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Arrêté Royal du 09 novembre 1998
publié le 21 janvier 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention et de deux lois modifiant la loi du 28 mars 1984 précitée

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ministere de l'interieur
numac
1998000690
pub.
21/01/1999
prom.
09/11/1998
ELI
eli/arrete/1998/11/09/1998000690/moniteur
moniteur
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9 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention et de deux lois modifiant la loi du 28 mars 1984 précitée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de - la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, - la loi du 9 mars 1995 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la représentation devant l'Office de la Propriété industrielle, - la loi du 28 janvier 1997 adaptant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention à l'Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle touchant au commerce (ADPIC) annexe à l'Accord instituant l'Organisation mondiale du commerce, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de : - la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention; - la loi du 9 mars 1995 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la représentation devant l'Office de la Propriété industrielle; - la loi du 28 janvier 1997 adaptant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention à l'Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle touchant au commerce (ADPIC) annexe à l'Accord instituant l'Organisation mondiale du commerce.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 28. MÄRZ 1984 - Gesetz über die Erfindungspatente BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: - Pariser Übereinkunft: die Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die am 20.März 1883 in Paris unterzeichnet und durch das Gesetz vom 5. Juli 1884 gebilligt worden ist, einschliesslich jeder von Belgien ratifizierten Revisionsakte, - Zusammenarbeitsvertrag: den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, der am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt worden ist, - Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt worden ist, - Gesetz vom 10. Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, - Gesetz vom 4. August 1955: das Gesetz über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie, - Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt, - Minister: den für das gewerbliche Eigentum zuständigen Minister, - Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten und, für die Anwendung der Artikel 55 bis 59, 61, 66 und 69, ausserdem die öffentlichen Dienste, die vom König in Anwendung von Artikel 14 bestimmt sind, - Register: das Register der Erfindungspatente, - Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente. § 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen einer Übereinkunft, eines Vertrags oder eines Übereinkommens, die in Belgien anwendbar sind.

KAPITEL II - Erfindungspatent Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes wird unter dem Namen « Erfindungspatent », nachstehend Patent genannt, ein ausschliessliches und zeitweiliges Nutzungsrecht für jede Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

Art. 3 - § 1 - Als Erfindungen im Sinne von Artikel 2 werden insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, 2.ästhetische Formschöpfungen, 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, 4.die Wiedergabe von Informationen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 stehen der Patentfähigkeit der in diesen Bestimmungen genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Art. 4 - § 1 - Der durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf: 1. pflanzliche Zuchtprodukte von Sorten und Rassen, die unter die durch das Gesetz vom 20.Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eingesetzte Schutzregelung fallen, 2. Tierarten, 3.im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Die vorliegende Bestimmung ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden. § 2 - Patente werden nicht erteilt für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung verboten ist.

Art. 5 - § 1 - Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. § 2 - Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. § 3 - Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der belgischen Patentanmeldungen und der europäischen oder internationalen Patentanmeldungen, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist, deren Anmeldetag vor dem in § 2 erwähnten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. § 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Paragraphen 1 bis 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in Artikel 7 § 2 erwähnten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. § 5 - Eine Offenbarung der Erfindung bleibt für die Feststellung des Standes der Technik ausser Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22.November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat, wenn der Anmelder bei Einreichung der Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

Art. 6 - Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die in Artikel 5 § 3 erwähnten Unterlagen werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Art. 7 - § 1 - Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. § 2 - Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne von § 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

Abschnitt 2 - Recht auf Erhalt eines Erfindungspatents Art. 8 - Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.

Im Verfahren vor dem Amt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das Patent geltend zu machen.

Art. 9 - § 1 - Ist entweder für eine Erfindung, die dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern entwendet worden ist, oder unter Verstoss gegen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ein Patent beantragt worden, kann die geschädigte Person unbeschadet aller anderen Rechte oder Klagen verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr übertragen wird. § 2 - Hat die geschädigte Person nur Anspruch auf einen Teil der Anmeldung oder des erteilten Patents, kann sie gemäss § 1 verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Mitinhaber übertragen wird. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ansprüche müssen spätestens zwei Jahre nach Patenterteilung geltend gemacht werden.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Patenterteilung oder des Patenterwerbs wusste, dass er keinen Anspruch auf das Patent hatte. § 4 - Die Einreichung einer Klage wird in das Register eingetragen.

Der rechtskräftig gewordene Beschluss über die Klage oder jede andere Beendigung des Verfahrens wird ebenfalls eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen auf Antrag des Klägers oder jedes Interessehabenden auf Betreiben des Greffiers des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist.

Art. 10 - § 1 - Geht eine Patentanmeldung oder ein Patent aufgrund einer in Artikel 9 § 4 erwähnten Klage vollständig auf einen anderen Inhaber über, erlöschen Lizenzen und andere Rechte durch Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Eintragung der Einreichung einer Klage a) der Patentanmelder oder der Patentinhaber die Erfindung in Belgien in Benutzung genommen oder dazu effektive und seriöse Vorbereitungen getroffen oder b) ein Lizenznehmer eine Lizenz erhalten und die Erfindung auf belgischem Staatsgebiet in Benutzung genommen oder dazu effektive und seriöse Vorbereitungen getroffen, können sie diese Benutzung fortsetzen, insofern sie bei dem im Register eingetragenen neuen Patentanmelder oder Patentinhaber eine nicht ausschliessliche Lizenz beantragen.Dieser Antrag muss innerhalb der vom König vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. Die Lizenz muss für einen vernünftigen Zeitraum und unter vernünftigen Bedingungen erteilt werden. § 3 - Der vorhergehende Paragraph ist nicht anwendbar, wenn der Patentanmelder oder der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu Beginn der Benutzung der Erfindung oder der dazu getroffenen Vorbereitungen bösgläubig war.

Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sind nicht anwendbar, wenn der Streitfall in bezug auf die Inhaberschaft einer Patentanmeldung oder eines Patents vor ein Schiedsgericht gebracht wird.

Art. 12 - Der Erfinder hat das Recht, im Patent als Erfinder genannt zu werden; er kann sich einem solchen Vermerk aber auch widersetzen.

Abschnitt 3 - Erteilung des Erfindungspatents Art. 13 - Wer ein Erfindungspatent erhalten will, muss eine Anmeldung einreichen. Diese Anmeldung muss den Bedingungen und Formen genügen, die durch vorliegendes Gesetz und vom König festgelegt werden.

Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Gesetzes kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich oder auf dem Postweg erfolgen. Sie kann ebenfalls persönlich bei den vom König zu diesem Zweck bestimmten öffentlichen Diensten des Königreichs erfolgen.

In einem Protokoll, das kostenlos entweder von dem zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Beamten oder vom befugten Beamten des öffentlichen Dienstes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk von Datum und Uhrzeit des Empfangs der Schriftstücke festgestellt. Erfolgt die Einreichung persönlich, wird dieses Protokoll vom Hinterleger unterzeichnet.

Art. 15 - § 1 - Die Patentanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten: 1. einen an den Minister gerichteten Antrag auf Erteilung eines Patents, 2.eine Beschreibung der Erfindung, 3. einen oder mehrere Patentansprüche, 4.die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, 5. eine Zusammenfassung. § 2 - Für die Patentanmeldung ist eine Anmeldegebühr zu zahlen; der Nachweis für die Zahlung dieser Gebühr muss dem Amt spätestens einen Monat nach Einreichung der Anmeldung zukommen.

Art. 16 - § 1 - Insofern den Bestimmungen von Artikel 14 genüge getan wurde, ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen folgendes enthalten: 1. eine Erklärung, dass ein Patent beantragt wird, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 3. eine Beschreibung der Erfindung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entsprechen. § 2 - Die Patentanmeldung, die den in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen nicht genügt, wird nicht angenommen. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Gesetze vom 10.

Januar 1955 und 4. August 1955 wird die Einreichung der Patentanmeldungen in das Register eingetragen.

Art. 17 - § 1 - Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Betrifft die Erfindung die Verwendung eines Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, muss eine Kultur des Mikroorganismus bei einer vom König zu diesem Zweck ermächtigten Einrichtung hinterlegt werden. § 2 - Der Patentanspruch beziehungsweise die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefasst und durch die Beschreibung gestützt sein. § 3 - Zeichnungen werden beigefügt, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind. § 4 - Die Zusammenfassung, der gegebenenfalls eine Zeichnung beigefügt ist, dient ausschliesslich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden. Sie wird der Kontrolle des Amtes unterworfen.

Art. 18 - Die Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Eine Anmeldung, die nicht den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes genügt, muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist geteilt werden.

