüberwachung, 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands eines bleibend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Hinblick auf seine Wiedereingliederung, 4.die Erweiterung der Gesundheitsüberwachung.

Art. 17 - Um den Beschluss über den gegenwärtigen Gesundheitszustand jedes zu untersuchenden Bewerbers oder Arbeitnehmers zu begründen, bringt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die Ergebnisse seiner präventiven ärztlichen Untersuchung in Zusammenhang mit den Ergebnissen der aktualisierten Analyse der Risiken des Sicherheitspostens, des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder der Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, wo der Bewerber oder Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist oder sein wird.

Art. 18 - § 1 - Die präventiven ärztlichen Untersuchungen, Impfungen und Tuberkulintests werden von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der auch an der Ausführung der Aufträge im Zusammenhang mit der Risikoanalyse mitarbeitet, persönlich durchgeführt. Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann sich von Krankenpflegepersonal oder von Personal mit angemessener Ausbildung beistehen lassen. § 2 - Greift der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für die Ausführung der gezielten Untersuchungen oder Tests, der biologischen Überwachung und der Röntgenuntersuchungen, erwähnt in Artikel 28, auf befugte Mitarbeiter zurück, sorgt er dafür, dass die Ärzte, die medizinischen Einrichtungen oder die medizinischen Labors, die ihm je nach Fall vom Arbeitgeber oder vom Verwaltungsrat des externen Dienstes mit seinem Einverständnis angegeben worden sind, ihm rechtzeitig ihre Untersuchungsergebnisse mitteilen.

Art. 19 - § 1 - Unterbricht ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eines internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz aufgrund eines Urlaubs, einer Krankheit, eines Unfalls oder aus irgendeinem anderen Grund seine Funktion und ist es der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion des internen Dienstes folglich unmöglich, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so dass sie die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen präventiven Handlungen innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht mehr ausführen kann, muss der Arbeitgeber einen zeitweiligen Stellvertreter für diesen Arzt bestimmen. § 2 - Sofern es die Umstände erfordern, besitzt der stellvertretende Arzt mindestens die gleichen besonderen Qualifikationen wie der abwesende Arzt. Er muss jedoch immer den Vorschriften von Artikel 25 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz entsprechen. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt tut das Nötige, um dem Arbeitgeber Ärzte anzugeben, die ihn unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bedingungen vertreten könnten. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hält dem Arbeitgeber die vollständigen Angaben dieser Ärzte zur Verfügung.

Art. 20 - § 1 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt informiert den Bewerber oder Arbeitnehmer aus eigener Initiative über Anomalien, die während der ihn betreffenden präventiven ärztlichen Untersuchungen erkannt worden sind.

Bei diesen Untersuchungen erteilt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dem Bewerber oder Arbeitnehmer die nötigen Ratschläge, die durch seinen Gesundheitszustand gerechtfertigt sind. § 2 - Er fordert den Arbeitnehmer, bei dem er Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt hat, auf, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren. Mit Einverständnis des Arbeitnehmers übermittelt er dem behandelnden Arzt alle Informationen, die er für nützlich erachtet.

Ist er der Meinung, dass diese Beeinträchtigungen berufsbedingt sind, wendet er eine der in Artikel 34 erwähnten Massnahmen an und füllt ein Formular für die Meldung von Berufskrankheiten gemäss Artikel 94 aus. § 3 - Gegebenenfalls teilt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dem Arbeitnehmer mit, welche Einrichtungen oder Sozialdienste ihm die gewünschte Hilfe oder Unterstützung geben können.

Art. 21 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt nimmt gemäss den Bestimmungen von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an den Versammlungen des Ausschusses des betreffenden Unternehmens teil.

Art. 22 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hat im Rahmen der Ausübung seiner Funktion freien Zugang zu den Unternehmen und Einrichtungen.

Er muss Zugang zu allen Arbeitsstätten haben.

Art. 23 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt überprüft in keinem Fall die Begründetheit der Abwesenheiten der Arbeitnehmer aus Gesundheitsgründen. Jedoch darf er sich jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet, bei ihrem behandelnden Arzt über die Umstände, die die Ursache für diese Abwesenheiten sein können, und über die Entwicklung des Gesundheitszustands der Betreffenden informieren, um die Effizienz des Vorbeugungsprogramms besser einschätzen, Berufskrankheiten früh erkennen, Risiken identifizieren und leicht behinderte oder behinderte Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess für Arbeiten, die ihrem Zustand angepasst sind, einsetzen zu können.

Art. 24 - Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 8 [sic, zu lesen ist: Abschnitt 9 ] über die Meldung von Berufskrankheiten sind die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und die Personen, die ihnen beistehen, strikt an das Berufsgeheimnis gebunden, was den Inhalt der Gesundheitsakte betrifft.

Art. 25 - Alle Beschwerden in Bezug auf Verletzungen der Berufspflichten, die den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten vorgeworfen werden, werden dem betreffenden Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion mitgeteilt; dieser legt sie nach einer Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die Beschwerden begründet sind, der Ärztekammer vor.

Abschnitt 5 - Die verschiedenen Formen der Beurteilung des Gesundheitszustands Unterabschnitt 1 - Vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands Art. 26 - Der Arbeitgeber unterzieht folgende Arbeitnehmer einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands: 1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, um an einem Sicherheitsposten, an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, mit einer Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln beschäftigt zu werden, 2.Arbeitnehmer, die im Dienst sind und denen eine andere Funktion innerhalb des Unternehmens oder der Einrichtung zugewiesen wird, wodurch sie an einem Sicherheitsposten, an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, mit einer Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln beschäftigt werden, an beziehungsweise mit denen sie vorher nicht beschäftigt waren, oder wodurch sie zum ersten Mal an einem solchen Posten oder mit einer solchen Tätigkeit beschäftigt werden.

Art. 27 - Bei der vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands fasst der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen Beschluss über die Tauglichkeit des Arbeitnehmers und notifiziert ihn zu einem der folgenden Zeitpunkte dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber: 1. in dem in Artikel 26 Nr.1 erwähnten Fall, bevor der Arbeitnehmer tatsächlich an dem betreffenden Posten oder mit der betreffenden Tätigkeit beschäftigt wird, 2. in dem in Artikel 26 Nr.2 erwähnten Fall, bevor die Funktion gewechselt wird und insofern dieser Wechsel unter Vorbehalt des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes tatsächlich stattfindet.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands und die Notifizierung des Beschlusses ebenfalls zu folgenden Zeitpunkten erfolgen: 1. entweder während des Zeitraums der Probeklausel - insofern dieser einen Monat nicht überschreitet -, in dem der Arbeitsvertrag nicht einseitig beendet werden kann, es sei denn aus schwerwiegendem Grund, gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge, 2. oder bevor der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, insofern diese Beurteilung des Gesundheitszustands der letzte Schritt im Anwerbungs- und Auswahlverfahren ist und der Arbeitsvertrag unter Vorbehalt des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes tatsächlich zustande kommt. Art. 28 - § 1 - Die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands muss mindestens folgende Leistungen umfassen: 1. die Erstellung und Aufzeichnung der beruflichen Anamnese und der medizinischen Vorgeschichte des Arbeitnehmers, 2.eine klinische Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands und angemessene biometrische Untersuchungen, 3. die Erkennung der Anomalien und Gegenanzeigen, um an dem Arbeitsplatz tatsächlich beschäftigt zu werden oder die Tätigkeit tatsächlich auszuüben. § 2 - Diese Beurteilung muss durch folgende zusätzliche Leistungen ergänzt werden, insofern spezifische, in Ausführung des Gesetzes ergangene Verordnungsbestimmungen es festlegen: 1. eine gezielte Untersuchung oder gezielte funktionelle Tests, gerichtet auf das oder die betreffenden physiologischen Systeme, die aufgrund der Art der Exposition oder der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeiten untersucht werden müssen.Die gewählten Untersuchungstechniken entsprechen den sicherheitsrelevanten Berufsnormen, 2. eine spezifische biologische Überwachung, bei der von gültigen und zuverlässigen Indikatoren Gebrauch gemacht wird, die für das chemische Agens und seine Metaboliten oder für das biologische Agens spezifisch sind, 3.einen Test, der auf reversible Schäden in einem frühen Stadium infolge der Exposition gerichtet ist, zur Ermittlung des Risikos, 4. eine Röntgenuntersuchung der Brustorgane, insofern diese vorher gemäss den in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen bestimmten Prinzipien gerechtfertigt wurde.

Art. 29 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darf in Artikel 26 erwähnte Bewerber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise von den für die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands vorgesehenen Leistungen befreien, wenn sie sich diesen kürzlich unterzogen haben, vorausgesetzt: 1. dass er von den Ergebnissen dieser Leistungen Kenntnis hat, 2.dass die Zeitspanne, die seit der Ausführung dieser Leistungen verstrichen ist, den Zeitraum zwischen den periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands nicht überschreitet, die für Arbeitnehmer, die an einem ähnlichen Arbeitsplatz beschäftigt sind oder eine ähnliche Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben und der Gesundheitsüberwachung unterliegen, vorgesehen sind.

Unterabschnitt 2 - Periodische Beurteilung des Gesundheitszustands Art. 30 - Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die an einem Sicherheitsposten, an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, mit einer Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln beschäftigt sind, einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterziehen.

Art. 31 - Die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands muss die in Artikel 28 § 1 und § 2 vorgeschriebenen Leistungen umfassen.

Art. 32 - Auf Initiative des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes können die in Artikel 28 § 2 erwähnten zusätzlichen Leistungen durch andere Leistungen ersetzt werden, die hinsichtlich ihrer Ergebnisse die gleichen Garantien in Bezug auf Gültigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

In diesem Fall wählt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die Leistungen, durch die die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers am meisten gewahrt und seine Sicherheit gewährleistet wird.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt informiert dann den Ausschuss über die Art der ausgeführten Leistungen.

