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Arrêté Royal du 10 février 1998
publié le 09 avril 1998

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle

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ministere de l'interieur
numac
1998000074
pub.
09/04/1998
prom.
10/02/1998
ELI
eli/arrete/1998/02/10/1998000074/moniteur
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10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 février 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 7. AUGUST 1995 - Königlicher Erlass über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.

März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; Aufgrund der dritten Einzelrichtlinie 89/656/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1990, 14. September 1992, 12. August 1993 und 28.

Oktober 1993, des Artikels 148decies 2.1 Buchstabe a) Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. September 1991, des Artikels 148decies Nr. 2.5.9.3.2.2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 1991, der Artikel 149 bis 170, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960, 25. August 1961, 29.

Juli 1963, 10. Februar 1965, 21. Oktober 1968, 17. Januar 1972, 4.

April 1972, 23. Mai 1972, 30. Oktober 1972, 31. Januar 1974, 3.

Februar 1975 und 9. April 1990, und des Artikels 835, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1993;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 in belgisches Recht umgesetzt werden musste; dass jeder weitere Aufschub die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates mit sich ziehen könnte; dass dies dringend vermieden werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.Februar 1946 und 27. September 1947, 2. individueller Schutzausrüstung, nachstehend « ISA » genannt: jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer getragen oder festgehalten zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatz- oder Zubehörausrüstung. Nicht unter die in Absatz 1 Nr. 2 angegebene Definition fallen: a) normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen, b) ISA für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten, c) ISA bei Strassenverkehrsmitteln, d) Sportausrüstung, e) Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, f) tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Belästigungen.

Art. 3.Gemäss den Bestimmungen der Artikel 28bis und 54quater der AASO muss der Arbeitgeber alle der Arbeit inhärenten Risiken feststellen und die geeigneten materiellen Massnahmen treffen, um sie zu verhüten.

Können die Risiken nicht durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren oder durch kollektive technische Schutzmittel vermieden oder ausreichend begrenzt werden, und nur in diesem Fall, müssen ISA benutzt werden.

Anlage I zum vorliegenden Erlass enthält eine Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung von ISA.

Art. 4.§ 1 - Hinsichtlich Konzeption und Konstruktion müssen die vor dem 1. Juli 1992 in den Verkehr gebrachten ISA folgenden Vorschriften genügen: a) den Vorschriften der Artikel 160 I und 161 der AASO, was Atemschutzgeräte betrifft, b) den Vorschriften der Artikel 160 B, C, D, E, F, G und H der AASO, was die anderen ISA betrifft. § 2 - Hinsichtlich Konzeption und Konstruktion müssen die zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 1.Juli 1995 in den Verkehr gebrachten ISA folgenden Vorschriften genügen: a) den in § 1 erwähnten Vorschriften b) oder den Vorschriften der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Herstellung von ISA c) oder den Regeln des Fachs, wenn noch keine einschlägige Europäische Richtlinie festgelegt worden ist. § 3 - Hinsichtlich Konzeption und Konstruktion müssen die nach dem 1.

Juli 1995 in den Verkehr gebrachten ISA den Vorschriften der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Herstellung von ISA genügen, ausser wenn noch keine einschlägige Richtlinie festgelegt worden ist; in diesem Fall müssen sie den Vorschriften von § 1 oder den vor dem 1. Juli 1995 angewandten Regeln des Fachs genügen. § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Regeln des Fachs gelten als eingehalten, wenn der Hersteller der ISA diese gemäss den betreffenden bestehenden belgischen Normen oder bekannten ausländischen Normen hergestellt hat.