Eine Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und geniesst deren Prioritätsrecht.

Jede Patentanmeldung, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels geteilt worden ist, wird zurückgewiesen.

Art. 19 - § 1 - Der Patentanmelder, der die durch die Pariser Übereinkunft vorgesehene Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.

Die frühere Anmeldung kann eine erste vorschriftsmässige Einreichung einer belgischen Patentanmeldung oder einer europäschen oder internationalen Patentanmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist, sein.

Das Prioritätsrecht aus einer ersten Einreichung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft gehörenden Staat kann nur unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Übereinkunft entsprechen, in Anspruch genommen werden, insofern dieser Staat aufgrund eines internationalen Abkommens auf der Grundlage einer ersten Einreichung einer belgischen Patentanmeldung oder einer europäischen oder internationalen Patentanmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist, unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Übereinkunft vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. § 2 - Für eine Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen.

Für einen Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. § 3 - Werden eine oder mehrere Prioritäten für eine Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder in den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 4 - Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. § 5 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der Patentanmeldung für die Anwendung von Artikel 5 §§ 2 und 3 gilt. § 6 - Die Inanspruchnahme jedes Prioritätsrechts ist gebührenpflichtig; die Gebühr ist innerhalb einer Frist und gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden, zu entrichten. § 7 - Die Nichtbeachtung der durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen, Voraussetzungen und Modalitäten führt von Rechts wegen zum Verlust des Prioritätsrechts für die betroffene Patentanmeldung.

Art. 20 - § 1 - Genügt die Patentanmeldung den in Artikel 16 festgelegten Bedingungen, aber nicht den sonstigen Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen, kann der Anmelder die Anmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegen Zahlung einer Gebühr anpassen. Bei Ablauf der Frist wird die nicht angepasste Anmeldung zurückgewiesen. § 2 - Die aus der Patentanmeldung hervorgehenden Rechtsfolgen gelten als null und nichtig, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen oder durch rechtskräftig gewordene Entscheidung zurückgewiesen worden ist.

Die vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Bestimmungen der Pariser Übereinkunft in bezug auf die Erlangung des Prioritätsrechts.

Art. 21 - § 1 - Für die Patentanmeldung wird ein Recherchenbericht über die Erfindung erstellt. § 2 - Der Recherchenbericht wird von einer vom König bestimmten zwischenstaatlichen Organisation erstellt.

Dieser Bericht wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Er enthält Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können. § 3 - Der Anmelder hat eine Recherchengebühr innerhalb der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, zu entrichten. § 4 - Das Amt weist den Anmelder auf den nahenden Ablauf der Frist, in der er die Recherchengebühr entrichten muss, und auf die Folgen bei Nichtzahlung der Gebühr hin. Eine Abschrift dieses Hinweises wird dem Niessbraucher, dem Pfandgläubiger oder Pfändenden und dem Lizenznehmer, die im Register eingetragen sind, vom Amt zugesendet.

Eine Abschrift des Hinweises sendet das Amt ebenfalls der Person, deren Klage auf Anspruch auf die Patentanmeldung im Register eingetragen worden ist, zu.

In Abweichung von den Bestimmungen von § 3 des vorliegenden Artikels darf der Anspruchsteller die Recherchengebühr innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Frist entrichten. Entrichtet der Patentanmelder ebenfalls diese Gebühr, erstattet das Amt dem Anspruchsteller die von ihm entrichtete Gebühr.

Bei Ablehnung oder Aufgabe der Klage auf Anspruch kann der Anspruchsteller, der die Recherchengebühr entrichtet hat, die Erstattung dieser Gebühr weder beim Amt noch beim Patentanmelder einfordern, wenn dieser Patentanmelder die Gebühr nicht entrichtet hat.

Hinweise und Abschriften werden vom Amt an die letztbekannte Adresse der Interessehabenden gesendet. Nichtzusendung oder Nichterhalt dieser Hinweise und Abschriften führt nicht zur Befreiung von der Zahlung der Recherchengebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist; es kann sich weder vor Gericht noch gegenüber dem Amt darauf berufen werden. § 5 - Das Amt notifiziert dem Patentanmelder den Recherchenbericht; der Anmelder kann eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung einreichen. Die neue Fassung der Patentansprüche darf die Tragweite der Patentanmeldung nicht erweitern. Auf Antrag kann der Anmelder, der eine neue Fassung der Patentansprüche eingereicht hat, vom Amt die Erlaubnis erhalten, die Beschreibung abzuändern, jedoch nur um die Elemente herauszunehmen, die mit den neuen Patentansprüchen nicht mehr übereinstimmen. § 6 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung des Recherchenberichts und die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung. § 7 - Fällt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 oder des Gesetzes vom 4. August 1955, kann das durch vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren unbeschadet der Anwendung von Artikel 22 § 2 Absatz 3 erst ab Aufhebung des Erfindungsgeheimnisses eingeleitet werden. § 8 - Der König kann beschliessen, dass, wenn im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent vor Ablauf der Frist für die Entrichtung der in § 3 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht vorgelegt wurde, der durch eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte zwischenstaatliche Organisation erstellt worden ist und der sich auf eine Erfindung bezieht, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden kann. § 9 - Auf Antrag des Anmelders, der dem Amt innerhalb der in § 3 erwähnten Frist zugesendet wird, unterwirft das Amt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) des Zusammenarbeitsvertrags erwähnten Recherche internationaler Art. Diese Recherche gilt als eine in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Recherche über die Erfindung.

Die Einreichung des Antrags ist gebührenpflichtig.

Art. 22 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 39 § 3 wird die Erfüllung der für die Erteilung des Patents vorgeschriebenen Formalitäten durch einen Ministeriellen Erlass sanktioniert. Dieser Erlass bildet das Patent. § 2 - Der Erlass ergeht so schnell wie möglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine durch die Pariser Übereinkunft vorgesehene Priorität gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist.

Der Anmelder kann beantragen, dass der Erlass ergeht, sobald die für die Patenterteilung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind.

Die vorhergehenden Absätze des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls anwendbar, wenn der Anmelder, dessen Erfindung unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 oder des Gesetzes vom 4. August 1955 fällt, innerhalb einer vom König festzulegenden Frist, die am Anmeldetag beginnt, das Amt schriftlich von seinem Beschluss in Kenntnis setzt, die durch Artikel 21 § 3 vorgesehene Recherchengebühr nicht zu entrichten. Der vorliegende Absatz ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Einreichung einer Klage auf Anspruch auf die Patentanmeldung in der erwähnten Frist ins Register eingetragen worden ist. § 3 - Die Erteilung von Patenten erfolgt ohne vorherige Prüfung der Patentfähigkeit der Erfindungen, ohne Garantie des Wertes der Erfindungen oder der Richtigkeit ihrer Beschreibung und auf Gefahr des Patentanmelders. § 4 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Gesetze vom 10.

Januar 1955 und 4. August 1955 werden Patenterteilungen in das Register eingetragen.

Art. 23 - Sobald das Patent erteilt ist, kann die Patentakte unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen der Gesetze vom 10. Januar 1955 und 4. August 1955 von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. Ab diesem Datum ist gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich.

Die Akte enthält insbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, und gegebenenfalls den Recherchenbericht, die neue Fassung der Patentansprüche, die abgeänderte Beschreibung und die Unterlagen über die Inanspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts.

Art. 24 - Das in Artikel 2 erwähnte ausschliessliche Recht wird wirksam ab dem Tag, an dem das Patent für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Art. 25 - § 1 - Der Minister legt die Modalitäten für die Führung des Registers fest. In der Sammlung werden die Registereintragungen vermerkt. Das Register kann von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. § 2 - Das Amt veröffentlicht die Patente vollständig. Wesentliche Teile der Patente werden ebenfalls in der Sammlung veröffentlicht.

Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Sammlung abonniert werden kann.

Abschnitt 4 - Rechte und Verpflichtungen aus dem Erfindungspatent und der Anmeldung eines Erfindungspatents Art. 26 - Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen werden jedoch zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen.

Ist ein Verfahren Gegenstand des Patents, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

Art. 27 - § 1 - Das Patent beinhaltet das Recht, jeder Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten: a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn die Drittperson weiss oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten, c) das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. § 2 - Das Patent beinhaltet ferner das Recht, jeder Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten, auf belgischem Staatsgebiet anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung auf dem Staatsgebiet anzubieten oder zu liefern, wenn die Drittperson weiss oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass die Drittperson den Belieferten bewusst veranlasst, in einer aufgrund von § 1 verbotenen Weise zu handeln.