Art. 33 - § 1 - Diese periodische Beurteilung des Gesundheitszustands erfolgt einmal pro Jahr, es sei denn, andere besondere, in Ausführung des Gesetzes ergangene Erlasse sehen eine andere Periodizität vor. § 2 - Wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt es für nötig erachtet, kann er aufgrund der Art des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, aufgrund des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe oder aufgrund eingetretener Zwischenfälle oder Unfälle, die die Dauer und Intensität der Exposition ändern können, eine kürzere Periodizität festlegen.

Die in der Zwischenzeit ausgeführten Leistungen sind die in Artikel 28 § 2 erwähnten zusätzlichen Leistungen. Wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt aufgrund dieser Leistungen zu der Meinung kommt, dass es nicht angebracht ist, dass ein Arbeitnehmer weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt bleibt oder seine Tätigkeit ausübt, werden diese Leistungen durch eine allgemeine klinische Untersuchung ergänzt, bevor der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen Beschluss in Bezug auf diesen Arbeitnehmer fasst. § 3 - Weisen die Ergebnisse der Beurteilung des Gesundheitszustands der betreffenden Arbeitnehmer auf eine Ungewissheit in Bezug auf das tatsächliche Vorhandensein des Risikos hin, kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorschlagen, die Periodizität der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands jeweils um ein Jahr zu verlängern. Ein angemessenes System zur Kontrolle der Exposition der Arbeitnehmer wird in der Zwischenzeit eingerichtet und jährlich bewertet; dieses System umfasst die in Artikel 28 § 2 Nr. 2 und 3 erwähnten zusätzlichen Leistungen. § 4 - Die vorgeschlagene verkürzte oder verlängerte Periodizität und die Ergebnisse des in § 3 erwähnten angemessenen Kontrollsystems werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme vorgelegt und dem Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion mitgeteilt. § 5 - Der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion kann, wenn er es für nötig erachtet, die vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorgeschlagene Periodizität ändern oder für bestimmte Arbeitnehmer eine neue Periodizität für die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands festlegen. § 6 - Der Arbeitnehmer, der von einem berufsbedingten Leiden befallen ist, dessen Diagnose anhand der in Artikel 28 festgelegten Mittel nicht ausreichend gestellt werden kann, muss allen zusätzlichen Untersuchungen unterzogen werden, die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion für nötig erachtet.

Art. 34 - § 1 - Aufgrund der Ergebnisse der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands und wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dies erfordert, muss der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dem Arbeitgeber alle angemessenen individuellen und kollektiven Gefahrenverhütungs- oder Schutzmassnahmen vorschlagen. § 2 - Diese Massnahmen können darin bestehen: 1. Dauer, Intensität oder Frequenz der Exposition gegenüber diesen Agenzien oder dieser Belastung zu reduzieren, 2.eine Gestaltung oder Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit und/oder der Arbeitsmethoden und/oder der Arbeitsbedingungen vorzuschlagen, 3. eine Ausbildung oder Information in Bezug auf die anzuwendenden allgemeinen Gefahrenverhütungs- und Schutzmassnahmen zu erteilen, 4.den Gesundheitszustand aller Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert oder mit gleichartigen Tätigkeiten beschäftigt worden sind, zu beurteilen, 5. eine erneute Analyse der spezifischen Risiken des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit auszuführen, insbesondere bei Anwendung einer neuen Technik, bei Benutzung eines neuen Produktes oder bei Erhöhung des Arbeitstempos, 6.den betreffenden Arbeitnehmer einem Agens oder einer Belastung, erwähnt in Artikel 2 Nr. 3, nicht mehr auszusetzen oder dem Arbeitnehmer zeitweilig einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Die Massnahmen in Bezug auf jeden individuellen Arbeitnehmer werden gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 über die Beschlüsse des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes getroffen.

Die getroffenen kollektiven Massnahmen werden dem Ausschuss zur Kenntnis gebracht.

Unterabschnitt 3 - Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit Art. 35 - Nach einer Abwesenheit von mindestens vier Wochen aufgrund irgendeiner Krankheit, irgendeines Leidens oder irgendeines Unfalls oder nach einer Entbindung werden die Arbeitnehmer(innen), die an einem Sicherheitsposten, an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, mit einer Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln beschäftigt sind, obligatorisch einer Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit unterzogen.

Diese Untersuchung kann nach einer Abwesenheit von kürzerer Dauer erfolgen, wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt es aufgrund der Art der Krankheit, des Leidens oder des Unfalls für nützlich erachtet.

Diese Untersuchung erfolgt frühestens am Tag der Wiederaufnahme der Arbeit oder des Dienstes und spätestens innerhalb acht Werktagen.

Art. 36 - Die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit muss es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, die Tauglichkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitsplatz, an dem er vorher beschäftigt war, oder für die Tätigkeit, die er vorher ausgeübt hat, zu überprüfen und im Falle einer Untauglichkeit die in Artikel 34 erwähnten angemessenen Gefahrenverhütungs- oder Schutzmassnahmen anzuwenden.

Unterabschnitt 4 - Spontane Konsultation Art. 37 - Jeder Arbeitnehmer, ob er der Gesundheitsüberwachung unterliegt oder nicht, hat das Recht, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt wegen gesundheitlicher Beschwerden unverzüglich zu konsultieren, wenn er diese Beschwerden darauf zurückführt, dass unzureichende Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie sie in Artikel 9 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnt sind, getroffen worden sind. Diese Beurteilung des Gesundheitszustands wird gegebenenfalls durch einen Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes bestätigt, an den alle Bedingungen in Bezug auf die Ausführung der Gesundheitsüberwachung geknüpft werden.

Unterabschnitt 5 - Verlängerte Gesundheitsüberwachung Art. 38 - § 1 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit die Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer, die in den Fällen, die in den besonderen, in Ausführung des Gesetzes ergangenen Erlassen erwähnt sind, biologischen, physikalischen oder chemischen Agenzien ausgesetzt worden sind, nach Beendigung der Exposition verlängert werden kann. § 2 - Diese Überwachung umfasst alle gezielten funktionellen Untersuchungen und Tests, die erforderlich sind aufgrund des Gesundheitszustands des betreffenden Arbeitnehmers und aufgrund der Umstände, unter denen er exponiert worden ist. § 3 - Gehört der betreffende Arbeitnehmer dem Personal des Unternehmens an, in dem er exponiert worden ist, gehen die Kosten für die verlängerte Gesundheitsüberwachung zu Lasten des Arbeitgebers. § 4 - Gehört der betreffende Arbeitnehmer nicht mehr dem Personal des Unternehmens an, in dem er exponiert worden ist, kann die verlängerte Gesundheitsüberwachung unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die durch die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und deren Vorbeugung vorgesehen sind, vom Fonds für Berufskrankheiten gewährleistet werden.

Der Arbeitgeber teilt dem oben erwähnten Fonds unverzüglich mit, für welche Arbeitnehmer die Gesundheitsüberwachung verlängert werden muss. § 5 - Diese verlängerte Gesundheitsüberwachung kann ebenfalls vom Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion auferlegt werden, wenn er dies für nötig erachtet.

Unterabschnitt 6 - Beurteilung des Gesundheitszustands eines bleibend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Hinblick auf seine Wiedereingliederung Art. 39 - Erklärt der von einem Arbeitnehmer bestimmte behandelnde Arzt diesen Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls für bleibend unfähig, die vereinbarte Arbeit weiterhin auszuführen, hat dieser Arbeitnehmer das Recht auf ein Wiedereingliederungsverfahren, ob er der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegt oder nicht.

Zu diesem Zweck sendet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Antrag auf Wiedereingliederung samt der Bescheinigung seines behandelnden Arztes per Einschreibebrief zu.

Art. 40 - Sobald der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers erhalten hat, übergibt er diesem Arbeitnehmer das in Artikel 11 erwähnte Formular « Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ».

Dieses Formular ist für den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmt, der den Arbeitnehmer untersucht und unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen Regeln wie in Abschnitt 6 erwähnt seine Stellungnahme abgibt oder seinen Beschluss fasst.

Art. 41 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vermerkt in Rubrik C des in Artikel 48 erwähnten Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands: - entweder dass der Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist, um die vereinbarte Arbeit weiterhin auszuführen, - oder dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit ausführen kann, wenn bestimmte Anpassungen, die er festlegt, vorgenommen werden, - oder dass der Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist, um eine andere Funktion auszuüben, gegebenenfalls wenn die nötigen Anpassungen vorgenommen werden und unter den von ihm festgelegten Bedingungen, - oder dass der Arbeitnehmer bleibend arbeitsunfähig ist.

Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass es objektiv und technisch nicht möglich ist, eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit anzubieten, oder dass dies aus gebührend gerechtfertigten Gründen nicht verlangt werden kann, setzt er den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt davon in Kenntnis.

Unterabschnitt 7 - Erweiterung der Gesundheitsüberwachung Art. 42 - Auf Initiative des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmervertreter und auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse kann die Gesundheitsüberwachung nach Stellungnahme des Ausschusses auf alle Arbeitnehmer erweitert werden, die in unmittelbarer Umgebung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers beschäftigt sind, der der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegt. Die präventiven Handlungen für diese Arbeitnehmer sind denen ähnlich, die auf den Arbeitnehmer anwendbar sind, der der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegt.

Art. 43 - Die Merkmale und Folgen der in Artikel 42 erwähnten Erweiterung der Gesundheitsüberwachung werden vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgelegt und dem Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion notifiziert.

Letzterer kann ebenfalls alle neuen Beurteilungen des Gesundheitszustands auferlegen, die er für nötig erachtet.