Art. 5.§ 1 - Jede ISA muss in allen Fällen: a) Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen, b) für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein, c) den ergonomischen Anforderungen des Arbeitnehmers und seinen Erfordernissen in puncto Wohlbefinden und Gesundheit Rechnung tragen, d) dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen. § 2 - Machen verschiedene Risiken das gleichzeitige Tragen mehrerer ISA notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem beziehungsweise den betreffenden Risiken gewährleistet sein. § 3 - Der Arbeitgeber bestimmt die Bedingungen, unter denen eine ISA verwendet werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Dauer ihres Einsatzes. Diese Bedingungen ergeben sich aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Aussetzung der Arbeitnehmer dem Risiko gegenüber und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der ISA. § 4 - Ausser in besonderen Ausnahmefällen dürfen ISA nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden. § 5 - ISA sind gemäss der Bedienungsanleitung zu benutzen.

Art. 6.§ 1 - Vor der Auswahl einer ISA muss der Arbeitgeber eine Bewertung der individuellen Schutzausrüstung, die er benutzen möchte, vornehmen, um festzustellen, inwieweit sie den in Artikel 4 und Artikel 5 §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Bedingungen gerecht wird.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Arbeitgeber Personen, die gegebenenfalls an einer Behinderung oder einem Gebrechen leiden, so dass zum Beispiel der Notwendigkeit des Tragens von Korrekturgläsern oder orthopädischen Schuhen Rechnung getragen wird.

Diese Bewertung umfasst: a) die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können, b) die Definition der Eigenschaften, die ISA aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Buchstabe a) erwähnten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die ISA selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind, c) die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren ISA im Vergleich mit den unter Buchstabe b) erwähnten Eigenschaften. Die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung muss bei Änderung der einzelnen Kriterien, nach denen sie vorgenommen wird, überprüft werden. § 2 - Um die in § 1 vorgesehene Bewertung zu erstellen und die Bedingungen für den Einsatz der ISA gemäss Artikel 5 § 3 zu bestimmen, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des Leiters des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des Arbeitsarztes ein. § 3 - Die Berichte und Kriterien, die dieser Bewertung zugrunde liegen, stehen den mit der Aufsicht beauftragten Beamten zur Verfügung.

Art. 7.Unbeschadet des Vorrangs kollektiver Schutzausrüstungen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeiten, die in der Liste in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgenommen sind, ISA zweckmässig tragen oder festhalten.

Die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels beeinträchtigen keineswegs die Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber durch die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 auferlegt worden sind.

Art. 8.Die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - die betreffenden Arbeitnehmer werden im voraus konsultiert und in Bewertung, Auswahl und Verwendung der ISA einbezogen, insbesondere was Modalitäten, Bedingungen und Dauer ihrer Verwendung betrifft.

Art. 9.§ 1 - Die Auswahl einer ISA wird vom Arbeitgeber aufgrund der in Artikel 6 § 1 vorgesehenen Bewertung bestimmt.

Jeder Kauf einer ISA ist Gegenstand eines Bestellscheins, auf dem angegeben ist, dass die ISA folgenden Vorschriften beziehungsweise Anforderungen genügen muss: a) den in Artikel 4 erwähnten Vorschriften in bezug auf Konstruktion, b) Anforderungen, die zwar nicht unbedingt durch die vorerwähnten Vorschriften auferlegt worden sind, jedoch notwendig sind, um die in Artikel 54quater 2 der AASO erwähnte Zielsetzung zu verwirklichen. Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bestellung.

Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn nötig andere fachkundige Personen zu Rate gezogen haben.

Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. § 2 - Des weiteren wird für die in § 1 Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Anforderungen und die nicht durch die « CE »-Kennzeichnung abgedeckten Aspekte der ISA folgendes Verfahren angewandt: Bei der Lieferung händigt der Lieferant seinem Kunden eine Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus.

Vor jeglicher Inbetriebnahme ist der Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, in dem die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses festgestellt wird.

Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem wenn nötig andere fachkundige Personen zu Rate gezogen wurden. Die Stellungnahme des Arbeitsarztes wird dem Bericht beim erstfolgenden Besuch des Arbeitsarztes im Unternehmen beigefügt.

Unter fachkundigen Personen sind Personen zu verstehen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertreter ausreichende Erfahrung in diesem Bereich haben, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine Meinung zu äussern.

Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass fachkundige Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen werden. § 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen stehen dem mit der Aufsicht beauftragten Beamten zur Verfügung.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung mitgeteilt. § 4 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf: 1. ISA, die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11.Juli 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel oder Konformitätszeichen versehen sind, 2. die in § 1 erwähnten ISA, die in puncto Sicherheit und Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Paragraphen 1 bis 3 gestellten Anforderungen bereits genügt wurde: zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11.Juli 1961, oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung.

Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf die Beachtung der zusätzlich gestellten Bedingungen im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, und auch nicht durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung.

Diese Erklärungen und Feststellungen sind: - die in § 2 erwähnte Erklärung des Lieferanten - beziehungsweise der in § 2 erwähnte Bericht des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze.

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Bedienungsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten ISA zur Verfügung stehen.

Diese Informationen und Bedienungsanleitungen müssen zumindest folgende Angaben enthalten: - alle nützlichen Informationen über die verschiedenen Typen von ISA, die im Unternehmen beziehungsweise in der Einrichtung benutzt werden oder werden können, so dass die Arbeitnehmer sich gegebenenfalls an der in Artikel 6 § 1 erwähnten Bewertung beteiligen können, - Bedingungen für den Einsatz der ISA, - absehbare Störfälle, - Rückschlüsse aus der bei der Benutzung einer ISA gesammelten Erfahrung, - Risiken, gegen die die ISA den Arbeitnehmer schützen.

Diese Informationen und Betriebsanleitungen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.

Für jede ISA muss es schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre Benutzung, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich sind. Eine angepasste Schulung kann gegebenenfalls durchgeführt werden.

Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt.

Art. 11.Grundsätzlich ist eine ISA für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Sie darf nur nacheinander von verschiedenen Arbeitnehmern benutzt werden, wenn sie bei jedem Benutzerwechsel sorgfältig entstaubt, gereinigt oder desinfiziert und, im Fall einer möglichen Verseuchung mit radioaktiven Stoffen, entseucht wird.

Art. 12.Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern ISA kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 13.Der Arbeitgeber muss auf eigene Kosten durch Wartung, Reinigung, Desinfizierung, Entseuchung, Instandsetzung und rechtzeitigen Ersatz der ISA deren gutes Funktionieren gewährleisten.

Reinigung, Desinfizierung und Entseuchung der ISA sind mittels angepasster physikalischer oder chemischer Mittel durchzuführen.

Die Anwendung dieser Verfahren oder chemischen Mittel darf die Eigenschaften der ISA und ihre Leistungswerte nicht beeinträchtigen.

Art. 14.Arbeitnehmer dürfen auf keinen Fall die durch den vorliegenden Erlass vorgeschriebenen ISA nach Hause mitnehmen. Diese müssen im Unternehmen, Dienst, in der Einrichtung oder auf der Baustelle, wo die Arbeitnehmer beschäftigt sind, bleiben oder nach dem Arbeitstag dorthin zurückgebracht werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden jedoch keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die mobilen Gruppen angehören oder an Orten beschäftigt sind, die von den Unternehmen, Diensten, Einrichtungen oder Baustellen, denen sie angeschlossen sind, entfernt sind, und die demzufolge nach ihrem Arbeitstag nicht regelmässig dorthin zurückkehren, sofern die von diesen Arbeitnehmern durchgeführten Arbeitsgänge keine Verseuchungsgefahr mit sich bringen.

Art. 15.Arbeitnehmer müssen die ISA, über die sie gemäss den Vorschriften des vorliegenden Erlasses verfügen müssen, benutzen und die Anweisungen, die sie diesbezüglich erhalten haben, einhalten.

