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Arrêté Royal du 10 décembre 2019
publié le 24 avril 2020

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020030600
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24/04/2020
prom.
10/12/2019
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eli/arrete/2019/12/10/2020030600/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière (Moniteur belge du 20 décembre 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 über die Personalausweise und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Konsulargesetzbuches, des Artikels 39;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, des Artikels 6 § 2 Absatz 3 Nr. 8 und §§ 7 und 9 und des Artikels 6ter Absatz 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 100/2019 der Datenschutzbehörde vom 3.

April 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

Juli 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.611/2 des Staatsrates vom 28. Oktober 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Ministers der Sicherheit und des Innern und der Ministerin des Asyls und der Migration und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise] Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde im Sinne von Artikel 32 des Gerichtsgesetzbuches beauftragt ist, vorgelegt werden." Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wird die Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen der Ausstellung der Personalausweise als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt.

Die Organisationen, die mit einem Teil der Verwaltung des Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt oder am Lebenszyklus der elektronischen Personalausweise beteiligt sind, und die Gemeindebehörden werden als Auftragsverarbeiter bestimmt." Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einen elektronischen Mikroprozessor" durch die Wörter "zwei elektronische Chips und einen zweidimensionalen Barcode, in dem die Nationalregisternummer, das Geburtsdatum des Inhabers, die Nummer des Ausweises und das Enddatum der Gültigkeit des Ausweises aufgenommen sind" ersetzt.2. In § 2 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "geliefert" ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Dokument" durch die Wörter "Das Grunddokument" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 4 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt: "Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister legen das Format des Fotos für das Grunddokument und für den Personalausweis beziehungsweise die Ausländerkarte fest." 5. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "anhand eines Attestes neueren Datums" durch die Wörter "anhand eines weniger als einen Monat alten ärztlichen Attestes" ersetzt.6. Paragraph 3 Absatz 8 wird aufgehoben.7. Im einleitenden Satz vom früheren Absatz 9, der Absatz 8 wird, werden die Wörter ", die auf dem Grunddokument erscheint," gestrichen.8. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Daten des Grunddokuments" durch die Wörter "Die gesetzlich vorgeschriebenen oder aufgrund einer europäischen Verordnung erforderlichen Daten" ersetzt.9. Im einleitenden Satz von § 4 Absatz 2 werden die Wörter "durch Aufdruck der personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos dafür" durch die Wörter "durch Aufdruck der personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos und - außer in den in § 5 erwähnten Fällen - durch Speicherung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke im kontaktlosen Chip dafür" ersetzt.10. Der Artikel wird durch Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister legen, jeder für seinen Bereich, das Datum fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches erwähnten Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier, die Personalausweise für Belgier sowie die Ausländerkarten für Nicht-EU-Staatsangehörige und die Ausländerkarten für EU-Staatsangehörige Fingerabdrücke enthalten müssen. Die Fingerabdrücke werden auf Betreiben der Gemeindebehörde anhand von Ad-hoc-Sensoren digitalisiert. Das digitale Bild dieser Abdrücke wird auf gesicherte Art und Weise über die Dienste des Nationalregisters dem Personalausweishersteller übermittelt, damit es elektronisch in den Personalausweis integriert wird.

Das digitale Bild der Fingerabdrücke eines belgischen Minderjährigen unter zwölf Jahren kann ausschließlich im Hinblick darauf erfasst werden, dass dem Betreffenden gemäß Artikel 2 ab dem Zeitpunkt, an dem er das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, ein Personalausweis ausgestellt wird.

Wenn die Fingerabdrücke der Zeigefinger oder eines der Zeigefinger nicht abgenommen werden können, sei es aufgrund unzureichender Qualität oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, werden die Fingerabdrücke eines anderen Fingers in folgender Prioritätsreihenfolge abgenommen: 1) Zeigefinger, 2) Mittelfinger, 3) Ringfinger, 4) kleiner Finger, 5) Daumen. Wenn die Fingerabdrücke eines einzigen Fingers unter vorerwähnten Fingern abgenommen werden können, wird gegebenenfalls ein Personalausweis oder eine Ausländerkarte mit nur diesen Fingerabdrücken ausgestellt. In jedem Fall wird pro Hand höchstens ein Fingerabdruck gespeichert.

Ein Personalausweis oder eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke wird Personen ausgestellt, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken dauerhaft aus physischen Gründen unmöglich ist.

Wenn zeitweilig aus physischen Gründen von keinem der Finger Fingerabdrücke abgenommen werden können, wird ein Personalausweis oder eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt.

Den offensichtlichen Charakter dieser Unmöglichkeit beurteilt die Gemeindebehörde. Im Zweifelsfall muss ein weniger als einen Monat altes ärztliches Attest vorgelegt werden. § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 5 erwähnte ärztliche Attest wird von der Gemeindebehörde bis zum Datum der Annullierung des Ausweises/der Karte aufbewahrt. Zu diesem Zeitpunkt vernichtet die Gemeindebehörde das Attest.

Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ist die Gemeindebehörde für die Verarbeitung der ärztlichen Atteste und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten verantwortlich." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - Wenn der Inhaber eines Personalausweises oder einer Ausländerkarte - zunächst für die Erstellung des Grunddokuments gemäß Artikel 3 § 3 und danach um sich diesen Ausweis/diese Karte ausstellen zu lassen - bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, überprüft der Gemeindebedienstete vor Ausstellung des Ausweises/der Karte, ob die Person, die am Schalter vorstellig wird, tatsächlich der Ausweis- beziehungsweise Karteninhaber ist, insbesondere durch visuellen Vergleich zwischen Gesicht und Foto und durch Vergleich der Fingerabdrücke der Person mit den Fingerabdrücken auf dem Ausweis/der Karte, sofern diese gespeichert wurden. Bei Zweifeln an der Identität des Ausweis- beziehungsweise Karteninhabers wird der Ausweis/die Karte nicht ausgestellt, solange die Identität des Inhabers nicht sicher ist." Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. wenn die Nationalregisternummer geändert wird." 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kosten für die Erneuerung des Personalausweises gehen zu Lasten des Inhabers, es sei denn, es stellt sich nach Analyse des Ausweises heraus, dass die Beschädigung die Folge eines Herstellungsfehlers ist; in diesem Fall wird der Ausweis kostenlos erneuert." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Wird ein Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben, nimmt die Gemeindeverwaltung die physische Vernichtung dieses Ausweises unverzüglich vor." Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 2015 und 9. März 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines im Bevölkerungsregister eingetragenen Belgiers werden vom Inhaber während der Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Dokuments aus.

Die Gemeindeverwaltung beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu setzen, sodass die elektronischen Funktionen des Ausweises endgültig nicht mehr funktionieren. Die Gemeindeverwaltung annulliert ebenfalls den Personalausweis.

Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines Belgiers können ebenfalls vom Inhaber bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnten Helpdesk des Nationalregisters gemeldet werden; das Helpdesk beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu setzen, sodass die elektronischen Funktionen des Ausweises endgültig nicht mehr funktionieren, und informiert die Gemeinde des Hauptwohnortes des Inhabers darüber, dass der Ausweis annulliert werden muss. Nachdem der Inhaber des Ausweises Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Ausweises beim Helpdesk des Nationalregisters gemeldet hat, muss er sich jedoch während der Bürozeiten zur Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts begeben, um eine Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Personalausweises zu erhalten und einen neuen Ausweis zu beantragen und damit die Gemeinde den Personalausweis annulliert. § 2 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines Belgiers außerhalb der Bürozeiten oder wenn die Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Inhabers nicht zugänglich ist, nimmt der Inhaber die Meldung bei den Polizeidiensten vor.

Die Polizeidienste stellen eine Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Ausweises aus und übermitteln dem Helpdesk des Nationalregisters eine Kopie dieser Bescheinigung, damit das Helpdesk den Zertifizierungsdiensteanbieter beauftragt, die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu setzen. Anschließend setzt das Helpdesk die Gemeinde des Hauptwohnortes des Inhabers des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Dokuments davon in Kenntnis, damit sie den verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweis annulliert. Die Kopien der von der Polizei dem Helpdesk übermittelten Bescheinigungen werden vom Helpdesk zehn Jahre aufbewahrt, bevor sie vernichtet werden. § 3 - Das Muster der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bescheinigung ist vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird auf dieselbe Weise wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines Belgiers vorgegangen. § 4 - Wird ein als verloren, gestohlen oder vernichtet gemeldeter Ausweis wiedergefunden, muss er bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben werden; diese nimmt die physische Vernichtung des Ausweises unverzüglich vor. In keinem Fall darf eine Person Inhaber von mehr als einem Ausweis oder einer Bescheinigung sein beziehungsweise mehr als einen Ausweis oder eine Bescheinigung mitführen." Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] Art.9 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Belgiern, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt.

Der Personalausweis für Belgier, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, wird von der konsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, von einer anderen konsularischen Vertretung oder von einer Gemeindeverwaltung ausgestellt.

Im Falle der Ausstellung eines Personalausweises durch eine Gemeindeverwaltung ist die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnortes des Antragstellers in Belgien zuständig. Wenn die Person noch nie in Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die Gemeindeverwaltung ihres Geburtsortes zuständig. Wenn die Person noch nie in Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann sie sich an die Gemeindeverwaltung ihrer Wahl wenden.

Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt das Datum fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches erwähnten Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier auch von einer anderen konsularischen Vertretung als der, bei der sie eingetragen sind, oder von einer Gemeinde ausgestellt werden können." Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Die Verarbeitung, die Aufbewahrung und der Schutz der personenbezogenen Daten der Person, die einen Personalausweis beantragt, der einem in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragenen Belgier ausgestellt wird, erfolgen gemäß den Bestimmungen, die erwähnt sind in den Artikeln 6 und 6bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und im Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 zur Festlegung des Datums, ab dem der Überblick der Lichtbilder und der Überblick der elektronischen Bilder der Unterschriften, die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, in der zentralen Personalausweisdatei und der zentralen Ausländerkartendatei registriert und aufbewahrt werden." Art. 11 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "In Artikel 3 § 5 Absatz 2 und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise muss der Begriff "Gemeindebehörde" als "konsularische Vertretung" gelesen werden." Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister legen das Datum des Inkrafttretens von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses fest.

Art. 13 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin des Asyls und der Migration M. DE BLOCK Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Ph. GOFFIN

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