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Arrêté Royal du 10 décembre 1999
publié le 18 février 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions

source
ministere de l'interieur
numac
1999000883
pub.
18/02/2000
prom.
10/12/1999
ELI
eli/arrete/1999/12/10/1999000883/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer, die in Artikel 76 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 76 und 168, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. Oktober 1996;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch vorliegenden Erlass die administrativen Verpflichtungen in bezug auf das Führen eines Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der Fachkräfte für Krankenpflege gelockert werden, indem informatisierte Listen angenommen werden, indem bestimmten Pflegeerbringern, die Hauspflege oder Praxispflege mit Tätigkeiten in einem oder mehreren Behandlungszentren verbinden, gestattet wird, ein einziges Register zu führen, und indem die Vermerke, die in diesem Register aufgeführt werden müssen, vereinfacht werden, dass die Anwendungsmodalitäten und die Höhe der administrativen Geldstrafen ebenfalls günstiger sind (Möglichkeit, eine Verwarnung zu erteilen, einen Aufschub zu bewilligen, Einführung fester Sätze für die administrativen Geldstrafen, ...) und ein schnelles Inkrafttreten somit die Anwendung dieser neuen Bestimmungen auf eine grössere Anzahl noch anhängiger Akten ermöglichen wird, dass es unbedingt notwendig ist, Artikel 21 des Gesetzes vom 20.

Dezember 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, durch den die Verpflichtung, ein Leistungsregister zu führen, auf Logopäden ausgedehnt wird, unverzüglich auszuführen;

Aufgrund des binnen einer Frist von drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Unter Leistungsregister im Sinne des Artikels 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist zu verstehen: - entweder ein Buch oder Heft, das aus vorab gebundenen Blättern zusammengestellt ist, - oder für Pflegeerbringer, die ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm benutzen, der Ausdruck der Liste der erbrachten Pflege auf Papier, der mindestens einmal pro gearbeiteten Kalendermonat durch Zusammenheften oder Kleben fest zusammengefügt wird. Art. 2 - Jedes Leistungsregister wird pro Woche geführt und vom Pflegeerbringer nach Eintragung der letzten Leistung der betreffenden Woche unterzeichnet.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter « Woche » ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen, der montags beginnt und sonntags endet.

Art. 3 - Die Leistungen werden pro gearbeiteten Tag in das Leistungsregister eingetragen. Folgende Daten werden im Register vermerkt: 1. Datum, an dem die Leistungen erbracht worden sind, 2.Uhrzeit des Beginns der ersten Leistung und Uhrzeit des Endes der letzten Leistung, 3. Name und Vorname der Begünstigten, 4.Art der erbrachten Leistungen, die durch ihre Nummer in dem in den Artikeln 23 § 2 und 35 des koordinierten Gesetzes erwähnten Verzeichnis der Leistungen definiert werden, 5. wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis oder am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren Behandlungszentren ausübt und er sich für das in Artikel 4 Absatz 2 erwähnte einzige Register entschieden hat, ebenfalls Angabe des Ortes, an dem die betreffende Leistung erbracht wird, auf klar identifizierbare Weise, eventuell in zusammengefasster oder abgekürzter Form. Art. 4 - Das Leistungsregister wird zur Verfügung des Dienstes für medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung gehalten: a) am Hauptwohnort des Pflegeerbringers oder am Sitz des Dienstes für Hauspflege, für den der Pflegeerbringer arbeitet, wenn er seine Leistungen ausschliesslich am Hauptwohnort der Begünstigten erbringt, b) in seiner Praxis oder, wenn er über keine Praxis verfügt, in seinem wichtigsten Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht werden, und für diejenigen, die am Hauptwohnort der Begünstigten erbracht werden, c) in jedem Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht werden. Dem Pflegeerbringer, der seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis oder am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren Behandlungszentren ausübt, ist es jedoch erlaubt, alle erbrachten Leistungen in ein einziges Register einzutragen.

Dieses Register wird an dem Ort zur Verfügung des Dienstes für medizinische Kontrolle gehalten, der diesem Dienst vorab mitgeteilt worden ist; diese Mitteilung erfolgt per Einschreibebrief, der an den Dienst für medizinische Kontrolle der Provinz, in der der Pflegeerbinger seinen Hauptwohnort hat, gerichtet ist.

Jedes Leistungsregister muss während fünf Jahren ab dem Datum, an dem die letzte Leistung eingetragen worden ist, aufbewahrt werden.