Unterabschnitt 8 - Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmerkategorien Art. 44 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf: 1. behinderte Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 16.April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten einstellen muss, 2. Jugendliche bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003, erwähnt, 3. schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, so wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2.Mai 1995 über den Mutterschutz erwähnt, 4. Praktikanten, Schüler und Studenten, so wie in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe d) und e) des Gesetzes erwähnt, 5. Aushilfskräfte, so wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19.Februar 1997 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der Arbeit erwähnt, 6. LBA-Arbeitnehmer, so wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes erwähnt. Art. 45 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit die in Artikel 44 erwähnten Arbeitnehmer einer angemessenen Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

Die Bedingungen der Ausübung dieser Gesundheitsüberwachung werden in spezifischen Königlichen Erlassen in Bezug auf die in Artikel 44 erwähnten besonderen Arbeitnehmerkategorien festgelegt.

Art. 46 - Mit der vorerwähnten angemessenen Gesundheitsüberwachung wird bezweckt, die spezifischen Merkmale oder die Art des Arbeitsverhältnisses der in Artikel 44 erwähnten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, so dass diese Arbeitnehmer aufgrund ihrer höheren Verwundbarkeit oder Empfindlichkeit, ihrer mangelnden Erfahrung, ihrer andersartigen Entwicklung als Arbeitnehmer mit besonderen Risiken betrachtet werden, für die spezifische Schutzmassnahmen und Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung getroffen werden müssen.

Art. 47 - Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die einer der in Artikel 44 erwähnten Kategorien angehören, aus dem alleinigen Grund, dass sie einer dieser Kategorien angehören, weder kündigen noch die Einstellung verweigern.

Abschnitt 6 - Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands Unterabschnitt 1 - Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands Art. 48 - Das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, dessen Muster in Anlage II erster Teil aufgenommen ist, ist das Dokument, anhand dessen der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt nach jeder präventiven ärztlichen Untersuchung seinen Beschluss mitteilt.

Der Wortlaut der Artikel 64 bis 69, der im zweiten Teil der Anlage II aufgenommen ist, muss auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands vermerkt werden.

Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über alle Beurteilungselemente und insbesondere über die Ergebnisse der in Artikel 28 erwähnten Leistungen verfügt und nachdem die in den Artikeln 55 bis 58 erwähnten Massnahmen getroffen worden sind, füllt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dieses Dokument in dreifacher Ausfertigung aus.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sendet dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer jeweils eine Ausfertigung dieses Dokuments in verschlossenem Umschlag zu beziehungsweise übergibt sie ihnen persönlich. Die dritte Ausfertigung fügt er gemäss Artikel 81 der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers bei.

Auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands dürfen weder Angaben zur Diagnose noch irgendwelche anderen Formulierungen, die die Achtung vor dem Privatleben beeinträchtigen könnten, vermerkt werden.

Jede Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands vermerkt ist, ist mit in Artikel 34 erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen verbunden.

Art. 49 - Handelt es sich um eine vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands eines Bewerbers oder Arbeitnehmers, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, dass der Bewerber oder Arbeitnehmer entweder ausreichend arbeitsfähig oder bleibend oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig ist.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt begründet jede Arbeitsunfähigkeitserklärung, die aufgrund einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands erstellt wird. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann dem vom Bewerber oder Arbeitnehmer bestimmten behandelnden Arzt auf ihren Antrag hin die Angaben, die diesen Arbeitsunfähigkeitsbeschluss begründen, zusenden, damit eine bessere Anpassung oder Abstimmung zwischen dem Gesundheitszustand des Bewerbers oder Arbeitnehmers und einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit erreicht werden kann.

Art. 50 - Handelt es sich um eine vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, um eine periodische Beurteilung des Gesundheitszustands oder um eine Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit eines Arbeitnehmers, der an einem Sicherheitsposten oder an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen beschäftigt ist oder eine Tätigkeit mit Risiko im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ausübt, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, dass der Arbeitnehmer entweder ausreichend arbeitsfähig ist oder bleibend oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig ist und dass es untersagt ist, ihn an dem betreffenden Arbeitsplatz oder für die betreffende Tätigkeit einzusetzen oder weiterhin zu beschäftigen. In diesem Fall empfiehlt er seine Einsetzung an einem Arbeitsplatz oder für eine Tätigkeit, für den beziehungsweise die er die Beschäftigungsbedingungen in Rubrik F bestimmt, oder er vermerkt, dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden muss.

Art. 51 - Handelt es sich um irgendeine andere präventive ärztliche Untersuchung, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands: - entweder dass der Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist - oder dass er empfiehlt, dass dem Arbeitnehmer definitiv oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum ein anderer Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, für den beziehungsweise die er die Beschäftigungsbedingungen in Rubrik F bestimmt, - oder dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden muss - oder dass der Arbeitnehmer bleibend arbeitsunfähig ist.

Art. 52 - Handelt es sich um die Untersuchung einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands: - entweder dass die Arbeitnehmerin ausreichend arbeitsfähig ist, um ihre Tätigkeiten weiterhin auszuüben oder um ihre Tätigkeiten unter den von ihm festgelegten Bedingungen weiterhin auszuüben oder um für einen von ihm festgelegten Zeitraum die vorgeschlagene neue Tätigkeit auszuüben, - oder dass die Arbeitnehmerin für einen von ihm festgelegten Zeitraum unfähig ist, ihre Tätigkeiten weiterhin auszuüben oder die vorgeschlagene neue Tätigkeit auszuüben, und folglich vom Arbeitsplatz entfernt werden muss - oder dass die Arbeitnehmerin wegen eines Leidens, das nicht mit der Schwangerschaft oder dem Stillen zusammenhängt, krankgeschrieben werden muss.

Art. 53 - Handelt es sich um die ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003, erwähnt, vor der allerersten Beschäftigung, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, entweder dass der Jugendliche bei der Arbeit ausreichend arbeitsfähig ist oder dass der Jugendliche bei der Arbeit für eine Beschäftigung, deren Bedingungen er bestimmt, arbeitsfähig ist.

Art. 54 - Der Arbeitgeber sortiert die Formulare zur Beurteilung des Gesundheitszustands je nach Arbeitnehmer. Solange dieser im Unternehmen beschäftigt bleibt, bewahrt der Arbeitgeber mindestens die Formulare der letzten drei Jahre und alle Formulare, die Empfehlungen enthalten, auf.

Er hält sie den Ärzte-Arbeitsinspektoren und den Sozialkontrolleuren der Ärztlichen Arbeitsinspektion jederzeit zur Verfügung.

Unterabschnitt 2 - Vor jedem Beschluss zu treffende Massnahmen Art. 55 - Bevor der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die zeitweilige oder definitive Versetzung eines Arbeitnehmers vorschlägt oder einen Arbeitsunfähigkeitsbeschluss fasst, muss er die angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vornehmen, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer von einem vermutlich berufsbedingten Leiden befallen ist, dessen Diagnose anhand der für die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands festgelegten Mittel nicht ausreichend gestellt werden konnte.

Ausserdem muss sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt nach der sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen, die Risikoanalyse erneut ausführen und vor Ort untersuchen, welche Massnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen würden, unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben oder seine Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der Arbeitnehmer kann sich von einem Personalvertreter im Ausschuss oder in Ermangelung dessen von einem Gewerkschaftsvertreter seiner Wahl beistehen lassen.

Art. 56 - Wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt der Meinung ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt bleiben oder seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, vermerkt er in Rubrik F des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um so schnell wie möglich die Risikofaktoren auf ein Minimum zu reduzieren, indem die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend der Risikoanalyse angewandt werden.

Art. 57 - Die Möglichkeiten einer neuen Beschäftigung und die Massnahmen zur Anpassung der Arbeitsplätze sind Gegenstand einer vorherigen Konzertierung zwischen dem Arbeitgeber, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und gegebenenfalls anderen Gefahrenverhütungsberatern, dem Arbeitnehmer und den Personalvertretern im Ausschuss oder in Ermangelung dessen den vom Arbeitnehmer gewählten Gewerkschaftsvertretern.

Art. 58 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt informiert den Arbeitnehmer über sein Recht, die in vorliegendem Erlass erwähnten Konzertierungs- und Widerspruchsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Unterabschnitt 3 - Konzertierungsverfahren Art. 59 - Ausser im Falle der in Artikel 27 erwähnten vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands kann der Arbeitnehmer unter den weiter unten aufgeführten Bedingungen das weiter unten beschriebene Konzertierungsverfahren in Anspruch nehmen, wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt der Meinung ist, dass eine zeitweilige oder definitive Versetzung notwendig ist, weil eine Anpassung des Sicherheitspostens oder des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko technisch oder objektiv nicht möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen nicht verlangt werden kann.

Art. 60 - § 1 - Bevor der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt, setzt er den Arbeitnehmer von seinem Vorschlag einer definitiven Versetzung schriftlich in Kenntnis, indem er ihm entweder ein Dokument überreicht, das der Arbeitnehmer zur Bestätigung des Empfangs unterschreibt, oder einen Einschreibebrief mit Rückschein zuschickt. § 2 - Der Arbeitnehmer verfügt über eine Frist von fünf Werktagen nach Eingang des Rückscheins, um sein Einverständnis zu geben oder nicht. § 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden, gibt er dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen behandelnden Arzt seiner Wahl an. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt diesem Arzt seinen mit Gründen versehenen Beschluss mit. Die beiden Ärzte versuchen, zu einem gemeinsamen Beschluss zu kommen. Jeder von ihnen darf die zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen verlangen, die er für nötig erachtet. Nur die vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangten zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Art. 61 - Wird der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes durch die Konzertierung ausgesetzt, wartet dieser das Ende dieses Verfahrens ab, bevor er das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt.