Art. 16.§ 1 - Sicherheitsgurte und -geschirre, Halteleinen, Seile und andere Zubehörteile von nicht auf Dauer befestigten Haltevorrichtungen wie Kabel, Ketten, Haken, selbsthemmende oder energieabsorbierende Absturzschutzausrüstungen usw. sind einer Prüfung durch eine vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassene Einrichtung für die Kontrolle von Hebevorrichtungen unterworfen, und zwar: - vor ihrer Inbetriebnahme; dies findet jedoch keine Anwendung auf ISA, die mit der « CE »-Kennzeichnung versehen und nach dem 1. Juli 1992 in den Verkehr gebracht worden sind, - mindestens alle zwölf Monate, - jedesmal, wenn ein Gurt oder Geschirr eine Person bei einem Absturz aufgefangen hat. § 2 - Die zugelassene Einrichtung erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. In diesem Bericht wird insbesondere angegeben, dass folgende Ausrüstungen aus dem Betrieb genommen werden müssen: - Gurte oder Geschirre, die keine ausreichenden Sicherheitsgarantien mehr bieten, - Halteleinen aus Kunstfasern, die eine bleibende Dehnung von dreissig Prozent oder mehr aufweisen. § 3 - Der Arbeitgeber muss den in § 2 erwähnten Bericht dem mit der Aufsicht beauftragten Beamten zur Verfügung halten.

Art. 17.§ 1 - Artikel 41 Absatz 2 der AASO, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960, wird aufgehoben. § 2 - In Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II - Individuelle Schutzmittel - der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.

September 1947, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.

Februar 1960, 25. August 1961, 29. Juli 1963, 10. Februar 1965, 21.

Oktober 1968, 17. Januar 1972, 4. April 1972, 23. Mai 1972, 30.

Oktober 1972, 31. Januar 1974, 3. Februar 1975 und 9. April 1990, werden die Artikel 149 bis 161 und die Artikel 163 bis 170 aufgehoben.

In Abweichung von Absatz 1 bleiben die Bestimmungen der Artikel 160 und 161 der AASO auf die vor dem 30. Juni 1995 in den Verkehr gebrachten ISA, die nicht mit der « CE »-Kennzeichnung versehen sind, und auf die nach dem 30. Juni 1995 in den Verkehr gebrachten ISA, für die kein Königlicher Erlass zur Umsetzung einer Europäischen Richtlinie hinsichtlich Konzeption und Konstruktion von ISA gilt, anwendbar.

Art. 18.In Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, werden die Wörter « individuellen oder » gestrichen.

Art. 19.In Artikel 54quater 3.4 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, werden die Wörter « individuelle oder » gestrichen.

Art. 20.In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, wird Nummer 3 gestrichen.

Art. 21.In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, werden die Wörter « individuellen oder » gestrichen.

Art. 22.Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. September 1992 und 12. August 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » durch die Wörter « Artikel 54quater 4, Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen » ersetzt. 2. In Nummer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » durch die Wörter « Artikel 54quater 4, Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen » ersetzt.

Art. 23.In Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) Nr. 5 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. September 1991, werden in Nummer 5.1.2 und Nummer 5.2.4 die Wörter « der Bestimmungen der Artikel 169 und 170 » durch die Wörter « der Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 15 des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen » ersetzt.

Art. 24.In Artikel 148decies Nr. 2.5.9.3.2.2 Absatz 1 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 1991, werden die Wörter « Atemschutzgeräte von einem durch das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit gemäss Artikel 160 I zugelassenen Typ oder Modell » durch die Wörter « Atemschutzgeräte, die den Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen entsprechen » ersetzt.

Art. 25.Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, wird wie folgt abgeändert: 1.In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.1, Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen » ersetzt. 2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.3, Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen » ersetzt. 3. In Nummer 7 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.4 » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.4 und Artikel 8.4 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 4. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » durch die Wörter « Artikel 54quater 4, Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen » ersetzt.

Art. 26.In Artikel 837 Buchstabe B Nr. 2 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1971, werden die Wörter « individueller oder kollektiver Schutzmittel » durch die Wörter « individueller oder kollektiver Schutzausrüstungen » ersetzt.