Personen, die die in Artikel 28 Buchstabe a) bis c) erwähnten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Art. 28 - § 1 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf: a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung sowie auf Handlungen, die die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen, d) den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird, e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, f) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates als Belgien betreffen, auf den die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden sind. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Belgien in Verkehr gebracht wurde.

Art. 29 - Der Patentanmelder kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Drittperson verlangen, die zwischen dem Datum, an dem entweder die Patentanmeldung auf Antrag des Anmelders der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder der interessehabenden Drittperson eine Abschrift dieser Patentanmeldung übermittelt wurde, und dem Datum der Patenterteilung die Erfindung auf eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Patents verboten wäre.

Die in Absatz 1 erwähnte Abschrift muss vorher vom Direktor des Amtes oder von seinem Beauftragten beglaubigt werden.

In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt, das ferner Massnahmen auferlegen kann, die es für die Wahrung der Interessen des Patentanmelders und der Drittperson als notwendig erachtet.

Der Schutzbereich der Patentanmeldung wird durch die zuletzt beim Amt eingereichten Patentansprüche bestimmt. Nach Patenterteilung kann die Drittperson die entrichtete Entschädigung zurückfordern, insofern die Schlussfassung der Patentansprüche die Tragweite der ursprünglichen Patentansprüche einschränkt.

Der Niessbraucher der Patentanmeldung kann sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen.

Wird die Patentanmeldung auf einen an den Minister gerichteten Antrag hin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird dies in das Register eingetragen.

Die Klage auf Entschädigung und die Klage auf Erstattung verjähren in fünf Jahren ab Ende der Nutzung der Erfindung beziehungsweise dem Datum der Patenterteilung.

Art. 30 - § 1 - Wer auf belgischem Staatsgebiet die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, vor dem Datum der Patentanmeldung oder der Priorität eines Patents in gutem Glauben benutzt oder besessen hat, hat das Recht, ungeachtet des Patents die Erfindung für eigene Zwecke zu benutzen. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis von der Person, die das in § 1 erwähnte Recht besitzt, in Belgien in Verkehr gebracht wurde. § 3 - Die durch vorliegenden Artikel zuerkannten Rechte können nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den sie gebunden sind.

Art. 31 - § 1 - Der Minister kann gemäss den Artikeln 32 bis 34 eine Lizenz zur Nutzung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen: 1. wenn eine Frist von vier Jahren ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder von drei Jahren ab der Patenterteilung abgelaufen ist - wobei die zuletzt abgelaufene Frist anzuwenden ist -, ohne dass die patentierte Erfindung durch seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet wurde und ohne dass der Patentinhaber seine Untätigkeit durch triftige Gründe rechtfertigen kann. Bezieht sich das Patent auf eine Maschine, so kann die seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien von Erzeugnissen mit Hilfe dieser Maschine seitens des Patentinhabers als Verwertung der patentierten Erfindung in Belgien betrachtet werden, wenn diese Herstellung für die Wirtschaft des Landes wichtiger ist als die Herstellung der Maschine selbst.

Eine Zwangslizenz aufgrund fehlender oder mangelnder Verwertung kann nicht erteilt werden, wenn das Erzeugnis, das durch belgisches Patent geschützt ist und in einem Staat hergestellt wird, das mit Belgien einer selben Wirtschaftsunion oder -gemeinschaft angehört, auf belgischem Staatsgebiet in ausreichender Menge in Verkehr gebracht wird, um den nationalen Bedarf zu decken, 2. wenn eine Erfindung, die durch ein Patent im Besitz desjenigen, der eine Lizenz beantragt, geschützt ist, nicht verwertet werden kann, ohne dass Rechte aus einem Patent, das aus einer früheren Anmeldung hervorgeht, beeinträchtigt werden und insofern das abhängige Patent von bemerkenswertem technischem Interesse ist. § 2 - Derjenige, der die Lizenz beantragt, muss nachweisen: 1. in den in vorhergehendem Paragraph erwähnten Fällen: a) dass der Patentinhaber unter die Anwendung einer dieser Bestimmungen fällt, b) dass er sich vergeblich an den Patentinhaber gewandt hat, um eine Lizenz auf gütlichem Wege zu erwerben, 2.wenn die Lizenz in Anwendung von Nr. 1 des vorhergehenden Paragraphen beantragt wurde, dass er ausserdem über die Mittel verfügt, die für eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien unter Anwendung der patentierten Erfindung erforderlich sind, insofern ihm die Lizenz erteilt wird. § 3 - Jede Klage wegen Nachahmung einer durch Patent geschützten Erfindung, für die eine Zwangslizenz beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt hat, setzt das Verfahren zur Lizenzerteilung aus, bis das Urteil oder der Entscheid rechtskräftig wird. Ist die Nachahmung nachgewiesen, wird der Antrag auf Zwangslizenz abgelehnt. § 4 - Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung der Gesetze, in denen die Erteilung von Lizenzen für die Nutzung von patentierten Erfindungen für Sonderbereiche vorgesehen ist, unter anderem die Landesverteidigung und die Atomenergie.

Art. 32 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 31 erteilten Zwangslizenzen sind keine ausschliesslichen Lizenzen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 31 § 1 Nr. 1 Absatz 2 gibt die in Anwendung von dieser Nr. 1 erteilte Lizenz dem Lizenznehmer nur das Recht, die patentierte Erfindung durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien zu verwerten. Der Minister legt die Frist fest, in der eine derartige Herstellung erfolgen muss, die im übrigen die vollständige Anwendung des im Patent gegebenenfalls beanspruchten Verfahrens voraussetzt.

Die Zwangslizenz kann zeitlich begrenzt oder auf nur einen Teil der Erfindung beschränkt werden, wenn diese die Herstellung anderer Erzeugnisse ermöglicht als derjenigen, die für die Erfüllung des in Artikel 31 § 1 erwähnten Bedarfs notwendig sind.

Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen, die durch den Erteilungserlass vorgesehen sind, den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 3 - Die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 2 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu.

Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die Zwangslizenz anwendbar.

Der Patentinhaber, dem die Zwangslizenz auferlegt wird, kann sich seinerseits eine Lizenz für das Patent erteilen lassen, auf das derjenige, der die Zwangslizenz beantragt hat, sich berufen hat, wenn die zwei Erfindungen sich auf eine gleiche Industrie beziehen.

Art. 33 - § 1 - In den in Artikel 31 § 1 erwähnten Fällen erteilt der Minister die Zwangslizenzen auf Antrag. § 2 - Der Minister übermittelt den Antrag dem Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betroffenen anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei.

Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betroffenen seinen Beschluss per Einschreiben. § 3 - In dem in Artikel 31 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird der Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit, noch dessen bemerkenswertes technisches Interesse anfechtet.

Die Tatsache, dass der Inhaber des früheren Patents die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent beschriebene Erfindung und die sogenannte dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früheren Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können.

Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan eingeleitet hat oder veranlasst, dass derjenige, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht geladen wird.

Die Anfechtung in bezug auf das bemerkenswerte technische Interesse des abhängigen Patents setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Verfahren der einstweiligen Verfügung tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen.

Art. 34 - § 1 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schliessen der Patentinhaber und derjenige, der die Lizenz beantragt hat, eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der obenerwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen von dem wie im Verfahren der einstweiligen Verfügung tagenden Gericht auf Ladung der zuerst handelnden Partei festgelegt.

Der Greffier übermittelt dem Minister sofort eine Abschrift des Endurteils. § 2 - Der Minister erteilt die Lizenz durch einen mit Gründen versehenen Erlass.

Die Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen.

Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.

Art. 35 - § 1 - Im Zentralen Wirtschaftsrat wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund der Artikel 33, 36, 37 und 38 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen.

Der Ausschuss setzt sich neben dem Präsidenten aus acht Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden.

Sechs Mitglieder werden in gleicher Anzahl bestimmt auf Vorschlag: a) der repräsentativen Organisationen der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels und der kleinen und mittleren Industriebetriebe einerseits, b) der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und der Konsumgenossenschaften andererseits. Zwei der drei Mitglieder, die von jeder der in den Buchstaben a) und b) weiter oben erwähnten Gruppen bestimmt werden, müssen dem Zentralen Wirtschaftsrat angehören. Zwei Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag der in den Buchstaben a) und b) weiter oben erwähnten Gruppen unter den Mitgliedern des Hohen Rates für gewerbliches Eigentum bestimmt. Der Ausschuss zählt ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Nur das Ersatzmitglied, das ein ordentliches Mitglied seiner Gruppe ersetzt, ist stimmberechtigt.