Art. 62 - § 1 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers, der mit einem Sicherheitsposten, einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder einer Tätigkeit mit Risiko im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist, oder einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den die Abschätzung auf eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hinweist, oder ist der Arbeitnehmer von einer schweren übertragbaren Krankheit befallen, wird der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes durch die Konzertierung nicht ausgesetzt. § 2 - In diesen Fällen füllt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt zum Zeitpunkt, zu dem er dem Arbeitnehmer seinen Beschluss, eine definitive Versetzung vorzuschlagen, mitteilt, ein erstes Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands aus. Er vermerkt in Rubrik G, dass der Arbeitnehmer, wenn er nicht einverstanden ist, das in Artikel 60 erwähnte Konzertierungsverfahren in Anspruch nehmen kann, und in Rubrik F, dass er seine Einsetzung an einem Arbeitsplatz oder für eine Tätigkeit, für den beziehungsweise die er die Beschäftigungsbedingungen bestimmt, empfiehlt. § 3 - Nach Ablauf des Konzertierungsverfahrens füllt er ein neues Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands aus.

Art. 63 - Sind die beiden Ärzte nicht zu einem gemeinsamen Beschluss gekommen oder konnte das Konzertierungsverfahren nicht innerhalb vierzehn Werktagen abgeschlossen werden, bestätigt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands seinen eigenen Beschluss. Er vermerkt in Rubrik G, dass der Arzt des Arbeitnehmers einer anderen Meinung ist oder dass das Verfahren nicht innerhalb der festgelegten Frist abgeschlossen werden konnte, und in Rubrik F, dass die definitive Versetzung notwendig ist und dass er die Einsetzung des Arbeitnehmers an einem Arbeitsplatz oder für eine Tätigkeit, für den beziehungsweise die er die Beschäftigungsbedingungen bestimmt, empfiehlt.

Unterabschnitt 4 - Widerspruchsverfahren Art. 64 - Ausser im Falle der in Artikel 27 erwähnten vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands kann der Arbeitnehmer, ob er das in Artikel 60 vorgesehene Konzertierungsverfahren in Anspruch genommen hat oder nicht, Widerspruch einlegen gegen den Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, durch den seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die ausgeübte Arbeit eingeschränkt wird oder durch den er für unfähig erklärt wird, diese Arbeit weiterhin auszuüben. Zu diesem Zweck gebraucht er das Formular, dessen Muster in Anlage II dritter Teil aufgenommen ist.

Art. 65 - Dieser Widerspruch wird gültig eingelegt, wenn er innerhalb sieben Werktagen ab dem Datum, an dem das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands dem Arbeitnehmer zugeschickt beziehungsweise überreicht worden ist, per Einschreiben an den zuständigen Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion gerichtet wird.

Art. 66 - Der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion lädt den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und den behandelnden Arzt des Arbeitnehmers schriftlich zum Widerspruchsverfahren ein, dessen Datum und Ort er festlegt, und bittet sie, die relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers mitzubringen. Er lädt ebenfalls den Arbeitnehmer ein, damit dieser gegebenenfalls angehört und untersucht werden kann.

Art. 67 - Die Sitzung, in der der Widerspruch behandelt wird, findet spätestens innerhalb einundzwanzig Werktagen nach dem Datum des Empfangs des Widerspruchs des Arbeitnehmers statt. Im Falle einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers aufgrund von Krankheitsurlaub kann diese Frist auf einunddreissig Werktage verlängert werden.

Art. 68 - § 1 - Verlangt ein Arzt während der Sitzung zur Behandlung des Widerspruchs eine Begutachtung, darf die Frist zur Beschlussfassung die Frist von einunddreissig Werktagen ab dem Datum, an dem die Sitzung stattgefunden hat, nicht überschreiten.

Während der definitiven Sitzung fassen die drei Ärzte mit Stimmenmehrheit einen Beschluss.

Bei Abwesenheit des vom Arbeitnehmer bestimmten behandelnden Arztes oder des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und wenn die anwesenden Ärzte sich nicht einigen, fasst der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion selbst den Beschluss. § 2 - Der ärztliche Beschluss wird vom Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion in einem Protokoll festgehalten, das von den anwesenden Ärzten unterschrieben und in der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers aufbewahrt wird.

Der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion übermittelt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sofort eine Abschrift des Protokolls zur Festhaltung des gefassten Beschlusses.

Art. 69 - Der Widerspruch setzt den Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes aus. Dies gilt nicht für die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers, der mit einem Sicherheitsposten, mit einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder mit einer Tätigkeit mit Risiko im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist, oder einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den die Abschätzung auf eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hinweist.

Unterabschnitt 5 - Zeitweilige Einsetzung während der Konzertierungs- und Widerspruchsverfahren Art. 70 - § 1 - Der Arbeitgeber bemüht sich, jeden Arbeitnehmer so schnell wie möglich an einem anderen Arbeitsplatz oder für eine andere Tätigkeit einzusetzen, der beziehungsweise die den Empfehlungen des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes entspricht, wenn das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands dieses Arbeitnehmers es empfiehlt.

Der Arbeitgeber, der nicht in der Lage ist, einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit, so wie in Absatz 1 erwähnt, anzubieten, muss dies vor dem Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion rechtfertigen können. § 2 - Der Arbeitnehmer, der einen Widerspruch eingelegt hat, darf bis zum Tag des definitiven Beschlusses keinen Lohnverlust erleiden.

Während dieses Zeitraums muss er jede Tätigkeit annehmen, die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für vereinbar mit seinem Gesundheitszustand erachtet. § 3 - Solange kein definitiver Beschluss über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gefasst worden ist, ist die bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen.

Unterabschnitt 6 - Folgen des definitiven Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Art. 71 - § 1 - Es ist untersagt, einen Arbeitnehmer an einem Sicherheitsposten, an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder für eine Tätigkeit mit Risiko im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung einzusetzen oder weiterhin daran beziehungsweise damit zu beschäftigen, wenn dieser Arbeitnehmer dafür vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für unfähig erklärt worden ist. § 2 - Es ist untersagt, eine Arbeitnehmerin an einem Arbeitsplatz, für den die Abschätzung auf eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko für eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin hingewiesen hat und für den eine Anpassung technisch oder objektiv nicht möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen nicht verlangt werden kann, einzusetzen oder weiterhin dort zu beschäftigen, wenn diese Arbeitnehmerin dafür vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für unfähig erklärt worden ist.

Art. 72 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 71 muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der durch einen definitiven Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes für bleibend arbeitsunfähig erklärt worden ist, gemäss den Empfehlungen von Letzterem weiterhin beschäftigen, indem er ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies technisch oder objektiv nicht möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen nicht verlangt werden kann.

Art. 73 - Der von einer schweren übertragbaren Krankheit befallene Arbeitnehmer, der sich aufgrund der Empfehlung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands krankschreiben lassen muss, muss unverzüglich seinen behandelnden Arzt konsultieren, mit dem der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Kontakt aufgenommen hat.

In diesem Fall sind die in Abschnitt 5 Unterabschnitt 3 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit auf diesen Arbeitnehmer anwendbar.

Abschnitt 7 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Impfungen und Tuberkulintests Art. 74 - Geht aus der Abschätzung der mit der Exposition gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz verbundenen Risiken hervor, dass Arbeitnehmer biologischen Agenzien ausgesetzt sind oder ausgesetzt werden können, für die eine Impfung obligatorisch ist, muss der Arbeitgeber die noch nicht immunen Arbeitnehmer impfen lassen; wenn es sich um biologische Agenzien handelt, gegen die ein wirksamer Impfstoff verfügbar ist, muss der Arbeitgeber es diesen Arbeitnehmern ermöglichen, sich impfen zu lassen, falls sie noch nicht immun sind.

Art. 75 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung und vor der Exposition gegenüber biologischen Agenzien über die Impfpflicht oder über die Verfügbarkeit eines wirksamen Impfstoffs. Diese Arbeitnehmer werden ebenfalls über die Vor- und Nachteile sowohl der Impfung als auch der Nicht-Impfung informiert.

Art. 76 - Die Impfung kann keinesfalls die Anwendung von kollektiven und individuellen Gefahrenverhütungsmassnahmen ersetzen.

Art. 77 - Die Impfungen, Neuimpfungen und Tuberkulintests werden entweder vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder von einem anderen vom betreffenden Arbeitnehmer gewählten Arzt durchgeführt.

Art. 78 - Die Sonderbestimmungen in Bezug auf Impfungen und Tuberkulintests sind in Abschnitt X des Königlichen Erlasses vom 4.

August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz festgelegt.

Abschnitt 8 - Gesundheitsakte Unterabschnitt 1 - Zielsetzungen Art. 79 - § 1 - In der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers werden die relevanten Informationen in Bezug auf einen Arbeitnehmer gespeichert und sie ermöglicht es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, die Gesundheitsüberwachung auszuüben und die Effizienz der im Unternehmen individuell und kollektiv angewandten Gefahrenverhütungs- und Schutzmassnahmen zu messen. § 2 - Die Verarbeitung der personenbezogenen medizinischen Daten und der Expositionsdaten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der epidemiologischen Registrierung, der Aus- und der Weiterbildung muss den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten entsprechen.

Art. 80 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist für jeden Arbeitnehmer, den er untersuchen muss, für die Erstellung und Fortschreibung der Gesundheitsakte verantwortlich.

Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion bestimmt die Verfahrensregeln für die Erstellung und Fortschreibung der Gesundheitsakte gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.

Diese Verfahren sind Teil des Qualitätshandbuchs der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung.

Unterabschnitt 2 - Inhalt Art. 81 - § 1 - Die Gesundheitsakte umfasst strukturierte und geordnete Daten sowie Unterlagen. Sie besteht aus vier verschiedenen Teilen: a) die sozialadministrativen Daten in Bezug auf die Identifizierung des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers, b) die berufliche Anamnese und die in Artikel 82 erwähnten objektiven personenbezogenen medizinischen Daten, die aus den obligatorischen Leistungen während der präventiven ärztlichen Untersuchungen hervorgehen.Diese personenbezogenen Daten stehen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers, c) die vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bei präventiven ärztlichen Untersuchungen festgestellten spezifischen personenbezogenen Daten, die diesem Arzt vorbehalten sind, d) die in Artikel 83 erwähnten Expositionsdaten für jeden Arbeitnehmer, der an einem Arbeitsplatz oder mit einer Tätigkeit beschäftigt ist, an dem beziehungsweise bei der er biologischen, physikalischen oder chemischen Agenzien ausgesetzt wird. § 2 - Die Gesundheitsakte enthält keine Informationen in Bezug auf die Teilnahme an Volksgesundheitsprogrammen, die nicht mit dem Beruf zusammenhängen.