Art. 27.Artikel 837 Buchstabe D derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1971, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « der individuellen Schutzmittel » werden durch die Wörter « der individuellen Schutzausrüstungen » ersetzt.2. Die Wörter « 148bis, 163, 168, 183ter » werden durch die Wörter « 148bis, 183ter und in den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen » ersetzt.

Art. 28.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.

Art. 29.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel VII: Individuelle Ausrüstung », 2.« Kapitel II: Individuelle Schutzausrüstung ».

Art. 30.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. August 1995 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage I Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung von ISA Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. August 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage II Liste der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche, für die die Zurverfügungstellung von ISA erforderlich ist 1. Schutzkleidung: a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden in Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind, c) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, d) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, mit denen Vergiftungs- oder Verseuchungsgefahr verbunden ist, 2.Kopfschutz: a) Arbeitnehmer, die Emissionen von giftigen, ätzenden oder reizenden Stäuben oder Spritzern dieser Stoffe ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die Fleischviertel, Abfälle oder andere verwesliche Produkte aus der Schlachtung von Tieren, Ballen nicht desinfizierter Lumpen oder tierische Stoffe, selbst trockene, die infektiöse Keime enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar, Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern, c) Arbeitnehmer, die Säcke oder Ballen mit anderen Produkten oder Stoffen auf Kopf oder Schultern befördern, d) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind, e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind, f) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, g) Arbeitnehmer, die dem Fall von Stein, Material, Schutt oder anderer Gegenstände ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Steinbrüchen, Bau-, Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien, Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen.h) Arbeitnehmer, deren Haar durch sich bewegende Maschinenelemente oder mechanische Vorrichtungen erfasst werden kann, 3.Schutzschürze: a) Arbeitnehmer, die Wasser, Lösungen, Bäder, Schlämme, Öle, Fette oder andere flüssige, feuchte, ölige oder fettige Stoffe handhaben, behandeln oder gebrauchen, wodurch der vordere Teil ihres Körpers nass oder mit diesen Stoffen durchtränkt werden kann;Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch Spritzer der vorerwähnten Stoffe nass oder durchtränkt wird, b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch verwesliche organische Stoffe beschmutzt wird, wie zum Beispiel in Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- und Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im allgemeinen in allen Unternehmen, in denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch verwesliche oder infizierte Stoffe oder Müll beschmutzt wird, wie zum Beispiel in Abdeckereien, Leichenschaudiensten, biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort- oder Güllegruben und in anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten, die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen, d) Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme, e) Erprobung von Röntgenröhren, f) Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslabore und andere Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht werden, g) Arbeitnehmer, die verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, h) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, i) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, 4.Schutzschuhe: a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm auftreten, b) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen Flüssigkeiten ausströmen oder auslaufen, und Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch diese Flüssigkeiten nass werden, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch giftige, ätzende oder reizende Stoffe beschmutzt werden, d) Arbeitnehmer, die in Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so wie sie in Nr.3 Buchstabe a), b) und c) oben erwähnt sind, Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch verwesliche organische Stoffe oder Müll beschmutzt werden, e) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, f) Arbeitnehmer, die gewöhnlich schwere Gegenstände handhaben, die bei Fall Fussverletzungen verursachen können, tragen Schuhe