Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 10 février 1998
publié le 09 avril 1998

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de quatre arrêtés royaux fixant les modalités relatives à certaines prestations ou missions de police administrative effectuées par la gendarmerie ou la police communale

source
ministere de l'interieur
numac
1998000082
pub.
09/04/1998
prom.
10/02/1998
ELI
eli/arrete/1998/02/10/1998000082/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de quatre arrêtés royaux fixant les modalités relatives à certaines prestations ou missions de police administrative effectuées par la gendarmerie ou la police communale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions auxquelles le Ministre de l'Intérieur est autorisé à faire effectuer temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au profit des communes, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux demandes et au paiement des missions de police administrative présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités relatives aux missions de police administrative remplies par la police communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions auxquelles le Ministre de l'Intérieur est autorisé à faire effectuer temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au profit des communes, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux demandes et au paiement des missions de police administrative présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités relatives aux missions de police administrative remplies par la police communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 février 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden erbringen zu lassen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der vorliegende Entwurf eines Erlasses, den Wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Minister des Innern bestimmten Gemeinden Leistungen anrechnen darf, die die Gendarmerie zugunsten dieser Gemeinden erbringt.Damit wird der Zweck verfolgt, dass die Gendarmerie gegen Bezahlung defizitäre Gemeindepolizeikorps zeitweilig verstärken kann. Mit diesem Erlass kommt also Artikel 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 (Parlamentsdokumente, Kammer, O.S., 1995-96, 208/1, 21), zur Ausführung.

In Artikel 1 werden die Leistungen in Sachen « bürgernahe Polizeiarbeit » aufgeführt. Der Staatsrat rät, diesen Begriff genauer zu beschreiben. Nun, mit dem Begriff « bürgernahe Polizeiarbeit » ist die Durchführung der auf die Bevölkerung ausgerichteten polizeilichen Aufgaben gemeint. Dieser Begriff stimmt ebenfalls mit dem Begriff « polizeiliche Grundkomponente » überein, so wie er im Rundschreiben IPZ 1 vom 5. Dezember 1995 - Richtlinien für die Aufteilung des Staatsgebiets in Interpolizeizonen nach Provinzen Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 1995, S. 35008, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1996, S. 24260) beschrieben wird.

In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich auf kleinere Gemeinden (mit höchstens 8.000 Einwohnern) beschränkt. In diesen Gemeinden lässt sich ein Defizit nämlich schnell spüren.

In Artikel 4 wird der Inhalt der einschlägigen Vereinbarungen festgelegt. In der Beschreibung der Leistungen wird jedesmal eindeutig erklärt, wie sich der interne Dienst für die zur Verfügung gestellten Gendarmen gestalten wird. Sollte diese Beschreibung unzureichend oder unvollständig sein, wird der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse die Ausführungsmodalitäten vorschreiben müssen, die diese Gendarmen werden einhalten müssen.

In diesem Artikel wird zudem die Laufzeit der Vereinbarungen auf zwei Jahre festgelegt. Diese Frist sollte eigentlich ausreichen, um den betreffenden Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, ihr Defizit auszugleichen.

Artikel 6 entspricht den Gesetzesbestimmungen über das Weisungsrecht, das in den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie vorgesehen ist. Mit der Spezifizierung des internen Dienstes (siehe Artikel 4), den zusätzlichen Vorschriften des Bürgermeisters und den neuen Möglichkeiten, die durch das Gesetz vom 3. April 1997 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie und des Gesetzes vom 27.

Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie geboten werden, wird sichergestellt, dass die Gendarmen im Einklang mit der Sicherheitspolitik des Bürgermeisters zur Verfügung gestellt werden und sie ihre Leistungen nach dieser Politik erbringen.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE

19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden erbringen zu lassen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, insbesondere des Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1995;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

April 1997;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 30. Mai 1997, mit dem das Gutachten des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat erbeten wird;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Leistungen »: Leistungen in Sachen bürgernahe Polizeiarbeit, einschliesslich der zusätzlichen Leistungen administrativer und logistischer Art, die die Gendarmerie in Ausführung von Artikel 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gegen Bezahlung zeitweilig zugunsten der Gemeinden erbringt.

