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Arrêté Royal du 10 février 1967
publié le 01 octobre 2014

Arrêté royal portant règlement de police sanitaire de la rage. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2014000733
pub.
01/10/2014
prom.
10/02/1967
ELI
eli/arrete/1967/02/10/2014000733/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEVRIER 1967. - Arrêté royal portant règlement de police sanitaire de la rage. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 25 février 1967), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 28 mai 1968 modifiant l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de la police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 11 juin 1968); - l'arrêté royal du 28 août 1969 portant modification de l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 13 septembre 1969); - l'arrêté royal du 9 mars 1974 modifiant l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 24 avril 1974); - l'arrêté royal du 5 novembre 1974 modifiant l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 8 novembre 1974); - l'arrêté royal du 18 janvier 1984 modifiant l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 28 mars 1984); - l'arrêté royal du 12 janvier 1990 modifiant l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 16 février 1990); - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro (Moniteur belge du 11 août 2001); - l'arrêté royal du 21 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 24 septembre 2004); - l'arrêté royal du 9 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 24 janvier 2005).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 10. FEBRUAR 1967 - Königlicher Erlass zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut Artikel 1 - Der Minister der Landwirtschaft kann für das gesamte Königreich oder Teile davon anordnen, dass Hunde, die sich auf öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten beziehungsweise auf Feldern oder in Wäldern befinden, ein Halsband mit einer Marke, auf dem der vollständige Name und die vollständige Adresse des Eigentümers des Tieres vermerkt sind, tragen müssen. Art. 2 - Wer im Besitz eines tollwütigen, tollwutverdächtigen beziehungsweise ansteckungsverdächtigen Haus- oder Wildtiers ist, muss dieses absondern und den Fall sofort dem Bürgermeister melden.

Wenn das Einfangen des Tieres unmöglich oder gefährlich ist, muss der Halter es sofort erlegen oder erlegen lassen.

Wer feststellt, dass ein Haus- oder Wildtier tollwütig oder tollwutverdächtig beziehungsweise ansteckungsverdächtig ist, muss den Bürgermeister sofort darüber informieren.

Art. 3 - Der Bürgermeister fordert sofort einen zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin an, der in der Gemeinde oder in einer Nachbargemeinde wohnt, damit dieser das Tier untersucht und die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erwirkt.

Er richtet sich nach den Anweisungen des Veterinärinspektors, insbesondere was die Beschlagnahme, die Absonderung und die Erlegung der Tiere betrifft.

Art. 4 - Der Veterinärinspektor beziehungsweise der zugelassene Tierarzt verlangt vom Bürgermeister die Erlegung der tollwütigen Tiere; er kann von ihm die Erlegung der tollwutverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere verlangen.

Der Bürgermeister richtet sich nach den Anweisungen, die der Veterinärinspektor ihm in Bezug auf die Bestimmung der Tierkadaver erteilt.

Art. 5 - Eigentümern von tollwütigen, tollwutverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf Befehl des Bürgermeisters erlegt worden sind, wird eine Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, insofern der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. [Der Betrag dieser Entschädigung darf auf keinen Fall [2.500 EUR] überschreiten.] Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 20 und 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. Januar 1990 (B.S. vom 16. Februar 1990) und Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 6 - Sobald ein Fall von Tollwut in einer Gemeinde festgestellt wird, informiert der Bürgermeister seine Bürger durch Anschlag darüber. Gleichzeitig setzt er den Gouverneur sowie die Bürgermeister der Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise in einem Umkreis von [5 km] vom Zentrum seiner Gemeinde befindet, durch das schnellstmögliche Mittel davon in Kenntnis.

Diese Bürgermeister geben dringend durch Anschlag bekannt, dass Tollwut in der betreffenden Gemeinde festgestellt worden ist.

Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntmachung in den Formen, die in der Gemeinde für amtliche Bekanntmachungen üblich sind.

Wenn sich in in dem Umkreis von [5 km] Gemeinden von Nachbarprovinzen befinden, setzt der Gouverneur die betreffenden Kollegen von dem gemeldeten Fall in Kenntnis. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. August 1969 (B.S. vom 13. September 1969); Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. August 1969 (B.S. vom 13. September 1969)] Art. 7 - [Ab dem Tag des Anschlags und in den Gemeinden, in denen der Anschlag stattgefunden hat, dürfen Hunde sich weder auf öffentlicher Straße noch an öffentlichen Orten noch auf Feldern oder in Wäldern befinden ohne angeleint zu sein.

Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, dürfen jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen.

Ebenso dürfen Hunde zu Jagdzwecken frei laufen, insofern sie angeleint werden, sobald die Jagd beendet ist.

Diese Maßnahme bleibt während drei Monaten nach dem letzten festgestellten und bekannt gegebenen Fall von Tollwut Pflicht.

Die Anschläge geben den Wortlaut der Vorschriften, wie in den vier vorhergehenden Absätzen aufgeführt, wieder.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. November 1974 (B.S. vom 8. November 1974)] Art.8 - [Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebieten besondere Sicherheitsmaßnahmen vorschreiben.

Er kann insbesondere beschließen, dass: 1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Katzen eingesperrt und Hunde eingesperrt oder angekettet werden müssen, 2.Hunde in allen geschlossenen Ortschaften und an allen Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, an der Leine gehalten werden müssen. Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, dürfen jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen, 3. Ansammlungen und Ausstellungen von Hunden verboten sind, 4.das Tragen eines Maulkorbs, der durch einen festen Riemen mit dem Halsband verbunden ist, Pflicht ist.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. August 1969 (B.S. vom 13. September 1969)] Art.9 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den von ihm festgelegten Bedingungen die Impfung von Hunden und anderen Tierarten gegen Tollwut auferlegen.

Die Eigentümer oder Inhaber der vom Beschluss des Ministers betroffenen Hunde und anderen Tierarten lassen ihre Tiere auf eigene Kosten von einem zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin ihrer Wahl impfen.

Art. 10 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Impfung von Hunden und eventuell von anderen Tierarten gegen Tollwut auf Kosten des Staates innerhalb der von ihm festgelegten Frist auferlegen.

Der Staat liefert den zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin kostenlos Impfstoff und gewährt ihnen eine Vergütung von [0,5 EUR] pro geimpftes Tier.

Zur Durchführung der Impfung auf Kosten des Staates kann der Veterinärinspektor Impfaktionen in den Gemeinden organisieren und mehrere zugelassene Tierärzte damit beauftragen, die Handlungen vorzunehmen. [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 11 - Der Bürgermeister informiert seine Bürger über die Impfpflicht. Auf Verlangen des Veterinärinspektors informiert er sie über Tag, Ort und Uhrzeit, wo Impfaktionen stattfinden. Diese Information erfolgt in den Formen, die in der Gemeinde für amtliche Bekanntmachungen üblich sind und durch Anschlag.

Art. 12 - Der Halter eines Tieres, das geimpft werden muss, muss sich zur Verfügung des Impftierarztes halten und ihm bei der Ausführung seines Auftrags helfen. Alle bei einer Impfaktion anwesenden Hunde müssen einen Maulkorb tragen. Tollwutverdächtige Hunde dürfen nicht vorgeführt werden.

Art. 13 - In Gemeinden oder Gebieten, in denen die Impfpflicht unter den in Artikel 10 letzter Absatz festgelegten Bedingungen auf Kosten des Staates organisiert wird, verlieren die Personen, die ihre Tiere nicht bei der Impfaktion vorgeführt haben, ihr Anrecht auf kostenlose Impfung und sind verpflichtet, ihre Tiere auf eigene Kosten impfen zu lassen.

Art. 14 - [ § 1 - Für jede Impfung stellt der zugelassene Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat, eine Bescheinigung aus, die dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. § 2 - Für Hunde, Katzen oder Frettchen, die eine lesbare Tätowierung oder einen lesbaren Mikrochip tragen oder die zum Zeitpunkt der Impfung identifiziert werden, stellt der zugelassene Tierarzt einen Ausweis aus, der je nach Fall durch eine in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2004 über das Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten zugelassene juristische Person oder durch den in Anwendung von Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden bestimmten Verwalter des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden ausgegeben worden ist. Nach der Identifizierung beziehungsweise nach Überprüfung der Identifizierung vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm durchgeführte Impfung im oben erwähnten Ausweis.