mit ausreichend widerstandsfähigen Zehenschutzkappen aus Stahl oder wirksame Spannschützer.g) Arbeitnehmer, die Abbruch- und Bauarbeiten, Einschal- und Ausschalarbeiten an Betonbauten durchführen, Eisenbieger, Bauschmiede und andere Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt sind und gewöhnlich Fussverletzungen durch hervorstehende Nägel oder Spitzen ausgesetzt sind, tragen Schuhe mit verstärkten Sohlen, durch die solche Verletzungen vermieden werden können.5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen in Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit infizierten Tieren oder Tierkörpern, Tierabfällen oder genussuntauglichen tierischen Stoffen in Berührung kommen, wie zum Beispiel in Abdeckereien und biologischen Laboren, c) Arbeitnehmer, die in Leichenschaudiensten Leichen, Leichenstücke oder von Leichen stammende Stoffe handhaben, d) Arbeitnehmer, die schmutzige Wäsche und Kleidung, nicht desinfizierte Lumpen und alte Kleidungsstücke, genussuntaugliche Knochen oder Müll handhaben oder sortieren, e) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für Abwässer und Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen in Berührung kommen, f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände mit Stoffen, die infektiöse Keime enthalten können, in Berührung kommen, g) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, h) Schweissen oder Schneiden von Metallen mit dem Lichtbogen und alle Arbeitsgänge, bei denen elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen verwendet werden, i) Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme, j) Erprobung von Röntgenröhren, k) Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslabore und andere Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht werden, l) Arbeitnehmer, die scharfe, schneidende, stechende, brennendheisse oder besonders rauhe Gegenstände oder Materialien handhaben oder deren Hände verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, m) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, n) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen einen drei- oder fünffingerigen Metallgeflechthandschuh oder einen ähnlichen Handschuh aus jedem anderen Stoff beziehungsweise einen Handschuh, der auf jede andere Weise hergestellt worden ist, sofern diese dieselbe mechanische Festigkeit gewährleisten.6. Schutzbrillen und Gesichtsschutzschilde oder -schirme passenden Typs: a) Arbeitnehmer, deren Augen Stoffen ausgesetzt sind, die deutlich eine reizende Wirkung auf die Augen ausüben, wie zum Beispiel Pech- und Steinkohlestäuben und anderen Partikeln oder Dämpfen ätzender Stoffe, b) Schweissen oder Schneiden von Metallen mit Schweissbrenner oder Lichtbogen, c) Untersuchung von intensiven Lichtquellen, wie zum Beispiel innen in manchen Öfen, oder von Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl oder feuerflüssigem Glas, d) alle Arbeitsgänge, bei denen Infrarotstrahlen oder Strahlen, die eine intensive Wärmestrahlung erzeugen, benutzt werden, e) alle Arbeitsgänge, bei denen elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen benutzt werden, f) Arbeitnehmer, die Trockenschleifarbeiten, Zurichtarbeiten mit Splitterwurf, Aufrauharbeiten oder Beizarbeiten durchführen, Kesselstein mit dem Hammer abklopfen oder andere Arbeiten durchführen, bei denen Splitterungen verletzender Partikel beziehungsweise Spritzer feuerflüssigen Metalls, ätzender Flüssigkeiten usw.entstehen können, die die Augen angreifen können, 7. Atemschutzgeräte: Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, sich durch Einatmung von schädlichem Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Nebel Vergiftungen oder Erkrankungen der Atmungsorgane zuzuziehen, 8.Beinschützer oder Gamaschen: a) Arbeitnehmer, deren Beine verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, 9.Hautschutzmittel: 1. Nasensalbe: a) Arbeitnehmer, die der Einatmung alkalischer Chromate beziehungsweise Bichromate oder von Chromsäure ausgesetzt sind und sich dadurch Geschwürbildungen oder Perforierungen der Nasenscheidewand zuziehen können, b) Arbeitnehmer, die nach Einatmung anderer ätzender oder reizender Stoffe an Nasenverletzungen derselben Art wie diejenigen, die unter Buchstabe a) angegeben sind, leiden, 2.Hautpräparat zum Schutz der Haut von blossen Körperteilen: a) Arbeitnehmer, die der reizenden Wirkung von Pechstäuben ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die der Entwicklung von Stäuben oder Dämpfen ausgesetzt sind, die eine ähnliche reizende Wirkung auf die Haut ausüben wie diejenige, die unter Buchstabe a) angegeben ist, 10.Unterarmschutz: Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen eine dem Risiko angepasste Manschette, die den Unterarm vom Handgelenk bis zum Ellbogen bedeckt. 