Art. 82 - Die in Artikel 81 § 1 Buchstabe b) erwähnten objektiven personenbezogenen medizinischen Daten umfassen: 1. den in Artikel 11 erwähnten « Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer », 2.das Datum und die Art der ausgeführten präventiven ärztlichen Untersuchung und die Ergebnisse der in Abschnitt 4 festgelegten ausgeführten Leistungen, 3. das Datum und die Ergebnisse der gezielten Untersuchungen oder der gezielten funktionellen Tests, 4.das Datum und die Ergebnisse der biologischen Überwachung, 5. die Röntgenaufnahmen und die Berichte über die Röntgenuntersuchungen, 6.alle anderen Unterlagen oder Daten in Bezug auf die gezielten Untersuchungen, denen der betreffende Arbeitnehmer unterzogen worden ist und die von externen Ärzten oder Diensten durchgeführt worden sind, wobei diese Unterlagen datiert sein müssen und die Identifizierungsdaten des Arbeitnehmers enthalten müssen, 7. das in Artikel 48 erwähnte Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, 8.das Datum und die Art der Impfungen und Neuimpfungen, die Ergebnisse der Tuberkulintests, die Impfkarten und gegebenenfalls die genauen medizinischen Gründe für die Gegenanzeigen, 9. alle nützlichen Angaben in Bezug auf die eventuell in Anwendung von Artikel 38 ausgeübte verlängerte Gesundheitsüberwachung, 10.alle anderen medizinischen oder sozialmedizinischen Unterlagen, für die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt es für nützlich erachtet, sie der Akte beizufügen, insbesondere die Informationsaustausche mit dem vom Arbeitnehmer gewählten Arzt, 11. eine Abschrift der in Artikel 95 erwähnten Meldung von Berufskrankheiten, 12.eine Abschrift der Arbeitsunfallkarte, die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 27 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zuschicken muss.

Art. 83 - Die in Artikel 81 § 1 Buchstabe d) erwähnten Expositionsdaten umfassen für den betreffenden Arbeitnehmer: 1. die Liste der Chemikalien, identifiziert anhand ihrer CAS-, EINECS- oder ELINCS-Nummer oder anhand irgendeiner anderen Information, die eine genaue Identifizierung ermöglicht, 2.sowohl qualitative als auch quantitative und repräsentative Angaben über Art, Intensität, Dauer und Frequenz der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber chemischen oder physikalischen Agenzien, 3. das Datum und das Niveau der Exposition, falls die Expositionsgrenzwerte überschritten worden sind, 4.die Liste der biologischen Agenzien und der eventuellen Zwischen- oder Unfälle.

Unterabschnitt 3 - Aufbewahrungsmodalitäten Art. 84 - Die Gesundheitsakte wird je nach Fall in der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion oder im regionalen Untersuchungszentrum des externen Dienstes geführt.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der für die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion verantwortlich ist, ist mit der Aufbewahrung der Gesundheitsakte beauftragt; er trägt die alleinige Verantwortung für diese Akte und ist ihr Verwalter; nur er kann ein oder mehrere Personalmitglieder, die ihm beistehen und an das Berufsgeheimnis gebunden sind, bestimmen, um ausschliesslichen Zugang zu der Akte zu haben.

In Abweichung von Absatz 1 darf bei Arbeitgebern der Gruppen A und B, so wie sie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vorgesehen sind, wo der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ständig anwesend ist, die Gesundheitsakte im Unternehmen geführt werden.

Art. 85 - § 1 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung bewahrt die Akte des Arbeitnehmers, der nicht mehr dem der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Personal angehört, in gutem Zustand, vollständig und gut archiviert auf unter Bedingungen, durch die das Arztgeheimnis gewahrt bleibt, es sei denn, diese Sektion oder Abteilung übermittelt die Akte einer anderen mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung gemäss Artikel 88. Diese Akte enthält die in Artikel 81 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten. § 2 - Die Akte wird dort während mindestens fünfzehn Jahren ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat, aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist darf die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion die Akte vernichten oder sie dem Arzt übermitteln, den der Arbeitnehmer bestimmt hat, wenn Letzterer rechtzeitig darum gebeten hat, nachdem er von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden ist. § 3 - Wenn die Akte jedoch in den Fällen, die in den Sonderbestimmungen der in Ausführung des Gesetzes ergangenen Erlasse vorgesehen sind, für einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren aufbewahrt werden muss, bewahrt die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion die Akte ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer nicht mehr dem der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Personal angehört, im Archiv auf.

In diesem Fall wird die Akte nach Ablauf der vorerwähnten Frist weder vernichtet noch dem Arbeitnehmer oder irgendeiner Einrichtung übermittelt, sondern dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung - Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin übermittelt.

Art. 86 - Mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilungen oder Sektionen dürfen nicht aufgelöst werden, ohne dass der leitende Arzt mindestens drei Monate im Voraus den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung - Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin über diese Auflösung informiert hat, damit diese Verwaltung rechtzeitig entscheiden kann, welche Massnahmen in Bezug auf die künftige Aufbewahrung der Gesundheitsakten, die sich in der betreffenden Abteilung oder Sektion befinden, getroffen werden müssen.

Art. 87 - Die Vernichtung und Übergabe der Gesundheitsakten, die Ausleihung und das Erteilen von Abschriften der Unterlagen der Gesundheitsakten, so wie in vorliegendem Abschnitt vorgesehen, erfolgen unter Bedingungen, durch die das Arztgeheimnis vollständig gewahrt bleibt.

Unterabschnitt 4 - Übergabe und Bewegungen Art. 88 - § 1 - Die Gesundheitsakte, die die in Artikel 81 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten enthält und einen Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber wechselt, betrifft, muss vollständig am Sitz der derzeitigen mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung, die mit der Überwachung der Gesundheit dieses Arbeitnehmers beauftragt ist, aufbewahrt werden. § 2 - Um zu vermeiden, dass einem Bewerber oder Arbeitnehmer, auf dessen Namen in einem anderen Unternehmen eine Gesundheitsakte besteht, medizinische Leistungen auferlegt werden, denen er sich kürzlich bereits unterzogen hat, bittet der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, wenn er es für nützlich erachtet, die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung dieses Unternehmens in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 29 Nr. 1, ihm die objektiven personenbezogenen medizinischen Daten in Bezug auf diese Person und, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der ionisierender Strahlung ausgesetzt wurde und ihr künftig erneut ausgesetzt wird, die in Artikel 83 erwähnten Expositionsdaten zu übergeben. § 3 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung, die sich entscheidet, den Teil mit den objektiven personenbezogenen medizinischen Daten nicht zu übergeben, muss dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die von ihm erbetenen Stücke ausleihen oder ihm unverzüglich gleich lautende Abschriften davon erteilen. Von Röntgenaufnahmen muss diesem Arzt jedoch immer das Original vorgelegt werden.

Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion, die diese Abschriften erteilt, muss darauf den Vermerk « gleich lautende Abschrift des Originals » anbringen. § 4 - Jeder Akte oder jedem Aktenteil, die beziehungsweise der übergeben wird, wird ein vollständiges Verzeichnis der darin enthaltenen Stücke beigefügt.

Jede mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion registriert die Bewegungen der Akten und Aktenteile, indem für jede Akte oder jeden Aktenteil, die beziehungsweise der verschickt oder erhalten wird, der Name und Vorname des betreffenden Arbeitnehmers und die Adresse der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion, die je nach Fall Empfänger oder Absender ist, vermerkt werden.

Alle vorerwähnten Bewegungen von Akten oder Aktenteilen erfolgen unter ausschliesslicher Verantwortung der in Artikel 84 erwähnten Personen.

Art. 89 - Die Akten und Unterlagen werden den mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilungen oder Sektionen oder den behandelnden Ärzten der Arbeitnehmer in verschlossenem persönlichem Umschlag zugeschickt. Der Versand wird von und unter alleiniger Verantwortung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, der für die Verwaltung der Akte verantwortlich ist, beziehungsweise des Personalmitglieds, das ihm beisteht und an das Berufsgeheimnis gebunden ist, gewährleistet. Die Akten und Unterlagen werden den Empfängern per Post oder auf irgendeinem anderen Wege, der gegen Verlust oder Beschädigung mindestens die gleichen Garantien bietet, übermittelt.

Art. 90 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung, die sich entscheidet, die Akte oder Aktenteile auf elektronischem Wege zu übertragen, muss die Prinzipien und Garantien der Authentizität, der Zuverlässigkeit und der Vertraulichkeit einhalten.

Die Übertragung der medizinischen Daten erfolgt unter der Verantwortung des Arztes, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung leitet und den Schutz und die Sicherheit dieser Daten anhand von Methoden, deren Effizienz bewiesen ist, garantiert, was sowohl Zugang und Benutzung als auch Übertragung betrifft.

Die dafür getroffenen Massnahmen werden in genauen Anweisungen festgelegt, die in einer internen Ordnung aufgenommen sind; die Anwendung dieser Ordnung und die Aufsicht darüber werden dem Arzt, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung leitet, anvertraut.