Der Präsident des Zentralen Wirtschaftsrates führt den Vorsitz des Ausschusses. Bei Verhinderung des Präsidenten führt der Sekretär des Rates, der ebenfalls Sekretär des Ausschusses ist, den Vorsitz. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

Der Sekretär des Zentralen Wirtschaftsrates übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.

Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat dieselbe Dauer wie das Mandat der Mitglieder des Zentralen Wirtschaftsrates; es läuft zum selben Zeitpunkt wie das Mandat dieser Mitglieder ab. Es ist erneuerbar.

Wird im Rat ein ordentliches Mitglied oder ein Ersatzmitglied ersetzt, beendet die ernannte Person das Mandat ihres Vorgängers.

Der Ausschuss erstellt selbst seine Geschäftsordnung, die dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Billigung vorgelegt wird.

Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Nach einer zweiten Einberufung ist der Ausschuss allerdings beschlussfähig ungeachtet der Anzahl Mitglieder, die anwesend sind. Die Stellungnahmen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Stellungnahmen und Beschlüsse des Ausschusses sind mit Gründen versehen. § 2 - Der König ernennt beim Ausschuss für Zwangslizenzen unter den Mitgliedern der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte, die seit mindestens fünf Jahren im Amt sind, einen Kommissar-Berichterstatter und zwei beigeordnete Kommissare, die unter Aufsicht und Leitung des Kommissar-Berichterstatters denselben Auftrag ausführen.

Ihr Mandat beträgt fünf Jahre; es ist erneuerbar.

Der König legt das Anwesenheits- und Tagegeld, das dem Kommissar-Berichterstatter und den beigeordneten Kommissare-Berichterstattern gewährt wird, und gegebenenfalls ihre Reise- und Aufenthaltskostenentschädigungen fest.

Der Kommissar-Berichterstatter trägt alle Informationen zusammen, nimmt alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen auf, lässt sich alle Unterlagen oder Angaben mitteilen, die er für die Erfüllung seines Auftrags als erforderlich erachtet, ganz gleich, wer sie besitzt, bestellt Sachverständige, deren Auftrag er festlegt.

Er verfügt in den weiter unten bestimmten Grenzen über das Haussuchungsrecht. Er hat freien Zugang zu Räumlichkeiten und Orten, an denen er Unterlagen oder Angaben, die er für die Durchführung seiner Untersuchung als erforderlich erachtet, vermutet.

Er kann nur vor Ort beschlagnahmen und kann nicht versiegeln.

Er kann keine Haussuchung in Privatzimmern durchführen ausser am Wohnsitz von Betriebsleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und Buchhaltern und nur zwischen Sonnenaufgang und -untergang. Er muss in Begleitung eines der vom König bestimmten Staatsbediensteten sein.

Bei der Ausführung seines Auftrags kann er Vertreter der öffentlichen Macht anfordern.

Unbeschadet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, müssen öffentliche Verwaltungen den Kommissar-Berichterstatter in der Ausführung seines Auftrags unterstützen und ihm insbesondere alle beantragten Unterlagen und Angaben mitteilen.

Der Kommissar-Berichterstatter lässt sich bei der Voruntersuchung von Staatsbediensteten, die zu diesem Zweck vom König bestimmt werden, beistehen.

Bei der Durchführung der Voruntersuchung sind die in vorhergehendem Absatz erwähnten Bediensteten ermächtigt, alle in diesem Zusammenhang nützlichen Unterlagen zusammenzutragen. Sie können ausserdem alle Personen anhören, die ihnen nützliche Informationen geben können.

Haussuchungen dürfen jedoch nur von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam und nur mit der vorhergehenden Erlaubnis des Kommissar-Berichterstatters durchgeführt werden.

Diese Bediensteten unterliegen bei der Ausführung der ihnen vom Kommissar-Berichterstatter anvertrauten Aufgaben seiner Aufsicht. § 3 - Der Kommissar-Berichterstatter hinterlegt seinen Bericht zusammen mit seiner Stellungnahme beim Ausschuss für Zwangslizenzen.

Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Patentinhaber und gegebenenfalls die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann den Kommissar-Berichterstatter beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen.

Mindestens einen Monat vor dem Datum der Sitzung des Ausschusses benachrichtigt der Sekretär per Einschreiben die Personen, die im Laufe dieser Sitzung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Vorsätzliche Verhinderung oder Behinderung der Ausführung des Auftrags, der dem Kommissar-Berichterstatter oder den in § 2 Absatz 10 des vorliegenden Artikels erwähnten Bediensteten durch das vorliegende Gesetz anvertraut ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von 26 F bis 10 000 F oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Falsche Erklärungen werden mit denselben Strafen belegt.

Als Personen, die die Ausführung des Auftrags vorsätzlich ver- oder behindern, werden unter anderem Personen betrachtet: 1. die sich weigern, beantragte Informationen oder Unterlagen mitzuteilen, 2.die wissentlich falsche Informationen oder Unterlagen mitteilen.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausschluss des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die durch vorliegenden Paragraphen erwähnten Straftaten anwendbar. § 5 - Die Kosten für den Betrieb des Ausschusses für Zwangslizenzen gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Zentralen Wirtschaftsrates.

Art. 36 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers können Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Elemente aufgetreten sind. Die Behörde, von der der Beschluss ausging, ist befugt, ihn zu revidieren, und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren zur Fassung des Beschlusses, der Gegenstand der Revision ist.

Art. 37 - § 1 - Auf Antrag des Patentinhabers entzieht der Minister die Zwangslizenz, wenn aus einem rechtskräftig gewordenen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Patentinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. § 2 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der Minister die Zwangslizenz, die aufgrund fehlender Verwertung erteilt wurde, entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der vom Minister für die Verwertung festgelegten Frist die Erfindung nicht durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat. § 3 - Der Minister legt dem Ausschuss für Zwangslizenzen die Entziehungsbeschlüsse zwecks Stellungnahme vor.

Der Entzug erfolgt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. In diesem Beschluss wird gegebenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde.

Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.

Art. 38 - Der Inhaber einer Zwangslizenz kann mit der Lizenz verbundene Rechte nur zusammen mit dem Teil des Betriebs oder des Handelsgeschäfts, der mit der Verwertung der Lizenz betraut ist, durch Übertragung oder Unterlizenz an Drittpersonen übertragen.

Artikel 45 ist entsprechend anwendbar.

Art. 39 - § 1 - Das Patent erlischt nach Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, unter Vorbehalt der Zahlung der in Artikel 40 erwähnten Jahresgebühren. § 2 - Unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren erlischt das Patent jedoch nach Ende des sechsten Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, wenn der Anmelder die in Artikel 21 § 3 vorgesehene Recherchengebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet oder gegebenenfalls wenn er dem Amt den in Artikel 21 § 8 erwähnten Recherchenbericht nicht vor Ablauf dieser Frist übermittelt.

In dem in Artikel 21 § 7 vorgesehenen Fall und insofern der Patentanmelder nicht von der in Artikel 22 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und insofern das Erfindungsgeheimnis mehr als sechs Jahre nach dem Anmeldetag aufgehoben wird, erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgesehenen Frist, wenn diese Gebühr noch nicht entrichtet wurde.

Art. 40 - § 1 - Für jede Patentanmeldung oder jedes Patent sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung ab dem dritten Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, Jahresgebühren zu zahlen.

Die Jahresgebühr muss im voraus entrichtet werden. Ihre Zahlung wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Patentanmeldung fällig.

Mehr als sechs Monate vor Fälligkeitstermin kann die Jahresgebühr nicht gültig entrichtet werden.

Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr noch entrichtet werden: a) ohne Zuschlagsgebühr im Monat nach dem Fälligkeitstag, b) erhöht um eine Zuschlagsgebühr innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an, wenn diese Jahresgebühr nicht im Monat nach dem Fälligkeitstag entrichtet worden ist. § 2 - Wird die Jahresgebühr nicht innerhalb der in vorhergehendem Paragraphen vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten entrichtet, werden dem Patentanmelder oder dem Patentinhaber von Rechts wegen seine Rechte aberkannt. Die Aberkennung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. Die Aberkennung wird in das Register eingetragen.

Art. 41 - § 1 - In dem in Artikel 40 § 2 erwähnten Fall kann der Patentanmelder oder der Patentinhaber beantragen, wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden, wenn er einen triftigen Grund für die Nichtzahlung der Jahresgebühr geltend machen kann. § 2 - Der Wiedereinsetzungsantrag muss dem Minister binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 40 § 1 vorgesehenen Nachfrist zugesendet werden. Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.