Falls die Hunde, Katzen oder Frettchen bereits über einen Ausweis, wie in Absatz 1 erwähnt, [oder über einen Europäischen Ausweis, der in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates in einem anderen Land ausgegeben wurde], verfügen, ergänzt der zugelassene Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat, diesen Ausweis mit den erforderlichen Informationen in Bezug auf die durchgeführte Impfung, und zwar nach Kontrolle der Identifizierungsdaten. § 3 - Die Eigentümer und Halter von Tieren, die geimpft werden müssen, sind verpflichtet, je nach Fall die Impfbescheinigung oder den oben erwähnten Ausweis bei jeder Anforderung durch eine der in Artikel 27 erwähnten Behörden vorzulegen.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom 24. September 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 9. Januar 2005 (B.S. vom 24. Januar 2005)] Art. 15 - Falls ein Eigentümer oder Halter die Bescheinigung nicht vorlegen kann, wird er unbeschadet der in Artikel 28 vorgesehenen Sanktionen von der anfordernden Behörde aufgefordert, das Tier abzusondern, es impfen zu lassen und der vorerwähnten Behörde die Bescheinigung binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen.

Art. 16 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Vernichtung von wilden Fleischfressern oder anderen Wildtieren sowie von streunenden Hunden und Katzen anordnen.

Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. [wilden Fleischfressern: Füchse, Wiesel und Iltisse,] 2.streunenden Hunden: Hunde, die in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden, die nicht die in Artikel 1 vorgeschriebene Marke tragen und die ohne Aufsicht ihres Eigentümers oder einer verantwortlichen Person sind, 3. streunenden Katzen: Katzen, die mehr als dreihundert Meter von einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden. [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18.

Januar 1984 (B.S. vom 28. März 1984)] Art. 18 - Ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Ministers im Belgischen Staatsblatt müssen die Inhaber von Jagdrechten und ihre vereidigten Jagdaufseher in den Gebieten, in denen sie ihre Rechte ausüben, die vorgeschriebene Vernichtung vornehmen. Die Bediensteten und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung sind ermächtigt, diese im gesamten Gebiet ihres Amtsbereichs mit einem Gewehr vorzunehmen.

Art. 19 - Die Vernichtung im Bau mit giftigen Stoffen darf erst nach Genehmigung des Veterinärinspektors unter den von ihm festgelegten Bedingungen und mit Stoffen, die der Staat kostenlos zur Verfügung stellt, vorgenommen werden. Die Genehmigung wird vom Bürgermeister auf Antrag oder von Amts wegen eingeholt.

Die Vernichtung wird vom Inhaber des Jagdrechts oder von seinem vereidigten Jagdaufseher auf Befehl des Bürgermeisters durchgeführt; in Ermangelung der Durchführung binnen der vorgeschriebenen Frist wird die Vernichtung von Amts wegen und auf Kosten des Inhabers des Jagdrechts von den vom Bürgermeister bestimmten Personen vorgenommen.

Die Gemeinde fordert die Kosten der Vernichtung von Amts wegen zurück.

Art. 20 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den Bedingungen und mit den Mitteln, die er bestimmt, die Vernichtung im Bau auf Kosten des Staates organisieren.

Art. 21 - [Außer im Fall einer Vernichtung auf Kosten des Staates wird in den vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Gebieten eine Prämie von [12,5 EUR] für die Tötung eines Fuchses zugunsten jeder Person gewährt, der der Gemeindeverwaltung den vollständigen Tierkadaver zur Verfügung stellt und bei dieser Gelegenheit alle Hinweise in Bezug auf Ort und Umstände der Tötung liefert.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Januar 1984 (B.S. vom 28. März 1984) und abgeändert durch Art.6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 22 - Die Gemeindeverwaltung schickt dem Veterinärinspektor jeden Monat die Liste der erhaltenen Tierkadaver und der Prämienempfänger in drei Ausfertigungen zu.

Die Prämien werden den Betreffenden unmittelbar vom Minister der Landwirtschaft ausgezahlt.

Art. 23 - Der Bürgermeister meldet die Vernichtung eines Fuchses [...] sofort dem Veterinärinspektor und richtet sich nach den Anweisungen dieses Beamten. [Art. 23 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 1974 (B.S. vom 24. April 1974)] Art. 24 - In dringenden Fällen entscheidet der Veterinärinspektor über die Fälle, die nicht in vorliegendem Erlass vorgesehen sind.

