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Arrêté Royal du 09 mars 2014
publié le 03 octobre 2014

Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2014000650
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03/10/2014
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09/03/2014
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eli/arrete/2014/03/09/2014000650/moniteur
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9 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2014 relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci (Moniteur belge du 21 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, des Artikels 47 Absatz 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2013, des Artikels 49 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7.

Dezember 1998, des Artikels 52 § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und § 5 Absatz 1, 4 und 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, des Artikels 53 § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Dezember 2010, und des Artikels 53bis, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/8 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. Mai 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 8.

Februar 2013;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

November 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 29. November 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.973/2 des Staatsrates vom 3. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 270, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, 2. "Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 3. "zuständiger Behörde": - für Personalmitglieder der föderalen Polizei: den Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, - für Personalmitglieder der lokalen Polizei: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder, je nach Fall, das Polizeikollegium, 4."zugeteiltem Anwalt": den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, damit er ihm beisteht, 5. "selbst gewähltem Anwalt": den Anwalt, den das Personalmitglied, das um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt, damit er ihm beisteht, 6."Bereitschaftsanwalt": den auf der Grundlage von Artikel 2bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft bestimmten Anwalt.

KAPITEL II - Zivilrechtliche Haftung und Vergleichsangebot Art. 2 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

Art. 3 - Die Behörde, die in Sachen zivilrechtliche Haftung für die Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, zuständig ist, wird in Spalte 2 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

Art. 4 - Vor dem in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Vergleichsangebot macht die zuständige Behörde dem betreffenden Personalmitglied einen Vorschlag eines Vergleichsangebots. In diesem Vorschlag wird eine Frist von mindestens dreißig Tagen erwähnt, über die das Personalmitglied verfügt, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Danach schickt die zuständige Behörde dem Personalmitglied das Vergleichsangebot per Einschreiben oder per Abgabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu.

KAPITEL III - Rechtlicher Beistand Art. 5 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 52 § 1 des Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt oder einem selbst gewählten Anwalt. In dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Fall kann der Beistand auch von einem Bereitschaftsanwalt geleistet werden.

Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst gewählten Anwalts oder eines Bereitschaftsanwalts wird das Personalmitglied auf die Bestimmungen von Artikel 7 § 2 aufmerksam gemacht.

Art. 6 - § 1 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Fall so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens binnen dreißig Tagen nach der ersten vertraulichen Beratung mit dem Anwalt oder, je nach Fall, dreißig Tagen nach Empfang der schriftlichen Vorladung zur Anhörung schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt. In dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird.

Wird ein Bereitschaftsanwalt in Anspruch genommen und wünscht das Personalmitglied im Verlauf des eventuellen Strafverfahrens den Beistand eines anderen Anwalts, muss es in seinem Antrag vermerken, ob es einen zugeteilten Anwalt oder einen selbst gewählten Anwalt wählt.

Dieser Antrag wird vom Antragsteller oder von der von ihm bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält folgende Angaben: 1. Zeitpunkt der Sache, 2.Identität, Dienstgrad und Dienst oder Einheit des Antragstellers, 3. ausführliche Schilderung der Sache, 4.eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht; gegebenenfalls eine Unterlage, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied in den Anwendungsbereich von Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes fällt, 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, 6.gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des Bereitschaftsanwalts und des selbst gewählten Anwalts, 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund der Artikel 1017 bis 1022 des Gerichtsgesetzbuches zuerkennen wird, 8.gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche Vollmacht, mit der er jemanden bestimmt, der den Antrag stellen soll.

Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich und spätestens dreißig Tage nach Empfang des Antrags und der in Absatz 3 erwähnten diesbezüglichen Angaben schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann diese Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. Erhält der Antragsteller den Beschluss der zuständigen Behörde nicht binnen dieser Frist von dreißig Tagen, gilt der Antrag auf rechtlichen Beistand als gewährt. § 2 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens binnen dreißig Tagen nach Empfang der schriftlichen Vorladung zur Einleitungssitzung schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt. In dringenden Fällen kann dieser Antrag jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird.

Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar auf diesen Antrag. § 3 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens dreißig Tage nach Einreichung der Klage schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt.

Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar auf diesen Antrag.

Art. 7 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. § 2 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts oder eines Bereitschaftsanwalts offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Personalmitglied angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf einen vernünftigen Betrag.

Art. 8 - Vernachlässigt ein Bereitschaftsanwalt beziehungsweise ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt bei der Verteidigung die Interessen des Personalmitglieds, kann er auf Antrag des betroffenen Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst gewählten Anwalt ersetzt werden.

Art. 9 - Das Personalmitglied oder sein Anwalt informiert die zuständige Behörde gegebenenfalls jedes Quartal über den veränderten Stand des Verfahrens und lässt ihr nach dessen Beendigung die Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde stets entscheiden, den rechtlichen Beistand zu beenden.