Unterabschnitt 5 - Zugang Art. 91 - § 1 - Auf Antrag des betreffenden Arbeitnehmers oder mit seinem Einverständnis darf der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit dem behandelnden Arzt dieses Arbeitnehmers Kontakt aufnehmen und ihm Unterlagen aus der Gesundheitsakte, die die in Artikel 81 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten enthält, ausleihen oder ihm Abschriften davon erteilen. § 2 - Der Arbeitnehmer hat das Recht, von allen personenbezogenen medizinischen Daten und Expositionsdaten, aus denen seine Gesundheitsakte besteht, Kenntnis zu nehmen. Der Antrag auf Kenntnisnahme und die Anträge auf Berichtigung oder Streichung von objektiven personenbezogenen medizinischen Daten, die in der Gesundheitsakte enthalten sind, erfolgen über einen zu diesem Zweck vom Arbeitnehmer gewählten Arzt. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 und § 2 und der Artikel 84 und 88 werden alle nötigen Massnahmen getroffen, damit niemand von der Gesundheitsakte Kenntnis nehmen kann.

Unterabschnitt 6 - Automatisierte Verarbeitung Art. 92 - Die Daten der Gesundheitsakte können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts automatisch oder manuell verarbeitet werden.

Art. 93 - Wenn die Gesundheitsakte automatisch verarbeitet wird, ist der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion leitet, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 16 § 1 des in Artikel 92 erwähnten Gesetzes für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Als solcher sorgt er dafür, dass eine beschreibende Aufstellung der elektronischen Datei erstellt wird, die folgende Daten enthält: 1. die Regeln in Bezug auf die Beschreibung der Struktur der Akte, 2.die Regeln, gemäss denen die verschiedenen Kategorien der Daten der Akte in Rubriken unterteilt werden, 3. die angewandten Kodierungssysteme, 4.die Massnahmen und die Eigenschaft der Personen, die die Kontinuität und Sicherheit der automatisierten Datenverarbeitung gewährleisten, 5. die Eigenschaft der Personen, die die verschiedenen Kategorien von Daten einsehen und verarbeiten dürfen. Abschnitt 9 - Meldung von Berufskrankheiten Art. 94 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte, die einen der nachstehend aufgezählten Fälle feststellen oder die von einem anderen Arzt darüber informiert werden, müssen dies dem Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion und dem Vertrauensarzt des Fonds für Berufskrankheiten melden: 1. Berufskrankheiten, die in der in Anwendung von Artikel 30 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und deren Vorbeugung erstellten Liste dieser Krankheiten stehen, 2. Fälle, die nicht in der vorerwähnten Liste stehen, wohl aber in der europäischen Liste der Berufskrankheiten und in der ergänzenden Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird, die gemeldet werden sollten und deren spätere Aufnahme in Anhang I der europäischen Liste ins Auge gefasst werden könnte;diese Listen bilden die Anhänge I und II zur Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22.

Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten, 3. andere Krankheiten, bei denen nachgewiesen ist, dass sie berufsbedingt sind, oder für die der Arzt, der sie festgestellt hat, einen solchen Ursprung bescheinigt oder vermutet, 4.Anfälligkeit für eine der oben erwähnten Berufskrankheiten oder erste Symptome, jedes Mal wenn diese Feststellung die Stabilität des Arbeitsplatzes oder die Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers beeinflussen kann.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Listen sind zur Information in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Art. 95 - § 1 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt nimmt die Meldung so schnell wie möglich anhand eines Formulars vor, das dem Muster in Anlage IV zu vorliegendem Erlass entspricht.

Er füllt das Formular in dreifacher Ausfertigung aus und richtet jeweils eine davon an den Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion und an den Vertrauensarzt des Fonds für Berufskrankheiten und fügt die dritte der Gesundheitsakte des Betreffenden bei.

Der Versand erfolgt in verschlossenem Umschlag. § 2 - Die Meldungsunterlagen werden dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf Antrag beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung - Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin oder beim Fonds für Berufskrankheiten kostenlos zur Verfügung gestellt. § 3 - Erfüllt der Arbeitnehmer, für den der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Meldung gemacht hat wegen Berufskrankheit oder wegen einer anderen Krankheit, bei der nachgewiesen werden kann, dass sie berufsbedingt ist, die erforderlichen Bedingungen, um Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften vorgesehene Entschädigung für Berufskrankheiten zu erhalten, informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diesen Arbeitnehmer darüber und übermittelt ihm die für das Anlegen seiner Akte zur Beantragung der Entschädigung erforderlichen Bescheinigungen.

Abschnitt 10 - Streitsachen Art. 96 - Ausser im Falle eines in den Artikeln 64 bis 69 erwähnten Widerspruchsverfahrens wird über alle Streitsachen oder Schwierigkeiten, die aus den Vorschriften des vorliegenden Erlasses hervorgehen können, durch die Ärzte-Arbeitsinspektoren der Ärztlichen Arbeitsinspektion entschieden.

Abschnitt 11 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die manuelle Handhabung von Lasten Art. 110 - Artikel 11 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die manuelle Handhabung von Lasten wird wie folgt ersetzt: « 3. Eine Gesundheitsakte wird für jeden Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 8 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erstellt. » Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 über die Arbeit an Bildschirmgeräten Art. 111 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 über die Arbeit an Bildschirmgeräten werden die Wörter « des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « des Artikels 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 112 - Artikel 7 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, wird wir folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Begriff « ärztliche Untersuchung » jeweils durch den Begriff « vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.2. In Absatz 2 wird der Begriff « periodische ärztliche Untersuchung » jeweils durch den Begriff « periodische Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Eine Gesundheitsakte wird für jeden Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erstellt. » Unterabschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz Art. 113 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Mai 1999 und 20. Februar 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber folgende Massnahmen, um die angemessene Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Tätigkeiten ausüben müssen, bei denen das Risiko einer Exposition gegenüber krebserregenden oder erbgutverändernden Agenzien besteht, wie in Artikel 4 erwähnt: 1.Vor der Exposition wird jeder betroffene Arbeitnehmer einer angemessenen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den in den Artikeln 1 bis 37 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vorgesehenen Modalitäten unterzogen.

Wenn angebracht umfasst diese Beurteilung des Gesundheitszustands eine biologische Überwachung. Die besonderen Untersuchungen, die ausgeführt werden, bestehen in Tests zur Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium infolge der Exposition.

Solange die Exposition andauert, muss diese Beurteilung des Gesundheitszustands mindestens einmal pro Jahr erfolgen. 2. Nach der in Nr.1 erwähnten Beurteilung des Gesundheitszustands muss der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über die zu treffenden individuellen Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen befinden beziehungsweise sie festlegen.

Diese Massnahmen können gegebenenfalls darin bestehen, den Arbeitnehmer keinen krebserregenden oder erbgutverändernden Agenzien mehr auszusetzen oder die Dauer seiner Exposition zu verkürzen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. 3. Wenn sich herausstellt, dass ein Arbeitnehmer an einer Anomalie leidet, die durch die Exposition gegenüber krebserregenden oder erbgutverändernden Agenzien verursacht worden ist, kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren, der Gesundheitsüberwachung unterziehen.In diesem Fall wird die Abschätzung des Expositionsrisikos gemäss Artikel 4 erneut vorgenommen. 4. Eine Gesundheitsakte wird für jeden Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 8 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erstellt. 5. Der betreffende Arbeitnehmer muss über die Möglichkeit einer verlängerten Gesundheitsüberwachung gemäss Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer informiert werden. 6. Der betreffende Arbeitnehmer kann gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer eine Überprüfung der in Nr. 1 erwähnten Beurteilung des Gesundheitszustands beantragen. 7. Der Arbeitnehmer hat Zugriff auf die Ergebnisse der ihn betreffenden Gesundheits- und biologischen Überwachung.» Art. 114 - In Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Mai 1999 und 20. Februar 2002, werden die Wörter « Artikel 146sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Artikel 85 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » und die Wörter « medizinische Akte » durch das Wort « Gesundheitsakte » ersetzt.

Unterabschnitt 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Mai 1995 über den Mutterschutz Art. 115 - Der Königliche Erlass vom 2. Mai 1995 über den Mutterschutz wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Wörter « einer ärztlichen Untersuchung gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « der Gesundheitsüberwachung, so wie im Königlichen Erlass vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vorgesehen, » ersetzt. 2. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Wörter « auf der in Artikel 146bis § 1 derselben Ordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung » durch die Wörter « auf dem in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vorgesehenen Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt; in Artikel 10 werden die Wörter « Die in Artikel 146bis § 1 derselben Ordnung vorgesehene ärztliche Untersuchungsbescheinigung » durch die Wörter « Das in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vorgesehene Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.

Unterabschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz Art. 116 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz werden die Wörter « Artikel 147quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 117 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « den vorherigen ärztlichen Untersuchungen, den periodischen ärztlichen Untersuchungen und gegebenenfalls den ärztlichen Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit » durch die Wörter « der vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands, der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls der Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit » ersetzt. Art. 118 - In Artikel 36 werden die Wörter « einer vorherigen ärztlichen Untersuchung » durch die Wörter « einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.

Art. 119 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « einer periodischen medizinischen Überwachung » durch die Wörter « einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.2. In den Absätzen 2 und 5 wird der Begriff « periodische ärztliche Untersuchung » durch den Begriff « periodische Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.3. In Absatz 6 werden die Wörter « der Artikel 146bis bis 146quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « von Abschnitt 6 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 120 - In Artikel 38 Absatz 2 werden die Wörter « der medizinischen Überwachung » durch die Wörter « der Gesundheitsüberwachung » ersetzt.

Art. 121 - In Artikel 39 Absatz 1 werden die Wörter « einer ärztlichen Untersuchung » durch die Wörter « einer Gesundheitsüberwachung » und die Wörter « von Artikel 148ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « der Artikel 5 § 2, 34 § 2 Nr. 5 und 43 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 122 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Eine Gesundheitsakte wird für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung unterliegt, gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 8 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erstellt. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 146sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Artikel 85 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » und die Wörter « medizinische Akte » durch das Wort « Gesundheitsakte » ersetzt.