Es wird an dem Ort aufbewahrt, an dem es gemäss den vorhergehenden Absätzen geführt worden ist; wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit in einem Behandlungszentrum jedoch definitiv beendet, muss das in diesem Zentrum geführte Leistungsregister am Hauptwohnort oder in der Praxis aufbewahrt werden.

Art. 5 - Die in Artikel 146 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Personen sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 durch Protokoll festzustellen.

Eine Abschrift des Protokolls muss dem betreffenden Pflegeerbringer zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach der Feststellung per Einschreibebrief notifiziert werden.

Bevor administrative Geldstrafen verhängt werden, wird der betreffende Pflegeerbringer per Einschreibebrief aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen seine Verteidigungsgründe beim leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich einzubringen.

Art. 6 - Gegen Pflegeerbringer, bei denen ein Verstoss festgestellt worden ist, werden administrative Geldstrafen verhängt: - in Höhe von 25 Prozent der Beteiligung der Versicherung für Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 des koordinierten Gesetzes in ein Leistungsregister eingetragen worden sind oder für die das Leistungsregister nicht gemäss den Bestimmungen der Artikel 1, 2 oder 4 geführt oder aufbewahrt worden ist, - in Höhe von 5 Prozent der Beteiligung der Versicherung für Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 eingetragen worden sind.

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Sätze der administrativen Geldstrafen zusammengerechnet.

Handelt es sich um einen ersten Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und ist der Pflegeerbringer gutgläubig, kann die Person, die befugt ist, Protokolle zu erstellen, ihn lediglich verwarnen oder, wenn ein Protokoll zur Feststellung eines Verstosses erstellt wird, kann die administrative Geldstrafe, die aufgrund von Absatz 1 festgelegt wird, um die Hälfte gekürzt werden.

Wird bei Verkündung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Geldstrafe festgestellt, dass gegen den Pflegeerbringer im Laufe der drei vorherigen Jahre keine Geldstrafe wegen Verstössen der gleichen Art verhängt worden ist, kann beschlossen werden, die Ausführung des Beschlusses während einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Verkündung auszusetzen.

Gegen Pflegeerbinger, bei denen eine Wiederholung desselben Verstosses festgestellt worden ist binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem ihnen eine administrative Geldstrafe für einen Verstoss gleicher Art auferlegt worden ist, wird eine administrative Geldstrafe verhängt, die sich auf das Doppelte der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Höchstbeträge beläuft.

Art. 7 - Die administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm beauftragten Beamten verhängt.

Eine Abschrift der Verkündung wird dem betreffenden Pflegeerbringer per Einschreibebrief notifiziert. Diese Notifizierung enthält die Begründung der Verkündung, die Höhe der administrativen Geldstrafe und die Modalitäten der Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Abschrift vermerkt, dass gegen die Verkündung beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt werden kann und welche Formen und Fristen für eine solche Beschwerde berücksichtigt werden müssen.

Art. 8 - Die administrative Geldstrafe muss binnen dreissig Tagen ab dem Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 7 erwähnte Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden.

Wenn der Pflegeerbringer einen mit Gründen versehenen Antrag einreicht, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte Beamte diese Frist verlängern. In diesem Fall werden die geschuldeten Beträge für jeden Monat der Verlängerung um die gesetzlichen Zinsen erhöht.

Wenn der Pflegeerbringer sich in einer interessewürdigen sozialen Lage befindet, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte Beamte dem Pflegeerbringer auf dessen Antrag hin die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zinsen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 9 - Die administrative Geldstrafe kann nicht mehr ausgesprochen werden ab dem Tag, an dem zwei Jahre vergangen sind, seitdem die Handlung, die den in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss bildet, begangen worden ist. Die Verjährung wird durch die in Artikel 5 erwähnte Feststellung unterbrochen.

Hat der Verstoss zu einer Strafverfolgung geführt, wird die Verjährung ausgesetzt, bis ein rechtskräftig gewordenes Urteil die Sache beendet.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der Fachkräfte für Krankenpflege und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 1987, 20. Juni 1990, 17. Dezember 1992 und 12. August 1994, wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 6 des vorliegenden Erlasses ist jedoch auf administrative Geldstrafen anwendbar, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der Fachkräfte für Krankenpflege und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen auferlegt worden sind und die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht definitiv geworden sind.

Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1996 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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