Wird die Wiedereinsetzung gewährt, wird sie nur wirksam, wenn der Patentanmelder oder der Patentinhaber binnen einem Monat ab dem Datum des Wiedereinsetzungserlasses neben der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr eine Zusatzgebühr entrichtet, die dem Betrag der unbezahlten Gebühren entspricht.

Die Wiedereinsetzung wird in das Register eingetragen. § 3 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel 40 § 2 vorgesehenen Aberkennung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 2 des vorliegenden Artikels wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien in Benutzung genommen hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist. Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung der Gesetze vom 10. Januar 1955 und 4. August 1955.

Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls anwendbar, wenn der in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehene Schutz infolge der Wiedereinsetzung hinsichtlich der Patentanmeldung wieder wirksam wird.

Art. 42 - § 1 - Der Patentinhaber kann auf das Patent durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung verzichten, die an den Minister zu richten ist. Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche beschränkt werden. Die Verzichtserklärung wird in das Register eingetragen. § 2 - Der Gesamtverzicht führt zur Patentlöschung am Datum der Eintragung der Erklärung in das Register. Wurde an diesem Tag die Jahresgebühr für den Erhalt des Patents jedoch noch nicht entrichtet, so wird die Patentlöschung nach Ablauf des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Der Teilverzicht führt zur Aberkennung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen verbunden sind, auf die verzichtet wird, ab dem Tag der Eintragung der Erklärung in das Register. § 4 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilverzicht von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 5 - Sind Niessbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann auf das Patent nur mit der Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise verzichtet werden. § 6 - Es kann weder ganz noch teilweise auf ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs ist, auf ein beschlagnahmtes Patent oder auf ein Patent, das Gegenstand einer Zwangslizenz ist, verzichtet werden. § 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung.

Abschnitt 5 - Erfindungspatent und Anmeldung eines Erfindungspatents als Gegenstand des Vermögens Art. 43 - § 1 - Mangels Vereinbarung wird das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels geregelt. § 2 - Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Erfindung persönlich zu verwerten.

Ein Miteigentümer darf nur mit der Zustimmung des anderen Miteigentümers oder in Ermangelung dieser Zustimmung mit der Erlaubnis des Gerichtes die Patentanmeldung oder das Patent mit einem Recht belasten, eine Nutzungslizenz erteilen oder eine Klage wegen Patentverletzung einleiten.

Es wird vorausgesetzt, dass ungeteilte Anteile gleich sind.

Will ein Miteigentümer seinen Anteil übertragen, hat der andere Miteigentümer während dreier Monate ab Notifizierung des Vorhabens ein Vorkaufsrecht.

Die zuerst handelnde Partei kann beim Gerichtspräsidenten beantragen, dass er gemäss den Regeln des Verfahrens der einstweiligen Verfügung einen Sachverständigen bestimmt, um die Bedingungen der rechtsgeschäftlichen Übertragung festzulegen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen binden die Parteien, es sei denn, eine der Parteien lässt im Monat nach der Notifizierung dieser Schlussfolgerungen wissen, dass sie auf die Übertragung verzichtet, wobei entstandene Kosten in diesem Fall zu ihren Lasten gehen. § 3 - Die Bestimmungen von Buch III Titel I Kapitel VI Abschnitte I und IV des Zivilgesetzbuches sind nicht anwendbar auf das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent. § 4 - Der Miteigentümer einer Patentanmeldung oder eines Patents kann den anderen Miteigentümern seine Entscheidung notifizieren, zu ihren Gunsten auf seinen Anteil zu verzichten. Ab der Eintragung dieses Verzichts in das Register ist dieser Miteigentümer von allen Verpflichtungen gegenüber den anderen Miteigentümern entlastet; ausser bei gegenteiliger Vereinbarung teilen diese den abgetretenen Anteil untereinander im Verhältnis zu ihren Rechten im Miteigentum auf.

Art. 44 - § 1 - Jede rechtsgeschäftliche Gesamt- oder Teilübertragung einer Patentanmeldung oder eines Patents beziehungsweise jeder Gesamt- oder Teilwechsel des Eigentums an einer Patentanmeldung oder einem Patent muss dem Amt notifiziert werden. § 2 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden einer Patentanmeldung oder eines Patents muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 3 - Der in § 1 erwähnten Notifizierung müssen beigefügt werden: 1. entweder eine beglaubigte Abschrift der Übertragungsurkunde oder des offiziellen Dokuments, aus dem der Wechsel der Rechte hervorgeht, oder ein beglaubigter Auszug aus dieser Urkunde oder diesem Dokument, aus dem die Übertragung in ausreichendem Masse hervorgeht, 2.der Nachweis für die Zahlung der Gebühr. § 4 - Die Notifizierungen werden in chronologischer Reihenfolge ihres Empfangs in das Register eingetragen. § 5 - Unter Vorbehalt des in Artikel 9 vorgesehenen Falles beeinträchtigt die Übertragung nicht die von Drittpersonen vor dem Übertragungsdatum erworbenen Rechte. § 6 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist erst nach Eintragung ihrer Notifizierung in das Register und nur in den Grenzen, die aus der Urkunde oder dem Dokument hervorgehen, die in § 3 erwähnt sind, dem Amt und Dritten gegenüber wirksam. Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist vor Eintragung der Notifizierung Dritten gegenüber wirksam, die Rechte nach dem Datum der rechtsgeschäftlichen Übertragung beziehungsweise des Wechsels erworben haben, bei Erwerb dieser Rechte jedoch von der Übertragung beziehungsweise dem Wechsel Kenntnis hatten.

Art. 45 - § 1 - Eine Patentanmeldung oder ein Patent kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen für das ganze oder einen Teil des Königreichs sein. Es gibt ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenzen. Sie müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 2 - Die Rechte aus der Patentanmeldung oder dem Patent können gegen einen Lizenznehmer geltend gemacht werden, der eine der aufgrund von § 1 auferlegten Grenzen seiner Lizenz überschreitet. § 3 - Artikel 44 § 5 ist anwendbar auf die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent. § 4 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und jede Änderung in der in folgendem Absatz erwähnten Erklärung müssen dem Amt notifiziert werden.

Diese Notifizierung erfolgt durch Einreichung einer von den Parteien unterzeichneten Erklärung. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Erklärung und legt den Betrag der Gebühr fest, die vor Eintragung der Erklärung in das Register einzunehmen ist. § 5 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und jede Änderung in der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Erklärung ist erst nach Eintragung der Erklärung oder der Änderungserklärung in das Register und nur in den Grenzen, die aus den vorerwähnten Erklärungen hervorgehen, dem Amt und Drittpersonen gegenüber wirksam. Artikel 44 § 6 zweiter Satz ist anwendbar. § 6 - Die Übertragung einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. Sie muss dem Amt notifiziert werden.

Artikel 44 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf die Lizenzübertragung.

Art. 46 - § 1 - Der Niessbrauch beziehungsweise die Verpfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents müssen dem Amt notifiziert werden. § 2 - Artikel 44 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf die in vorhergehendem Absatz erwähnten dinglichen Rechte.

Art. 47 - Die Pfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents erfolgt gemäss dem für Mobiliarpfändung vorgesehenen Verfahren.

Eine beglaubigte Abschrift der Pfändungsurkunde muss dem Amt vom pfändenden Gläubiger notifiziert werden; die Pfändung wird in das Register eingetragen.

Die Pfändung führt dazu, dass spätere Änderungen, die vom Inhaber an den Rechten aus einer Patentanmeldung oder einem Patent vorgenommen werden, dem Pfändenden gegenüber nicht wirksam gemacht werden können.

Art. 48 - Von Drittpersonen erworbene Rechte an einer Patentanmeldung bleiben dem Patent gegenüber wirksam, das infolge dieser Anmeldung erteilt wird.

Abschnitt 6 - Nichtigkeit des Erfindungspatents Art. 49 - § 1 - Das Patent wird vom Gericht für nichtig erklärt: 1. wenn der Gegenstand des Patents unter die Anwendung der Artikel 3 oder 4 fällt oder den Bestimmungen der Artikel 2, 5, 6 und 7 nicht genügt, 2.wenn das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, 3. wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, 4.wenn der Patentinhaber nicht nach Artikel 8 berechtigt ist. § 2 - Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Art. 50 - § 1 - Die Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Patents hat rückwirkende Kraft bis zum Anmeldetag der Patentanmeldung. § 2 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Klage auf Schadenersatz für den durch den Fehler oder den bösen Glauben des Patentinhabers entstandenen Schaden oder über die ungerechtfertigte Bereicherung hat die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit des Patents keinen Einfluss auf: 1. Entscheidungen in bezug auf die Patentverletzung, die vor dem Nichtigkeitsbeschluss rechtskräftig geworden sind und ausgeführt wurden, 2.die vor dem Nichtigkeitsbeschluss geschlossenen Verträge, insofern sie vor diesem Nichtigkeitsbeschluss ausgeführt wurden; die Rückzahlung der aufgrund des Vertrags entrichteten Beträge kann jedoch aus Billigkeitsgründen gefordert werden, insofern die Umstände dies rechtfertigen.