Art. 123 - In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter « die angemessene medizinische Überwachung, der sie sich nach Beendigung der Exposition unterziehen können, » durch die Wörter « die verlängerte Gesundheitsüberwachung » ersetzt.

Art. 124 - In Artikel 48 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « der Artikel 147quater und 147quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « der Artikel 6, 8 und 9 und des Abschnitts 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 125 - In Artikel 55 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « den in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen » durch die Wörter « den in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten Formularen zur Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.

Unterabschnitt 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 1997 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der Arbeit Art. 126 - In Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 1997 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der Arbeit werden die Wörter « der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in Bezug auf die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer » durch die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 127 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « von Artikel 124 § 1 Nr.1, 2, 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « von Artikel 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 und von Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt. 2. In § 3 Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter « medizinische Überwachung » durch das Wort « Gesundheitsüberwachung » ersetzt.

Art. 128 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « der in Artikel 146bis § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung » durch die Wörter « des in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt. 2. In § 4 wird das Wort « Einstellungsuntersuchung » durch die Wörter « vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt. Art. 129 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen » durch die Wörter « die in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten Formulare zur Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt. 2. Absatz 3 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Beurteilung des Gesundheitszustands anlässlich einer spontanen Konsultation ».

Art. 130 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « medizinischen Akten » durch das Wort « Gesundheitsakten » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « Artikel 146septies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 131 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « medizinischen Akte » durch das Wort « Gesundheitsakte » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « Artikel 124 § 1 Nr.1 bis 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « den Artikeln 2 Nr. 1, 3 und 4 und 44 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Unterabschnitt 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen Art. 132 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen werden die Wörter « arbeitsärztlichen Überwachung » durch das Wort « Gesundheitsüberwachung » ersetzt.

Art. 133 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « ärztlichen Einstellungsuntersuchung » durch die Wörter « vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « die vor der Strahlenexposition vorgesehene ärztliche Untersuchung » durch die Wörter « die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter « periodische ärztliche Untersuchung » durch die Wörter « periodische Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.4. In Absatz 4 wird das Wort « Einstellungsuntersuchungen » durch die Wörter « Vorherige Beurteilungen des Gesundheitszustands » ersetzt.5. In Absatz 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.April 2002, wird das Wort « Einstellungsuntersuchung » durch die Wörter « vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt. 6. In Absatz 6 werden die Wörter « vor der Strahlenexposition einer ärztlichen Untersuchung » durch die Wörter « einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt und werden die Wörter « Diese Untersuchung wird einer Einstellungsuntersuchung gleichgesetzt. » gestrichen.

Art. 134 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « periodischen ärztlichen Untersuchungen » durch die Wörter « der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.

Art. 135 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002, werden die Wörter « periodischen Untersuchung » durch die Wörter « periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.

Art. 136 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « medizinischen Akte » durch das Wort « Gesundheitsakte » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « Artikel 146septies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Artikel 88 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 137 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 129 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Artikel 33 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Artikel 146bis § 3 und 146quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « von Abschnitt 6 Unterabschnitte 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter « von Artikel 146ter §§ 3 und 4 derselben Ordnung » durch die Wörter « der Artikel 57 und 70 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 138 - In Artikel 27 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002, werden die Wörter « in Artikel 146quinquies § 1 Nr. 7 Buchstabe a) und b) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « in Artikel 83 Nr. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Unterabschnitt 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Art. 139 - In Artikel 13octies Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 13octies § 2 ] des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, werden die Wörter « in Artikel 124 § 4 und § 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « in den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 140 - In den Artikeln 24 letzter Absatz und 25 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, werden die Wörter « in den Artikeln 115, 117, 118 und 148quater der AASO » durch die Wörter « in den Artikeln 18, 19, 23 und 25 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Unterabschnitt 10 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz Art. 141 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3.

Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « einer ärztlichen Untersuchung, so wie in Artikel 125 § 1 Nr.1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt » durch die Wörter « einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnt » ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter « die angemessene Gesundheitsaufsicht über die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « die angemessene Gesundheitsüberwachung der in § 1 erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt. 3. In § 5 werden die Wörter « die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte ärztliche Untersuchungsbescheinigung, die » durch die Wörter « das in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnte Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, das » ersetzt.

Art. 142 - In Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003, werden die Wörter « ärztlichen Untersuchung keine Gesundheitsaufsicht » durch die Wörter « vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands keine Gesundheitsüberwachung » ersetzt.

Art. 143 - In Artikel 12ter § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003, werden die Wörter « der in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung » durch die Wörter « des in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands » ersetzt.

Art. 144 - In Artikel 12quater Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003, werden die Wörter « die durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen » durch die Wörter « die durchzuführende Gesundheitsüberwachung » ersetzt.

Art. 145 - In Artikel 12quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003, werden die Wörter « ärztliche Untersuchungen » durch das Wort « Gesundheitsüberwachung » ersetzt.

Unterabschnitt 11 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz Art. 146 - In Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz werden die Wörter « von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 147 - In Artikel 42 desselben Erlasses werden die Wörter « wird eine medizinische Akte gemäss den Artikeln 146quinquies bis 146decies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erstellt und fortgeschrieben » durch die Wörter « wird eine Gesundheitsakte gemäss Abschnitt 8 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erstellt und fortgeschrieben » ersetzt.

Art. 148 - Artikel 43 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « medizinischen Akten » durch das Wort « Gesundheitsakten » ersetzt.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Die Expositionsdaten sind Teil der Gesundheitsakte und werden unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht von der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion aufbewahrt.» 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Die Gesundheitsakten werden gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer aufbewahrt. » 4. In Absatz 6 werden die Wörter « medizinischen Akten » durch das Wort « Gesundheitsakten » ersetzt.5. In Absatz 7 werden die Wörter « medizinischen Akte » durch das Wort « Gesundheitsakte » ersetzt.6. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: « Stellt ein Unternehmen seine Tätigkeiten ein, werden die Gesundheitsakten weiterhin von der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer aufbewahrt beziehungsweise bearbeitet. » Abschnitt 12 - Schlussbestimmungen Art. 149 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 96 bilden Titel I Kapitel IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » 2.« Kapitel IV - Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ».

Art. 150 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage I Muster des in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten « Antrags auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer » Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer

Der unterzeichnete Arbeitgeber, . . . . . (Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers, der eine natürliche Person ist, oder Rechtsform, Name und Sitz des Unternehmens oder der Einrichtung), ersucht den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, Herrn/Frau . . . . . (Name, Vorname der zu untersuchenden Person), geboren am . . . . ., wohnhaft in . . . . ., der durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vorgeschriebenen Beurteilung des Gesundheitszustands unter Berücksichtigung folgender Angaben zu unterziehen: Arbeitsplatz oder Tätigkeit (*),an dem/mit der die Person beschäftigt sein wird: an dem/mit der die Person tatsächlich beschäftigt ist: Art der Beurteilung des Gesundheitszustands: (*) 1.Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Beschäftigung: (°) O an einem Sicherheitsposten, O an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, O mit einer Tätigkeit mit bestimmtem Risiko: Art der Tätigkeit:..., O mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, O für eine Person mit Behinderung, O für einen Jugendlichen bei der Arbeit vor der allerersten Beschäftigung, 2. Beurteilung des Gesundheitszustands vor einem Wechsel der Beschäftigung: (°) O an einem Sicherheitsposten, O an einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, O mit einer Tätigkeit mit bestimmtem Risiko: Art der Tätigkeit:..., O mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, 3. Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit, 4.Untersuchung im Rahmen des Mutterschutzes: (°) schwangere/stillende Arbeitnehmerin / Wöchnerin (*), O die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den die Abschätzung auf eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hinweist (Art:...), O die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den die Abschätzung auf eine verbotene Exposition hinweist (Art:...), O die Nachtarbeit verrichten muss (Arbeitsstundenplan:...), O die um Konsultation ersucht, O die die Arbeit wieder aufnimmt, 5. spontane Konsultation, 6.Beurteilung des Gesundheitszustands im Rahmen eines Wiedereingliederungsverfahrens (bleibende Arbeitsunfähigkeit).

Datum und Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Beauftragten: . . . . . (*) Unzutreffendes bitte streichen. (°) Zutreffendes bitte ankreuzen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage II - 1. Teil Muster des « Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands » In Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähntes Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands Name, Vorname und Adresse des untersuchten Arbeitnehmers: Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers: Geburtsdatum: Vorgeschlagener Arbeitsplatz oder Arbeitsplatz, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, (*) ab ............... seit ...............

Vorgeschlagene oder tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder im Zusammenhang mit Lebensmitteln (*) ab ............... seit ...............

A. Wenn es sich um eine vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands handelt: Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass vorerwähnte Person (°) O für vorerwähnten Arbeitsplatz oder für vorerwähnte Tätigkeit ausreichend arbeitsfähig ist, O für vorerwähnten Arbeitsplatz oder für vorerwähnte Tätigkeit bleibend arbeitsunfähig ist (*), für einen Zeitraum von (*) ............... arbeitsunfähig ist.

B. Wenn es sich um die Untersuchung eines Arbeitnehmers handelt, der mit einem Sicherheitsposten, einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder einer Tätigkeit mit Risiko im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist (1) (2): Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass vorerwähnte Person (°) O für vorerwähnten Arbeitsplatz oder für vorerwähnte Tätigkeit ausreichend arbeitsfähig ist, O für vorerwähnten Arbeitsplatz oder für vorerwähnte Tätigkeit bleibend arbeitsunfähig ist (*), für einen Zeitraum von (*) ............... arbeitsunfähig ist; der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass es untersagt ist, diese Person an diesem Arbeitsplatz oder für diese Tätigkeit einzusetzen (*) oder weiterhin dort zu beschäftigen (*), und er empfiehlt ihre Einsetzung an einem Arbeitsplatz oder für eine Tätigkeit, der beziehungsweise die den unter F erwähnten Empfehlungen entspricht, O krankgeschrieben werden muss.

