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Arrêté Royal du 09 octobre 2017
publié le 02 février 2018

Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018010224
pub.
02/02/2018
prom.
09/10/2017
ELI
eli/arrete/2017/10/09/2018010224/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 2017 modifiant divers textes relatifs à la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police (Moniteur belge du 25 octobre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 26 April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, des Artikels 32 Nr.3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels VII.II.4 Nr. 3, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.

Januar 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Februar 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 21. Februar 2017;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 403/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.882/2/V des Staatsrates vom 28. August 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass gemäß Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es sich um Bestimmungen zur Selbstregulierung der Föderalbehörde handelt;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) In Nr.3 werden die Wörter "höherer Offizier" durch das Wort "Hauptkommissar" ersetzt. c) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9."Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information,". Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.der Auswahl- und Ausbildungsordnung, die vom Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei oder von einem von ihm bestimmten Personalmitglied, dessen Bestimmung vom Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei bestätigt worden ist, erstellt worden ist.

In der Auswahl- und Ausbildungsordnung wird Folgendes bestimmt: a) die Modalitäten für die Organisation der verschiedenen Prüfungen, b) die Weise, wie die Punkte für die verschiedenen Prüfungen und Unterprüfungen erteilt werden, und gegebenenfalls die Gewichtung dieser Prüfungen im Hinblick auf die Festlegung der Einstufung, c) die Grundsätze für die Organisation des Praktikums." b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bewerber müssen darin insbesondere ihre Laufbahnentwicklung beschreiben." Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss der Bewerber: 1. ein Kaderalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader aufweisen, 2.Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, oder die vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für das Aufsteigen in die Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen bestanden haben oder Inhaber eines in Artikel 142sexies Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Diploms sein, das den erfolgreichen Teilnehmern an der Grundausbildung des Offizierskaders ausgestellt wird, oder die in Artikel 5/1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung bestanden haben, 3. während mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar in der lokalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein Personalmitglied der föderalen Polizei handelt, oder während mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar in der föderalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein Personalmitglied der lokalen Polizei handelt.Die Teilnahme an der Grundausbildung des Offizierskaders gilt nicht als Bekleidung einer Stelle als Polizeikommissar, 4. die in Artikel 11 erwähnte Prüfung der Kenntnisse bestanden haben, 5.vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der Grundlage: a) der in Artikel 11 erwähnten Prüfung der Kenntnisse, b) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, c) des Ergebnisses der in Artikel 16/1 erwähnten Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten, d) des in Artikel 23 erwähnten Interviews. Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein." Art. 4 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Um zur zusätzlichen Zulassungsprüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber in dem Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sein.

Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der Direktion des Personals der föderalen Polizei organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten.

Die zusätzliche Zulassungsprüfung umfasst zwei Teile: 1. Prüfung der kognitiven Fähigkeiten, 2.Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz.

Nur Bewerber, die bei der Prüfung der kognitiven Fähigkeiten mindestens 50 Prozent erreicht haben, werden zu dem Teil "Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" zugelassen.

Unbeschadet des Artikels 5 werden die Bewerber, die im Teil "Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" mindestens 50 Prozent erreicht haben, zu dem in den Artikeln 9 und folgenden erwähnten Auswahlverfahren zugelassen.

Die Bewerber, die für den Teil "Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" mindestens 50 Prozent erreicht haben, sind endgültig von der zusätzlichen Zulassungsprüfung befreit." Art. 5 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "Zulassung" und den Wörtern "zur PHK-Beförderungsausbildung" die Wörter "der Bewerber, die die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen," eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3" ersetzt.

Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Bewerber, der nicht an einer Auswahlprüfung teilnimmt, nicht bestanden hat.

Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, prüft er, ob die Art der betreffenden Prüfung es zulässt, dass der Bewerber sie an einem späteren Datum ablegt. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Bewerber nicht bestanden hat." Art. 8 - Die Artikel 11 bis 15 desselben Erlasses werden durch einen Abschnitt 1bis, der die Artikel 11 bis 13 umfasst, mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Abschnitt 1bis - Prüfung der Kenntnisse Art. 11 - Die Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllen, nehmen an einer Prüfung der Kenntnisse teil; der hierfür zu kennende Lehrstoff wird von der Generaldirektion festgelegt und den Bewerbern vorab mitgeteilt.

Die nationale Polizeiakademie organisiert die Prüfung der Kenntnisse.