11. Schutz gegen Absturz: a) Arbeitnehmer, die einem Absturz aus einer Höhe von über zwei Metern ausgesetzt sind, müssen Sicherheitsgurte oder -geschirre benutzen, wenn die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände zu deren Benutzung verpflichten, b) Diese ISA müssen folgenden Bedingungen genügen: 1.Gurte und Geschirre sind gewöhnlich durch eine flexible Halteleine mit beschränkter Länge entweder mit einem Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird. 2. Das Befestigungselement des Gurtes oder Geschirrs und der Verankerungspunkt oder die Haltevorrichtung müssen so miteinander verbunden werden, dass der Absturz des Arbeitnehmers so klein wie möglich ist.3. Wenn der Absturz nicht auf weniger als einen Meter beschränkt werden kann, muss der Arbeitnehmer ein Sicherheitsgeschirr tragen.4. Auf jeden Fall muss der Absturz mindestens einen Meter über der Auffangfläche oder jedem anderen Hindernis, das eine stürzende Person verletzen könnte, aufgefangen werden.Hier ist die eventuelle Verwendung eines Falldämpfers zu berücksichtigen. 5. Der Verankerungspunkt oder die an einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemachte Haltevorrichtung muss ausreichend widerstandsfähig und stabil sein.6. Sicherheitsgurte oder -geschirre, Halteleinen und Seile mit Ausnahme von Verbindungszubehörteilen werden aus Kunstfasern hergestellt.Die Verwendung solcher Ausrüstung ist bei Überschreitung einer Lufttemperatur von 70 °C verboten. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes finden keine Anwendung auf ISA, die spezifisch für höhere Temperaturen bestimmt sind. 12. Gehörschutzausrüstung: Sind Arbeitnehmer einem täglichen Geräuschpegel über 90 dB (A) ausgesetzt, müssen sie die individuellen Schutzausrüstungen verwenden, die der Arbeitgeber ihnen in ausreichender Zahl zur Verfügung stellt, wenn sie einem täglichen Geräuschpegel ausgesetzt sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann. Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Lärmbekämpfung auferlegt sind. 13. Schutzausrüstung gegen Schwingungen: Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige Schwingungen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ISA zur Verfügung. Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe b) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Bekämpfung von Schwingungen auferlegt sind. 14. Schutz gegen ionisierende Strahlungen: In: - Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte herstellen und behandeln, - Forschungs- oder Untersuchungslaboren und allen anderen Einrichtungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, - Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe enthaltende Geräte montieren, - Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe enthaltenden Leuchtfarben anstreichen, müssen Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten individuellen Schutzausrüstungen tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden: 14.1. eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen, Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen in Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können, 14.2. je nach Fall eine Kopfschutzbedeckung oder ein angepasstes Gesichtsschutzschild beziehungsweise einen angepassten Gesichtsschutzschirm, wenn Arbeitnehmer radioaktivem Staub, Gas, Dampf oder Rauch oder Spritzern von Flüssigkeiten oder von anderen radioaktive Stoffe enthaltenden Stoffen ausgesetzt sind, 14.3. eine Schutzschürze, wenn Arbeitnehmer folgende Arbeiten durchführen: - Arbeiten, bei denen durch radioaktive Stoffe verseuchte Abwässer, Lösungen oder andere flüssige oder feuchte Stoffe gehandhabt oder gebraucht werden, - Reinigung von Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden, - Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, in Berührung gekommen sind, 14.4. Schutzschuhe, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen ihre Füsse durch Flüssigkeiten, Abfälle oder irgendwelche andere Stoffe, die radioaktive Bestandteile enthalten, beschmutzt werden, 14.5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe, wenn Arbeitnehmer: - radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte handhaben, - Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Hände mit Gegenständen, Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in Berührung kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, 14.6. angemessene Schutzbrillen oder Gesichtsschutzschilde oder -schirme, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel in einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung), 14.7. Atemschutzgeräte, wenn Arbeitnehmer der Einatmung von radioaktivem Staub, Gas, Dampf oder Rauch ausgesetzt sind.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. August 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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