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Arrêté Royal du 10 décembre 2007
publié le 20 août 2008

Arrêté royal modifiant l'annexe III de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques et électroniques. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2008000683
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20/08/2008
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10/12/2007
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'annexe III de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques et électroniques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2007 modifiant l'annexe III de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques et électroniques (Moniteur belge du 18 décembre 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage III zum Königlichen Erlass vom 12.Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2006;

Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;

Aufgrund der Entscheidung 2005/618/EG der Kommission vom 18. August 2005;

Aufgrund der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005;

Aufgrund der Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005;

Aufgrund der Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006;

Aufgrund der Entscheidung 2006/690/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006;

Aufgrund der Entscheidung 2006/691/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006;

Aufgrund der Entscheidung 2006/692/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006;

Aufgrund der Notifizierung an den Hohen Gesundheitsrat, den Verbraucherrat, den Zentralen Wirtschaftsrat und den Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung;

Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Entscheidungen eingeleitet hat, in dem Belgien um Antwort bis zum 23. Dezember 2007 ersucht wird; dass die Verwaltung wünscht, vorliegenden Erlass noch vor diesem Datum zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu notifizieren, damit dieser Vertragsverletzungsfall noch Ende 2007 erfolgreich abgeschlossen werden kann;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.800/3 des Staatsrates vom 13. November 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Entscheidung 2005/618/EG der Kommission vom 18. August 2005, die Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005, die Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005, die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 und die Entscheidungen 2006/690/EG, 2006/691/EG und 2006/692/EG der Kommission vom 12.

Oktober 2006 in belgisches Recht umzusetzen.

Art. 2 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten wird durch den Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Umwelt zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt B. TOBBACK

Anlage "Anlage III Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) beziehungsweise polybromierten Diphenylethern (PBDE) 1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe.2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen: - Halophosphat10 mg, - Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg, - Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg.3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke.4. Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert aufgeführt sind.5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren.6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent. 7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (Bleilegierungen mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei), - Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme, Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich, - Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische Bauteile). 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten und Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 25.Februar 1996 zur Beschränkung des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verboten sind. 9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken. 9bis. Deca-BDE in Polymerverwendungen. 10. Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen.11. Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone.12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern.14. Blei in Lötmitteln aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85% Blei.15. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen.16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens.17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen.18. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb).19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen.20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD).21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas.22. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Garnet - RIG), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden.23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes.24. Blei in Lötpasten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern.25. Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (Anzeigen mit Elektronenaussender und leitender Oberfläche) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung und dem Glasfrittering sowie in Druckpasten.26. Bleioxid im Glasmantel von Schwarzlichtlampen (BLB-Lampen).27. Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber).28. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Anlage II (IT- und Telekommunikationsgeräte). Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007. 29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäss Anlage I zum Königlichen Erlass vom 5.August 1970 zur Regelung der Bezeichnung "Kristall".

Ein Konzentrationshöchstwert von jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE) wird je homogenem Werkstoff und von 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert".

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2007 zur Abänderung der Anlage III zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt B. TOBBACK

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