C. Wenn es sich um eine andere Untersuchung handelt: Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt (°) O erklärt, dass vorerwähnte Person für vorerwähnten Arbeitsplatz oder für vorerwähnte Tätigkeit ausreichend arbeitsfähig ist, O empfiehlt, dass vorerwähnter Person definitiv (*) für einen Zeitraum von (*) ............... ein anderer Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, der beziehungsweise die den unter F erwähnten Empfehlungen entspricht, O erklärt, dass vorerwähnte Person krankgeschrieben werden muss, O erklärt, dass vorerwähnte Person bleibend arbeitsunfähig ist.

D. Wenn es sich um die Untersuchung einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin handelt: Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt 1. erklärt, dass vorerwähnte Arbeitnehmerin (°) O ausreichend arbeitsfähig ist, um O ihre Tätigkeiten weiterhin auszuüben, O für einen Zeitraum von ............... ihre Tätigkeiten unter den in Nr. 2 erwähnten Bedingungen weiterhin auszuüben, O für einen Zeitraum von ............... die vorgeschlagene neue Tätigkeit auszuüben, O für einen Zeitraum von ............... unfähig ist, O ihre Tätigkeiten weiterhin auszuüben, O die vorgeschlagene neue Tätigkeit auszuüben, und vom Arbeitsplatz entfernt werden muss, O aus anderen Gründen krankgeschrieben werden muss, 2. schlägt Folgendes vor, was die Anpassung der Arbeitsbedingungen und der risikogebundenen Arbeitszeit, die Bedingungen, unter denen Tagesarbeit verrichtet werden kann, und die zu treffenden Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und Stillen betrifft. E. Wenn es sich um die Untersuchung eines Jugendlichen bei der Arbeit vor der allerersten Beschäftigung handelt: Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass vorerwähnte Person (°) O ausreichend arbeitsfähig ist, O für eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz oder für eine Tätigkeit, der beziehungsweise die den unter F erwähnten Beschäftigungsbedingungen entspricht, arbeitsfähig ist.] F. Empfehlungen und Vorschläge des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen, die Anpassungen und die Gefahrenverhütungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit: G. Konzertierung: Gültigkeitsdauer: 6 Monate (*) 1 Jahr (*) 3 Jahre (*) 5 Jahre (*) Datum der ärztlichen Untersuchung: Datum, an dem das Formular dem Arbeitgeber übermittelt worden ist: Datum, an dem das Formular dem Arbeitnehmer übermittelt worden ist: Stempel des Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz: Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes: Unterschrift: (*) Unzutreffendes bitte streichen. (°) Zutreffendes bitte ankreuzen.

Auf der Rückseite: Widerspruchsverfahren (1) Vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, periodische Beurteilung des Gesundheitszustands, Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit.(2) Wenn ein in dieser Rubrik erwähnter Arbeitnehmer das Konzertierungsverfahren in Anspruch nimmt, wird nach Ablauf dieses Verfahrens ein neues Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands erstellt.Das Datum der Übermittlung letzteren Formulars ist das Anfangsdatum des im zweiten Teil vorliegender Anlage beschriebenen Widerspruchsverfahrens.

Anlage II - 2. Teil Auszug aus dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer Art. 64 - Ausser im Falle der in Artikel 27 erwähnten vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands kann der Arbeitnehmer, ob er das in Artikel 60 vorgesehene Konzertierungsverfahren in Anspruch genommen hat oder nicht, Widerspruch einlegen gegen den Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, durch den seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die ausgeübte Arbeit eingeschränkt wird oder durch den er für unfähig erklärt wird, diese Arbeit weiterhin auszuüben. Zu diesem Zweck gebraucht er das Formular, dessen Muster in Anlage II dritter Teil aufgenommen ist.

Art. 65 - Dieser Widerspruch wird gültig eingelegt, wenn er innerhalb sieben Werktagen ab dem Datum, an dem das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands dem Arbeitnehmer zugeschickt beziehungsweise überreicht worden ist, per Einschreiben an den zuständigen Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion gerichtet wird.

Art. 66 - Der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion lädt den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und den behandelnden Arzt des Arbeitnehmers schriftlich zum Widerspruchsverfahren ein, dessen Datum und Ort er festlegt, und bittet sie, die relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers mitzubringen. Er lädt ebenfalls den Arbeitnehmer ein, damit dieser gegebenenfalls angehört und untersucht werden kann.

Art. 67 - Die Sitzung, in der der Widerspruch behandelt wird, findet spätestens innerhalb einundzwanzig Werktagen nach dem Datum des Empfangs des Widerspruchs des Arbeitnehmers statt. Im Falle einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers aufgrund von Krankheitsurlaub kann diese Frist auf einunddreissig Werktage verlängert werden.

Art. 68 - § 1 - Verlangt ein Arzt während der Sitzung zur Behandlung des Widerspruchs eine Begutachtung, darf die Frist zur Beschlussfassung die Frist von einunddreissig Werktagen ab dem Datum, an dem die Sitzung stattgefunden hat, nicht überschreiten.

Während der definitiven Sitzung fassen die drei Ärzte mit Stimmenmehrheit einen Beschluss.

Bei Abwesenheit des vom Arbeitnehmer bestimmten behandelnden Arztes oder des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und wenn die anwesenden Ärzte sich nicht einigen, fasst der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion selbst den Beschluss. § 2 - Der ärztliche Beschluss wird vom Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion in einem Protokoll festgehalten, das von den anwesenden Ärzten unterschrieben und in der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers aufbewahrt wird.

Der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion übermittelt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sofort eine Abschrift des Protokolls zur Festhaltung des gefassten Beschlusses.

Art. 69 - Der Widerspruch setzt den Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes aus. Dies gilt nicht für die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers, der mit einem Sicherheitsposten, mit einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder mit einer Tätigkeit mit Risiko im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist, oder einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den die Abschätzung auf eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hinweist.

Widerspruchsformular Der Widerspruch gegen den Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes kann anhand des beiliegenden Formulars eingelegt werden, das vom Arbeitnehmer ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden muss. Dieses Formular muss dem Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion, dessen Adresse weiter unten angegeben wird, per Einschreiben zugeschickt werden.

Adresse des Arzt-Arbeitsinspektors (1): - I. Direktion der Ärztlichen Inspektion: Theaterbuilding, Italiëlei 124-bus 80, 2000 Antwerpen - II. Direktion der Ärztlichen Inspektion: rue Belliard/Belliardstraat 51, 1040 Brüssel - III. Direktion der Ärztlichen Inspektion: boulevard de la Sauvenière 73, 4000 Lüttich - IV. Direktion der Ärztlichen Inspektion: rue de l'Ecluse 7, 6000 Charleroi - V. Direktion der Ärztlichen Inspektion: St. Lievenslaan 33B (4.

Stockwerk), 9000 Gent Adresse des Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (2): (1) Überflüssige Adressen sind vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt zu streichen.(2) Gegebenenfalls vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt zu vervollständigen. Anlage II - 3. Teil Widerspruchsformular Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage III Europäische Liste der Berufskrankheiten (Art. 94 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer) I. Europäische Liste der Berufskrankheiten Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage IV Meldung von Berufskrankheiten (Anwendung von Artikel 61 der koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, von Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer und von Artikel 64ter der AHGO der in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage beschäftigten Arbeitnehmer) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 mars 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 13. Dezember 2002 und 10. Oktober 2003;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 36.903/1 vom 27. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, um den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über jede Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen oder mehr zu informieren, die für einen der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegenden Arbeitnehmer festgestellt wird. » Art. 2 - Artikel 12 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, die Beurteilung des Gesundheitszustands eines bleibend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Hinblick auf seine Wiedereingliederung und den Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit ist jeder Antrag auf Gesundheitsüberwachung oder jede an einen Arbeitnehmer gerichtete Aufforderung, vor einer mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zu erscheinen, sei es ausserhalb der Arbeitszeit, während der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder während des Zeitraums der Befreiung von der Arbeit, absolut nichtig und hat die absolute Nichtigkeit des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes zur Folge. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36bis - § 1 - Der Arbeitgeber informiert alle der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegenden Arbeitnehmer über ihr Recht auf einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen oder mehr im Hinblick auf eine eventuelle Anpassung ihres Arbeitsplatzes und über die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten zu erfüllenden Bedingungen. § 2 - Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen oder mehr kann ein der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegender Arbeitnehmer um einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit bitten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Arbeitnehmer ergreift selbst die Initiative, diese Möglichkeit wahrzunehmen, indem er einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber richtet.2. Der Arbeitnehmer gibt sein Einverständnis, damit der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der vom Arbeitgeber informiert worden ist, die medizinische Akte des Arbeitnehmers beim behandelnden Arzt einsehen und sich mit diesem absprechen kann. § 3 - Sobald der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer einen Antrag, so wie in § 2 Nr. 1 erwähnt, erhält, informiert er den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darüber, damit der Arbeitnehmer zu dem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit, der innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang des Antrags stattfinden muss, eingeladen wird. § 4 - Der Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit, so wie in § 1 erwähnt, soll es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, dem Arbeitgeber auf der Grundlage des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers und der Untersuchung seines Arbeitsplatzes angemessene Massnahmen vorzuschlagen, die insbesondere in einer Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf eine Reduzierung der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Belastung bestehen, damit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleich bei Wiederaufnahme der Arbeit eine angepasste Arbeit geben kann. § 5 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt untersucht so schnell wie möglich den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, um die Möglichkeiten einer Anpassung dieses Arbeitsplatzes in Betracht ziehen zu können. § 6 - In Abweichung von den Bestimmungen in Bezug auf das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands formuliert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt seine Vorschläge in Bezug auf die Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen, indem er ausschliesslich Rubrik F des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt. § 7 - Für den Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit trägt der Arbeitgeber die Fahrtkosten des Arbeitnehmers. » Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 mars 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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