Art. 51 - § 1 - Wird ein Patent durch ein Urteil oder einen Entscheid oder einen Schiedsspruch ganz oder teilweise für nichtig erklärt, ist der Nichtigkeitsbeschluss vorbehaltlich eines Dritteinspruchs allen gegenüber rechtskräftig.

Rechtskräftig gewordene Nichtigkeitsbeschlüsse werden in das Register eingetragen. § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, hat die Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 7 - Schutz der Rechte aus dem Erfindungspatent Art. 52 - § 1 - Jede Verletzung der in Artikel 27 erwähnten Rechte des Inhabers bildet eine Verletzung, für die der Täter als verantwortlich gilt. Der gute Glaube schliesst die Verletzung nicht aus.

Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. § 2 - Der Inhaber oder der Niessbraucher eines Patents sind befugt, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten.

Der Inhaber einer in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 1 erteilten Zwangslizenz kann jedoch eine Klage wegen Verletzung einleiten, wenn der Inhaber oder der Niessbraucher des Patents nach Inverzugsetzung keine derartige Klage einleitet.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der vorhergehende Absatz ebenfalls auf den Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz anwendbar.

Jeder Lizenznehmer darf in eine vom Inhaber oder Niessbraucher des Patents eingereichte Klage wegen Verletzung eintreten, um Ersatz für den von ihm erlittenen Schaden zu erhalten. § 3 - Die Klage wegen Verletzung kann erst ab dem Datum, an dem das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 verfügt das Gericht gegenüber jedem Patentverletzer auf Antrag der geschädigten Partei: 1. die Beendigung der Patentverletzung, 2.die Verpflichtung, dem Kläger Schadenersatz für den durch die Verletzung entstandenen Schaden zu zahlen.

Das Gericht kann ebenfalls die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 53 - Bei bösem Glauben spricht das Gericht zugunsten des Klägers die Einziehung der Gegenstände aus, die in Verletzung des Patents hergestellt wurden, und der Instrumente und Mittel, die speziell für diese Herstellung bestimmt waren. Gegebenenfalls bewilligt es eine Summe, die dem Preis der bereits verkauften Gegenstände entspricht.

Art. 54 - Die Klage auf Verletzung verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Verletzung begangen wurde.

KAPITEL III - Vertretung vor dem Amt Art. 55 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 ist niemand verpflichtet, sich auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt von einem zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in Belgien haben, müssen auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden und durch ihn handeln, ausser für die Einreichung einer Patentanmeldung, wenn der Patentanmelder sie selbst einreicht. § 3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 57 § 1 können natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in Belgien auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht bedarf. Der König kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer in vorliegendem Paragraphen erwähnten juristischen Person auch für andere juristische Personen mit tatsächlicher Niederlassung in Belgien, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. § 4 - Sonderbestimmungen über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, können vom König festgelegt werden.

Art. 56 - § 1 - Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann auf dem Gebiet des Patentwesens nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung bestimmter internationaler Akte auf dem Gebiet des Patentwesens sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ebenfalls auf Einreichungen von Patentanmeldungen anwendbar, die gemäss diesen internationalen Akten erfolgt sind, und auf alle anderen Handlungen, die sich auf diese Anmeldungen oder die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten Patente beziehen.

Art. 57 - § 1 - Ein zugelassener Vertreter darf im Bereich des Patentwesens vor dem Amt nicht durch einen seiner Angestellten handeln, es sei denn, dieser Angestellte ist selbst zugelassener Vertreter.

Ist jedoch ein solcher Vertreter beauftragt, eine Patentanmeldung einzureichen, darf das Einreichungsprotokoll von einem seiner Angestellten mit Vollmacht unterzeichnet werden, wenn die Einreichung persönlich erfolgt. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels gilt die Zahlung der Gebühren über ein Finanzinstitut als direkt von der Person ausgeführt, die diesem Institut den Zahlungsauftrag erteilt hat.

Art. 58 - Jede unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 55 bis 57 beim Amt vorgenommene Handlung ist von Rechts wegen nichtig. Zu Unrecht gezahlte Gebühren werden unter Abzug eines Zehntels erstattet.

Art. 59 - Beim Amt wird ein Register geschaffen, in dem alle zugelassenen Vertreter eingetragen sind, die in den in Artikel 56 erwähnten Angelegenheiten die Vertretung der natürlichen oder juristischen Personen vor dem Amt gewährleisten.

Der König bestimmt die Vermerke, die im Register der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden müssen, und die Modalitäten der Führung dieses Registers.

Art. 60 - § 1 - Nur natürliche Personen können in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein und den Wohnsitz in Belgien haben, 2.mindestens 25 Jahre alt sein, 3. nicht entmündigt oder unter gerichtlichem Beistand gestellt sein, 4.nicht Gegenstand einer Aberkennung im Sinne der Artikel 31 bis 34 des Strafgesetzbuches sein; in Belgien oder im Ausland nicht für eine der Straftaten verurteilt sein, die erwähnt sind im Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, abgeändert durch die Gesetze vom 14. März 1962, 16. März 1972 und 4.

August 1978, 5. Inhaber eines belgischen Universitätsdiploms oder eines belgischen Diploms des Hochschulunterrichts des langen Typs sein, das nach mindestens vier Studienjahren in einem wissenschaftlichen, technischen oder juristischem Fach ausgestellt wird. Im Ausland nach mindestens vier Studienjahren ausgestellte Diplome in denselben Fächern sind zugelassen, insofern ihre Gleichwertigkeit vorher von den befugten belgischen Behörden anerkannt wurde, 6. eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens über einen Zeitraum und gemäss Modalitäten ausgeübt haben, die vom König festgelegt werden, 7.spätestens zwei Jahre nach Einstellung der in Nr. 6 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Tätigkeit eine Prüfung über das gewerbliche Eigentum und insbesondere über Erfindungspatente vor dem in Artikel 61 erwähnten Ausschuss erfolgreich abgelegt haben. § 2 - Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsbedingungen müssen nicht von Personen erfüllt werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens oder aufgrund einer vom König wegen Gegenseitigkeit gewährten Abweichung davon befreit sind. § 3 - Jeder Anwalt, der im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist oder der aufgrund eines Gesetzes oder eines internationalen Abkommens ermächtigt ist, diesen Beruf in Belgien auszuüben, kann wie ein zugelassener Vertreter beim Amt auftreten, ohne im Register eingetragen zu sein.

Art. 61 - Beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten wird ein Ausschuss eingesetzt für die Zulassung von Vertretern, die ermächtigt sind, natürliche und juristische Personen in den in Artikel 56 erwähnten Angelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.

Dieser Ausschuss hat als Aufgabe: 1. zu prüfen, ob Personen, die im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden wollen, die durch Artikel 60 § 1 Nr.1 bis 6 festgelegten Bedingungen erfüllen, 2. die in Artikel 60 § 1 Nr.7 erwähnte Prüfung abzuhalten, 3. dem Minister eine Stellungnahme zu Beschlüssen abzugeben, die er in bezug auf die Eintragung in oder die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter fassen muss. Art. 62 - Der Ausschuss besteht aus zwei Abteilungen. Die eine entscheidet in französischer Sprache, die andere in niederländischer Sprache.

Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und legt die Modalitäten der in Artikel 60 § 1 Nr. 7 erwähnten Prüfung fest. Ein Mitglied der französischen Abteilung muss seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.

Die erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten eingetragen.

Art. 63 - Der Antrag auf Eintragung in das Register der zugelassenen Vertreter wird an den Minister gerichtet. Dieser übermittelt ihn dem Ausschuss zwecks Stellungnahme. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt.

Erfüllt der Antragsteller die gestellten Bedingungen, lässt der Minister ihn im Monat nach Empfang der Stellungnahme in das Register der zugelassenen Vertreter eintragen. Erfüllt der Antragsteller diese Bedingungen nicht, lehnt der Minister den Antrag innerhalb derselben Frist ab. In beiden Fällen setzt der Minister den Betreffenden unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Der Beschluss, durch den der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, und der Beschluss, durch den er den Antrag ablehnt, müssen mit Gründen versehen sein.