Art. 25 - Wenn ein Hund an einem Ort, wo das Tragen einer Identifizierungsmarke Pflicht ist, ohne Marke aufgefunden wird oder keinen Maulkorb trägt, wo dies Pflicht ist, oder wenn, in den in Artikel 15 bestimmten Fällen, nach einer Frist von acht Tagen keine Bescheinigung vorgelegt worden ist, wird er beschlagnahmt und während fünf Tagen in einer Verwahrungsstelle untergebracht. Wenn er binnen dieser Frist nicht zurückverlangt wird, wird er getötet.

Der Eigentümer kann nur dann wieder in den Besitz seines Hundes gelangen, wenn er die Kosten für das Einfangen und den Aufenthalt in der Verwahrungsstelle bezahlt.

Wenn das Einfangen des Hundes unmöglich oder gefährlich ist, darf er vor Ort erlegt werden. [

Art. 25bis.- Jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung, die entgeltlich oder unentgeltlich einen oder mehrere lebende wilde oder domestizierte Fleischfresser aufnimmt oder annimmt, mit dem Ziel, sie zu beherbergen oder zu töten, muss ein Register mit folgenden Angaben chronologisch führen: - Datum des Empfangs, - laufende Nummer, - Name und korrekte Adresse der Person, die das Tier übergibt, - Beschreibung des Tieres, - Grund für die Übergabe des Tieres, - Bestimmung des Tieres und insbesondere Name und Adresse der Person, die ein aufgenommenes Tier übernommen hat.

Dieses Register muss jederzeit zur Verfügung der Beamten des Veterinärinspektionsdienstes und der Polizeibehörden gehalten werden.] [Art. 25bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom 11. Juni 1968)] [Art.25ter - Wenn das übergebene Tier, erwähnt in Artikel 25bis, innerhalb der zehn Tage vor der Übergabe einen Menschen oder ein Tier gebissen oder gekratzt hat oder wenn es sich um ein Tier handelt, dessen anormales Verhalten Tollwut vermuten lassen könnte, muss der Bürgermeister gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses sofort darüber informiert werden.

Außer bei tatsächlicher Gefahr für Personen ist es verboten, ein solches Tier ohne vorherige Genehmigung des zugelassenen Doktors der Veterinärmedizin, der vom Bürgermeister angefordert wird, oder eines Veterinärinspektors zu töten.] [Art. 25ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom 11. Juni 1968)] Art.26 - Der Minister der Landwirtschaft informiert die Bürgermeister unmittelbar über die Maßnahmen, die für ihre Gemeinde aufgrund der Artikel 8, 9 und 10 getroffen werden.

Art. 27 - Neben den zuständigen Gerichtspolizeioffizieren sind die Bediensteten und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln und sie durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Art. 28 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten geahndet.

Art. 29 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 30 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, beauftragt. [Anlage] [Anlage ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom 24. September 2004)] BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TOLLWUTIMPFUNG AUSSCHLIESSLICH AUF BELGISCHEM STAATSGEBIET GÜLTIG IMPFUNG - NEUIMPFUNG (1) Gültig vom .. . . . bis zum . . . . . (2) (3) Der/die Unterzeichnete . . . . .

Zugelassener Tierarzt/zugelassene Tierärztin in (vollständige Adresse) . . . . . . . . . . erklärt, dass er/sie am . . . . . den Hund/die Katze/das Frettchen weiblichen/männlichen Geschlechts, . . . . . Monate/Jahre alt, gegen Tollwut geimpft hat (1) Beschreibung:Rasse: . . . . .

Farbe: . . . . .

Fell: . . . . . gehört: . . . . . (4) mit dem Impfstoff . . . . .

Produktionscharge Nr. . . . . .

Verfalldatum . . . . .

Hersteller . . . . . und dass der Impfstoff im Land der Zubereitung amtlich zugelassen und kontrolliert worden ist.

Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung . . . . .

Stempel und Unterschrift des zugelassenen Tierarztes


(1) Unzutreffendes bitte streichen. Als Neuimpfung wird nur die Impfung angesehen, die während des Zeitraums der Gültigkeit der vorherigen Impfung durchgeführt worden ist. (2) Zeitraum der Gültigkeit einer Impfung, gegebenenfalls einer Neuimpfung: gemäß den Empfehlungen des Herstellers.(3) Der Monat muss ausgeschrieben werden. (4) Name und vollständige Adresse.

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