Art. 12 - Die Bewerber, die mindestens 60 Prozent bei der Prüfung der Kenntnisse erreicht haben, gelten als erfolgreiche Teilnehmer.

Art. 13 - Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei oder das von ihm bestimmte Personalmitglied übermittelt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse der Prüfung der Kenntnisse und teilt jedem Bewerber die ihn betreffenden Ergebnisse mit." Art. 9 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/1 - Die Direktion des Personals der föderalen Polizei organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten." Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Eine Kommission beurteilt das Potenzial des Bewerbers, die Funktion des Hauptkommissars auszuüben, anhand der in Anlage 3 festgelegten Kompetenzen." Art. 11 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen: 1. dem Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter der föderalen Polizei, Vorsitzender, 2.mindestens zwei Beisitzern.

Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der föderalen Polizei und der lokalen Polizei." Art. 12 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Die in Artikel 12 erwähnten erfolgreichen Teilnehmer nehmen an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten teil.

Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in einen mit Gründen versehenen Bericht aufgenommen." Art. 13 - Artikel 20 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 14 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden die Wörter "die Stellungnahme" durch die Wörter "den mit Gründen versehenen Bericht" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Die Bewerber, die bei einem vorherigen Auswahlverfahren an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten teilgenommen haben, können das hierbei erzielte Ergebnis im Rahmen der beiden Zyklen mit Bezug auf die Beförderung in den Dienstgrad eines PHK, die auf diese Teilnahme folgen, beibehalten.

Die Bewerber, die erneut an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen, behalten, in Abweichung von Absatz 1, das zuvor erzielte Ergebnis nicht bei. Das bei der erneuten Teilnahme an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten erzielte Ergebnis berücksichtigt der Prüfungsausschuss im Rahmen von Artikel 25." Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview vor, bei dem er die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c) vorgesehenen Elemente bewertet.

Er fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, vor ihm zu erscheinen." Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - Der Prüfungsausschuss erstellt eine Einstufung auf der Grundlage der Ergebnisse, die die Bewerber bei den in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen erzielt haben.

Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm die erforderlichen Bewerbungsakten.

Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge der Einstufung und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen geeignet sind.

Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäß Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft.

Der Prüfungsausschuss befindet die Bewerber für geeignet oder ungeeignet. Die für ungeeignet befundenen Bewerber werden nicht zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen." Art. 19 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird durch die Wörter ", der die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Prüfungen beigefügt sind" ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übermittelt dem Direktor der nationalen Polizeiakademie die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer." Art. 20 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Offiziersschule" durch das Wort "Polizeiakademie" ersetzt. b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ausbildung umfasst eine Gruppenarbeit mit einer Gesamtdauer von höchstens 76 Stunden." Art. 22 - Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, werden die Wörter "der nationalen Offiziersschule." durch die Wörter "dem Direktor der nationalen Polizeiakademie. Dieser beurteilt auf der Grundlage dieses Berichts, in welchem Maße die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen während des Praktikums berücksichtigt worden sind." ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Offiziersschule ist für die" durch die Wörter "Polizeiakademie ist mit der" ersetzt und wird das Wort "verantwortlich" durch das Wort "beauftragt" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss" aufgehoben.b) In Absatz 1 Nr.2 werden zwischen dem Wort "eine" und dem Wort "mündliche" die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss abgelegte" eingefügt. c) In Absatz 1 Nr.2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen Lehrstoff, über den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht sowie über den Verlauf des Praktikums." Art. 26 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle Kursteilnehmer verfügen" durch die Wörter "Der Prüfungsausschuss bestimmt innerhalb der in der Auswahl- und Ausbildungsordnung vorgesehenen Grenzen die Zeit, über die jeder Kursteilnehmer verfügt" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - Die nationale Polizeiakademie ist mit der Vorbereitung der Fragen der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie schlägt die Fragen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt die vorgeschlagenen Fragen.

Die nationale Polizeiakademie ist mit der Organisation und der Verbesserung der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie übermittelt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse dieser Prüfung und die in Artikel 33 erwähnten Bewertungen." Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht bestanden hat.

Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, wird die Prüfung von Amts wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber informiert." Art. 29 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und auf eine vor der Prüfungsbesprechung erfolgte Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die persönliche Akte des Kursteilnehmers." ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um zu bestehen, müssen die Kursteilnehmer für die Teile der in Artikel 35 erwähnten Prüfung insgesamt mindestens 50 Prozent erreichen." Art. 30 - Artikel 42 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 31 - In Anlage 1 zu demselben Erlass wird das Wort "Offiziersschule" durch das Wort "Polizeiakademie" ersetzt.