Art. 64 - § 1 - In Abweichung von Artikel 60 kann jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat und die nachweist, dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels mindestens fünf Jahre in Belgien regelmässig und zufriedenstellend als selbständiger Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens, als Verantwortlicher des Patentdienstes eines Betriebs oder als befugter Mitarbeiter auf dem Gebiet des Patentwesens einer der vorerwähnten Personen tätig war, auf ihren Antrag und nach Stellungnahme des in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausschusses vom Minister in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, ohne andere Eintragungsbedingungen als die durch Artikel 60 § 1 Nr. 2 bis 4 festgelegten Bedingungen erfüllen zu müssen.

Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat und die nachweist, dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels im Ausland regelmässig und zufriedenstellend tätig war - als selbständiger Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens, der von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtschutz eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zugelassen ist, - als Verantwortlicher des Patentdienstes eines Betriebs, der seinen Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften hat, - als befugter Mitarbeiter auf dem Gebiet des Patentwesens einer der vorerwähnten Personen - oder als ein mit Fragen in bezug auf Erfindungspatente beauftragtes Mitglied einer zwischenstaatlichen Organisation, die aufgrund eines internationalen Abkommens eingesetzt wurde, bei dem Belgien Vertragspartei ist, kann diese Tätigkeit für höchstens zwei Jahre geltend machen, als wäre sie in Belgien ausgeübt worden.<1col35c> § 2 - In Abweichung von Artikel 60 kann jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat und ihre Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels nachweist, auf ihren Antrag und nach Stellungnahme des in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausschusses vom Minister in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, ohne andere Eintragungsbedingungen erfüllen zu müssen als infolge eines in Artikel 163 § 2 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Antrags in der vorerwähnten Liste eingetragen zu sein, insofern diesem Antrag eine Bescheinigung der befugten belgischen Behörde beigefügt war. § 3 - Im Hinblick auf die Prüfung der Anträge auf Eintragung in das Register der zugelassenen Vertreter, die in Anwendung der beiden vorhergehenden Paragraphen eingereicht werden, wird für die Dauer dieser Prüfung ein Ausschuss beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten eingesetzt.

Der Ausschuss besteht aus zwei Abteilungen. Die eine entscheidet in französischer Sprache, die andere in niederländischer Sprache.

Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses.

Ein Mitglied der französischen Abteilung muss seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.

Die erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten eingetragen. § 4 - Eintragungsanträge und diesbezügliche Unterlagen müssen dem Minister spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels per Einschreiben zugesendet werden.

Der Minister übermittelt sie dem Ausschuss zwecks Prüfung und Stellungnahme.

Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt.

Erfüllt der Antragsteller die gestellten Bedingungen, lässt der Minister ihn im Monat nach Empfang der Stellungnahme in das Register der zugelassenen Vertreter eintragen. Erfüllt der Antragsteller diese Bedingungen nicht, lehnt der Minister den Antrag innerhalb derselben Frist ab. In beiden Fällen setzt der Minister den Betreffenden unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Der Beschluss, durch den der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, und der Beschluss, durch den er den Antrag ablehnt, müssen mit Gründen versehen sein.

Art. 65 - Jede im Register der zugelassenen Vertreter eingetragene Person kann beim Minister die Streichung ihres Namens aus diesem Register beantragen.

Art. 66 - Aus dem Register der zugelassenen Vertreter wird der Name der Person gestrichen: 1. die verstorben ist oder sich in einem Zustand der Unfähigkeit befindet, wie in Artikel 69 erwähnt, 2.die in Anwendung von Artikel 63 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen war und die in Artikel 60 § 1 Nr. 1 und 3 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des internationalen Abkommens oder die Gegenseitigkeit nicht mehr geltend machen kann, die in § 2 dieses Artikels erwähnt sind, 3. die in Anwendung von Artikel 64 § 1 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen war und ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat oder entmündigt oder unter gerichtlichen Beistand gestellt worden ist, 4.die in Anwendung von Artikel 64 § 2 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen war und von Rechts wegen aus der Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt gestrichen worden ist aus einem der in der Regel 102 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen erwähnten Gründe oder weil sie Gegenstand einer Disziplinarmassnahme gewesen ist, die in Anwendung von Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c) des vorerwähnten Übereinkommens getroffen wurde, 5. die bei ihrem Antrag auf Eintragung oder auf Änderung ihrer Eintragung vorsätzlich Unterlagen vorgelegt oder Erklärungen abgegeben hat, deren Inhalt nicht der Wirklichkeit entsprach, 6.die verurteilt worden ist oder Gegenstand einer in Artikel 60 § 1 Nr. 4 erwähnten Aberkennungsmassnahme gewesen ist, 7. die sich eines schweren Fehlers in der Ausübung der Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt schuldig gemacht hat. Die Dauer der in Anwendung der Nummern 5 bis 7 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Streichung darf nicht unter einem Jahr liegen.

Art. 67 - Jeder zugelassene Vertreter, dessen Eintragung gestrichen wurde, kann auf seinen Antrag erneut in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, wenn die Gründe, die zu seiner Streichung geführt haben, nicht mehr bestehen, wenn die in Artikel 66 Nr. 4 erwähnte Disziplinarmassnahme nicht mehr wirksam ist oder wenn die Frist der in Anwendung von Artikel 66 Nr. 5 bis 7 getroffenen Streichungsmassnahme abgelaufen ist.

Art. 68 - In den in Artikel 66 erwähnten Fällen, mit Ausnahme des Todes, oder wenn aufgrund von Artikel 67 eine neue Eintragung beantragt wird, holt der Minister die vorherige Stellungnahme des Zulassungsausschusses ein.

Dieser Ausschuss setzt den Betreffenden mindestens zwanzig Tage im voraus per Einschreiben von der Sitzung in Kenntnis, in der die Sache überprüft wird. Ein Anwalt oder ein zugelassener Vertreter kann dem Betreffenden beistehen oder ihn vertreten.

Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt.

Die Beschlüsse zur Streichung und zur Ablehnung einer Neueintragung und die Beschlüsse, in denen der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, müssen mit Gründen versehen sein.

Der Minister setzt den Betreffenden unverzüglich von seinem Beschluss zur Streichung, zur Neueintragung oder zur Ablehnung einer solchen Eintragung in Kenntnis. Er lässt im Monat nach Empfang der Stellungnahme je nach Fall die Streichung oder die Neueintragung vornehmen.

Art. 69 - Stirbt ein zugelassener Vertreter oder ist es ihm unmöglich, seine Vertretungstätigkeit auszuüben, können die ihm beim Amt anvertrauten Aufträge während sechs Monaten von einem anderen zugelassenen Vertreter ausgeübt werden, ohne dass dieser ein Mandat nachweisen muss.

Art. 70 - Das Register der zugelassenen Vertreter wird beim Amt hinterlegt, wo jeder Interessehabende es einsehen kann.

Die Liste der zugelassenen Vertreter wird jährlich im Belgischen Staatsblatt und in der Sammlung veröffentlicht.

Jede Abänderung, die im Laufe des Jahres erfolgt, wird ebenfalls darin veröffentlicht.

KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen Art. 71 - § 1 - Der König bestimmt Höhe, Frist und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind. § 2 - Wenn das Amt Sonderleistungen auf dem Gebiet des Patentwesens erbringt, kann der König eine Abgabe vorsehen, deren Höhe, Zahlungsfrist und -modalitäten Er bestimmt. Der Betrag der Zusatzabgabe darf in keinem Fall über fünftausend Franken hinausgehen. § 3 - Für Personen, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und deren Einkommen aufgrund von Artikel 79 des Einkommensteuergesetzbuches nicht besteuert wird, kann der König eine Ermässigung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, vorsehen.

Eine Ermässigung kann nicht für eine Erfindung gewährt werden, die offensichtlich nicht patentfähig ist. § 4 - Der König bestimmt die Fälle, in denen zu Unrecht entrichtete Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben ganz oder teilweise zurückgezahlt werden können.

Art. 72 - Die Zahlung der Gebühren und Abgaben - mit Ausnahme der Jahresgebühr -, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind oder deren Einziehung durch vorliegendes Gesetz erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag geltenden Betrags ausgeführt wurde.