Art. 2.Jede Gemeinde mit höchstens achttausend Einwohnern, die nicht über ein Polizeikorps verfügt, dessen Personalbestand den in Anwendung von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Bestimmungen entspricht, weil es im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende mindestens sechs Monate voneinander liegende Ausschreibungen keine erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gegeben hat, kann einen Antrag an den Minister des Innern richten, damit die Gendarmerie Leistungen zugunsten der Gemeinde erbringt.

Art. 3.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem Namen und gemäss seinen Richtlinien mit der antragstellenden Gemeinde eine Vereinbarung zu treffen, in der die zugunsten dieser Gemeinde zu erbringenden Leistungen und die Modalitäten ihrer Vergütung beschrieben werden.

Art. 4.§ 1 - Die in Ausführung von Artikel 3 zu treffende Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: 1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen Personalbestand, 2.die gemäss Artikel 5 berechneten Stückkosten der zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Mittel, 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, 4.die Häufigkeit der Zahlungen und die Fristen dafür.

Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren. Sie kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Parteien jedesmal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. § 2 - Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der Gendarmerie.

Art. 5.Die Leistungen werden zu Lasten der Gemeinde fakturiert, wobei folgende Elemente berücksichtig werden: 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der Gendarmerie zu zahlen sind, 2.die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind.

Art. 6.Die Erbringung der Leistungen unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der Leistungen beauftragt sind, können nicht mit anderen Verwaltungsaufgaben beauftragt werden als denjenigen, die ihnen ausdrücklich durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden.2. Die Verwaltung des Personals und der Mittel, die zur Verfügung gestellt werden, fällt in die Zuständigkeit und unter die Verantwortlichkeit der Gendarmerie.3. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der Leistungen beauftragt sind, unterliegen weiterhin ihrem Statut.4. Die Personalmitglieder der Gendarmerie richten sich nach den zusätzlichen Vorschriften des Bürgermeisters in bezug auf den internen Dienst und die Erbringung der Leistungen.

Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

Annexe 2 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der Bezahlung der von der Gendarmerie erbrachten gemeinnützigen Leistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, insbesondere des Artikels 70bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

April 1997;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. § 1 - Der Kommandant der Gendarmerie oder die von ihm bestimmte Gendarmeriebehörde veranschlagt die Kosten der in Artikel 70bis § 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnten gemeinnützigen Leistungen. § 2 - Bei der Fakturierung der Leistungen werden folgende Kosten berücksichtigt: 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der Gendarmerie zu zahlen sind, 2.die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind, 3. die Kosten, die sich aus dem Verlust oder der teilweisen oder völligen Beschädigung oder Zerstörung der zur Verfügung gestellten Güter ergeben. Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet.

Art. 2.Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der Gendarmerie.

Art. 3.Zwischen dem Kommandanten der Gendarmerie beziehungsweise der von ihm bestimmten Gendarmeriebehörde und demjenigen, dem die Leistungen zugute kommen, wird eine schriftliche Vereinbarung aufgestellt, die mindestens folgende Angaben in bezug auf die Bezahlung der zu erbringenden Leistungen umfasst: 1. die Beschreibung der zu bezahlenden Leistungen, 2.eine Übersicht über die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, 3. den Vermerk, dass die Zahlung binnen dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Fakturierung zu leisten ist, 4.die Nummer des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bankkontos.

Art. 4.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

Annexe 3 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, insbesondere des Artikels 70bis § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

Juli 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass viele in Artikel 70bis § 2 des Gesetzes über die Gendarmerie erwähnte Aufträge ab Beginn der Fussballsaison am 8.

August 1997 ohne Zweifel ausgeführt werden müssen;

In der Erwägung, dass es demzufolge dringend notwendig ist, die Modalitäten der Beantragung und der Bezahlung dieser Leistungen eindeutig festzulegen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen richten die juristischen Personen ihre Anträge in bezug auf die Ausführung aussergewöhnlicher verwaltungspolizeilicher Aufgaben, die in Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie vorgesehen sind, an den Minister des Innern. Dabei geben sie die Rechtsgrundlage für ihren Antrag an.