Art. 10 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu hinterlegen gilt.

Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand seinen Berechtigten zu.

Art. 12 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 52 § 5 Absatz 5 des Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

Art. 13 - Die Übernahme des rechtlichen Beistands für Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wird in Spalte 3 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

KAPITEL IV - Sachschaden Art. 14 - Das in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Personalmitglied kann auf Antrag für den Sachschaden, den es in Belgien oder im Ausland während der Ausführung oder Vorbereitung von Dienstaufträgen erlitten hat oder der seiner Eigenschaft als Personalmitglied zuzuschreiben ist, entschädigt werden.

Außer in Fällen höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann berücksichtigt, wenn der Interessehabende zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen zwei Tagen nach Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens informiert hat.

Art. 15 - Außer in Fällen höherer Gewalt muss der Antrag auf Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden.

Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von der von ihm bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält folgende Angaben: 1. Zeitpunkt der Sache, 2.Identität, Dienstgrad, Dienst oder Einheit, Wohnsitz und Kontonummer des Antragstellers, 3. eine Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden entstanden ist, 4.eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz eventueller Zeugen sowie gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, 6.gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei auftritt, 8.die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden wäre, 9. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche Vollmacht, mit der er eine Person bestimmt, die den Antrag stellen soll. Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt.

Art. 16 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund des Antrags und unter Berücksichtigung des Kaufwerts und des Datums des Kaufs der beschädigten Güter den Betrag der Entschädigung, der dem Interessehabenden gezahlt werden soll.

Art. 17 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 gestellt hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen Berechtigten zu.

Art. 18 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 53 § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

Art. 19 - Die Übernahme des Sachschadens der Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wird in Spalte 4 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten wird aufgehoben.

Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder

Beschäftigung durch einen anderen Dienst

Zivilrechtliche Haftung Artikel 47 und folgende des Gesetzes

Rechtlicher Beistand Artikel 52 des Gesetzes

Sachschaden Artikel 53 des Gesetzes

1. Entsendung (Artikel I.I.1 Nr. 16 RSPol (1))

Korps, in das das Personalmitglied entsandt wird Anwärter auf sozialen Aufstieg (Art. IV.II.47 Absatz 5 RSPol): Ursprüngliches Korps

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

2. Entsendung DSP/GRG -> lokale Polizei

Korps der lokalen Polizei, in das das Personalmitglied entsandt wird

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

3.Entsendung (Artikel 96 GIP) (2) lokale Polizei -> föderale Polizei

Föderale Polizei

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

4. Zurverfügungstellung (Artikel I.I.1 Nr. 17 RSPol)

Ursprüngliches Korps

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

5. Belastbare Kapazität (Art.61-64 GIP)

Ursprüngliches Korps

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

6. Einsatzkorps

- Personalmitglieder des CIK in Gastzonen: lokale Polizei - Personalmitglieder des CIK beim Dirco: föderale Polizei

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

7.Entsendung, gleichgesetzt mit Artikel 96 GIP (3)


a) Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei

FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

b) Verbindungsoffizier beim Gouverneur Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt

FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

c) FÖD Inneres

FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

d) Verbindungsoffizier beim Provinzgouverneur

FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

e) Zugelassene oder eingerichtete Polizeischule (nur Mitglieder der lokalen Polizei)

Polizeischule (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

f) Informationsknotenpunkt des Bezirks (nur Mitglieder der lokalen Polizei)

Lokale Polizei

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

g) Kommunikations- und Informationszentrum (nur Mitglieder der lokalen Polizei)

Föderale Polizei

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

8.Entsendung Administratives und Technisches Sekretariat (4)

- Mitglieder der lokalen Polizei: FÖD Inneres (Verfahren durch lokale Polizei abgewickelt) - Mitglieder der föderalen Polizei: föderale Polizei

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

9. Generalinspektion (5)

FÖD Inneres

FÖD Inneres

Generalinspektion

10.Kontrollorgan Artikel 44/7 GPA

Föderale Polizei

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

11. Ausschuss P/N (6)

Ausschuss P/N

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

12.Aufträge Krisenmanagement

Ursprüngliches Korps

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

13. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Kabinett, wie in den Artikeln VIII.XII.1 und VIII.XII.2 RSPol erwähnt

Jeweiliger FÖD (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung

14. Interzonale Zusammenarbeit

Ad-hoc-Vereinbarung

Idem zivilrechtliche Haftung

Idem zivilrechtliche Haftung


Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 9.März 2014 über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM _______ Fußnoten 1. Königlicher Erlass vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. 2. Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. 3. Art.21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. 4. Art.4 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des Innern. 5. Art.4 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste. 6. Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste.

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