Die Zahlung der Jahresgebühr gilt nur dann als gültig, wenn sie im Betrag erfolgt ist, der an dem in Artikel 40 § 1 festgelegten Fälligkeitstermin gültig ist. Ändert der Betrag dieser Gebühr und ist die vor Inkrafttreten des neuen Betrags erfolgte Zahlung unzureichend, so gilt diese Zahlung nur als gültig ausgeführt, wenn sie innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten ab Fälligkeitstag bis zur Höhe des am Fälligkeitstag einforderbaren Betrags ergänzt wird; in diesem Fall wird keine Zuschlagsgebühr eingezogen.

Eingezogene Gebühren und Abgaben werden vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht zurückgezahlt.

Art. 73 - § 1 - Die Gerichte erster Instanz erkennen über Klagen in bezug auf Patente, egal wie hoch der Betrag dieser Klage ist.

Jede Klage in bezug auf eine Patentverletzung und zugleich auf damit zusammenhängenden unlauteren Wettbewerb wird ausschliesslich vor das Gericht erster Instanz gebracht. § 2 - Ausschliesslich das Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich die Patentverletzung oder die Verwertung stattgefunden hat, oder auf Wunsch des Klägers das Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, ist befugt, über Klagen in bezug auf Patentverletzungen oder auf die Festlegung der in der Artikel 29 erwähnten Entschädigung zu erkennen. § 3 - Die Ladung zur Sache muss auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem in vorhergehendem Pargraphen erwähnten Gericht eingereicht werden. § 4 - Ausschliesslich das Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, ist befugt, zu erkennen über: 1. Klagen auf Anspruch auf eine Patentanmeldung oder ein Patent, 2.Klagen auf Festlegung der gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Zwangslizenzen für Patente, 3. Klagen auf Nichtigkeitserklärung eines Patents, 4.Streitfälle über Verträge zur rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Patentanmeldung oder eines Patents, 5. Streitfälle über Verträge zur Erteilung einer Nutzungslizenz für eine Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung oder eines Patents ist, und Streitfälle über Verträge zur rechtsgeschäftlichen Übertragung von solchen Lizenzen, 6.die in Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1955 erwähnten Streitfälle über patentierte Erfindungen und über das diesbezügliche Know-how, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Schlichtung nicht erfolgreich war. § 5 - Hat der Beklagte weder Wohnsitz noch Wohnort in Belgien, kann die Klage vor dem Gericht am Sitz des Appellationshofes, in dessen Amtsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, eingereicht werden. § 6 - Jede mit den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen im Widerspruch stehende Vereinbarung ist von Rechts wegen nichtig.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern jedoch nicht, dass Streitfälle über das Eigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent, über die Gültigkeit oder die Verletzung eines Patents oder über die Festlegung der in Artikel 29 erwähnten Entschädigung und Streitfälle über Patentlizenzen, die keine Zwangslizenzen sind, vor Schiedsgerichte gebracht werden.

Art. 74 - Die Greffiers der Höfe oder Gerichte, die einen Entscheid oder ein Urteil aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlassen, übermitteln dem Amt im Monat nach der Urteilsverkündung unentgeltlich eine Abschrift des Entscheids oder des Urteils. Dieselbe Verpflichtung obliegt auch den Schiedsgerichten.

Art. 75 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 1925 zur Abänderung der Gesetze über die Erfindungspatente, die Fabrik- oder Handelsmarken, die gewerblichen Muster und Modelle und das gewerbliche Eigentum im allgemeinen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1932, den Königlichen Erlass Nr. 85 vom 17. November 1939 und das Gesetz vom 26. Juni 1978, wird das Wort « Patente » gestrichen. § 2 - In Artikel 569 Absatz 1 Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter « und auf Erfindungspatente » gestrichen. § 3 - In Artikel 627 Nr. 5 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der Erfindungspatente » gestrichen. § 4 - Artikel 1488 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Auf dem Gebiet des Patentwesens erfolgt die Ladung zur Sache vor dem Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich die Patentverletzung oder die Verwertung stattgefunden hat, oder auf Wunsch des Klägers vor dem Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. » § 5 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung bestimmter internationaler Akte auf dem Gebiet des Patentwesens werden die Wörter « der Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum » durch die Wörter « das Amt für gewerbliches Eigentum » ersetzt.

Art. 76 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 24.Mai 1854 über die Erfindungspatente, abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 1857, 24. Oktober 1919, 3. August 1924 und 30. Dezember 1925, den Königlichen Erlass vom 30. Juni 1933, den Königlichen Erlass Nr. 85 vom 17. November 1939 und die Gesetze vom 1.

Juni 1964, 10. Oktober 1967 und 26. Juni 1978, 2. Artikel 17 des Gesetzes vom 11.Oktober 1919 zur Regelung einiger Fragen in bezug auf das gewerbliche Eigentum, 3. das Gesetz vom 15.Juli 1957 zur Erleichterung der Einreichung von Patentanmeldungen, von Fabrik- oder Handelsmarken, von gewerblichen Mustern und Modellen anlässlich der in Belgien abgehaltenen offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1969, 4. das Gesetz vom 9.August 1978 zur Einsetzung eines Registers der zugelassenen Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens.

Art. 77 - § 1 - Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind, werden gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung anwendbaren Bestimmungen bearbeitet. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist sofort auf Patente anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten erteilt worden sind; die zum Zeitpunkt des vorliegenden Gesetzes erworbenen Rechte bleiben jedoch erhalten. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 72 sind auf Patente anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angemeldet oder erteilt worden sind.

Der König legt Höhe, Frist und Modalitäten der Einziehung der Jahresgebühren, die für den Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Patentanmeldungen und Patente geschuldet werden, fest.

Art. 78 - Ausgenommen für die Artikel 59 und 64, wird das Datum des Inkrafttretens der Artikel des vorliegenden Gesetzes vom König festgelegt. Dieses Datum darf nicht nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt liegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1984 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Justiz J. GOL Der Minister des Haushalts Ph. MAYSTADT Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Brüsseler Region P. HATRY Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 9. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente hinsichtlich der Vertretung vor dem Amt für gewerbliches Eigentum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 55 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 » durch die Wörter « Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 Absatz 2 » ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch eine Drittperson handeln wollen, müssen auf einen zugelassenen Vertreter zurückgreifen. Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in Belgien haben, müssen von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden und durch ihn handeln, um auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt zu handeln, ausser für die Einreichung einer Patentanmeldung seitens des Patentanmelders selbst. » 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar auf die Zahlung der Jahresgebühren und der Zuschlagsgebühren, die in Artikel 40 erwähnt sind, wenn die Zahlung von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeführt wird, die ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat.» Art. 2 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird § 1 aufgehoben, und die Bestimmung von § 2 wird einziger Absatz.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 28. JANUAR 1997 - Gesetz zur Anpassung des Gesetzes vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIP's-Übereinkommen) beim Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Veröffentlichung oder » werden gestrichen.2. Die Wörter « , einschliesslich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden » werden zwischen die Wörter « verstossen würde » und die Wörter « ;ein solcher Verstoss » eingefügt.

Art. 3 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter « Einfuhr oder » zwischen die Wörter « die patentierte Erfindung durch » und die Wörter « seriöse und fortgesetzte Herstellung » eingefügt. 2. Der letzte Absatz von Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Eine Zwangslizenz aufgrund fehlender oder mangelnder Verwertung wird nur bewilligt, insofern die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, ». 3. In Nr.2 werden die Wörter « von bemerkenswertem technischem Interesse ist » durch die Wörter « einen wesentlichen technischen Fortschritt von grossem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht » ersetzt. 4. Nr.2 wird wie folgt ergänzt: « und die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. » 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für Topographien von Halbleitererzeugnissen, so wie sie in der Richtlinie 87/54 des Rates vom 16.Dezember 1986 festgelegt sind, können die in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Lizenzen nur erteilt werden, insofern sie dazu dienen, einer Praktik entgegenzutreten, von der nach einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgelegt wurde, dass sie wettbewerbsbeschränkend ist. » Art. 4 - Artikel 33 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « noch dessen bemerkenswertes technisches Interesse anfechtet » durch die Wörter « noch die Tatsache anfechtet, dass die Lizenz einen wesentlichen technischen Fortschritt von grossem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht » ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter « das bemerkenswerte technische Interesse des abhängigen Patents » durch die Wörter « den wesentlichen technischen Fortschritt von grossem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung aufweist, » ersetzt. Art. 5 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien umfasst auf jeden Fall eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Lizenz. » Art. 6 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: « , insofern die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 2 erteilten Lizenzen nur gemeinsam mit dem abhängigen Patent übertragbar sind. » Art. 7 - Artikel 71 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen ermässigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist.

Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer Währung in Belgische Franken zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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