Art. 2.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem Namen und gemäss seinen Richtlinien einen Entwurf einer Vereinbarung nach Absprache mit der antragstellenden juristischen Person aufzustellen.

Art. 3.Der in Ausführung von Artikel 2 aufzustellende Entwurf einer Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: 1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen Personalbestand, 2.die Beschreibung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die gegebenenfalls bei der Erbringung der Leistungen benutzt werden, 4.die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, 5. die Zahlungsmodalitäten: Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren.

Art. 4.Bei der Fakturierung der Leistungen werden unter anderem folgende Kosten berücksichtigt: 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den bei der Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der Gendarmerie zu zahlen sind, 2.Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, 3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von der Gendarmerie eingesetzt worden sind. Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet.

Art. 5.Der in Artikel 2 erwähnte Entwurf einer Vereinbarung unterliegt dem vorherigen Einverständnis des Ministers des Haushalts.

Nach dessen Einverständnis legt der Kommandant der Gendarmerie im gegenseitigen Einvernehmen mit der antragstellenden juristischen Person den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung fest.

Art. 6.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der Minister des Innern die Erbringung der Leistungen bis zur Begleichung der Schulden einstellen.

Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

Annexe 4 14. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 223bis des Neuen Gemeindegesetzes;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass ein Erlass zur Ausführung von Artikel 223bis des Neuen Gemeindegesetzes dringend vor Beginn der nächsten Fussballsaison angenommen werden muss, damit die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge bei den Vereinbarungsprotokollen einzuführen, die jährlich zwischen einerseits den Fussballklubs, die einer der beiden höchsten Divisionen angehören, und andererseits den zuständigen Polizeibehörden getroffen werden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Aufgaben als verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann: 1. Aufgaben, die auf Antrag einer Privatperson (Individuum oder juristische Person) ausgeführt werden, einen besonderen Aufwand an Personal oder Material erfordern und als solche vom Gemeinderat beschrieben werden, 2.Aufgaben, die ausgeführt werden, weil eine Privatperson die Aufgaben, zu deren Erfüllung sie sich in einer vorherigen Vereinbarung mit dem Bürgermeister verpflichtet hatte, nicht oder nur teilweise ausgeführt hat.

Art. 2.Die Privatpersonen richten ihre Anträge in bezug auf die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge an die vom Gemeinderat bestimmte Behörde.

Art. 3.Der Gemeinderat legt für die Aufgaben, die er als verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung in Anwendung von Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erhoben werden kann, beschreibt, ebenfalls den für diese Aufgabe einzusetzenden Personalbestand, die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, das Material und die unbeweglichen Güter, die eventuell benutzt werden, sowie die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren, fest.

Art. 4.§ 1 - Unbeschadet des § 2 dieses Artikels bestimmt der Bürgermeister, in welchen Fällen vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und einer Privatperson getroffen werden muss, durch die letztere sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Diese Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht vom Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung bestätigt wird. § 2 - Die Sicherheit bei einem Fussballspiel, an dem ein Klub einer der zwei höchsten Divisionen teilnimmt, wird als eine Angelegenheit betrachtet, für die vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Heimklub getroffen werden muss.

Art. 5.Die in Ausführung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses aufgestellte Vereinbarung umfasst neben den Aufgaben, die die Privatperson erfüllen muss, mindestens folgende Angaben: 1. die Beschreibung der in Artikel 1 Nr.2 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge und des dafür erforderlichen Personalbestands, 2. die Bestimmung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, 3.die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die gegebenenfalls bei der Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge benutzt werden, 4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, 5.die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren.

Art. 6.§ 1 - Bei der Fakturierung der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter anderem folgende Kosten berücksichtigt: 1. die Personalkosten, das heisst Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei zu zahlen sind, die für die Ausführung der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge eingesetzt worden sind, 2.die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, 3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge von der Gemeindepolizei eingesetzt worden sind. § 2 - Konnten die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge aus Gründen, die der Gemeindepolizei nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, werden die in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Kosten, die tatsächlich anlässlich der Vorbereitung dieser Aufträge entstanden sind, angerechnet.

Art. 7.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der Minister des Innern die Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge bis zur Begleichung der Schulden einstellen.

Art. 8.Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1997 wirksam.

Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. September 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

^