Art. 32 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 33 - Für die Bewerber, die an der in Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnten zusätzlichen Zulassungsprüfung, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, erfolgreich teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 5/1 desselben Erlasses erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung bestanden haben.

Art. 34 - Die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnte Befreiung ist nur auf die Bewerber anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen.

Art. 35 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 12.

Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets findet keine Anwendung auf die Auswahlprüfungen für die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, für die das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vor dem 1. Januar 2023 festgelegt ist.

Art. 36 - In Abweichung von Artikel VI.II.84 Absatz 1 RSPol wird ein Personalmitglied, das am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen seit mindestens drei Jahren im höheren Amt eines Hauptkommissars bestellt ist und das keine letzte Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten hat, auf eigenen Antrag hin von der Prüfung der Kenntnisse befreit. Für dieses Personalmitglied ist die Prüfung der Kenntnisse nicht Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen.

Der in Absatz 1 erwähnte Bewerber kann dennoch auf eigenen Antrag hin an der Prüfung der Kenntnisse teilnehmen. In diesem Fall ist diese Prüfung Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen.

Vorliegender Artikel tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.

Art. 37 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets

KOMPETENZMUSTER

INFORMATIONSMANAGEMENT

Die Organisation verstehen

Eine breite Sicht der verschiedenen Funktionen/Einheiten entwickeln und die Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen auf andere Bereiche korrekt einschätzen. Im Hinblick auf die Optimierung der Arbeitsabläufe die Parameter der internen Organisation entsprechend der Vision und Strategie bestimmen.

Konzepte erstellen

Konzepte erstellen durch ein globales Nachdenken über Werte, Systeme und Arbeitsabläufe. Aus diesen abstrakten Konzepten konkrete Empfehlungen und praktische Lösungen ableiten.

AUFGABENMANAGEMENT

Die Organisation managen

Die Verfahren und die Strukturen einheits-/funktionsübergreifend entwickeln und implementieren. Je nach den Umständen die erforderlichen Veränderungen einführen und begleiten, die Haushalte überwachen und verwalten.

Verwalten

Personen, Mittel, Haushaltsmittel und Zeit effizient einschätzen, verwalten, regelmäßig verfolgen und entsprechend den zu erreichenden Zielen anpassen.

Organisieren

Die strategischen Leitlinien in konkret messbare Ziele umsetzen.

Kohärente Pläne entwickeln, die erforderlichen Mittel korrekt einsetzen und die zur Überwindung möglicher künftiger Hindernisse notwendigen Maßnahmen ergreifen.

PERSONENMANAGEMENT

Inspirieren

Andere durch das eigene Beispiel in der Organisation langfristig inspirieren. Die Vision und die Werte der Einheit und der Organisation verbreiten und zum Ausdruck bringen.

Teams leiten

Die (multidisziplinären) Teams zu den Zielen der Organisation führen, durch die Koordinierung der Gruppenaktivitäten und durch eine korrekte Beurteilung und Nutzung der Kompetenzen.

MANAGEMENT DER ZWISCHENMENSCHLICHEN BEZIEHUNGEN

Beziehungen herstellen

Formelle und informelle Beziehungen innerhalb und außerhalb der Organisation aufbauen und unterhalten, auf der gleichen Ebene und durch die verschiedenen Ebenen der Organisation hindurch sowie mit Menschen aus verschiedenen Kulturen. Sich über die Entwicklungen im Fachbereich auf dem Laufenden halten.

Beeinflussen

Ein festgelegtes Ziel erreichen durch Hinterlassung eines positiven Eindrucks, Durchsetzung von Ideen, überzeugende Argumentation und Schaffung einer Win-win-Situation. Auf die Öffentlichkeit reagieren durch Anpassung des eigenen Kommunikationsstils.

SELBSTMANAGEMENT

Organisationsorientiert

Sich der eigenen Verantwortung für die erwarteten Ergebnisse bewusst sein und hierfür die Endverantwortung akzeptieren. Sich über den Fachbereich, in dem die Organisation aktiv ist, auf dem Laufenden halten. Struktur, Politik und Ziele der Organisation entwickeln und wahren.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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